Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.06.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 U 83/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 4.656,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18. Oktober 2004 zu zahlen und die Widerklage hinsichtlich eines Betrages von mehr als 19.368,96 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 19.368,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.552 € seit dem 1. April 2004, seit dem 1. Mai 2004, seit dem 1. Juni 2004, seit dem 1. Juli 2004, seit dem 1. August 2004, seit dem 1. September 2004, seit dem 1. Oktober 2004, aus 1.361,07 € seit dem 1. November 2004 und aus 600 € seit dem 25. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat die durch ihre Säumnis im Termin vom 17. März 2009 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 58 % und der Beklagten zu 42 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der Kläger ist Steuerberater und verlangt von der Beklagten aus dem Erwerb ihrer Steuerberatungskanzlei Schadensersatz und Minderung. Die Beklagte macht widerklagend die Begleichung eines Restkaufpreises aus dem Erwerb der Steuerberatungskanzlei, aus ihrer Sicht zu Unrecht vereinnahmte Mandantenhonorare sowie aus abgetretenem Recht die Bezahlung rückständiger Miete hinsichtlich der Kanzleiräume sowie Schadensersatz für den Zustand der zurückgegebenen Kanzleiräume geltend.
Durch Versäumnisurteil vom 17.3.2009 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 148.344,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135.156,72 € seit dem 18.10.2004 und aus weiteren 13.188,18 € seit dem 26.4.2005 zu zahlen. Ferner hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten, den Kläger zu verurteilen, an sie 29.493,53 € nebst Zinsen sowie 103.960 € nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen. Gegen das ihr am 13.4.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 24.4.2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Durch das angefochtene Urteil vom 22.4.2010 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 17.3.2009 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 107.677,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000 € ab 18.10.2004 sowie aus weiteren 7.677,12 € seit dem 26.4.2005 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor:
Man habe nicht ausdrücklich vereinbart, dass lediglich die vier in der Anlage zum Praxisübertragungsvertrag (PÜV) genannten Tätigkeitsgruppen in die Umsatzberechnung hätten einfließen dürfen. Auch andere Tätigkeiten, die typischerweise ständig vom Steuerberater durchgeführt würden, seien berücksichtigungsfähig.
Grundsätzlich sei von den Umsätzen, wie sie in der Anlage zum PÜV genannt seien, auszugehen. Zu den einzelnen Mandanten habe sie bereits erstinstanzlich ausreichend vorgetragen.
Soweit es die Altersteilzeitförderung der Mitarbeiterin Z… betreffe, habe sie nicht allein durch Übergabe eines Hinweisblattes eine Zusicherung übernommen.
Im Wege der Widerklage mache sie Ansprüche geltend, die ihr gegen den Kläger zuständen.
Aus abgetretenem Recht habe sie Ansprüche auf Mietzinszahlung bzw. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses. Letztere beständen bis zur Veräußerung des Objekts. Die ebenfalls geltend gemachten Nebenkosten habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt.
Da der Kläger ein Mandantenhonorar in Höhe von 600 € vereinnahmt habe, das ihr, der Beklagten, aufgrund ihrer Tätigkeit vor der Praxisübergabe zustehe, sei der Kläger insoweit zur Auskehrung verpflichtet.
Einen dem Kläger etwa entstandenen Finanzierungsschaden habe das Landgericht nicht im Wege der Schätzung zuerkennen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 17.3.2009 insoweit aufzuheben, als sie verurteilt wurde, an den Kläger 107.677,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000 € seit dem 18.10.2004 sowie aus weiteren 7.677,12 € seit dem 26.4.2005 zu zahlen, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben
sowie hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Seine Ansprüche gegen die Beklagte habe er in erster Instanz hinreichend dargelegt. Maßgeblich für die Bewertung einer Steuerberaterpraxis könnten nur immer wiederkehrende Abrechnungspunkte des Steuerberaters sein, nicht hingegen Einmalleistungen, die sich in Zukunft nicht wiederholen würden. Im Übrigen bestehe ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch auch, soweit Mandate von der Beklagten nicht offengelegt worden seien und soweit die Beklagte Umsätze von Mandanten in die Kaufpreisermittlung einbezogen habe, bei denen die Geschäftsentwicklung stark rückläufig gewesen sei bzw. bei denen das Mandatsverhältnis bereits gekündigt gewesen sei.
Zwar habe das Landgericht den geltend gemachten Finanzierungsschaden lediglich geschätzt. Der tatsächliche Schaden aber gehe über den Ansatz des Landgerichts weit hinaus.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Klage lediglich verpflichtet, einen Betrag von 4.656,87 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die darüber hinausgehende Verurteilung durch das Versäumnisurteil vom 17.3.2009 ist daher aufzuheben. Auf die Widerklage ist der Kläger - ebenfalls unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils - zu verurteilen, an die Beklagte 19.368,96 € zu zahlen.
1.
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Beklagte ist insoweit zur Zahlung eines Betrages von 4.656,87 € verpflichtet.
a)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach § 10 Abs. 1 des Praxisübertragungsvertrages vom 18.4.2003 (PÜV) in Verbindung mit § 812 BGB.
aa)
Ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung besteht, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 hingewiesen hat, zunächst lediglich, soweit tatsächlich Mandate nicht übernommen worden sind bzw. nicht innerhalb der in § 10 Abs. 1 PÜV genannten Frist bis zum 30.9.2003 offen gelegt worden sind. Zum anderen kommt eine (Rück-) Zahlungsverpflichtung der Beklagten, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, nur unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von § 1 Abs. 3 S. 2 PÜV in Betracht.
(1)
Gemäß § 1 Abs. 3 PÜV sind dem Vertrag Mandantenlisten beigefügt, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind. Die Verkäuferin versichert darin, dass die Mandanten weder das Auftragsverhältnis gekündigt, eingeschränkt, noch die Absicht zur Geschäftsaufgabe geäußert haben, oder ihr bekannt ist, dass bei den Mandanten finanzielle/wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen, die das Mandatsverhältnis oder das Honorar gefährden könnten. In § 10 Abs. 1 PÜV ist vereinbart, dass der Kaufpreis für den ideellen Praxiswert von 350.000 € 100 % des Nettoumsatzes nach der beigefügten anonymisierten Mandantenliste 1 entspricht. Weiter heißt es: „Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Abweichung von diesem Umsatz keinen Sachmangel im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit darstellt (§ 434 BGB). Die Angaben beruhen auf bestem Wissen des Verkäufers im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB und werden unter Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistung vereinbart. Die §§ 276 Abs. 1 S. 1, 442, 444 BGB werden ausgeschlossen.“
Der Ausschluss von § 444 BGB ist unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Wenn demnach grundsätzlich die Sachmängelgewährleistung abdingbar ist, gilt dies im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Garantieübernahme nicht. Insoweit kann der Verkäufer seine Haftung nur dadurch ausschließen oder beschränken, dass er den Käufer über die einen Mangel begründenden Tatsachen vollständig aufklärt und damit die Wirkung des § 442 BGB herbeiführt. Im Übrigen ist ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nur zulässig, soweit § 444 BGB nicht entgegensteht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 444 Rn. 3). Wenn auch in der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 PÜV, wonach die Verkäuferin versichert, dass die Mandanten weder das Auftragsverhältnis gekündigt, eingeschränkt, noch die Absicht zur Geschäftsaufgabe geäußert hätten oder ihr bekannt sei, dass bei den Mandanten finanzielle/wirtschaftliche Schwierigkeiten beständen, die das Mandatsverhältnis oder das Honorar gefährden könnten, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 444 Rn. 12) nicht liegt, haftet die Beklagte jedenfalls für arglistiges Verschweigen eines Mangels. Insoweit kommt der Hinweis im Senatsbeschluss vom 7.12.2011 zum Tragen, wonach den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten von finanziellen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mandanten trifft.
Anders verhält es sich, soweit feststeht, dass der Umsatz in der Anlage zum PÜV (Anlage 4 der Klageschrift bzw. Anlage BK 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.2012) in Bezug auf einzelne Mandanten deshalb zu hoch angegeben ist, weil ihm nicht nur die vier Leistungen zugrunde liegen, die in der Anlage ausdrücklich genannt sind. Hierbei handelt es sich um „EKSt“, „Betriebl. JA“, „FIBU“ und „Lohn“, was unstreitig als „Einkommenssteuer“, „Betriebliche Jahresabschlüsse“, „ Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“ zu verstehen ist. Mit Rücksichtig darauf, dass sich die in der Anlage zum PÜV angegebenen Gesamtumsätze hinsichtlich der einzelnen Mandanten sich aus den vier genannten Positionen zusammensetzen, durfte der Kläger davon ausgehen, dass nur die Umsätze insoweit Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis sind. Der Kaufpreis bedarf daher der Korrektur, soweit hinsichtlich einzelner Mandanten der Umsatz in der Summe nicht allein auf diese vier Faktoren zurückzuführen ist.
(2)
Indem die Parteien in § 10 Abs. 1 PÜV vereinbart haben, dass sich der Kaufpreis nach dem Nettoumsatz der beigefügten anonymisierten Mandantenliste 1 errechnet, dieser Bemessungsgrundlage ist und eine Abweichung von diesem Umsatz keinen Sachmangel darstellt, haben sie klargestellt, dass diese Mandantenliste, auch soweit sie nur auf Schätzungen durch die Beklagte beruht, für die Kaufpreisbemessung maßgeblich sein soll. Eine Abweichung des tatsächlichen Umsatzes von dieser Schätzung kann daher, wie ausgeführt, eine Kaufpreisreduzierung nur rechtfertigen, soweit sich die Beklagte arglistig verhalten hat.
