Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 01. Januar 1967 bis 31.August 1974 und vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass
bundesrechtlich
wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus
bundesrechtlicher Sicht
zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck „Betrieb“ im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens“ (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, der Sachgüter herstellte.
Der VEB F- ist schon kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb rechnet nicht schon dann zum Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie, wenn dort eine industriemäßige Fertigung erfolgt. Nötig ist zugleich, dass dies in einem Wirtschaftsbereich geschieht, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie rechnet, wie ihn das BSG in Auslegung der Vorschriften zur AVtI definiert hat. Unter Berücksichtigung des grundlegenden Urteils des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R gehören nach Ansicht des erkennenden Senats Produktionsbetriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft dazu nicht.
In diesem Urteil hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der „Industrie“ und des „Bauwesens“ ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von „Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens“ einerseits und allen anderen „volkseigenen Betrieben“ andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann („Präambel“) und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom „volkseigenen Betrieb“. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp „Produktionsbetrieb“ im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der „materiellen Produktion“ verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der „materiellen Produktion“ (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des „Verkehrswesens“ (Kraftverkehr) und der „Land- und Nahrungsgüterwirtschaft“ zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck „Produktionsbetrieb“ die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit „Herstellungsvorgängen“ und auf „industrielle Fertigungsbetriebe“ ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes „volkseigener Produktionsbetrieb“ in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Einer solchen Entscheidung bedarf es vorliegend gleichfalls nicht, denn die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft wird in der o. g. Entscheidung des BSG jedenfalls nicht zum Bereich der Industrie gerechnet. Dies ist angesichts der vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung folgerichtig.
Der VEB F- gehörte zur Land- und Nahrungsgüterwirtschaft.
Nachdem zum 01. Januar 1983 das VE Kombinat Industrielle Tierproduktion gebildet worden war, wurde der zum 01. Januar 1967 geschaffene VEB KIM (vgl. die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 30. Dezember 1966, enthalten in der Registerakte) diesem Kombinat als Kombinatsbetrieb mit dem neuen Namen VEB F- K Betrieb im Kombinat Industrielle Tierproduktion zugeordnet (vgl. das Schreiben des Generaldirektors der VVB Industrielle Tierproduktion vom 11. Oktober 1982, enthalten in der Registerakte, sowie die entsprechenden Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft).Die Gründung des VEB KIM stand in Zusammenhang mit der Errichtung von Großanlagen für die industrielle Produktion und Verarbeitung tierischer Erzeugnisse im Bereich des Staatlichen Komitees für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (vgl. die Einleitung zur Verfügung vom 30. Dezember 1966). Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Statuts des VEB KIM vom 20. April 1971 (Statut; enthalten in der Registerakte) war dieser Betrieb als Beispielbetrieb der Geflügelfleisch- und Frischeierproduktion als juristische Person in der Rechtsform eines Kombinats errichtet worden. Die diesem Kombinat zugehörenden Betriebe und Bereiche waren hingegen juristisch nicht selbständig (§ 1 Abs. 4 Statut). Wie aus § 5 Abs. 1 Statut hervorgeht, arbeiteten im Kombinat vertikal gegliederte Stufenproduzenten der Broiler- und Frischeierproduktion mit dem Ziel zusammen, hochwertige Erzeugnisse bedarfsgerecht zu produzieren. Sie wurden durch die Betriebe Technik und Gartenbau unterstützt. Dabei bildeten nach § 5 Abs. 2 Statut die Betriebe Elterntierhaltung, Brüterei, Broilermast und Schlachthof die Broilerkette und die Betriebe Legehennenaufzucht, Legehennenhaltung und Eiersortierung die Frischeierkette. Nach § 2 Statut hatte das Kombinat die Aufgabe, 1. auf industrieller Basis, unter Ausnutzung und ständiger Weiterentwicklung modernster Produktionsverfahren und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse der Tierzucht, -vermehrung und -haltung Geflügelfleischerzeugnisse und Frischeier zu produzieren, 2. die Bevölkerung der Hauptstadt der DDR, Berlin, direkt sortimentsgerecht und in hoher Qualität mit Geflügelfleischerzeugnissen und Frischeiern, unter gleichzeitiger Ausübung von Großhandelsaufgaben, zu beliefern und 3. die auf dem Gebiet der industriellen Tierproduktion gesammelten Erfahrungen als Beispielbetrieb gleichartigen Betrieben und Betrieben der Landwirtschaft ständig zu vermitteln.
