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Straßen und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn , Kleinbahn , Bergbahn und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren


Metadaten

Gericht VG Potsdam 10. Kammer Entscheidungsdatum 26.09.2013
Aktenzeichen VG 10 K 2786/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die an ihre Grundstücke in ... ..., ... 33 und 35 sowie ... 16 und 17 anliegenden Straßen zu reinigen, insbesondere den Winterdienst durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, als Straßenanlieger nicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet zu sein.

Sie ist Eigentümerin vier zusammenhängender Grundstücke zur Anschrift ... 16 und 17 sowie ... 33 und 35 im Gemeindegebiet der Beklagten. Die beiden innerorts gelegenen Straßen, an denen die Grundstücke angrenzen, bestehen am Rand jeweils aus Grünstreifen und in der Mitte aus einer Asphaltdecke.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 verwarnte die Beklagte die Klägerin, da sie die ihr übertragenen Anliegerpflichten unterlassen habe. Die Beklagte berief sich auf ihre am 27. Oktober 2004 beschlossene Straßenreinigungssatzung, zuletzt geändert am 19. Oktober 2012, die für Straßen in geschlossener Ortslage gilt und in § 2 Reinigungspflichten auf den im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, zu denen auch der ... - und der ... gehören, den Anliegern der erschlossenen Grundstücke auferlegt. In der Satzung heißt es auszugsweise:

„§ 1 Gegenstand der Reinigung

(1) Die Gemeinde ... reinigt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach § 2 übertragen wird.

(4) Gehwege sind die Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (z. B. Gehsteige, Treppenanlagen, Verbindungswege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette).

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümern der angrenzenden bzw. erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.

(5) Art und Umfang der übertragenen Reinigungsverpflichtung ergeben sich aus den Regelungen in § 3 dieser Satzung.

§ 3 Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Straßen, die Schneeberäumung von Geh- und Radwegen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen sowie von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen, die Streuung und Enteisung von Geh- und Radwegen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen bei Glätte sowie die Enteisung von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen.

(2) Zum Säubern der befestigten und unbefestigten Straßen gehören insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Laub und sonstigen Unrat jeder Art. Des Weiteren gehört zur regelmäßigen Reinigung auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs auf Gehwegen. Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Wildkraut, Laubfall sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in Straßenrinnen, Straßenabläufen, Gräben und Mulden gekehrt werden, sondern sind nach Beendigung der Reinigung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

(3) Die Geh- und Radwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (i. d. R. in einer Breite von 1,50 m) von Schnee freizuhalten. Das gilt auch für begehbare Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Soweit auf unausgebauten Straßen (Sand, Schotter, Recycling) keine Gehwege vorhanden sind, ist beidseitig ein 1,50 m breiter Streifen der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu beräumen und abzustumpfen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine durchgehende Gehwegsverbindung entsteht. Soweit ausgebaute Mischverkehrsflächen (Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen) vorhanden sind, sind diese von der Fahrbahnkante bis zur Fahrbahnmitte freizuhalten. Die Beräumung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nicht eingeschränkt sowie der Abfluss von Oberflächenrestwasser nicht beeinträchtigt wird. Schnee und Eis dürfen weder auf die Fahrbahn geschafft werden noch dort verbleiben. Sie sind an die Grundstücksgrenze (zum Grundstück hin) zu verbringen und dort zu lagern. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den öffentlichen Straßenbereich geschafft werden.

(4) Bei Glätte sind die Geh- und Radwege und Gehwegsverbindungen zu streuen. …

(5) Werktags (außer samstags) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie samstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind Geh- und Radwege und Gehwegsverbindungen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu räumen bzw. zu streuen, so dass deren Benutzung nicht erschwert wird. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags (außer samstags) bis 07.00 Uhr samstags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. …“

In dem anliegenden Straßenverzeichnis wird sodann für jede Straße bestimmt, ob die Gemeinde oder die Anlieger die Reinigung wahrzunehmen hat. Dabei wird jeweils zwischen der Reinigung auf Fahrbahnen und auf Geh-/Radwegen unterschieden. Für den ... - und den ... ist angegeben, dass die Anlieger jeweils für die Fahrbahn verpflichtet sind. Für Geh-/Radwege ist eine Angabe weder zu Lasten der Gemeinde noch der Anlieger gemacht worden.