Aus der Formulierung in § 1 Abs. 4 PÜV, wonach Abweichungen hinsichtlich Zeitpunkt oder Prozentsatz bezüglich der Mandantengruppen 1 nur einvernehmlich und in Vertragsergänzung getroffen werden können, die unabdingbarer Bestandteil des Vertrages werden, lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts, wie sie insbesondere in den Ausführungen zum Mandanten Nr. 50 zum Ausdruck kommt, nicht dahin verstehen, dass Abweichungen von den in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsätzen möglich wären. Denn diese Passage bezieht sich nach ihrer systematischen Stellung wie auch nach dem Wortlaut allein auf den vorangegangenen Absatz, in dem es um die Zustimmung von 60 % aus der beigefügten Mandantenliste 1 geht, was die Wirksamkeit des Übertragungsvertrages insgesamt betrifft. Die Frage der Kaufpreisbemessung ist hingegen in § 10 PÜV abschließend geregelt.
Schon angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 10 Abs. 1 PÜV scheidet auch eine Vertragsauslegung aus, wie sie offenbar dem Kläger vorschwebt, die dahin ginge, jegliche in der Mandantenliste 1 genannten Umsätze im Nachhinein einer Überprüfung darauf zu unterziehen, ob sich Umsätze bei einer Ex-Post-Betrachtung tatsächlich entsprechend der Schätzung entwickelt haben. Im Übrigen wäre, wenn die Parteien bei einer Orientierung der Kaufpreishöhe am Nettojahresumsatz des letzten Geschäftsjahres eine nachträgliche Kaufpreisreduzierung, abhängig von jeglichem Umsatzrückgang im ersten Jahr nach Übernahme der Mandate, vereinbart hätten, eine Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit jener Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2006, 513).
(3)
Eine Korrektur des Kaufpreises ist nach alledem nur unter zwei Gesichtspunkten gerechtfertigt:
Es sind diejenigen Umsätze aus der Anlage zum PÜV vom Kaufpreis abzusetzen, die sich auf Mandanten beziehen, die bis zum 30.9.2003 die Zustimmung zur Mandatsübernahme nicht erklärt haben. Ferner sind die Umsatzzahlen herauszurechnen, hinsichtlich deren sich die Beklagte den Vorwurf der Arglist gefallen lassen muss. Das kann zum einen Mandanten betreffen, bei denen die Beklagte bei Vertragsabschluss Kenntnis von finanziellen/ wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte, die das Mandatsverhältnis oder das Honorar gefährden könnten. Zum anderen wären die Umsätze anzupassen, bei denen sich ein bewusst zu hoher Ansatz durch die Beklagte in der Anlage zum PÜV feststellen ließe. Hierzu zählen, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 ausgeführt hat, auch Gesamtumsätze, die nach der Anlage zum PÜV auf den vier genannten Leistungen beruhen sollen, bei denen sich tatsächlich aber feststellen lässt, dass sich der Gesamtumsatz nur ergibt, wenn man auch andere erbrachte Leistungen, die diesen vier Bereichen nicht zuzuordnen sind, mit berücksichtigt.
Nach alledem kommt es, abgesehen vom Wegfall eines Mandanten wegen verweigerter Zustimmung zur Mandatsübernahme und von etwa arglistigem Verhalten der Beklagten, auf Abweichungen des Umsatzes von der in der Anlage zum PÜV genannten Schätzung nicht an. Die Bemessungsgrundlage ist daher grundsätzlich nicht nachträglich zu verändern.
Spätere abweichende Bewertungen, etwa der Beklagten in der Anlage 9 zur Klageschrift (entspricht Anlage BK 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.2012), aber auch der Parteien in den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Schriftsätzen, sind demnach unbeachtlich. Dies gilt auch, soweit die Beklagte selbst im vorliegenden Rechtsstreit teilweise nachträglich eine abweichende Bemessungsgrundlage angegeben hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine verbindliche Nachbewertung, sei es zum Zeitpunkt der Vorlage der Anlage 9, im Oktober 2003, sei es zu einem anderen Zeitpunkt, vereinbart hätten.
In Betracht kommt somit nur eine Reduzierung von Gesamtumsätzen, wie sie in der Anlage zum PÜV genannt worden sind, soweit die Mandate nicht offen gelegt worden sind bzw. der Beklagten hinsichtlich eines etwa zu hoch angesetzten Umsatzes arglistiges Verhalten vorzuhalten ist. Eine nachträgliche Höherbewertung einzelner Mandate zu Gunsten der Beklagten scheidet mangels Rechtsgrundlage aus.
(4)
Dem Beweisantrag der Beklagten, ein Sachverständigengutachten der Steuerberaterkammer zu der Frage, ob über die vier in der Anlage zum PÜV genannten Leistungen hinaus auch andere Tätigkeiten zum typischen Arbeitsbild des Steuerberaters gehören, ist nicht nachzugehen. Insoweit kommt es allein auf die Auslegung des PÜV an. Wenn die Jahresumsätze den vier genannten Leistungen zugeordnet worden sind, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Umsätze auch in diesen vier Bereichen erzielt worden sind. Soweit sich in einem der vier Bereiche der dort genannte Umsatz nur unter Einbeziehung weiterer abgerechneter Leistungen ergibt, hat die Beklagte unrichtige Angaben gemacht.
bb)
Zu Recht rügt die Beklagte, dass das Landgericht die Minderung von einem Ausgangsbetrag von 280.000 € vorgenommen hat. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um den Betrag, den der Kläger, abgesehen von dem gesondert mit 30.000 € bewerteten Inventar, tatsächlich gezahlt hat. Aufgrund von § 10 Abs. 1 PÜV muss ein Ausgangsbetrag von 350.000 € zugrunde gelegt werden, von dem dann wegen einzelner nicht berücksichtigungsfähiger Umsätze aus der Anlage zum PÜV Abschläge zu machen sind. Dies betrifft Umsätze, hinsichtlich deren bis zum 30.9.2003 die Zustimmung zur Mandatsübernahme nicht erklärt worden ist, sowie Umsätze, hinsichtlich deren sich die Beklagte den Vorwurf der Arglist gefallen lassen muss.
cc)
Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Gesichtspunkte sind die Umsätze der in der Anlage zum PÜV genannten Mandanten einer Prüfung zu unterziehen. Anders verhält es sich nur hinsichtlich der Mandate, bei denen die vom Landgericht vorgenommene Korrektur von der Beklagten nicht angegriffen worden ist.
Ausgangspunkt sind die insoweit vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ferner zu berücksichtigen ist das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug. Der Vortrag der Parteien in erster Instanz ist nicht allein durch eine pauschale Bezugnahme Prozessstoff auch des Berufungsverfahrens. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 7.12.2011 darauf hingewiesen, dass dem Berufungsgericht seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes die Funktion als Kontrollinstanz zukommt. Erstinstanzliches Vorbringen ist daher nur zu berücksichtigen, soweit hierauf in zweiter Instanz konkret Bezug genommen worden ist.
(1)
Während das Landgericht davon ausgegangen ist, dass insgesamt 21 Mandate unstreitig nicht offen gelegt bzw. übernommen worden seien, weshalb insoweit eine Kaufpreisreduzierung gerechtfertigt sei, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 diesem Sachverhalt lediglich in Bezug auf 14 Mandate eingeräumt. Hierbei handelt es sich um die Mandaten Nr. 374, 361, 477, 408, 413, 351, 380, 470, 357, 83, 327, 363, 404 und 526. Die Umsätze dieser Mandate nach der Anlage zum PÜV belaufen sich in der Summe, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 zutreffend errechnet hat, auf 36.764,83 €. Um diesen Betrag ist der Kaufpreis unstreitig zu reduzieren.
(2)
Darüber hinaus hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 eine Nichtberücksichtigung der in der Anlage zum PÜV genannten Umsätze auch für die Mandanten Nr. 399, 478, 401, 415 und 47 für gerechtfertigt gehalten. Der Gesamtbetrag insoweit beläuft sich, von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.2.2012 wiederum richtig berechnet, auf 16.740 €. Auch dieser Betrag ist vom Kaufpreis abzuziehen.
(3)
Zum Mandanten Nr. 57 hat sich die Beklagte nicht ausdrücklich verhalten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Nummern 47 und 57 um ein und denselben Mandanten handelt. Die insoweit vorgenommene Kaufpreisminderung von 300 € entspricht dem Ansatz auch der Beklagten. Insoweit ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 10.2.2012 die Behandlung des Mandats Nr. 57 durch das Landgericht rügt, obwohl der von ihr selbst vorgenommene Abzug von 300 € für das Mandat 47 im Ergebnis auch dazu führt, dass der entsprechende Mandant bei der Kaufpreisermittlung vollständig unberücksichtigt bleibt.
(4)
Es verbleiben daher nur die Mandaten Nr. 30, 84 und 383, die das Landgericht als unstreitig nicht offen gelegt bzw. übernommen bezeichnet hat, die die Beklagte aber als nicht zu dieser Rubrik gehörig bezeichnet und auch nicht aus anderen Gründen den Kaufpreis mindernd berücksichtigt wissen will. Im Schriftsatz vom 10.2.2012 hat die Beklagte zu diesen Mandaten keine näheren Ausführungen gemacht. Sie hat in jenem Schriftsatz aber Bezug genommen auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.5.2007 (ab Seite 2 datiert mit 15.5.2007). Dort hat sie auf Seite 27 ausgeführt, der Mandant mit der Nummer 30 habe nach dem Übernahmeschreiben mitgeteilt, er sei zur Abgabe von Steuererklärungen nicht mehr verpflichtet; diese Mitteilung sei erst nach Erstellung der Endabrechnung erfolgt. Der Umsatz in Bezug auf diesen Mandanten beträgt nach der Anlage zum PÜV 500 €.
