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Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix Insolvenz; Jahresbeitrag 2011; ernstliche Zweifel; Abzugsbeträge; Ermäßigungsbeträge; materielle Ausschlussfrist; Bestätigung; Wirtschaftsprüfer; Wirtschaftsprüfergesellschaft; sachliche Richtigkeit; Verspätung; Bruttoprovisionserträge; unbillige Härte; (kein) Erstattungsrisiko


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 03.06.2014
Aktenzeichen OVG 1 S 230.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 8 Abs 1 EAEG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 5 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 8 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 4 KredAnstWiAWPHEV, § 2a KredAnstWiAWPHEV, § 2c KredAnstWiAWPHEV

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 67.771,46 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 25. Mai 2012 festgesetzten Jahresbeitrag für das Jahr 2011 nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 271.085,85 Euro. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 18. Februar 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 mit Beschluss vom 25. Juli 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Die Kammer nehme insoweit weitgehend Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 25. Juli 2013 - VG 4 L 313.12 - betreffend die Sonderzahlung der Antragstellerin für das Jahr 2011, da sie dort auf die auch hier von ihr (textbausteinartig) vorgebrachten Einwände eingegangen sei. Ergänzend gelte, dass hinsichtlich der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu erkennen sei, weil die Vierte Änderungsverordnung hierzu bereits am 26. August 2009 in Kraft getreten sei. Selbst wenn eine Übergangsregelung nötig gewesen wäre, sei es ausgeschlossen, dass sie noch den hier betroffenen Abrechnungszeitraum hätte erfassen müssen, der erst am 1. Oktober 2010 begonnen habe. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die EdW-Beitragsverordnung griffen nicht durch. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese keine Befreiung für diejenigen Tätigkeiten vorsehe, die keinerlei Risiken zum Auslösen eines Entschädigungsfalls aufwiesen. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 363.12 -, die auch vorliegend Geltung beanspruchten. Der Spielraum des Verordnungsgebers sei nicht überschritten, auch die Entstehungsgeschichte widerstreite dem Verständnis der Antragstellerin. Das Gericht gehe im Übrigen weiterhin (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2012 - VG 4 L 160.12 -, Abdruck S. 9 zu 7.) davon aus, dass mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 4 und 6 EdWBeitrV nicht im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt werde. In Bezug auf den Kundenstrukturzuschlag nach § 2 c EdWBeitrV habe sich die Antragstellerin nicht mit den Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 14. August 2012 - VG 4 L 159.12 -, inzwischen - OVG 1 S 124.12 -, auseinandergesetzt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter. Sie macht geltend: Die Gefahr, dass sie einen einmal geleisteten Jahresbeitrag nicht wieder zurückerhalte, sollte sich die Rechtswidrigkeit des Jahresbeitragsbescheides im Hauptsacheverfahren erweisen, begründe eine unbillige Härte. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 25. Juli 2013 - VG 4 L 313.12 - auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führe nicht weiter. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Entreicherung berufe. Denn gegenwärtig sei ungeklärt, ob die Antragsgegnerin stetig leistungsfähig bleibe und rechtlich bzw. faktisch insolvenzfähig sei. Diesen Aspekt übergehe das Verwaltungsgericht, obwohl die Frage der Insolvenzfähigkeit der Antragsgegnerin bereits im hiesigen Eilverfahren von Belang sei. Der Jahresbeitragsbescheid sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, insoweit werde auf Ausführungen in der Antragsschrift vom 26. März 2013 in den Abschnitten 3 bis 5 - unter anderem dem Grunde nach wegen des Verstoßes gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze zur Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, gegen die Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und der Höhe nach etwa aufgrund der unverhältnismäßigen Erhöhung der Jahresbeiträge um den Faktor 3,5 - verwiesen. Wegen den erheblichen finanziellen Folgen hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der statthaften und gebotenen (zusätzlichen) allgemeinen Interessenabwägung dem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Rechnung tragen und ihrem Antrag stattgeben müssen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresbeitragsbescheides bestünden allein deshalb, weil die Antragstellerin einer Abgabenlast von mehr als 60% unterliege. Auch sei die Differenzierung in der Abzugshöhe zwischen § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 4 und 6 EdWBeitrV entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem in ständiger Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den angegriffenen Jahresbeitrag (allein) anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - OVG 1 S 124.12 -, Abdruck S. 6 m.w.N.) bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Jahresbeitragsbescheides vom 25. Mai 2012 (unter 1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (nachfolgend 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Rechtsgrundlage des Jahresbeitragsbescheides ist § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900). Danach haben die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute „jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres“ Jahresbeiträge zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst hierbei den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Auferlegung der Zahlungspflicht „zum Ende eines Abrechnungsjahres“ beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19). Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt aus §§ 1 ff. EdWBeitrV vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), wobei sich die Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV auf 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne beläuft.