Mit der am 19. Dezember 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die genannten Satzungsbestimmungen auf sie nicht anzuwenden sind. Insbesondere könnten ihr wegen § 25 StVO keine Pflichten auf Fahrbahnen auferlegt werden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die an ihre Grundstücke in ... ..., ... 33 und 35 sowie ... 16 und 17 anliegenden Straßen zu reinigen, insbesondere den Winterdienst durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den ... - und den ... für Mischverkehrsflächen, auf denen Reinigungspflichten bis zur Fahrbahnmitte bestünden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, an dessen Klärung sie als Grundstückseigentümerin ein berechtigtes Interesse hat. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Straßenreinigung und des Winterdienstes berührt dauerhaft die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den an ihre Grundstücke angrenzenden Straßen.

Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, entlang der Grundstücksgrenzen der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Straßenreinigung und Winterdienst im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Beklagten zu versehen. Die zugrunde liegende Satzung verstößt insgesamt gegen höherrangiges Recht und ist damit nichtig. Im Einzelnen:

Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten verstößt in wesentlichen Teilen zunächst gegen die gesetzliche Ermächtigung in § 49a Abs. 4 Nr. 2 BbgStrG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I/11, [Nr. 24]). Diese Vorschrift erlaubt es den Gemeinden, durch Satzung „die Reinigungspflicht nach den Absätzen 1 und 2“ auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu übertragen. Satzungsinhalt dürfen daher nur solche Pflichten sein, die zunächst den Gemeinden selbst nach § 49a Abs. 1 und 2 BbgStrG obliegen. Soweit die Gemeinden nach § 49a Abs. 4 Satz 1 BbgStrG Art und Umfang der Reinigung bestimmen dürfen, ist das im systematischen Zusammenhang zu Abs. 1 und 2 der Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich die nähere Ausgestaltung vor Ort im Einzelnen festlegen, nicht aber den vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Rahmen erweitern dürfen. Maßgebend ist somit der Reinigungsbegriff, wie er durch Auslegung des § 49a Abs. 1 und 2 BbgStrG zu ermitteln ist.

§ 49a Abs. 1 Satz 3 BbgStrG unterscheidet zwei Reinigungsbegriffe: die verkehrsmäßige Reinigung und die ordnungsmäßige Reinigung. Beides ist den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nach § 49a Abs. 1 Satz 1 BbgStrG übertragen. Die verkehrsmäßige Reinigung entspricht nach Zweck und Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht. Allein die Bedürfnisse des Straßenverkehrs sind maßgebend. Mit der Verkehrssicherungspflicht ist demnach auch die verkehrsmäßige Reinigung durch den jeweiligen Straßenbaulastträger wahrzunehmen. Die ordnungsmäßige Reinigung umfasst ebenfalls die Zwecke der Verkehrssicherheit, schließt den Begriff der verkehrsmäßigen Reinigung also ein. Über die Bedürfnisse des Straßenverkehrs hinaus erstreckt sich die ordnungsmäßige Reinigung aber auch auf weiter gehende polizeiliche Zwecke. Diese Zwecke enthalten neben der Abwehr von Gefahren beispielsweise durch gesundheitsgefährdende Stoffe auch den Aspekt der allgemeinen Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung (zur Begriffsbestimmung und Abgrenzung eingehend BGH VRS 93, 74 = NZV 1997, 169). Gemeinsam ist den Reinigungsbegriffen, dass sie sich auf Gefahren im Verkehrsraum beziehen.

Daraus folgt, dass sich die Pflicht der Gemeinden, die sie auf die Straßenanlieger übertragen dürfen, auf die Verkehrsflächen beschränkt. Als solche bezeichnet § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG im Wesentlichen die Fahrbahnen sowie Rad- und Gehwege. Daneben mögen auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen als Verkehrsflächen nutzbar sein, soweit das -wie noch zu zeigen sein wird- tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Nicht zu den Verkehrsflächen gehören demgegenüber etwa Böschungen, Gräben, Entwässerungsanlagen oder etwa die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün). Die Satzung der Beklagten durfte daher den Anliegern keine Reinigungspflichten für Hydranten, Hydrantenkappen einschließlich dazu gehöriger Schieberkappen auferlegen.