Hinsichtlich des Mandanten Nummer 84 hat die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.5.2007 ausgeführt, sie habe vom Wegfall des Mandanten erst nach Erstellung der Endabrechnung Liste 9 Kenntnis erlangt. Auch hier schlägt der Umsatz mit 500 € zubuche.
Die Mandanten mit der Nummer 383 seien angeschrieben worden. Ob die Zustimmung verweigert worden sei oder sonstige Gründe vorlägen, sei nicht bekannt. Der Umsatz in Bezug auf diese Mandanten beträgt 1.360,27 €.
Hinsichtlich dieser drei Mandate ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. Dabei sind die Anmerkungen zu beachten, welche die Beklagte selbst in der von ihr unstreitig im Oktober 2003 vorgelegten Umsatzliste (Anlage 9 zur Klageschrift) verfasst hat. In diesen Anmerkungen ist jeweils mit „zugestimmt“ vermerkt, wenn ein Mandant seine Einwilligung zur Übertragung des Mandatsverhältnisses auf den Kläger gegeben hat, wie in § 10 Abs. 1 PÜV vorgesehen. Die Anmerkung „zugestimmt“ findet sich auch bei dem Mandanten mit der Nummer 84. Ein Abzug in Bezug auf diesen Mandanten ist, da der Kläger eine fehlende Zustimmung nicht dargelegt hat, nicht angezeigt. Wenn dieser Mandant erst später aus anderen Gründen weggefallen ist, betrifft dies nicht mehr den Verantwortungsbereich der Beklagten.
Anders verhält es sich mit den Mandaten Nummer 30 und 383. Hinsichtlich des Ersteren findet sich in der Anlage 9 zur Klageschrift lediglich die Anmerkung „angeschrieben“, hinsichtlich des Letzteren die Anmerkung „telefoniert“. Wenn die Beklagte diese Anmerkungen in einer im Oktober 2003 übergebenen Aufstellung verfasst hat, muss man mangels substanziierten gegenteiligen Vorbringens der Beklagten davon ausgehen, dass bis zu dem maßgeblichen Stichtag nach § 10 Abs. 1 PÜV, bis zum 30.9.2003, die entsprechenden Zustimmungen der Mandanten nicht vorgelegen haben. Auf die Frage, welchen Inhalt das Telefonat mit dem Mandanten Nummer 383 gehabt hat, kommt es dabei nicht an. Denn aus § 7 Abs. 1 PÜV ergibt sich, dass schriftliche Einwilligungserklärungen der Mandanten erforderlich waren. Die in der Anlage zum PÜV für die Mandaten Nr. 30 und 383 genannten Umsätze von insgesamt 1.860,27 € (= 500 € + 1.360,27 €) sind daher herauszurechnen.
(5)
Hinsichtlich der weiteren Mandanten gilt folgendes:
Mandant Nr. 397
Die vom Landgericht getroffene Feststellung, es lasse sich insoweit kein übernommenes Mandat zuordnen, lässt sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, das Mandatsverhältnis habe bei Vertragsabschluss im April 2003 noch bestanden und die Akten des Mandanten seien beim Kläger verblieben. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.
Soweit der Senat im Beschluss vom 7.12.2011 seine vorläufige Rechtsauffassung dahin geäußert hat, es sei hinsichtlich des Mandat Nr. 397 von einem neuen Mandat auszugehen, da er in der Anlage zum PÜV allein im Umsatzbereich „betrieblicher Jahresabschluss“ gelistet sei und er den Kläger nunmehr mit der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung zwecks Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beauftragt habe, hält er hieran nicht fest. Dabei kommt es auf die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.2.2012, wonach auch das weitere Tätigwerden des Klägers für den Mandanten mit den von diesem erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zusammenhänge, nicht an. Denn ebenso wie bei Mandanten, die grundsätzlich ihre Einwilligung zur Mandatsübernahme durch den Kläger erklärt haben, grundsätzlich das Risiko besteht, dass sie etwa im Folgejahr das Mandatsverhältnis kündigen, und dieses Risiko vom Kläger als Erwerber zu tragen ist, gilt Gleiches auch, wenn der Umsatz in Bezug auf einen Mandanten zurückgeht. Das kann zum einen darauf zurückzuführen sein, dass innerhalb eines einzigen Umsatzbereichs eine rückläufige Entwicklung zu verzeichnen ist. Andererseits kann dies aber auch zum Tragen kommen, wenn ein Umsatzbereich gänzlich wegfällt und ein anderer mit geringerem Ertrag an seine Stelle tritt.
Auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgenommene abweichende Berechnung kommt es aus den genannten Gründen nicht an. Da der Kläger Gründe, die eine Abweichung gegenüber dem Ansatz in der Anlage zum PÜV nicht substanziiert dargelegt hat, ist eine Korrektur nicht vorzunehmen.
Mandant Nr. 371
Insoweit ist der Kläger entsprechend dem Hinweis im Senatsbeschluss vom 7.12.2011 darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Beklagten finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mandanten bekannt waren, wobei es entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht genügt, dass der Mandant zum 30.6.2003 einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Der Kläger ist seiner Darlegungspflicht durch Schriftsatz vom 9.1.2012 nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Finanzbuchhaltung 2002 des Mandanten habe mit einem vorläufigen Jahresüberschuss von 32.688,46 € abgeschlossen und ihr sei weder bei Erstellung der Liste im November 2002 noch bei Vertragsabschluss im April 2003 und auch nicht bei Übergabe der Praxis bekannt gewesen, dass der Mandant sein Gewerbe einstellen werde. Dass dieser Vortrag unzutreffend ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.1.2012 nicht substanziiert unter Beweis gestellt. Auf seinen Vortrag über die Zahlungsweise des Mandanten kommt es insoweit nicht an. Ebenso ist unerheblich, welche Geschäftsentwicklung der Mandant nach den später vom Kläger aufgefundenen Unterlagen genommen hat. Entscheidend ist allein, welche Kenntnis die Beklagte seinerzeit hatte.
Im Übrigen lässt sich eine stark rückläufige Geschäftsentwicklung, wie vom Kläger behauptet, bei Verlusten von 20.001,66 € im Jahr 2001, dagegen einem Überschuss von 8.982,37 € im Jahr 2002, nicht zwingend feststellen. Ein Verlust von 12.066,60 € im Jahr 2003 kann sich erst aufgrund des Jahresabschlusses 2003 ergeben haben, welcher der Beklagten zu den maßgeblichen Zeitpunkten auf keinen Fall bekannt sein konnte.
Auch die Behauptung, von einer Kenntnis der Beklagten sei deshalb auszugehen, weil sie für den Mandanten beim Finanzamt um Zahlungsaufschub hinsichtlich der Umsatzsteuer gebeten habe, reicht nicht aus. Denn dies allein rechtfertigt noch nicht den zwingenden Schluss, dass die Beklagte bei dem Mandanten von „finanziellen/wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ i.S.v. § 1 Abs. 3 PÜV ausgehen musste.
Dass die Beklagte für den Mandanten eine Fristverlängerung hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärung eingereicht hat, begründet nicht, wie vom Kläger angenommen, die Vermutung, jedenfalls nicht den zwingenden Schluss, dass das Mandatsverhältnis durch den Mandanten gekündigt worden ist. Schließlich sind die drei vom Kläger als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen nicht zu vernehmen. Angesichts des pauschalen Vortrags, für die Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der drohenden Insolvenz des Mandanten, die sich dann in der Insolvenz auch widergespiegelt habe, beziehe man sich auf deren Zeugnis, liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Beklagte von einer drohenden Insolvenz Kenntnis erlangt haben soll, etwa dadurch, dass der Mandant ihr gegenüber erklärt habe, er erwäge einen Insolvenzantrag. Angesichts dessen sollte wohl eher der weitere Vortrag in das Wissen der Zeugin gestellt werden, der aber, wie soeben ausgeführt, nicht hinreichend substanziiert ist, um eine Kenntnis der Beklagten von „finanziellen/wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ des Mandanten anzunehmen.
Eine Korrektur des Kaufpreises insoweit ist demnach nicht gerechtfertigt.
Mandant Nr. 482
Insoweit ist die Beklagte, wie im Senatsbeschluss vom 7.12.2011 ausgeführt, dem klägerischen Vortrag, der Mandant sei von ihr selbst als völlig zahlungsunfähig eingestuft worden und auch tatsächlich alkoholabhängig, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen, nicht hinreichend entgegengetreten. An dieser Einschätzung hat sich unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 10.2.2012 nichts geändert. Dort wird in Bezug auf diesen wie auf drei weitere Mandanten lediglich pauschal behauptet, ihr sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV nicht bekannt gewesen, ob diese Mandanten in irgendeiner Weise zahlungsunfähig, insolvent oder alkoholabhängig waren oder in sonstiger Weise ihre wirtschaftlichen Verhältnisse das Honorar des Klägers gefährden können. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Mandanten Nr. 482 ist demnach nicht mehr erfolgt. Der Kaufpreis ist daher um den in der Anlage zum PÜV für diesen Mandanten genannten Umsatz von 2.974,56 € zu reduzieren.