Auf der Grundlage des Beschlusses über Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31. Juli 1968 (GBl DDR II 1968, 711) waren weitere Maßnahmen eingeleitet worden. Ziel dieser Maßnahmen war es, den Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im ökonomischen System des Sozialismus zu einem geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten Teilsystem auf der Grundlage der sich ständig vertiefenden sozialistischen Demokratie zu entwickeln. Im Mittelpunkt stand, in allen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Volkseigenen Gütern, aber auch in den Verarbeitungsbetrieben und ihren volkseigenen Kombinaten, die Produktion und Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der Bevölkerung zu erhöhen. Zu diesem Zweck erfolgte die Zusammenführung der bisherigen drei Leitungsorgane (Landwirtschaft, Erfassung und Aufkauf sowie Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Damit sollte die vollständige Verarbeitung der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu hochwertigen Nahrungsmitteln erreicht werden (so I und Nr. 1 der Anlage zu diesem Beschluss). Als Organ für die einheitliche Leitung von Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft gebildet (vgl. auch § 14 der Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 – GBl DDR II 1969, 245 -, wonach dieses Staatliche Komitee den Aufkauf und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse leitete und Bilanzfunktionen gegenüber den Kombinaten für Getreidewirtschaft, für Fleischwirtschaft, für Milchwirtschaft sowie für Eier- und Geflügelwirtschaft ausübte). Dem Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstanden neben dem Zentralen Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie, der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft auch der VVB industrielle Tierproduktion und Tierzucht, wobei die damalige VVB Tierzucht mit den industriellen Großanlagen (KIM), wie u. a. Königs Wusterhausen, vereinigt werden sollte (II Nr. 1.3 der Anlage zu dem o. g. Beschluss).
Das Ziel einer industriemäßig organisierten Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft geht auch aus weiteren Regelungen insbesondere zum VEB KIM hervor. Nach § 2 Abs. 1, § 3, § 13 Abs. 3 und 3 und § 17 der Anordnung über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Schlachtgeflügel, Schlachtkaninchen, Geflügelfleischerzeugnissen, Hühnereiern und Bienenhonig vom 21. Dezember 1972 (GBl DDR I 1973, 54) waren die Kooperations- und Vertragsbeziehungen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Volkseigenen Güter, aber auch des VEB KIM sowie der sonstigen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe der Geflügel-, Kaninchen-, Hühnereier- und Bienenhonigproduktion so zu gestalten, dass der Prozess der Konzentration, Spezialisierung und Arbeitsteilung planmäßig so fortgesetzt wurde, dass schrittweise industriemäßige Formen der landwirtschaftlichen Produktion auf dem Wege der Kooperation weiterentwickelt wurden und größere Produktionseinheiten in der Geflügel-, Hühnereier- und Bienenhonigproduktion entstanden. Die Wirtschaftsverträge waren demgemäß auf den weiteren schrittweisen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auszurichten. Dazu sollten industriemäßig produzierende Betriebe der Geflügel- und Hühnereierproduktion langfristige Verträge mit den Direktbeziehern abschließen. Dabei kam dem VEB KIM im Rahmen seiner Produktion von Schlachtgeflügel geschlachtet, Geflügelfleischerzeugnissen und Hühnereiern die Ausübung der Großhandelsfunktion zu. Zudem war er für die Bereitstellung der Verpackung selbst verantwortlich. Zur Organisierung des schrittweisen Übergangs zu industriemäßigen Produktionsmethoden in der Geflügelwirtschaft war deswegen mit Wirkung vom 15. Februar 1973 für die VEB KIM, industriemäßig produzierende Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Volkseigene Güter sowie u. a. andere Betriebe auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft der Geflügelwirtschaftsverband der DDR gebildet worden (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Anordnung über die Bildung des Geflügelwirtschaftsverbandes der DDR vom 06. Juni 1973 – GBl DDR I 1973, 293). Die gleiche Zielstellung weist das Statut des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft – Beschluss des Ministerrates vom 04. Dezember 1975 (GBl DDR I 1975, 753) aus. Danach war die Tätigkeit des Ministeriums darauf gerichtet, die beschlossenen Maßnahmen zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion und für den planmäßigen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden mit höchstem Nutzen für die gesamte Gesellschaft zu vollziehen. Das Ministerium war u. a. verantwortlich für die Leitung und Planung der Produktion und Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, der Tierzucht und des Veterinärwesens (§ 1 Abs. 1 und 2).
Angesichts dessen steht fest, dass der VEB F- K ein Betrieb der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft war. Der Kläger selbst zieht dies nicht in Zweifel, wie seiner Widerspruchsbegründung zu entnehmen ist. Der Vortrag des Klägers, es sei industriell produziert worden, ist nachvollziehbar, denn die o. g. Regelungen machen dies hinreichend deutlich. Allerdings zeigen sie auch, dass der Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft als sich unmittelbar der Landwirtschaft nachfolgendem Wirtschaftsbereich zusammen mit der Landwirtschaft als „geschlossenes Teilsystem“ verstanden wurde, das sich zwar der Produktionsmethoden der Industrie bediente, aber selbst nicht zur Industrie gehörte. Sie lassen auch erkennen, worauf der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung bereits hingewiesen hat, dass diese industriemäßig arbeitenden Betriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft erst ab 1968 entstanden sind, so dass sie folgerichtig von der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO nicht erfasst sein konnten. Eine nachträgliche Einbeziehung dieser Betriebe ist nicht erfolgt. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit der entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Veränderungen und abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind.
Schließlich gibt das Berufungsvorbringen des Klägers keinen Anhalt dafür, dass der VEB F- einen anderen, als den ihm nach den o. g. Vorschriften und Regelungen zugewiesenen Zweck verfolgt hätte. Danach wurde Geflügel gezüchtet und aufgezogen, geschlachtet und verarbeitet sowie mit den weiteren Erzeugnissen (Eiern) handelsfertig ausgeliefert.
Ausgehend davon war der Hauptzweck des VEB F- nicht die Herstellung von Sachgütern, auch wenn ihm die Bearbeitung tierischer Erzeugnisse sein Gepräge gab.
Der VEB F- nahm mehrere Aufgaben wahr. Zum einen hatte er Geflügel zu züchten und aufzuziehen. Insoweit war er landwirtschaftlich tätig. Zum anderen hatte er Geflügel zu schlachten und zu verarbeiten. Insoweit war er mit der Bearbeitung von tierischen Erzeugnissen befasst. Zum dritten hatte er die Bevölkerung mit Geflügelfleischerzeugnissen und Frischeiern zu versorgen. Insoweit war er im Bereich des Handels mit Dienstleistungsfunktion betraut. Als Dienstleister war er ebenfalls tätig, soweit er als Beispielbetrieb auf dem Gebiet der industriellen Tierproduktion die gesammelten Erfahrungen an gleichartige Betriebe und Betriebe der Landwirtschaft weiterzugeben hatte.
Werden diese verschiedenen Aufgaben miteinander verglichen, um daraus den Hauptzweck zu ermitteln, ist maßgebend die oben aufgezeigte geschichtliche Entwicklung, die zur Gründung des VEB F führte, zu berücksichtigen. Danach sollte die in der Landwirtschaft angesiedelte Züchtung und Aufzucht von Geflügel und die dem Nahrungsmittelhandwerk zugehörige Bearbeitung dieser Tierart in einem Betrieb mit dem Ziel zusammengefasst werden, mit industriemäßigen Verfahrensmethoden zu produzieren. Wegen der Verknüpfung der Züchtung und der Aufzucht des Geflügels mit seiner Verarbeitung erfolgte eine Verlagerung aus dem Bereich der Landwirtschaft, so dass nunmehr die Verarbeitung in den Vordergrund trat und zugleich den Schwerpunkt der Betriebstätigkeit bildete. Die daneben bestandenen Aufgaben, die Wahrnehmung der Großhandelsfunktion und die Weitergabe der im Betrieb gewonnenen Kenntnisse an andere, stellten demgegenüber lediglich davon abgeleitete, also ohne den genannten Schwerpunkt der Betriebstätigkeit nicht denkbare, Zusatzaufgaben dar, die in der Weiterleitung des gewonnenen Produkts, einerseits des materiellen und andererseits des immateriellen Gutes, bestanden.
Die Bearbeitung von tierischen oder anderen Rohstoffen und Sachgütern stellt keine Sachgüterproduktion im Sinne der Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation dar. Nach Ansicht des Senats, die sich auf das Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R stützt, bezeichnet Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, Neues zu schaffen, entstanden sind. Das BSG hat in jenem Urteil die Sachleistungsbetriebe insbesondere anknüpfend an der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre in die Betriebe untergliedert, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen (Veredelungsbetriebe) und solche, die Sachgüter herstellen (Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe). Sowohl diesem Urteil als auch den o. g. weiteren nachfolgenden Urteilen des BSG ist wegen der Gegenüberstellung dieser beiden Sachleistungsbetriebe zu entnehmen, dass Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe, gerade keine Betriebe der Sachgüterproduktion sind. Es genügt mithin nicht, ein bestimmtes Vorprodukt zu verändern, wenn dieses Vorprodukt als solches noch im Endprodukt sichtbar und erkennbar bleibt, also grundsätzlich Neues nicht entstanden ist.
Der VEB F rechnet, soweit es die Frischeierkette in Form der Frischeierproduktion betrifft, nicht einmal zu einem solchen Betrieb, der die Veränderung eines Vorproduktes zum Ziel hatte. Soweit es die Broilerkette in Form der Schlachtung und Verarbeitung des Geflügels betrifft, zählt dieser Betrieb zu den Veredelungsbetrieben, denn Geflügel bleibt auch in der Erscheinungsform als Broiler erhalten; die Änderung erschöpft sich allein darin, dass dieses tierische Produkt zum Verzehr vorbereitet worden ist.
Gehörte somit der VEB F- K nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie (und des Bauwesens), bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es bedarf daher keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes, insbesondere der Zeit des Besuchs der Parteischule vom 01. September 1970 bis 08. August 1971, zum Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen.
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot scheidet aus.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl (rechtswidrig) durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.