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Rückforderung von Versorgungsbezügen; Ruhestandsbeamter; Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; Wegfall der Bereicherung; verschärfte Haftung; Treu und Glauben; Rückforderungsvorbehalt im Bescheid; auflösende Bedingung; Verjährung; grob fahrlässige Unkenntnis; Ablaufhemmung; Billigkeitsentscheidung; Ermessen; überwiegendes behördliches Mitverschulden (hier verneint); Zurechnung des Verschuldens einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde (hier verneint); vom Rentenversicherungsträger unterlassene Benachrichtigung des Versorgungsträgers über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Beamten; öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten; Funktionseinheit; Aufklärungspflichten des Versorgungsträgers bei Kenntnis des Alters der Ehefrau; Regelrenteneintrittsalter von 65 Jahren; Massenverwaltung; Mitverschulden des Beamten durch Unterlassen von Nachforschungen zum Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau; Auskunftsanspruch des Beamten gegenüber Rentenversicherungsträger; Ratenzahlung; Höhe; Laufzeit; Alter und wirtschaftliche Verhältnisse des Beamten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 19.04.2017
Aktenzeichen OVG 4 B 15.15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 2 BeamtVG BE, § 62 Abs 2 BeamtVG BE, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 812 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB, § 53 Abs 1 S 1 VwVfG, § 53 Abs 1 S 2 VwVfG, § 5 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 9 Abs 4 VersorgAusglHärteG, § 35 SGB 6, § 225 Abs 1 SGB 6, § 237a SGB 6, § 3 Abs 1 BeamtStG

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der 1937 geborene Kläger war Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten, zuletzt im Range eines Polizeihauptkommissars. Er trat mit Wirkung vom 30. September 1997 in den Ruhestand.

Mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. März 1991 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden. Für dessen geschiedene Ehefrau wurden in diesem Zusammenhang im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften begründet, die zu Lasten der für den Kläger bestehenden Pensionsanwartschaften gingen.

Das Landesverwaltungsamt Berlin (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) setzte mit Bescheid vom 22. September 1997 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Kürzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften fest. Mit Schreiben vom selben Tage trat das Landesverwaltungsamt an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Bitte heran, es unverzüglich über den Eingang eines Rentenantrages der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu informieren. Dieses Schreiben leitete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an die – von ihr als zuständig erachtete – Landesversicherungsanstalt Berlin weiter.