Mandant Nr. 400
Die vom Landgericht angenommene Insolvenz des Mandanten reicht nicht aus, um den Umsatz insoweit als nicht bedeutsam anzusehen. Es kommt auch hier wiederum auf die Kenntnis der Beklagten von diesem Umstand zum maßgeblichen Zeitpunkt an. Die Beklagte hat die Kenntnis insoweit im Schriftsatz vom 10.2.2012 noch einmal ausdrücklich bestritten. Ein Beweisantritt des Klägers ist nicht erfolgt.
Demnach ist eine Korrektur des Kaufpreises im Hinblick auf den Mandanten Nr. 400 nicht gerechtfertigt.
Mandant Nr. 370
Hier rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts die Einstellung des Praxisbetriebs zum 31.12.2002 nicht das Außerachtlassen von Umsätzen als Bemessungsgrundlage. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass das Mandat trotz Einstellung der Praxis nicht weggefallen ist. Lediglich ein Umsatzrückgang rechtfertigt, wie der Senat im Beschluss vom 7.12.2011 ausgeführt hat, eine Kaufpreiskorrektur nicht.
Mandant Nr. 346
Auch hier hat die Betriebseinstellung zum Ende des Jahres 2002 lediglich zu einer Reduzierung des Auftragsverhältnisses geführt, so dass der Umsatz nicht allein deshalb außer Betracht bleiben kann. Die abweichende Berechnung des Beklagten in der Berufungsbegründung ist wiederum unbeachtlich, so dass eine Korrektur zu unterbleiben hat.
Mandant Nr. 74
Das Landgericht hat festgestellt, die Beklagte habe eingeräumt, insoweit keine Leistungen für das Jahr 2002 erbracht zu haben, so dass unstreitig kein Betrag in Ansatz zu bringen sei. Dem ist die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten. Weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 10.2.2012 hat sie zum Mandanten Nr. 74 weiter vorgetragen.
Der auf diesen Mandanten entfallende Betrag von 430 € ist somit in Abzug zu bringen.
Mandant Nr. 481
Das Landgericht hat den Umsatz insoweit außer Betracht gelassen, weil die Beklagte dem Vortrag des Klägers, das Mandatsverhältnis sei nicht auf ihn übergegangen, nicht ausreichend entgegengetreten sei. Dabei hat das Landgericht verkannt, dass ein unterbliebener Übergang des Mandatsverhältnisses auf den Kläger allein zur Kaufpreisreduzierung nicht berechtigt. Sofern es sich um einen Mandanten handelt, welcher der Mandatsübernahme zugestimmt hat, kann nur die Kenntnis der Beklagten von finanziellen/wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mandanten eine Korrektur des Kaufpreises rechtfertigen. Im Schriftsatz vom 10.2.2012 hat die Beklagte substanziiert zu diesem Mandatsverhältnis vorgetragen und insbesondere geltend gemacht, dass Gründe dafür, den Kaufpreis zu reduzieren, nicht vorlägen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Der in der Anlage zum PÜV genannte Umsatz von 550 € ist somit nicht in Abzug zu bringen. Andererseits kann aber auch nicht, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.2.2012 geltend gemacht, im Hinblick auf sich später, nämlich aufgrund von erst im Jahr 2004 gelegten Rechnungen ergebende höhere Leistungen für das Kalenderjahr 2002 eine höhere Bemessungsgrundlage von 2.191,54 € nachträglich in Ansatz gebracht werden.
Mandant Nr. 348
Das Landgericht hat festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Mandanten von seinem Sohn unter der Mandantennummer 342 fortgeführt worden ist. Das Landgericht hat mit Rücksicht auf einen Rückgang des Umsatzes eine Kaufpreisreduzierung für angezeigt erachtet. Dem ist mit Rücksicht darauf, dass Umsatzrückgänge als solche, wie bereits ausgeführt, eine Kaufpreisreduzierung noch nicht rechtfertigen, nicht zu folgen. Auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2012, dem der Kläger nicht widersprochen hat, wonach Anfang Juli 2003 vereinbart worden sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Vaters von der Beklagten steuerlich habe abgewickelt werden sollen, während der landwirtschaftliche Betrieb des Sohnes steuerlich vom Kläger betreut und bearbeitet werden solle, kann, zumal es sich um eine Vereinbarung nach Abschluss des PÜV handelt, angenommen werden, dass die Beklagte den Umsatz in der Anlage zum PÜV zu Recht auf der Grundlage des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes des Vaters angesetzt hat. Eine Korrektur insoweit ist nicht gerechtfertigt.
Mandant Nr. 312
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, der von der Beklagten angesetzte Jahresumsatz sei hinsichtlich des Jahresabschlusses, der mit 6.014,09 € angegeben sei, um die betriebswirtschaftliche Beratung in Höhe von 1.584 € zu kürzen. Gleiches gelte hinsichtlich sonstiger Tätigkeiten zur Lohnbuchführung in Höhe von 739 €. Angesichts dieser Kürzungsbeträge von insgesamt 2.323 € (= 1.584 € + 739 €) ist die Feststellung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.2.2012 unzutreffend, das Landgericht habe darüber hinaus den Jahresabschluss in Höhe von 6.014,09 € ohne jede Begründung gekürzt.
Der Senat geht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass die Beklagte, soweit sich der in der Anlage zum PÜV angesetzte Jahresumsatz nicht allein unter Heranziehung der vier dort aufgeführten Leistungen ergibt, unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist hinsichtlich des Mandanten Nr. 312, soweit sich der Jahresumsatz nur dadurch ergibt, dass eine betriebswirtschaftliche Beratung mit 1.584 € mit berücksichtigt worden ist, der Fall. Dieser Betrag ist daher vom Kaufpreis abzusetzen.
Ein Abzug von 739 € im Hinblick auf sonstige Tätigkeit zur Lohnbuchführung ist hingegen nicht gerechtfertigt. Auf die vom Landgericht angeführte Begründung, es handele sich insoweit um keine nachhaltige Steuerberatertätigkeit, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeit der Leistung „Lohnbuchhaltung“ zuzuordnen ist, so dass sich eine unrichtige Angabe der Beklagten insoweit nicht feststellen lässt.
Mandant Nr. 319
Insoweit hat das Landgericht, unter anderem unter Hinweis darauf, die Beklagte habe eingeräumt, teilweise Leistungen aus anderen Jahren abgerechnet zu haben, den Ansatz eines Jahresumsatzes von 2.053,27 € für gerechtfertigt gehalten. Im Vergleich zu dem in der Anlage zum PÜV angegebenen Umsatz von 2.626,72 € ergibt sich eine Differenz von 573,45 €.
Dieser Reduzierung ist die Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten. Insbesondere hat sie in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2012 zu diesem Mandat keine weiteren Angaben gemacht. Es kann daher bei der vom Landgericht vorgenommenen Reduzierung um 573,45 € bleiben.
Mandant Nr. 334
Nach der Feststellung des Landgerichts bewerten die Parteien den Umsatz übereinstimmend mit 5.024,08 €. Insoweit ergibt sich gegenüber dem ursprünglichen Ansatz in der Anlage zum PÜV von 6.995,93 € eine Differenz von 1.971,85 €. Dieser Betrag ist, da der Beklagte dem im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt hat, vom Kaufpreis abzuziehen.
Mandant Nr. 343
Auch insoweit geht das Landgericht von einem unstreitigen Umsatz von 2.335,93 € aus. In der Anlage zum PÜV waren 4.101,60 € genannt. Es ergibt sich eine Differenz von 1.765,67 €. Dem Abzug insoweit ist der Beklagte in der Berufungsinstanz, insbesondere auch im Schriftsatz vom 10.2.2012, nicht entgegengetreten.
Mandant Nr. 375
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem Vortrag des Klägers, dass die Einkommenssteuer doppelt, nämlich für die Jahre 2000 und 2001, angesetzt und dem Umsatz hinzugerechnet worden sei, nicht hinreichend entgegengetreten sei. Mit Schriftsatz vom 10.2.2012 hat die Beklagte hierzu erläutert, dass für beide Steuerjahre Leistungen im Jahre 2002 erbracht worden seien. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, den in der Anlage zum PÜV genannten Umsatz zu korrigieren. Dass sich der Umfang der Tätigkeit, den der Steuerberater für einen Mandanten entfaltet, im Laufe der Jahre verändern kann und mal mehr oder mal weniger Steuerjahre umfassen kann, entspricht dem gewöhnlichen Verlauf und hängt im Einzelfall davon ab, wie rechtzeitig der Mandant die maßgeblichen Unterlagen für die einzelnen Jahre zusammenstellt.
Auch die weitere vom Landgericht vorgenommene Korrektur ist nicht gerechtfertigt, da sie allein auf das nicht maßgebliche Kriterium der „nachhaltigen“ Tätigkeit abstellt. Der Ansatz für den Mandanten Nr. 375 ist daher unverändert zu lassen.
Mandant Nr. 318
Die vom Landgericht im Hinblick auf vermeintlich fehlende „Nachhaltigkeit“ vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Anlagenführung ist nicht gerechtfertigt. Auch im Übrigen kommt es nicht, wie das Landgericht angenommen hat, auf etwa später abweichende Umsatzzahlen an, sondern grundsätzlich auf die diejenigen der Anlage zum PÜV. Der dort aufgeführte Ansatz von insgesamt 2.421,68 € ist daher unverändert zu lassen.