Reinigung beinhaltet sodann begrifflich die Beseitigung wiederkehrender üblicher Verunreinigungen der Verkehrsflächen. Arbeiten zur Straßenreinigung, die den Anliegern aufgebürdet werden dürfen, erschöpfen sich in einfachen und ohne aufwendige Hilfsmittel auszuführenden Verrichtungen, mittels derer auf die Straße gebrachte Fremdkörper beseitigt werden. Dazu zählt im Wesentlichen das „Fegen“ der Straße, um beispielsweise weggeworfenes Bonbonpapier oder Zigarettenkippen zu beseitigen, oder das Laubharken im Herbst. Der in der Satzung verwendete Begriff des „sonstigen Unrats“ darf deshalb nicht etwa auf unübliche Verunreinigungen ausgedehnt werden, die nach § 17 BbgStrG grundsätzlich durch den Verursacher selbst und ersatzweise durch den Straßenbaulastträger auf Kosten des pflichtigen Verursachers zu beseitigen sind. Dazu gehören etwa alle größeren Abfälle, wenn beispielsweise aussortierte Möbel oder Hausrat rechtswidrig in den Straßenraum verbracht werden.

Von der Reinigung zu trennen sind weiterhin jegliche Arbeiten zur „Grünpflege“. Der Reinigungsbegriff schließt weder das Beschneiden von Straßenbäumen oder –büschen ein noch sonst die „Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs auf Gehwegen“ (Letzteres regelt allerdings § 3 Abs. 2 der Satzung). Solche Tätigkeiten unterfallen der alleinigen Unterhaltungslast des Straßenbaulastträgers im Rahmen seiner Verantwortung für den generellen Zustand der Straße mit all ihren Bestandteilen oder ihrem Zubehör (vgl. §§ 2 und 9 BbgStrG).

Schließlich ist die Reinigungspflicht von der im BbgStrG nicht geregelten Abfallbeseitigungspflicht als gesondert wahrzunehmender öffentlicher Aufgabe zu unterscheiden. Entgegen § 3 Abs. 2 der Satzung darf von den Anliegern deshalb nicht verlangt werden, Wildkraut, Laubfall sowie sonstigen Unrat aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. § 49a BbgStrG ist keine Ermächtigung zur Übertragung der Abfallbeseitigungspflicht. Anlieger brauchen keine umfangreichen „Laubberge“ auf eigene Kosten zu beseitigen. Diese Pflicht ist unverändert von den Gemeinden selbst zu erfüllen. Von Straßenanliegern kann nur verlangt werden, dass sie das Laub auf andere Straßenteile harken, die keine Verkehrsflächen sind, damit es dort von der Gemeinde ggf. eingesammelt und abtransportiert werden kann. Sonstige kleinere Verunreinigungen (s. o.) dürfen selbstverständlich in vorhandene Abfallkörbe verbracht werden und somit im Straßenraum verbleiben.

Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten verstößt in weiteren Teilen ferner gegen Bundesrecht. Gemeinden dürfen ihren Bürgern keine Pflichten auferlegen, deren Wahrnehmung zwingend zu Rechtsverstößen führt. Das ist aber der Fall, soweit die Satzung die Anlieger zur Reinigung und zum Winterdienst unter Verstoß gegen § 25 StVO auch auf Fahrbahnen heranziehen will. Nach § 2 Abs. 1 StVO sind Fahrbahnen diejenigen Straßenteile, die dem Fahrzeugverkehr vorbehalten sind. Seitenstreifen gehören nicht dazu. Fußgänger müssen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO die Gehwege benutzen. Gehwege sind baulich von Fahrbahnen abgegrenzte Straßenbestandteile, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr bestimmt sind. Zu solchen Gehwegen gehören ebenfalls keine Seitenstreifen. Ausnahmsweise erlaubt § 25 Abs. 1 Satz 2 StVO das Gehen am Fahrbahnrand, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden sind. Ansonsten haben sie Fahrbahnen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Aus all dem ist zu schließen, dass Fußgänger keinesfalls auf Fahrbahnen arbeiten dürfen. Sind Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden, dürfen Fahrbahnen nur zügig überquert werden. Fehlen Gehwege oder Seitenstreifen, was beispielsweise bei unbefestigten Anliegerstraßen anzutreffen ist (reine Sandwege), besteht die gesamte Verkehrsfläche nur aus einer „Fahrbahn“ mit der Folge, dass Fußgänger lediglich am Rand laufen dürfen. Verstöße stellen nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

Anliegern stehen zur Ausübung ihrer Reinigungspflichten auch keine Sonderrechte zu. § 35 Abs. 6 StVO regelt keine Befreiung von den Vorschriften des § 25 StVO, sondern spezielle Verkehrsregeln u. a. für Reinigungsfahrzeuge.

Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind abschließend und sowohl von den Bundesländern als auch den Gemeinden zu beachten. Sie können weder durch Landesgesetz noch durch Satzung abgeändert werden. Es ist grundsätzlich geklärt, dass das Straßenverkehrsrecht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 und 2; 74 Abs. 1 Nr. 22 GG unterfällt, von der er mit dem StVG und der StVO Gebrauch gemacht hat. Landesrechtliche Regelungen sind in diesem Bereich unzulässig und daher wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig. Während die Länder jenseits der Bundesfernstraßen auf dem Gebiet des Straßenrechts bestimmen dürfen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen einzelnen Zwecken Gemeingebrauch auf öffentlichen Straßen durch Widmung entsteht, ist es ausschließlich Gegenstand des Straßenverkehrsrechts, den durch Widmung eröffneten Verkehr aus Gefahrengesichtspunkten abzuwickeln. Das Straßenverkehrsrecht umfasst somit alle Regelungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Dazu gehören sämtliche Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Straßen durch die Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Verhältnis von Straßenverkehrsrecht zum Straßenrecht ausführlich BVerwGE 34, 320).

Infolgedessen dürfen weder straßenrechtliche Vorschriften der Länder noch gemeindliche Satzungen eine Straßenbenutzung zulassen, die bundesrechtlich verboten ist. Soweit § 49a Abs. 4 Nr. 2 BbgStrG die Gemeinden ausdrücklich ermächtigt, die Reinigungspflicht „auch hinsichtlich der Fahrbahnen, soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist“, auf die Straßenanlieger zu übertragen, ist es -wie gezeigt- den Gemeinden aus bundesrechtlichen Gründen verwehrt, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Es ist keine Frage der konkreten örtlichen Verhältnisse, ob eine Fahrbahnbenutzung durch Fußgänger zumutbar ist. Der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber hat mit § 25 StVO verbindlich entschieden, dass eine solche Nutzung zu Reinigungszwecken stets unterbleiben muss und es den Anliegern daher sowohl aus Gefahrengesichtspunkten als auch aus Legalitätsgesichtspunkten generell unzumutbar ist, dieser Vorschrift zuwiderzuhandeln (In diesem Sinne auch; Dyllick/Neubauer, Anm. zum Urt. der erkennenden Kammer v. 9. 12. 2010 -10 K 1885/06- in: LKV 2011, 143, sowie Aufsatz derselben: Irrungen und Wirrungen im Straßenreinigungs- und Winterdienstrecht, LKV 2011, 109). Abweichendes gilt nur in verkehrsberuhigten Bereichen (vgl. § 45 Abs. 1b Nr. 3 sowie Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, Zeichen 325.1), da Fußgänger dort die Verkehrsflächen in ihrer gesamten Breite vorrangig nutzen dürfen.