Da der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand verpflichtet war, seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten, beantragte er unter dem 19. September 1997 beim Landesverwaltungsamt unter Hinweis auf § 5 (Abs. 1) des Gesetzes zur Regelung von Härtefällen im Versorgungsausgleich (VAHRG), ihm ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren, wobei er in Aussicht stellte, das Landesverwaltungsamt unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er von einem etwaigen Rentenbezug seiner Ehefrau erfahren sollte. Dem Begehren entsprach die ersuchte Behörde mit Bescheid vom 25. September 1997. Dort wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Versorgungsbezüge ab dem Tag wieder zu kürzen seien, an dem die geschiedene Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich eine Rente erhalte oder keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn habe; Versorgungsbezüge, die zuviel gezahlt würden, seien von ihm zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 wandte sich das Landesverwaltungsamt erneut an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bat um unverzügliche Unterrichtung vom Eingang eines Rentenantrages der geschiedenen Ehefrau des Klägers bzw. einer Bewilligung oder Ablehnung einer entsprechenden Rente. Unter demselben Datum bat das Landesverwaltungsamt den Kläger um Mitteilung, ob dessen geschiedene Ehefrau bereits Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe oder jedenfalls einen darauf gerichteten Antrag gestellt habe. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 17. Februar 2005 mit, dass sie dessen Schreiben vom 3. Februar 2005 an die Landesversicherungsanstalt Berlin als für die Bearbeitung zuständige Stelle abgegeben habe. Daraufhin wiederholte das Landesverwaltungsamt seine Bitte um Unterrichtung über einen etwaigen Rentenbezug gegenüber der Landesversicherungsanstalt Berlin mit Schreiben vom 22. Februar 2005. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg dem Landesverwaltungsamt auf dessen Schreiben vom 23. Februar 2009 mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit dem 1. Oktober 2002 eine Altersrente für Frauen beziehe; über diesen Umstand wurde der Kläger in einem Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin am 13. März 2009 informiert. In Reaktion auf die Nachricht der Deutschen Rentenversicherung kürzte das Landesverwaltungsamt die Versorgungsbezüge des Klägers um den Familienzuschlag und die Versorgungsanwartschaften seiner geschiedenen Ehefrau. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 eröffnete das Landesverwaltungsamt dem Kläger gegenüber die Absicht, die seit dem 1. Oktober 2002 überzahlten Bezüge von ihm zurückzufordern. Unter dem 29. Mai 2009 wies der Kläger das Landesverwaltungsamt darauf hin, dass er seiner geschiedenen Ehefrau fortlaufend bis einschließlich März 2009 Unterhalt gezahlt habe; zum Beleg dessen reichte er Kontoauszüge mit entsprechenden Buchungsnachweisen ein. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte der Kläger dem Landesverwaltungsamt mit, dass ihm auch „unter Wahrnehmung der mir obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten ... nicht zur Kenntnis gelangt“ sei, „ab wann meine geschiedene Frau Rente bezogen“ habe. Bei mehrfachen Rückfragen beim „Landespolizeiverwaltungsamt“ in den Jahren 2004 und 2005 habe er auch von dort keinen Hinweis auf etwaige Überzahlungen erhalten.

Das Landesverwaltungsamt forderte von dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2009 die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2009 entstandene Überzahlung in Höhe von 47.093,64 EUR zurück, wobei es ihm die Möglichkeit einer Rückzahlung des Betrages in monatlichen Raten von 350 EUR einräumte. Die Rückforderung beruhe auf § 52 Abs. 2 BeamtVG und berücksichtige, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 24. September 2009 Widerspruch, mit dem er geltend machte, keine Kenntnis von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau gehabt zu haben, und sich auf Verjährung berief. Das Landesverwaltungsamt wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 zurück. Zur Begründung verwies es auf die Verletzung der dem Kläger obliegenden Anzeigepflicht. Im Hinblick darauf könne von der Rückforderung auch nicht vollständig oder teilweise abgesehen werden. Die klägerseits gegen die ablehnenden Bescheide beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage führte zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 7. September 2009 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 14. Februar 2012 (Az. 36 K 354.09), das dem Kläger am 21. Februar 2012 zugestellt wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vorlägen, jedoch die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft sei. Der Beklagte dürfe sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht liege jedoch nicht vor, weil der Kläger in dem maßgeblichen Überzahlungszeitraum keine Kenntnis von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau gehabt habe und er sich diese auch nicht habe verschaffen können.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 forderte das Landesverwaltungsamt von dem Kläger erneut einen Betrag in Höhe von 47.093,64 EUR zurück, machte jedoch darauf aufmerksam, dass „aktuell“ noch eine Summe in Höhe von 36.238,88 EUR offen sei; im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung werde dem Kläger – so das Landesverwaltungsamt – für die Tilgung der gesamten Überzahlung eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350 EUR eingeräumt. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juni 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung vorlägen, aber deren Höhe nicht zu akzeptieren sei. Die Überzahlungen seien auf ein Fehlverhalten des Landesverwaltungsamts zurückzuführen. Er habe die zuständige Sachbearbeiterin in den Jahren 2004 und 2005 darauf hingewiesen, dass er keinen Kontakt mit seiner geschiedenen Ehefrau pflege und sie einen solchen auch ablehne. Eine von der Sachbearbeiterin in Aussicht gestellte Überprüfung eines etwaigen Rentenbezuges der geschiedenen Gattin sei fruchtlos geblieben. Er habe zudem keine unmittelbare Kenntnis von der Rentenzahlung gehabt. Anders als sein Dienstherr habe er keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Rentenversicherung. Im Übrigen sei er entreichert. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 28. Juni 2012, zurück und begründete dies wie folgt: Die Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – vor. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge habe unter dem Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG gestanden, der allein dazu berechtige, unabhängig davon, ob ihn der Versorgungsempfänger gekannt habe oder nicht, die Kürzung des Versorgungsausgleichs rückwirkend anzuwenden und die überzahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Der Kläger könne sich vor diesem Hintergrund weder auf Vertrauensschutz noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Von einer Rückforderung könne auch nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass ein Rückzahlungsanspruch zuviel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen bleibe, wenn und soweit die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt oder aufgrund eines vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt worden seien. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung eingeräumte Ratenzahlung sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zu beanstanden.