Mandant Nr. 326
Auch hier ist der Bewertung des Landgerichts nicht zu folgen, da sie von dem unzutreffenden Ansatz „nachhaltiger“ Umsätze ausgeht. Das Ausscheiden eines Mitarbeiters zum 30.6.2003, nach Abschluss des PÜV, ist ohne Bedeutung. Im Übrigen hat der Kläger der Behauptung der Beklagten, das Ausscheiden des Mitarbeiters wäre nicht bekannt gewesen, einen Beweisantritt nicht entgegengesetzt. Einer Kaufpreiskorrektur bedarf es nach alledem nicht.
Mandant Nr. 378
Die Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen führt nicht zu einem tatsächlichen Mandatswegfall und kann daher entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kürzung nicht rechtfertigen. Eine Mandatskündigung zum 30.12.2003 liegt nach den maßgeblichen Stichtagen und fällt daher in die Risikosphäre des Klägers. Eine Korrektur ist daher nicht angezeigt.
Mandant Nr. 90
Das Landgericht ist von einer Bemessungsgrundlage von 803,87 € ausgegangen, was um 146,13 € unter der Angabe von 950 € in der Anlage zum PÜV liegt. Dieser Kürzung ist die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten, so dass es dabei verbleiben kann.
Mandant Nr. 340
Auch insoweit hat sich die Beklage gegen die vom Landgericht festgestellte Bemessungsgrundlage von 2.164,57 € nicht gewandt. Insoweit ist also gegenüber dem Ansatz in der Anlage zum PÜV von 2.787,91 € eine Kürzung um 623,34 € vorzunehmen.
Mandant Nr. 352
Die vom Landgericht vorgenommene Korrektur ist wiederum nur mit der fehlenden „Nachhaltigkeit“ begründet worden und kann daher keinen Bestand haben. Soweit das Landgericht feststellt, die Beklagte habe die Finanzbuchhaltung zunächst mit 2.051,68 € bewertet, dann den Ansatz in der Anlage 9 auf 2.023,79 € korrigiert, trifft dies nicht zu. Die Anlage zum PÜV (Anlage 4 der Klageschrift) enthält hinsichtlich der Finanzbuchhaltung ebenso wie die Anlage 9 zur Klageschrift die Angabe 2.023,79 €.
Mandant Nr. 367
Das Landgericht hat insoweit Kürzungen vorgenommen, weil die Beklagte sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 19.4.2005 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Dabei hat das Landgericht offenbar übersehen, dass die Beklagte der Berechnungsweise des Klägers eine eigene Berechnung im Schriftsatz vom 14.5.2007 entgegengesetzt hat, auf die sie nun im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 10.2.2012 zulässigerweise konkret Bezug genommen hat. Darauf, welche der beiden Berechnungsweisen zutreffend ist, kommt es aber nicht an.
Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger der Beklagten nur arglistiges Verhalten im Hinblick auf die in der Anlage zum PÜV (Anlage 4 der Klageschrift) genannten Umsätze vorhalten. Dazu reicht der Vortrag, einzelne Rechnungen, die den in der Anlage zum PÜV genannten Umsätzen zugrunde lägen, seien überhöht angesetzt, nicht aus.
Eine Korrektur in Bezug auf den Mandanten Nr. 367 ist somit nicht angezeigt.
Mandant Nr. 61
Insoweit hat das Landgericht festgestellt, es sei unstreitig ein Betrag von 362,74 € zu berücksichtigen. Dem ist die Beklagte in zweiter Instanz nicht entgegengetreten. Gegenüber dem Ansatz in der Anlage zum PÜV von 620 € ergibt sich eine Differenz von 257,26 € (= 620 € - 362,74 €). Insoweit ist eine Korrektur geboten.
Mandant Nr. 62
Hier hat das Landgericht einen Betrag von 325,61 € als unstreitige Bemessungsgrundlage angenommen. Dieser Betrag entspricht dem Ansatz in der Anlage zum PÜV. Eine Korrektur ist nicht angezeigt.
Mandant Nr. 423
In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht bezüglich des Mandanten Nr. 423 ausgeführt, es ergebe sich ein Betrag von 3.461,34 €. Dem ist die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 unter konkreter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 14.05.2007 entgegengetreten. In jenem erstinstanzlichen Schriftsatz hat die Beklagte eine Bewertung in Höhe von 4.672,24 € für gerechtfertigt gehalten. Dieser Ansatz kommt aber ebenso wie der vom Landgericht mit 3.461,34 € angenommene nicht in Betracht. Denn es würde sich jedenfalls um Beträge handeln, die höher liegen als der Ansatz, der in der Anlage zum PÜV genannt ist. Dort ist nämlich ein Betrag von 3.309,02 € aufgeführt. Dieser Betrag entspricht im Übrigen demjenigen, den das Landgericht trotz abweichender Ermittlung in der Aufstellung auf S. 35 ff. des Urteils angesetzt hat.
Mandant Nr. 500
Von den vier Positionen, die den Gesamtumsatz ausmachen, hat das Landgericht den Ansatz für die Finanzbuchhaltung mit 2.272,76 € und denjenigen für die Lohnbuchhaltung mit 1.612,74 € gegenüber dem Ansatz in der Anlage zu PÜV unverändert gelassen. Ein nachträglich höherer Ansatz für die Finanzbuchhaltung, wie mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.5.2007 vorgetragen, auf den die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.2.2005 konkret Bezug genommen hat, scheidet aus den genannten Gründen aus.
Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung für die Einkommenssteuer von 680,22 € auf 604,33 € (Differenz: 75,89 €) und beim betrieblichen Jahresabschluss von 1.446,44 € auf 1.270,24 € (Differenz: 176,20 €) hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Das heißt, eine Korrektur in Höhe von 252,09 € (= 75,89 € + 176,20 €) ist angezeigt.
Mandant Nr. 338
Auf die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei dem Vortrag des Klägers, der Mandant habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden, deshalb Abrechnungen verspätet erstellt, kommt es nicht an. Denn selbst der Kläger macht nicht etwa geltend, dass ein Umsatz für diesen Mandanten überhaupt nicht anzusetzen sei, weil die Beklagte etwa Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten gehabt hätte, die das Honorar gefährden könnten. Der Kläger selbst hat vielmehr einen (korrigierten) Ansatz für diesen Mandanten vorgetragen.
Das Landgericht hat seinen korrigierten Ansatz auf die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 12.6.2007 gestützt, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten sei. Jene Berechnung enthält jedoch nur gegenüber der Anlage zum PÜV teilweise abweichende Bewertungen, ohne darzulegen, dass sich die Beklagte bei ihrer Angabe in der Anlage zum PÜV arglistig verhalten hätte. Korrekturen scheiden daher aus.
Mandant Nr. 362
Der vom Landgericht vorgenommenen Korrektur hinsichtlich der Positionen Finanzbuchhaltung und betrieblicher Jahresabschluss, die in der Summe zu einem Umsatz von 5.717,03 € führen, ist die Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. Sie weist im Schriftsatz vom 10.2.2012 allein daraufhin, dass ein Umsatz für die Lohnbuchhaltung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist zutreffend. Für diese Positionen sind entsprechend der Anlage zum PÜV 1.292,19 € anzusetzen. Danach ergibt sich ein Gesamtumsatz vom 7.014,22 € (= 5.717,03 € + 1.297,19 €). Die Differenz gegenüber dem Gesamtumsatz nach der Anlage zum PÜV von 8.499,09 € beträgt 1.484,87 €. Insoweit ist eine Korrektur vorzunehmen.
Mandant Nr. 450
Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 gegen die Ausführungen des Landgerichts insoweit wendet, ist dies unbeachtlich. Denn im Ergebnis hat das Landgericht den Umsatz für diesen Mandanten mit 5.109,45 € bewertet, also genau mit dem Betrag, der auch als Gesamtumsatz in der Anlage zum PÜV genannt ist. Eine Korrektur hat das Landgericht nicht vorgenommen. Gründe, hiervon abzuweichen, hat keine Partei dargelegt. Eine nachträgliche deutliche Erhöhung des Umsatzes, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.05.2007 geltend gemacht, scheidet aus den grundsätzlichen Erwägungen unter aa) aus.
Mandant Nr. 479
Das Landgericht hat anstelle des in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsatzes von 11.434,43 € einen solchen von 10.620,82 € angesetzt. Dem ist die Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. Eine Korrektur in Höhe der Differenz von 813,61 € hat daher zu erfolgen.
Mandant Nr. 333
Insoweit hat das Landgericht Korrekturen unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien vorgenommen. Die Beklagte wendet sich dagegen unter Bezugnahme auf ihre Berechnung im Schriftsatz vom 14.5.2007. Ein gegenüber der Anlage zum PÜV abweichender Ansatz im Hinblick auf eine konkrete Nachberechnung, hier zu Gunsten der Beklagten, kommt aber aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Eine Korrektur des gesamten Umsatzes von 10.723,94 € entsprechend der Anlage zu PÜV ist auch nicht zu Gunsten des Klägers vorzunehmen. Sein vom Landgericht angeführter Vortrag in der Klageschrift enthält keine substanziierte Darlegung zu einer etwaigen Arglist auf Seiten der Beklagten.
Mandant Nr. 335
Auch insoweit beziehen sich die vom Landgericht vorgenommenen Korrekturen auf spätere Angaben der Parteien, ohne dass dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für eine gegenüber dem in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsatz abweichenden Ansatz gegeben sind. Insbesondere hat der Kläger arglistiges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt. Eine Korrektur hat daher zu unterbleiben.
