Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist bereits unzulässig, da sie bislang nicht wirksam erhoben ist und dies nicht mehr innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG nachgeholt werden kann. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat „ausdrücklich nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ Klage erhoben (Unterstreichung wie in der Klageschrift). Die Auslegung dieser Erklärung ergibt nach Auffassung des Senats, dass in dem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 keine wirksame Klageerhebung zu sehen ist (vgl. zum Folgenden: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2007 – L 5 B 1178/06 AS PKH, juris).
Grundsätzlich wird nach § 90 i. V. m. § 94 SGG eine Klage in Schriftform mit Eingang bei Gericht rechtshängig. Eine wirksame Klageerhebung darf unter keiner Bedingung stehen; eine bedingte Klageerhebung, zum Beispiel für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung, ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 90 SGG Rn. 4, § 73 a SGG Rn. 5b; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2009 – L 19 B 217/08 AS, juris). Allein ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Rechtsbehelfsfrist (§ 87 SGG) nicht; die Auslegung muss im Zweifelsfall ergeben, ob neben dem Prozesskostenhilfeantrag auch Klage erhoben werden sollte. Grundsätzlich kann es sich (1.) um einen unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegten oder (2.) um einen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenen und damit unzulässigen Rechtsbehelf oder schließlich (3.) um einen Schriftsatz handeln, der lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages dienenden Entwurf eines erst zukünftig einzulegenden Rechtsbehelfs enthält. Im Rahmen der Auslegung kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern auf den in der Erklärung verkörperten Willen an (Bundessozialgericht, a. a. O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 9 B 92/90, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22).
Zur Überzeugung des Senats handelt es sich vorliegend um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage. Eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung lässt kein anderes Ergebnis zu. Durch den Zusatz, dass Klage „ausdrücklich nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ erhoben werde, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 nur das Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet und die Durchführung des Klageverfahrens von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig gemacht werden sollte. Dies mag ein im Zivilprozess zur Vermeidung eines Kostenrisikos gängiges Verfahren sein, das seine Grundlage in § 253 Abs. 1 i. V. m. § 261 Abs. 1 ZPO hat. Unerheblich ist, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin dem Rechtsirrtum unterlag, die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren folge denselben Regeln wie im Zivilprozess. Damit ist der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden; eine wirksame Klageerhebung liegt nicht vor. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt und hätte auch keine Aussicht auf Erfolg: der Rechtsirrtum, der in der Übertragung der zivilprozessualen Verfahrensweise auf den Sozialgerichtsprozess liegt, war jedenfalls verschuldet (§ 67 Abs. 1 SGG; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Oktober 2009 – L 5 AL 7/09, juris).
Selbst wenn man die Zulässigkeit der Klage unterstellte, müsste gleichwohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt werden, was das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin begehrt die Gewährung ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen diverser Erkrankungen für die Monate April und Mai 2009. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Erwerbsfähigkeit aber nicht mehr gegeben, welche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Voraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist. Der Klägerin war nachträglich ab dem 1. September 2008 durch Bescheid vom 31. März 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung – Bund - bewilligt worden. Dies setzt nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB VI entspricht insoweit der Definition der Erwerbsfähigkeit des § 8 Abs. 1 SGB II. Dass sie erwerbsfähig ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Allein der Umstand, dass ihr der Beklagte – in Unkenntnis der fehlenden Erwerbsfähigkeit – rechtswidrig Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, berechtigt sie nicht zu weiteren Leistungen wie den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII hat der Klägerin nach Einstellung der Leistungen nach dem SGB II ohne Einwendungen Leistungen nach dem SGB XII gewährt, so dass auch die Regelung des § 44 a Abs. 1 S. 3 SGB II nicht eingreift. Hiernach erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, solange kein Einvernehmen über die fehlende Erwerbsfähigkeit zwischen den Leistungsträgern hergestellt werden konnte und die gemeinsame Einigungsstelle noch nicht entschieden hat. Ein fehlendes Einvernehmen zwischen dem JobCenter und dem Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII besteht jedoch ersichtlich nicht.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe daher zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).