Auf die von dem Kläger am 19. Juli 2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 27. September 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es unter Verweis auf sein Urteil in der Sache 36 K 354.09 ausgeführt:

Die Klage sei zulässig und begründet. Es sei zunächst davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2009 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten habe. Ihm seien nach den – nicht angegriffenen – Berechnungen des Beklagten Versorgungsbezüge in Höhe von 47.093,64 EUR rechtsgrundlos zugeflossen. Es könne offenbleiben, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB gegeben seien. Denn darauf könne er sich nicht berufen. Er unterliege der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Zahlung der ungekürzten Versorgungsbezüge habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die geschiedene Frau des Klägers keine Rente aus der erworbenen Anwartschaft beziehe. Dem Kläger sei dieser Rückforderungsvorbehalt auch aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Bescheid vom 25. September 1997 bekannt gewesen, so dass er eine spätere Rückforderung der Versorgungsbezüge als möglich habe ansehen müssen. Der Kläger könne sich auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedener Ehegattin vorgeprägt sei und es in Fällen – wie hier – zu Überzahlungen komme, für die infolge ihrer Unkenntnis von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger verantwortlich sei. Diese Risikoverteilung werde man aber hinnehmen müssen, da zum einen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher stehen dürfte als derjenigen des Dienstherrn und zum anderen das Dreiecksverhältnis durch die familien-rechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers bzw. dessen geschiedenen Ehepartners geprägt sei. Der danach bestehende Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt.

Die angefochtenen Bescheide seien trotzdem aufzuheben, weil die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung weiterhin unter Ermessensfehlern leide. Bei dieser Entscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. In diesen Fällen sei der Beamte entreichert, könne sich aber zumeist auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann müsse sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, müsse besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe. Angesichts dessen erscheine ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, könne auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wäre deshalb im vorliegenden Fall nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht. Denn die vorliegenden und ausführlich dargelegten Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Landesverwaltungsamt und der Deutschen Rentenversicherung stünden letztlich einem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen in der Auswirkung dem Kläger gegenüber gleich, ihm könne ein Verschulden nämlich vorliegend nicht zur Last gelegt werden. Ihm aber allein das Risiko zuzuweisen, wenn die vom Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 17. Juli 2000 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 VAHRG vorausgesetzte „unaufgeforderte und unverzügliche“ Benachrichtigung des Versorgungsträgers aufgrund eines dortigen Verschuldens unterbleibe, wäre unbillig. Derartige Konstellationen zu berücksichtigen, sei aber gerade Aufgabe der Billigkeitsentscheidung, die sich in einem Fall wie dem vorliegenden eben ermessensgerecht nicht auf die Festsetzung von Ratenzahlungen beschränken könne, ohne jedenfalls eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrages vorzusehen.