Mandant Nr. 336
Hier hat das Landgericht eine (geringfügige) Kürzung lediglich hinsichtlich der Lohnbuchhaltung vorgenommen. Die angeführte Begründung, das Unternehmen beschäftige lediglich zwei Mitarbeiter, rechtfertigt diesen Ansatz aber nicht. Denn arglistiges Verhalten seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Der in der Anlage zum PÜV genannte Gesamtumsatz ist daher nicht zu korrigieren.
Mandant Nr. 353
Gegen den vom Landgericht festgestellten Gesamtumsatz von 5.817,18 € wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht. Gegenüber dem in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsatz von 5.831,36 € ergibt sich eine geringfügige Differenz von 14,18 €. Insoweit ist eine Korrektur vorzunehmen.
Mandant Nr. 364
Auch hier rechtfertigen spätere abweichende Angaben der Parteien eine Korrektur gegenüber dem Ansatz in der Anlage zum PÜV nicht, da der Kläger arglistiges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt hat.
Mandant Nr. 365
Für den betrieblichen Jahresabschluss hat das Landgericht 973,21 € angesetzt. Hierbei handelt es sich offensichtlich gegenüber dem in der Anlage zum PÜV angegebenen Betrag von 937,21 € lediglich um eine Vertauschung von zwei Ziffern. Richtig ist daher die Feststellung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.3.2012, eine Differenz ergebe sich letztlich nur in der Lohnbuchführung. Hier hat das Landgericht einen veränderten Ansatz im Hinblick auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte für geboten gehalten. Dem ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu folgen. Entscheidend ist, ob der Beklagten arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist. Diesbezügliche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Korrektur hat somit insgesamt zu unterbleiben.
Mandant Nr. 366
Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts auf die Angaben in der Anlage 9 nicht an. Gleiches gilt, soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.5.2007 einen gegenüber dem in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsatz nunmehr höheren Ansatz geltend macht. Eine Korrektur zu Lasten der Beklagten ist aber ebenfalls nicht vorzunehmen, zumal es an einem substanziierten Vortrag des Klägers hinsichtlich etwaigen arglistigen Verhaltens seitens der Beklagten fehlt.
Mandant Nr. 394
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist Bemessungsgrundlage für diesen Mandaten ein Betrag von 1.636,32 €. In Höhe der Differenz zu dem Gesamtumsatz von 3.836,32 €, wie er in der Anlage zum PÜV genannt ist, ergibt sich eine Differenz von 2.200 €. Insoweit ist eine Korrektur vorzunehmen.
Mandant Nr. 395
Das Landgericht hat einen Gesamtumsatz von 2.113,33 € als Bemessungsgrundlage genannt. In seiner Berechnung auf Seite 35 ff. des Urteils hat es aber den in der Anlage zum PÜV genannten Betrag von 1.832,26 € zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen sind im Berufungsrechtszug nicht erhoben worden. Es bleibt daher bei dem Gesamtumsatz, wie er in der Anlage zum PÜV aufgeführt worden ist.
Mandant Nr. 354
Das Landgericht hat den in der Anlage zum PÜV genannten Gesamtumsatz von 8.003,03 € unverändert seiner Berechnung zugrunde gelegt. Ein nachträglich höherer Ansatz, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.05.2007 geltend gemacht, scheidet aus.
Mandant Nr. 396
Das Landgericht hat die insoweit vorgenommene Korrektur auf die erstinstanzliche Berechnung der Beklagten gestützt. Die Beklagte verweist nun wieder auf die Anlage zum PÜV mit einem Gesamtumsatz von 2.063,10 €. Da die Angaben der Parteien in den erstinstanzlichen Schriftsätzen nicht bindend sind und Rechtsgründe, derentwegen eine Korrektur des Ansatzes in der Anlage zum PÜV vorzunehmen wäre, nicht ersichtlich sind, hat es bei diesem Ansatz zu verbleiben.
Mandant Nr. 393
Auch hier stellt die Beklagte in zweiter Instanz der Korrekturberechnung des Landgerichts den Ansatz in der Anlage zum PÜV mit 3.186,95 € entgegen. Arglistiges Verhalten seitens der Beklagten hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt. Eine Korrektur hat daher nicht zu erfolgen.
Mandant Nr. 339
Hier hat das Landgericht wiederum eine Korrektur entsprechend den erstinstanzlichen Berechnungen der Beklagten vorgenommen. Mangels dargelegten arglistigen Verhaltens der Beklagten ist aber, was sie mit Schriftsatz vom 10.2.2012 auch geltend macht, die Bemessungsgrundlage entsprechend der Anlage zum PÜV heranzuziehen. Eine Korrektur hat daher zu unterbleiben.
Mandant Nr. 377
Maßgeblich ist allein der Gesamtumsatz laut Anlage zum PÜV. Die vom Landgericht vorgenommenen Korrekturen beruhen auf abweichenden Angaben der Parteien im Rechtsstreit, ohne dass seitens des Klägers arglistiges Verhalten der Beklagten dargelegt wäre. Eine Korrektur findet somit nicht statt.
Mandant Nr. 497
Die vom Landgericht festgestellte Bemessungsgrundlage in Höhe von 550 € entspricht dem Umsatz nach der Anlage zum PÜV. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte einen nachträglich erhöhten Ansatz nicht geltend machen kann.
Mandant Nr. 38
Das Landgericht hat – von den Parteien unbeanstandet – keine Korrektur vorgenommen. Dabei hat es zu verbleiben.
Mandant Nr. 39
Die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hat zu unterbleiben, da Gründe dafür, von dem Ansatz laut Anlage zum PÜV in Höhe von 759,91 € abzuweichen, nicht dargelegt sind.
Mandant Nr. 8
Allein maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach der Anlage zum PÜV von 350 €. Die vom Landgericht vorgenommene Korrektur erfolgte zu Unrecht, da sie allein auf späteren Angaben der Beklagten beruht.
Mandant Nr. 20
Das Landgericht hat den Umsatz von 407,61 € auf 295,11 € gekürzt und sich dabei wiederum auf die Angaben der Parteien gestützt. Die abweichenden Berechnungen allein rechtfertigen jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht, von dem Umsatz lt. Anlage zum PÜV abzuweichen. Eine Kürzung hat zu unterbleiben.
Mandant Nr. 50
Das Landgericht hat insoweit 406,98 € angesetzt. Diese Korrektur ist schon deshalb unzutreffend, weil sie über dem Betrag von 390 € laut Anlage zum PÜV liegt.
Mandant Nr. 60
Die auf späteren abweichenden Angaben der Parteien beruhenden Korrekturen, die das Landgericht vorgenommen hat, haben zu unterbleiben.
Mandant Nr. 91
Das Landgericht hat eine Korrektur insoweit nicht vorgenommen. Dies wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet, so dass es dabei bleiben kann.
Mandant Nr. 332
Hier beruht die Korrektur des Landgerichts wiederum auf Angaben der Beklagten in der Anlage 9, die, wie ausgeführt, nicht maßgeblich ist. Korrekturbedarf besteht mangels substanziierten Vortrags zu etwa arglistigem Verhalten der Beklagten durch den Kläger nicht.
Mandant Nr. 36
Das Landgericht hat – von den Parteien unbeanstandet – keine Korrektur vorgenommen. Dabei muss es verbleiben.
Mandant Nr. 63
Maßgeblich ist der Betrag in der Anlage zum PÜV, da die Kürzung des Landgerichts auf späteren Angaben der Parteien beruht, die keine Rechtsgrundlage haben.
Mandant Nr. 64
Das Landgericht hat den Gesamtumsatz laut Anlage zum PÜV zur Bemessungsgrundlage gemacht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht.
Mandant Nr. 68
Auch hier hat das Landgericht keine Korrektur vorgenommen und insbesondere eine Erhöhung des Umsatzes zu Gunsten der Beklagten zu Recht abgelehnt.
Mandant Nr. 379
Die vom Landgericht vorgenommene Korrektur beruht auf späteren Angaben der Parteien im Rechtsstreit, ohne dass der Kläger arglistiges Verhalten seitens der Beklagten dargelegt hätte. Bemessungsgrundlage ist daher der Gesamtumsatz in Höhe von 2.502,38 € nach der Anlage zum PÜV.
Mandant Nr. 382
Maßgeblich ist der Ansatz in der Anlage zum PÜV. Einen betrieblichen Jahresabschluss konnte die Beklagte dem Mandanten schon deshalb in Rechnung stellen, weil sie einen solchen auch tatsächlich erstellt hatte. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 unter Bezugnahme auf Anlage A 262 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.5.2007 belegt. Auch im Übrigen ist eine Korrektur nicht angezeigt, da arglistiges Verhalten auf Seiten der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Mandant Nr. 29
Die späteren Angaben der Parteien rechtfertigen die Korrektur durch das Landgericht nicht. Vielmehr hat es bei dem Gesamtumsatz laut Anlage zum PÜV von 2.510 € zu verbleiben.
Mandant Nr. 93
Die Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.2.2012 insoweit gehen fehl. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung den Gesamtumsatz nach der Anlage zum PÜV in Höhe von 150 € zugrunde gelegt.
Mandant Nr. 333/1
Das Landgericht hat Korrekturen unter Heranziehung der Angaben des Klägers in der Klageschrift vorgenommen. Die Klageschrift verhält sich allein zu der Frage, inwieweit es gegenüber der Schätzung des Umsatzes in der Anlage zum PÜV tatsächlich Veränderungen gegeben hat. Darauf aber kommt es wegen der grundsätzlichen Bindung an die Schätzung nicht an. Arglistiges Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet.
Mandant Nr. 65
Auch insoweit beinhaltet der Vortrag des Klägers, den das Landgericht seiner korrigierenden Berechnung zugrunde gelegt hat, nicht den Vorwurf der Arglist. Es hat bei dem Umsatz von 1.000 € laut Anlage zum PÜV zu verbleiben.
(6)
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, das Landgericht habe die Mandanten Nr. 27, 35, 40, 43, 78, 311, 321, 332, 333/3, 337, 372, 386, 420 und 480 „gar nicht verarbeitet“.
Richtig ist, dass das Landgericht mit Ausnahme der Nr. 332 zu diesen Mandanten keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. In Bezug auf einen Mandanten mit der Nr. 311 war dies auch nicht erforderlich, weil ein solcher in der Anlage zum PÜV nicht enthalten ist.
Die übrigen Mandanten finden sich – mit Ausnahme der Nr. 386 - in der tabellarischen Übersicht auf S. 35 ff. des Urteils. Anstelle der Nr. 386 hat das Landgericht – offenbar versehentlich – die Nr. 368, die in der Anlage zum PÜV nicht enthalten ist, in die Übersicht aufgenommen. Stellt man die vom Landgericht angesetzten Beträge denjenigen gegenüber, die in der Anlage zum PÜV genannt sind, ergibt sich folgenden Übersicht:
Landgericht | Anlage zum PÜV | |||
Nr. 27 | 0 € | 690,00 € | ||
Nr. 35 | 747,38 € | 0 € | ||
Nr. 40 | 0 € | 239,70 € | ||
Nr. 43 | 300,00 € | 300,00 € | ||
Nr. 78 | 105,80 € | 600,78 € | ||
Nr. 321 | 414,80 € | 1.760,46 € | ||
Nr. 333/3 | 116,61 € | 116,61 € | ||
Nr. 337 | 320,69 € | 320,69 € | ||
Nr. 372 | 899,39 € | 997,72 € | ||
Nr. 386 (= 368) | 5.383,64 € | 7.653,76 € | ||
Nr. 420 | 0 € | 5.000,00 € | ||
Nr. 480 | 0 € | 35.460,09 € |
Bei den Nrn. 43, 333/3 und 337 besteht zahlenmäßige Übereinstimmung, so dass eine Korrektur in erster Instanz nicht erfolgt und auch nun nicht geboten ist. Ein höherer Ansatz als in der Anlage zum PÜV, wie bei Nr. 35 vorgenommen, scheidet ohnehin aus. Zu überprüfen sind allein die Nrn. 27, 40, 78, 321, 372, 420, 480 und 386, bei denen der Ansatz des Landgerichts unter den Beträgen laut Anlage zum PÜV liegt. Das Landgericht hat eine Begründung seiner Ansätze insoweit unterlassen. Der Kläger ist, obwohl die Beklagte im Schriftsatz vom 10.2.2012 das Fehlen einer Begründung beanstandet hat, auf diese Mandanten nicht mehr eingegangen. Eine Korrektur gegenüber den in der Anlage zum PÜV genannten Beträgen scheidet daher aus.
(7)
Nach alledem sind von dem Ausgangsbetrag von 350.000 € lediglich folgende Positionen abzuziehen:
- 36.764,83 € | nicht offen gelegte Mandate | ||
- 16.740,00 € | Mandanten Nr. 399, 478, 401, 415, 47 | ||
- 1.860,27 € | Mandanten Nr. 30, 383 | ||
- 2.974,56 € | Mandant Nr. 482 | ||
- 430,00 € | Mandant Nr. 74 | ||
- 1.584,00 € | Mandant Nr. 312 | ||
- 573,45 € | Mandant Nr. 319 | ||
- 1.971,85 € | Mandant Nr. 334 | ||
- 1.765,67 € | Mandant Nr. 343 | ||
- 146,13 € | Mandant Nr. 90 | ||
- 623,34 € | Mandant Nr. 340 | ||
- 257,26 € | Mandant Nr. 61 | ||
- 252,09 € | Mandant Nr. 500 | ||
- 1.484,87 € | Mandant Nr. 362 | ||
- 813,61 € | Mandant Nr. 479 | ||
- 14,18 € | Mandant Nr. 353 | ||
- 2.200,00 € | Mandant Nr. 394 | ||
279.543,89 € | . |
Im Ergebnis ist damit festzustellen, das mit Rücksicht auf die vertraglichen Vereinbarungen eine Reduzierung des Kaufpreises von 350.000 € auf 279.543,89 € gerechtfertigt ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger an die Beklagte unstreitig 280.000 € gezahlt hat, besteht noch ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 456,11 €. Dieser ist aber nicht zu titulieren, da der Kläger hilfsweise mit dem Anspruch gegen einen widerklagend geltend gemachten Anspruch der Beklagten, der – wie noch auszuführen ist – jedenfalls in Höhe von 456,11 € besteht, aufrechnet.
b)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.656,87 € wegen der Mehraufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der fehlenden Altersteilzeitförderung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Mitarbeiterin E… Z… entstanden sind. Die Beklagte trifft, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 hingewiesen hat, bei Vertragsabschluss eine Offenbarungspflicht dahin, dass sie den Kläger darüber hätte aufklären müssen, selbst bislang keine Anträge beim Arbeitsamt gestellt zu haben.
Im Hinblick auf die fehlende Altersteilzeitförderung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Mitarbeiterin Z… kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht maßgeblich darauf an, ob von ihr im Rahmen der Vertragsverhandlung (ausdrücklich oder konkludent) zugesichert wurde, dass das Altersteilzeitmodell im konkreten Fall förderungsfähig und/oder ein entsprechender Antrag bereits gestellt worden sei. Denn selbst wenn beide Parteien über diese Punkte nicht gesprochen hätten, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus darauf aufmerksam zu machen, dass es schon an der erforderlichen Antragstellung fehlt. Sie hat ihn nämlich veranlasst, im Zuge der Praxisübernahme auf Arbeitgeberseite in das Beschäftigungsverhältnis einzutreten, aus dem sich für den Kläger – trotz voller Zahlung des Arbeitsentgelts – lediglich ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränkter Anspruch auf Arbeitsleistung ergibt. Da die öffentliche Förderung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses – zumindest bei Unternehmen der hier in Rede stehenden Größenordnung – regelmäßig Grundlage für eine Altersteilzeitvereinbarung ist, durfte der Kläger erwarten, dass die Beklagte auf möglicherweise bestehende Probleme im Rahmen der Vertragsgespräche hinweist. Dies ist unzweifelhaft nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr mit der unstreitig erfolgten Übergabe des Merkblatts die Erwartung genährt, dass hinsichtlich der Altersteilzeitförderung alles in Ordnung und vom Kläger selbst nichts weiter zu veranlassen sei. Ob es entsprechend der schriftlichen Aussage der Zeugin P… D… vom 2.2.2007 sogar ausdrücklich zum Gespräch der Parteien über die Förderung des Altersteilzeitverhältnisses durch das Arbeitsamt gekommen ist, kann daher dahinstehen.
c)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Finanzierungsschadens weder in der geltend gemachten Höhe von 30.499,94 € noch – wie vom Landgericht nach § 287 ZPO geschätzt – in Höhe von 17.000 €. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein solcher Finanzierungsschaden nicht hinreichend dargelegt sei. Ergänzender Sachvortrag des Klägers ist nicht erfolgt.
Soweit das Landgericht dem Kläger einen Finanzierungsschadensersatz in Höhe von 17.000 € zugesprochen hat, fehlt es im angefochtenen Urteil an nachvollziehbaren Ausführungen zu Grund und Höhe des Anspruchs. Zwar ermöglicht § 287 Abs. 1 ZPO bei Schadensersatzforderungen – wie hier – dem Gericht die Schätzung selbst mit Blick auf die haftungsausfüllende Kausalität. Das Gericht muss in seiner Entscheidung aber stets darlegen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten es sich dabei hat leiten lassen. Daran fehlt es hier.
Auf Verzug hat der Kläger den Schadensposten offenbar selbst nicht gestützt. Er scheint der Beklagten vielmehr vorzuwerfen, ihn infolge von überzogenen Angaben zu den Kanzleiumsätzen, auf deren Grundlage dann die Kaufpreishöhe vereinbart worden sei, zu einer Überfinanzierung veranlasst zu haben. Mit welcher Verpflichtung die Beklagte in Verzug gekommen und über diese Vertragsverletzung für den sogenannten Finanzierungsschaden kausal geworden sein soll, zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf. Erst recht ist ihr zu entnehmen, warum sich im Wege der Schätzung von den ursprünglich geltend gemachten 30.499,04 € noch 17.000 € ergeben sollen.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit käme lediglich dann in Betracht, wenn man zu dem Ergebnis gelangte, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei der Erstellung der anonymisierten Mandantenlisten eine (schuldhafte) Pflichtverletzung begangen und dadurch die Vereinbarung eines erhöhten Kaufpreises bewirkt hat. Allein der Umstand, dass es gemäß § 10 Abs. 1 PÜV zu einer nachträglichen Kaufpreisreduzierung kommt, wie ausgeführt, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Nicht offen gelegte Mandate genügen dafür ebenso wenig wie Kaufpreisreduzierungen aus anderen Gründen, soweit nicht arglistiges Verhalten auf Seiten der Beklagten vorliegt. Ein solches Verhalten hat der Kläger aber, wie ausgeführt, weit überwiegend nicht dargelegt. Jedenfalls lässt sich der geltend gemachte Finanzierungsschaden daraus nicht ableiten.
d)
Nach alledem ist die Klage nur in Höhe eines Betrages von 4.656,87 € begründet.
e)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
2.