Soweit in der Rechtsprechung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht von Anliegern auf Fahrbahnen aus individuellen Zumutbarkeitsgesichtspunkten abgelehnt wurde (OVG NRW, Urt. v. 29. 5. 1979 -II A 482/74-, Urt. v. 18. 11. 1996 -9 A 5984/94-; OVG S/H, Urt. v. 27. 6. 2000 -4 K 2/00-; OVG Ns., Urt. v. 14. 2. 2007 -12 KN 399/05-; BayVGH, Urt. v. 4. 4. 2007 -8 B 05.3195-, jeweils zitiert nach juris), ist die gezeigte Problematik bislang nicht behandelt worden. Soweit vereinzelt eine Zumutbarkeit der Straßenreinigung durch Anlieger auf Fahrbahnen bejaht worden ist, wurde entweder auf § 25 StVO nicht eingegangen (VG Braunschweig, Urt. v. 18. 12. 2002 -6 A 51/02-, zitiert nach juris) oder aber eine nur knappe und wenig überzeugende Begründung gegeben (BayVerfGH, Entscheidung vom 29. 4. 1983 -Vf. 16-VII/80-, zitiert nach juris). Die zuletzt genannte Entscheidung stützt sich lediglich auf die Zulässigkeit von Beseitigungspflichten auf der Straße nach § 32 Abs. 1 StVO und auf den generellen Hinweis der unterschiedlichen Rechtsnatur von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht. Diese Ansicht setzt sich jedoch schon ansatzweise nicht damit auseinander, dass sich § 32 StVO mit Verkehrshindernissen beschäftigt und bis zu ihrer Beseitigung zur Vermeidung von Verkehrsgefährdungen eine hinreichende Kennzeichnung fordert, wohingegen normale Verunreinigungen und der Winterdienst dieser Vorschrift nicht unterfallen. Schließlich macht gerade das Verhältnis von Straßen- zu Straßenverkehrsrecht -wie gezeigt- deutlich, dass es eine ausschließlich bundesrechtliche Angelegenheit ist, wie die Straße mit ihren jeweiligen Bestandteilen aus Sicherheitsgesichtspunkten benutzt werden darf.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit Straßenanlieger Radwege reinigen sollen. Radwege im Sinne von § 2 Abs. 4 StVO sind den Radfahrern vorbehalten, wohingegen Fußgänger die Gehwege zu benutzen haben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Darüber hinaus verstößt die Straßenreinigungssatzung der Beklagten in § 3 Abs. 5 gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Räumpflicht tagsüber unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls ist nicht erforderlich und überschreitet damit die Pflichten, die den Gemeinden nach § 49a Abs. 2 Nr. 3 BbgStrG selbst obliegen, denn Gemeinden haben Winterdienst nur zu leisten, „soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“ Anlieger können in zumutbarer Weise nicht lückenlos gewährleisten, dass etwa mehrfach sich wiederholender Schneefall umgehend beseitigt wird. Der Winterdienst erfüllt auch im Rahmen der ordnungsmäßigen Reinigung lediglich Zwecke, die auch der Verkehrssicherungspflicht unterliegen (BGH a.a.O.). Dazu ist es nicht notwendig, Straßen tagsüber schneefrei zu halten. Solange die Verkehrsteilnehmer nach den sichtbaren Verhältnissen und bei entsprechend gebotener Vorsicht die Straße benutzen können, ist eine Schnee- und Eisbeseitigung nicht vonnöten. Es begegnet erheblichen Zweifeln, dass die Beklagte -soweit sie den Winterdienst selbst vornimmt- in der von den Anliegern geforderten Weise ihre Pflichten wahrnimmt oder gar wahrnehmen könnte. Dabei ist ergänzend zu beachten, dass die Gemeinden ihre Pflichten nach § 49a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 BbgStrG nur im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit wahrzunehmen haben. Sie können daher nicht verlangen, dass Anlieger in größerem Umfang tätig werden, als es den Gemeinden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und haushaltspolitischen Entscheidungen möglich wäre.

Schließlich verstößt die Straßenreinigungssatzung der Beklagten auch gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Satzungsregelungen widersprechen sich in erheblichem Maße, so dass der Normadressat nicht mehr in zumutbarer Weise in der Lage ist, seine Pflichten hinreichend zu erfassen. So wird die Übertragung der Reinigungspflicht dem Grunde nach in § 2 Abs. 1 geregelt und dort auf Fahrbahnen und Gehwege beschränkt. In derselben Vorschrift wird auf die Anlage verwiesen, in der auch die Reinigung für Radwege zugewiesen wird, obwohl die Anlage nach dem Wortlaut des § 2 nur zur Benennung der Straßen in Bezug genommen wird, deren Anliegern Pflichten übertragen werden sollen. Soweit die Anlage hinsichtlich der hier streitbefangenen Straßen die Reinigungspflicht den Anliegern nur hinsichtlich der Fahrbahnen zuweist, deutet dies auf eine Beschränkung auf eben jene Verkehrsflächen unter Ausschluss etwa der Geh- und Radwege hin. Da nach der satzungsmäßigen Definition in § 1 Abs. 4 abweichend von den gesetzlichen Begriffen im BbgStrG und der StVO auch zum Gehen geeignete Randstreifen zu den Gehwegen zählen sollen, würde der genannte Ausschluss der Übertragung auf Gehwege auch die in den streitbefangenen Straßen vorhandenen Seitenstreifen erfassen. Da auf Fahrbahnen schon aus bundesrechtlichen Gründen keine Reinigungspflicht übertragen werden darf, ist die Klägerin somit insgesamt von ihren satzungsmäßigen Pflichten frei.

Ein davon abweichendes Verständnis, das eine Übertragung der Pflichten für die streitbefangenen Straßen auch hinsichtlich der Gehwege beinhaltet, ist auch durch Auslegung der Satzung nicht mit der gebotenen Sicherheit zu rechtfertigen. Zwar werden Randstreifen in § 3 der Satzung ausdrücklich genannt, jedoch befasst sich diese Vorschrift nur mit Art und Umfang der nach § 2 bereits übertragenen Reinigungspflicht. Was nach § 2 und der dort in Bezug genommenen Anlage nicht übertragen wurde, kann auch nach § 3 nicht näher ausgestaltet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Ferner hat die Kammer beschlossen:

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen(vgl. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).