Gegen dieses ihm am 2. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Oktober 2013 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausgesprochen hat. Seine am 21. Juli 2015 eingelegte Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Es habe zwar den gegenüber dem Kläger bestehenden Rückforderungsanspruch bestätigt, aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Billigkeitsentscheidung unter einem Ermessensdefizit leide. Soweit das Verwaltungsgericht dieses Defizit damit begründe, dass sich ein überwiegender Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlung aus den Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Landesverwaltungsamt und der Deutschen Rentenversicherung ergäbe, stehe dies im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Ausführungen (auf S. 7 des Urteils), dass weder der Beklagte noch der Kläger für die Überzahlungen verantwortlich sei und das Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher stehen dürfte als der des Dienst-herrn. Wenn keiner der Beteiligten über die notwendigen Informationen verfügt habe, könne auch beiden kein (alleiniges) Verschulden vorgeworfen werden. Zu berücksichtigen sei, dass die Überzahlung letztlich dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen sei. Ein Verschulden der Deutschen Rentenversicherung könne ihm – dem Beklagten – jedenfalls nicht zugerechnet werden, weil der Rentenversicherungsträger eine von ihm unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Selbst wenn dem Landesverwaltungsamt die von der Deutschen Rentenversicherung unterlassene Benachrichtigung anzulasten sei, wäre jedenfalls auch einzustellen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ihren familienrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei; diesen Beitrag lasse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Billigkeitsentscheidung gänzlich unberücksichtigt. Nicht beachtet worden sei ferner, dass der Kläger keine Nachweise für einen auf Auskunft über den Rentenbezug gerichteten Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt habe. Schon § 9 Abs. 4 VAHRG habe aber einen Auskunftsanspruch auch des Antragsberechtigten gegenüber der Rentenversicherung vorgesehen. Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (– 2 C 15.10 –) entwickelten Grundsätze zur überwiegenden behördlichen Mitverursachung könnten auf den hiesigen Fall nicht angewendet werden, weil es dort – anders als hier – um ein behördeninternes Verschulden ohne Zutun des Beamten gegangen sei und die wiederkehrenden Überzahlungen nur von geringer Höhe gewesen seien. Das erstinstanzliche Urteil verkenne überdies Sinn und Zweck des § 57 Abs. 5 BeamtVG. Diese Bestimmung ordne einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt auch für den hier vorliegenden Fall der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an. Sie ziele darauf, eine dem Prinzip der Kostenneutralität widersprechende Doppelbelastung des Dienstherrn aufgrund eines (auch) ihm nicht zuzurechnenden etwaigen Versäumnisses des Rentenversicherungsverträgers generell zu vermeiden; dieser Fall trete gerade dann ein, wenn die Körperschaft, die für die Beamtenversorgung zuständig sei, nicht mit der Körperschaft identisch sei, die für die Rentengewährung verantwortlich zeichne. § 57 Abs. 5 BeamtVG sei auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde könne deshalb nicht angenommen werden, wenn ihr der Erlass des Rentenbescheids erst nachträglich bekannt werde. Allenfalls seien gleiche Verursachungsbeiträge der Beteiligten anzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Gegen den Rückforderungsanspruch für den Zeitraum bis 2005 erhebt er insbesondere die Einrede der Verjährung; der Beklagte habe die Lebensdaten der geschiedenen Ehefrau des Klägers gekannt und so gewusst, ab welchem Zeitpunkt diese Altersrente beziehen werde. Ferner sei keine Billigkeitsentscheidung getroffen worden. Die getroffene Festlegung von Ratenzahlungen genüge jedenfalls nicht. Der Beklagte habe es versäumt, sein überwiegendes Mitverschulden an der Überzahlung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers sei ihm zuzurechnen. Überdies habe ihm die für ihn zuständige Sachbearbeiterin zugesichert, sich „um die Sache zu kümmern“. Sein dabei begründetes Vertrauen sei indes enttäuscht worden. Auch danach sei von einem überwiegenden Mitverschulden des Beklagten auszugehen, das jedenfalls ein teilweises Absehen von der Rückforderung gebiete.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2017 Beweis durch Vernehmung der Zeugin ... erhoben. Zum Thema der Beweisaufnahme und zu den Inhalten der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zu dem Verwaltungsstreitverfahren 36 K 354.09, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge des Landesverwaltungsamts Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen die ihm auferlegte Rückforderung in Höhe von 47.093,64 EUR wendet und nicht nur den im Festsetzungszeitpunkt noch offenen Betrag in Höhe von 36.238,88 EUR in Streit stellt, unbegründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geforderte Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 47.093,64 EUR ist ausgehend von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der ober-sten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt. Der Kläger hat Versorgungsbezüge in Höhe des noch offenen Betrages zuviel erlangt (hierzu unter 1.). Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht berufen (hierzu 2.). Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt (hierzu unter 3.). Die von dem Beklagten auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung erweist sich noch als ermessensgerecht (hierzu unter 4.).