Die Widerklage der Beklagten ist ebenfalls nur zum Teil begründet. Der Kläger ist insoweit zur Zahlung eines Betrages von 19.368,96 € verpflichtet.
a)
Ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises besteht nicht. Denn im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen reduziert sich, wie bereits ausgeführt, die Kaufpreisforderung auf geringfügig weniger, als mit 280.000 € vom Kläger tatsächlich gezahlt.
b)
Ein Anspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Mietrückständen besteht in Höhe von 18.768,96 €.
aa)
Wie der Senat bereits im Termin vom 26.10.2011 ausgeführt hat, ist zwischen dem Anspruch auf Mietzins bis zur Rückgabe des Objektes am 16.11.2004 und dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfalls vom 17.11.2004 bis Ende 2006 zu differenzieren. Der Anspruch auf Mietzins besteht unabhängig von der Frage, inwieweit der Kläger zur Minderung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf berechtigt war. In Bezug auf den Schadensersatzanspruch trifft die Beklagte eine Schadensminderungspflicht. Hierzu hat sie trotz des Hinweises des Senats nichts vorgetragen, so dass der Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Es besteht allein ein Anspruch auf Mietzinszahlung für die Zeit vom 1.4. bis zum 16.11.2004. Dieser Anspruch beläuft sich auf 19.225,07 € (= 2.552 € Monatsmietzins x 7 16/30 Monate).
Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis bezüglich der Kanzleiräume beendet worden ist. Zweifelhaft ist allerdings, die außerordentlichen Kündigungserklärungen der Mietparteien, wie das Landgericht angenommen hat, in einen Aufhebungsvertrag umzudeuten. Beide Seiten wollten das Vertragsverhältnis jeweils durch einseitige (unmittelbar rechtsgestaltende) Erklärungen beenden und hatten deshalb gerade nicht vor, sich mit dem Gegner zu einigen. Klägerseits wurde primär sogar die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, was – im Erfolgsfall – dazu geführt hätte, dass der Mietvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen wäre, § 142 Abs. 1 BGB. Außerdem kommt eine Umdeutung nach § 140 BGB lediglich dann in Betracht, wenn das ursprünglich gewollte Geschäft unwirksam ist. Letzteres trifft zwar auf die vom Kläger erklärte Anfechtungserklärung und die fristlose Kündigungserklärung vom 20.8.2004 zu, weil sich die hierfür erforderlichen Gründe nicht feststellen lassen. Wirksam wäre aber die zugleich damit verbundene fristgemäße Kündigungserklärung. Dieser ist jedoch die Vermieterin zuvor gekommen, indem sie wegen Rückstands von mehr als einer Monatsmiete erfolgreich nach § 2 Abs. 4 Satz 2 lit. a des Mietvertrages unter dem 1.10.2004 die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Denn der Kläger durfte im Verhältnis zur GbR die Mietzahlungen nicht deshalb unterlassen, weil er sich mit der Beklagten im Rahmen des Praxisübernahmevertrages in Streit befand.
Mietzahlungen schuldete der Kläger gemäß § 546 a Abs. 1 BGB bis zum Tag der Rückgabe/Rückerlangung des Objekts am 16.11.2004 und nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, bis zum Vertragsende im Rechtssinne am 8.11.2011. Ob für die Zeit danach der sogenannte Kündigungsschaden in Gestalt der vereinbarten Nettomiete durch den Vermieter verlangt werden kann, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, was der Vermieter im Einzelnen unternommen hat, um das Objekt anderweitig zu vermieten und damit seine Schadensminderungspflicht zu erfüllen, § 254 BGB.
bb)
Der Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
cc)
Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Mietanspruch aus dem Jahr 2004 nicht gemäß § 242 BGB verwirkt ist.
Dabei kann dahinstehen, ob es, wie das Landgericht angenommen hat, an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt. Das Landgericht hat insoweit das Verstreichenlassen eines Zeitraums von drei Jahren nicht ausreichen lassen. Dem könnte man entgegen halten, dass, wenn schon ein Zeitraum, welcher der Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB entspricht, nicht ausreicht, für die Verwirkung nach § 242 BGB kein Anwendungsbereich mehr gegeben wäre. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine Verwirkung bei einer ohnehin kurzen Verjährungsfrist grundsätzlich ausscheide (vgl. die Nachweise bei Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Rn. 2744). Jedenfalls aber kommt den Verjährungsfristen für die Bestimmung des Zeitraumes, von dem an eine Verwirkung in Betracht kommt, maßgebliche Bedeutung zu. Denn darin hat der Gesetzgeber grundsätzlich seine Wertentscheidung zum Ausdruck gebracht, wie lange der Schuldner mit seiner Anspruchnahme zu rechnen hat. Danach ist eine Verwirkung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist möglich; je weiter aber die Verjährungsfrist unterschritten werden soll, desto höhere Voraussetzungen gelten für den im Übrigen erforderlichen Vertrauenstatbestand, insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen. Deshalb verlangt zum Beispiel eine Verwirkung von Ansprüchen, die der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB unterliegen, außergewöhnliche Umstände (Looschelders/ Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rn. 314; siehe auch Roth/Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 242 Rn. 337, 354). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht gegeben.
Die Feststellung des Landgerichts, die Vermieterin habe ihre mit Klageschrift vom 10.6.2004 beim Landgericht erhobene Klage auf rückständige Miete bereits mit Schriftsatz vom 19.11.2004 wieder zurückgenommen, reicht nicht aus. Denn hierbei kann es sich nur um den im Zeitpunkt der Einreichung der Klage rückständigen Mietzins gehandelt haben. Ein Vertrauenstatbestand dahin, dass sämtlicher Mietzins für das Jahr 2004 nicht mehr geltend gemacht werde, kann dem nicht entnommen werden. Schon mit Rücksicht darauf, dass der Kläger selbst die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietvertrages vom 31.10.2004 erklärt hatte, konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis unstreitig bleiben werden. Insbesondere musste er, da die von ihm auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommene Beklagte Gesellschafterin der Vermieterin war, damit rechnen, dass auch die Vermieterin ihr etwa zustehende Rechte noch weiterhin geltend machen wird. Außergewöhnliche Umstände, die ein Eingreifen der Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtfertigen könnten, hat der Kläger somit nicht dargelegt.
dd)
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers mit Minderungsansprüchen aus dem PÜV betreffend das mit 30.000 € bewertete Inventar greift nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
ee)
Der Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen in Höhe von 19.225,07 € vermindert sich aber mit Rücksicht auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Kaufpreisminderung. Dieser Anspruch beläuft sich, wie dargestellt, auf 456,11 €. Es verbleiben 18.768,96 €.
c)
Ein Anspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Heiz- und Warmwasserkosten ist nicht gegeben.
Eine hinreichend bestimmte Umlagevereinbarung liegt nicht vor, weil in § 5 des Mietvertrages lediglich von „den mit der Mietsache zusammenhängenden Betriebskosten“ die Rede ist. Auch fehlt es, worauf der Senat bereits im Termin vom 26.10.2011 hingewiesen hat, an einer prüffähigen Abrechnung. Der Beleg vom 3.5.2005 umfasst einen jahresübergreifenden Zeitraum vom 1.11.2003 bis zum 31.12.2004, also insgesamt 14 Monate, wobei in einem Teil davon ein Mietverhältnis schon nicht mehr bestanden hat.
Auf den Hinweis des Senats ist ergänzender Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. Heiz- und Warmwasserkosten können demnach nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
d)
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht gegen den Kläger wegen Beschädigung von Mieträumen besteht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch des Vermieters gegen den Kläger dem Grunde nach gegeben ist. Denn jedenfalls ist dieser Anspruch, worauf der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 26.10.2011 hingewiesen hat, gemäß § 548 BGB verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist wurde spätestens mit der Rückerlangung der Räume im November 2004 in Lauf gesetzt und konnte durch die im Jahr 2007 eingereichte Widerklage nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden.
e)
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskehr des über die Zeugin P… für die Beklagte vereinnahmten Steuerberatungshonorars in Höhe von 600 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, der Anspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil nicht dargelegt sei, welche vor Praxisübergabe erbrachten Tätigkeiten damit hätten vergütet werden sollen. Darauf kommt es nämlich im Streitfall nicht an.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PÜV stehen die noch offenen Honorare für die vor dem Übergabetag geleisteten Arbeiten der Beklagten als Verkäuferin zu. Im folgenden Satz des Vertrages ist geregelt, dass der Kläger, soweit er Verpflichtungen als Rechtsnachfolger der Praxis der Verkäuferin zu erfüllen hat, diese mit der Verkäuferin abrechnet. Einen Sachverhalt, der diesen letztgenannten Satz der vertraglichen Regelung ausfüllt, hat der Kläger nicht dargetan. Er stellt vielmehr gar nicht in Abrede, dass die von ihn empfangenen Honorare Tätigkeiten der Beklagten betreffen und deshalb an sich ihr zustehen.
Das Verteidigungsvorbringen des Klägers beschränkt sich in diesem Punkt auf den Hinweis, er habe bereits vorprozessual mit eigenen Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil er dem Bestimmtheitsgrundsatz, wie er in § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt, nicht genügt.
f)
Nach alledem kann die Beklagte im Rahmen der Widerklage folgende Beträge geltend machen:
18.768,96 € | Mietrückstände | |
600,00 € | Steuerberaterhonorar im Hinblick auf die Mandantin H… | |
19.368,96 € | . |
g)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288, 291 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.