Vorliegend steht die Zugehörigkeit der Antragstellerin zu dieser Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-4, Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der seinerzeit geltenden Fassung und damit ihre grundsätzliche Beitragspflicht zur Antragsgegnerin außer Streit.Die Zweifel der Antragstellerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um eine der Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Antragstellerin offenbar ableiten will, dass sie zur Zahlung von Jahresbeiträgen zur Antragsgegnerin nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell PMA um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

In der Tat setzt der Jahresbeitragsbescheid den Beitrag der Antragstellerin der Höhe nach fehlerhaft fest, indessen anders, als diese unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Antragsschrift auf S. 7 (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 oben) meint, in zu geringer Höhe. Der nach der EdW-Beitragsverordnung berechnete Jahresbeitrag beläuft sich auf einen den im Bescheid festgesetzten deutlich übersteigenden Betrag. Eine Beschwer ist mit der zu niedrigen Festsetzung deshalb nicht verbunden; die Antragstellerin schuldet mindestens den festgesetzten Jahresbeitrag. Im Einzelnen:

Für die Berechnung der Beitragshöhe kommt es auf die von der Antragstellerin erzielten beitragsrelevanten Erträge und den maßgeblichen Beitragssatz des Wertpapierhandelsunternehmens an, § 2 Abs. 1 EdWBeitrV. Hier hat die Antragstellerin die der Beitragserhebung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV zugrundezulegenden Bruttoprovisionserlöse auf insgesamt 47.688.867,08 Euro beziffert.

Ermäßigungstatbestände gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV können für den streitigen Jahresbeitrag nicht berücksichtigt werden. Denn Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Erträge ist, dass das Institut gegenüber der Antragsgegnerin deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nachweist, § 2 Abs. 2 Satz 5 EdWBeitrV. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte, § 2 Abs. 2 Satz 6 EdWBeitrV. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 8 EdWBeitrV ist der Antrag abzulehnen, wenn er nach dem 1. Juli gestellt wird oder die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht werden. Hier fehlt es - wie bereits im Vorjahr (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - OVG 1 S 124.12 -) - an einer fristgerechten und inhaltlich hinreichenden Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft vor Ablauf des 15. August 2011, mit der Folge, dass der Antrag hätte abgelehnt werden müssen. § 2 Abs. 2 Satz 9 EdWBeitrV bestimmt nämlich ausdrücklich, dass unter anderem die in Satz 8 genannten (beiden) Fristen Ausschlussfristen sind. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um mit höherrangigem Recht vereinbare materielle Ausschlussfristen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - OVG 1 S 124.12 -, Abdruck S. 10 m.w.N.), deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern - wie hier - das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16). Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist ist grundsätzlich unzulässig (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG). Die zeitlich erste Bestätigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft der Antragstellerin, der P..., vom 22. Juni 2011 ist zwar vor dem 1. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangen, genügt indessen inhaltlich nicht den Anforderungen, die die EdW-Beitragsverordnung an derartige Bestätigungen stellt (ausführlich zur vergleichbaren Bestätigung des Vorjahres Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - OVG 1 S 124.12 -, Abdruck S. 8 f.). Die aktualisierte Bestätigung der P... vom 5. März 2012, die ausdrücklich in Ergänzung ihrer früheren Ausführungen erfolgte und nunmehr explizit die „sachliche und rechnerische Richtigkeit der … Beträge“ bestätigt, ging der Antragsgegnerin erst deutlich nach August 2011 und mithin verspätet zu. Der Umstand, dass die Aktualisierung auf einen behördlichen Hinweis vom 18. April 2012 zu der von der P... (auch) für 2011 verwendeten „frei formulierten“ Bestätigung zurückging und es in diesem Schreiben heißt, es werde Gelegenheit gegeben, eine klarstellende Erklärung „nachzureichen, damit die von Ihnen beantragten Abzugsbeträge bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden können“, führt nach Vorstehendem zu keinem anderen Ergebnis; die Fristen des § 2 Abs. 2 Satz 8 EdWBeitrV sind nicht disponibel.

Welche Folgen sich hieraus für den anzuwendenden Beitragssatz der Antragstellerin ergeben, kann der Senat offenlassen. § 2 b Satz 2 EdWBeitrV beschreibt für den Antrag auf Umgruppierung ebenfalls gewisse inhaltliche Anforderungen an den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen sowie eine einzuhaltende Antragsfrist. Ob diese Voraussetzungen für die Umgruppierung eingehalten worden sind, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich selbst unter Zugrundelegung des beantragten (und von der Antragsgegnerin seinerzeit bewilligten) geringeren Satzes gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 6 EdWBeitrV in Höhe von 1,23 % ein Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 586.573.07 Euro errechnet. Dabei ist die Erhöhung des Jahresbeitrags um den von der Antragstellerin ebenfalls beanstandeten Kundenstrukturzuschlag gemäß § 2 c EdWBeitrV noch nicht berücksichtigt, weil es hierauf betragsmäßig nicht ankommt. Die Antragstellerin schuldet nach alledem für das Jahr 2011 einen Jahresbeitrag jedenfalls in der festgesetzten Höhe von 271.085,85 Euro.

Die Heranziehung zur Jahresbeitragserhebung 2011 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Bei dem Jahresbeitrag zur Antragsgegnerin handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Sonderabgabe sind auch für das Streitjahr erfüllt. Die Erhebung des Jahresbeitrags 2011 verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf diesen Jahresbeitrag geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - und - OVG 1 B 20.12 - jeweils zur Sonderzahlung 2010). Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit des Jahresbeitrags 2011 davon nicht berührt. Denn zu dieser Zeit dauerte die Entschädigung der Anleger der P... nach der Kreditaufnahme der Antragsgegnerin beim Bund durch den Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 noch an, so dass sich die auf die Institute der Antragsgegnerin zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Zusammenhang ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

Auch die relative Belastungsgleichheit der der Antragsgegnerin zugeordneten Institute ist gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Berechnung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2 d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken; sie berücksichtigt sowohl die Art und den Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen als auch Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der EdW zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, hinreichend differenziert (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 14 ff. zu der vor 2009 geltenden EdWBeitrV). Mit dem durch die Vierte Änderungsverordnung eingeführten Kundenstrukturzuschlag in § 2 c EdWBeitrV sowie dem Versicherungsabschlag gemäß § 2 d EdWBeitrV hat der Verordnungsgeber weitere, über die bereits nach Risikogesichtspunkten ausreichend gestaffelten Beitragssätze in § 2 a EdWBeitrV hinausgehende, risikoorientierte Zu- und Abschläge geschaffen, gegen die nichts einzuwenden ist. Auch die seit 2009 geltende EdW-Beitragsverordnung begegnet deshalb in Bezug auf die relative Belastungsgleichheit keinen Bedenken (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 8 f.). Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

Die Einwände der Antragstellerin dagegen, dass 10 % der Erlöse aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden bei der Beitragsbemessung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV berücksichtigt werden, teilt der Senat ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f. und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -, Abdruck S. 25 ff. zur damals vergleichbaren Situation bei den Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV a.F.). Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die von § 2 Abs. 2 EdWBeitrV vorgesehenen antragsabhängigen Abschläge nicht zu beanstanden sind und hierbei individuelle Unterschiede in der Risikobehaftung der einzelnen Institute - sei es wegen der Art des zugrundeliegenden Geschäfts oder wegen der (nicht entschädigungsberechtigten institutionellen) Kunden eines Instituts - in hinreichender Weise berücksichtigt werden (vgl. ausführlich und ausdrücklich zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 46 ff., 48).

Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Differenzierung in der Abzugshöhe zwischen den Erträgen in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV wendet, folgt ihr der Senat nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in der bis 2009 geltenden EdW-Beitragsverordnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 EdWBeitrV a.F. sowohl 10 % der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, als auch 10 % der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, berücksichtigt, inzwischen aber erstgenannte Erträge vollständig aus der Beitragsbemessung ausgenommen hat. Diese Änderung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Erträge liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Normgebers. Diesem obliegt es gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG, geeignete risikoorientierte Beitragskriterien aufzustellen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich hierfür eine Veranlassung ergibt. Ausweislich der Begründung zur Vierten Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung wollte der Verordnungsgeber mit der Herausnahme der Erträge aus Geschäften, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, die Belastung der Institute auf Grund der deutlichen Erhöhung der Jahresbeiträge um das 3,5-fache und der Einführung des Kundenstrukturzuschlags in § 2 c EdWBeitrV abmildern (vgl. Begründung auf S. 5, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Inter-nationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken_Einlagensiche-rung_a6.pdf?...blob=publicationFile&v=3). Dass er nicht zugleich auch sämtliche Erträge aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden aus der Beitragsbemessung herausgenommen hat, dürfte in der Tat darin begründet sein, dass - wie das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 13. Juli 2012 - VG 4 L 160.12 - zu Recht angeführt hat - insoweit Erträge aus Geschäften inmitten stehen, die an sich Entschädigungsansprüche auslösen können und eine Entschädigung nur wegen der besonderen Kundenstruktur gemäß § 3 Abs. 2 EAEG ausgeschlossen wird. Insofern weisen diese Geschäfte tatsächlich eine größere Nähe zu dem mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu sichernden Teil des Finanzsystems auf als die Geschäfte, um die es in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV geht, die nämlich von vornherein nicht dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz unterfallen. Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber der Vierten Änderungsverordnung § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV um eine (Rück-) Ausnahme im neu eingeführten Halbsatz am Ende der Norm ergänzt hat, wenn doch wieder Bruttoprovisionserträge in Rede stehen, die auf Geschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden zurückzuführen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f.). Das bedeutet, dass bei diesen Wertpapiergeschäften eine eingehende Prüfung nötig ist, ob die Ausnahme oder die (Rück-) Ausnahme greift, was ihren engeren Bezug zu potentiellen Entschädigungsfällen verdeutlicht. Bei den Erträgen in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV bedarf es hingegen a priori keiner Prüfung zu etwaigen (Rück-) Ausnahmen.

Die dem Jahresbeitragsbescheid zugrunde liegenden Beitragsregelungen verstoßen im Übrigen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3,5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.). Erst recht ist für das Abrechnungsjahr 2011, um das es hier geht, kein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt dem Jahresbeitrag 2011 auch keine erdrosselnde Wirkung zu. Denn die EdW-Beitragsverordnung bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Höchstbetrag, der die Institute vor einer übermäßigen Heranziehung schützt. Damit hat der Verordnungsgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95). Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).

2. Es gelingt der Beschwerde auch nicht, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Jahresbeitragsbescheides darzulegen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 1 S 59.10 -, Abdruck S. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin leitet - wie bereits in ihren Parallelverfahren unter anderem zum Jahresbeitrag 2010 (- OVG 1 S 124.12 -) - die unbillige Härte aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Es bestünde die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin auf Entreicherung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit berufe, sollte sich der Jahresbeitragsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin deshalb Rückzahlung des Beitrags fordern. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass es ein solches Erstattungsrisiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gibt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 16 f. und vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 16 f.). Denn die Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin auf ihr Vermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG gilt allein für die Entschädigungsansprüche der Anleger gemäß § 3 Abs. 1 EAEG, nicht aber für ihre sonstigen Verbindlichkeiten, zu denen auch die in Rede stehenden Erstattungsansprüche gehören würden. Insoweit bleibt der Bund immer für seine Sondervermögen verantwortlich und ist ein Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin nicht erkennbar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 - 23 O 44/08 -, juris Rn. 25). Im Übrigen gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die jeweils betroffenen Institute nicht nachkäme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).