1. Der Kläger hat – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – durch Leistung des Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2009 eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 47.093,64 EUR ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar hatten die Zahlungen in der erfolgten Höhe ihren Rechtsgrund zunächst in dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 22. September 1997 nebst den späteren Änderungsbescheiden über Erhöhungen der Versorgungsbezüge sowie in Verbindung mit dem Bescheid über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG vom 25. September 1997. Diese Bescheide sind jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rente gewährt wird, in Höhe des der Aussetzung unterliegenden Kürzungsbetrages gegenstandslos geworden. Denn in dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes des Beklagten vom 25. September 1997 ist im Sinne einer auflösenden Bedingung (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) geregelt, dass die Versorgungsbezüge des Klägers von dem Tage an wieder zu kürzen sind, von dem an aus der gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau des Klägers eine Rente zu gewähren ist, oder, falls dies früher ist, von dem Tage an, von dem an die frühere Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger hat, und Versorgungsbezüge, die hiernach zuviel gezahlt werden, von dem Kläger zurückzuzahlen sind. Diese Bedingung ist mit Beginn des Rentenbezuges der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 1. Oktober 2002 eingetreten und hat zum Wegfall der mit der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge verbundenen Vergünstigung geführt mit der Folge, dass die eingangs erwähnten Bescheide in dem hier betrachteten Zeitraum nicht mehr als Rechtsgrundlage für die zuviel erfolgten Zahlungen gelten.

Die Höhe der von dem Beklagten errechneten Rückforderungssumme als Differenz der Bruttobezüge, die der Beklagte seiner tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Bruttobezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris Rn. 17), ist nicht zu beanstanden. Gegen sie hat auch der Kläger keine Einwände erhoben.

2. Wie das Verwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Kläger sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine zumindest teilweise Entreicherung in diesem Sinne liegt zwar vor. Der Kläger hat einen Teil seiner Versorgungsbezüge in Gestalt monatlicher Unterhaltszahlungen, die den ohne Rechtsgrund erhaltenen Kürzungsbetrag allerdings nicht überstiegen, jeweils seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen, so dass sich die Überzahlung für ihn – jedenfalls teilweise – lediglich als durchlaufender Posten im Rahmen der Abwicklung der familienrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau darstellt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juli 2010 – 1 A 113/10 –, juris Rn. 44).

Dieser Umstand muss jedoch unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger der verschärften Haftung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterliegt. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger der Leistung verschärft, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Dieser Rechtsgedanke kommt insbesondere bei unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris Rn. 22 m.w.N.; s. zu gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalten Senatsurteil vom 16. Februar 2016 – OVG 4 B 11.13 –, juris Rn. 49). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Zahlung des vollen Ruhegehalts des im Rahmen des Versorgungsausgleichs gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ausgleichspflichtigen Klägers stand nach dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes des Beklagten vom 25. September 1997 – wie bereits zuvor erörtert – für den Fall erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dieser Rückforderungsvorbehalt schließt eine Berufung des Klägers auf eine Entreicherung aus, weil der Wegfall der Auszahlung des hier maßgeblichen Teils der Versorgungsbezüge von vornherein und für den ordnungsgemäß belehrten Kläger erkennbar möglich war.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in den Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge im Sinne dieser Rechtsprechung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind jedoch vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Vernehmung der Zeugin D... vermittelt hierzu keine nachvollziehbaren Erkenntnisse.

3. Der Rückforderungsanspruch ist weder ganz noch teilweise verjährt; der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in dieser Einschätzung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (s. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Nach § 199 Abs. 1 BGB, der hier ebenfalls entsprechend anwendbar ist (s. BVerwG, a.a.O.), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den Umständen, die den Rückforderungsanspruch begründen, Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2).

a) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2009 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

b) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

aa) Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers seit dem 1. Oktober 2002.

bb) Von dieser Tatsache erhielt der Beklagte, vertreten durch seine zuständige Bedienstete S..., mit Eingang des entsprechenden Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2009 am 2. März 2009 positive Kenntnis. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kenntnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein könnte, liegen nach den erkennbaren äußeren Umständen nicht vor. Auch der Kläger, der selbst keine Kenntnis über einen früheren Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau und deshalb an sie bis zum Bekanntwerden dieses Umstandes Unterhaltszahlungen geleistet hatte, behauptet nicht substantiiert, dass die für ihn zuständigen Sachbearbeiterinnen D... und S... bereits vor Eingang des Schreibens des Rentenversicherungsträgers über die entsprechende Kenntnis verfügten.

Soweit der Kläger dazu im erstinstanzlichen Verfahren und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ein „Vorkommnis“ mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin am 9. März 2009 verwiesen hat, bleibt dieses Geschehen unergiebig. Der Kläger hat geschildert, dass er an diesem Tage persönlich bei Frau S... vorgesprochen habe. Die Sachbearbeiterin habe ihn darauf hingewiesen, dass seine geschiedene Ehefrau „eigentlich“ Rente bekommen müsste. Er habe hierauf erwidert, dass ihm die bisherige Sachbearbeiterin D... versprochen hätte, sich um die Feststellung des Rentenbezuges der geschiedenen Ehefrau zu „kümmern“. Danach habe Frau S... mit dem Aktenvorgang das Zimmer verlassen, sei nach zwanzig Minuten zurückgekehrt und habe ihm erklärt, dass seine geschiedene Ehefrau seit Oktober 2002 Rente erhalte. Die klägerseits beschriebenen Umstände sind nicht geeignet, die These einer früheren positiven Kenntnis des Beklagten zu stützen, weil sich das beschriebene Geschehen ereignet hat, als die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau dem Beklagten bereits vorlag und durch die zuständige Sachbearbeiterin zur Kenntnis genommen worden war; es spricht daher aus der Sicht des Senats alles dafür, dass sich Frau S... am 9. März 2009 nur über diesen Umstand hatte vergewissern wollen und allein aus diesem Grunde den Raum verlassen hatte, um sich die entsprechende Aktenkenntnis zu verschaffen.

Anders als der Kläger zu bedenken gibt, ist es ohne Belang, ob gegenüber dem Beklagten als zuständigem Träger der Versorgungslast schon nach dem 1. Oktober 2002 Ansprüche des Rentenversicherungsträgers nach § 225 Abs. 1 SGB VI auf Erstattung der Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften, die – wie hier – durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, geltend gemacht worden sind und er deshalb schon zu einem früheren Zeitpunkt von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau informiert gewesen sein könnte, da es auf die Kenntnis des für den Rückforderungsanspruch zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde ankommt, die nicht mit der für das Erstattungsverfahren zuständigen Stelle – hier der Sachbereich Finanzen des Landesverwaltungsamts Berlin – identisch ist.

cc) Es spricht zwar alles dafür, dass sich der Dienstherr jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2007 die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzte grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers entgegenhalten lassen muss [s. dazu (1)]. Ausgehend von diesem Datum als maßgeblichem Verjährungsbeginn ist eine Verjährung der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Rückforderungsansprüche des Beklagten aber nicht eingetreten [vgl. (2)].

(1) Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BVerwG, a.a.O., