Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 23.10.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 K 102.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 165 VwGO, § 151 VwGO, § 61 Nr 1 VwGO, § 61 Nr 3 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 7 RVG-VV, Nr 1008 RVG |
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2012 ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Erinnerung zu Recht festgestellt, dass die Erinnerungsgegner die Erstattung einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) für die Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem straßenrechtlichen Klageverfahren 1... mit Erfolg nicht beanspruchen können; zutreffend hat die Kammer deswegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 28. März 2012 entsprechend abgeändert. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (i.V.m. § 7 RVG) setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es hier an dieser Voraussetzung. Die Erinnerungsgegner sehen die Erhöhungsgebühr darin begründet, dass das Verwaltungsgericht im Verlaufe des Verfahrens das Passivrubrum mit Beschluss vom 29. November 2011 dahin ergänzt hatte, dass Beklagter nicht nur der Erinnerungsgegner zu 1., sondern – bezogen auf die seinerzeitigen Klageanträge zu 1. und 3. – nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVerwGG) auch der Erinnerungsgegner zu 2. war. Der Erinnerungsgegner zu 2. kann freilich nicht Teil einer Auftraggebermehrheit nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG sein, denn dies können nur verschiedene natürliche oder juristische Personen sein (vgl. etwa Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 19. Aufl. 2010, VV 1008, Rdn. 36). Darüber dürfte wohl auch zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehen. Der Erinnerungsgegner zu 2. ist aber, anders als die Beschwerde wohl geltend machen will, keine juristische Person, sondern (lediglich) eine Behörde, und zwar eine solche des Erinnerungsgegners zu 1.; Behörden sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Der Umstand, dass die Verwaltungsgerichtsordnung nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Behörden für beteiligungsfähig erklärt, sofern das Landesrecht dies vorsieht (vgl. § 61 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, hier i.V.m. § 8 Abs. 1 BbgVerwGG), und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - hier i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVerwGG - regelt, dass die Klage nicht gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, sondern gegen die fragliche Behörde selbst, verleiht dieser zwar eine prozessuale (Beklagten-)Befugnis, nicht aber die Eigenschaft einer juristischen Person.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).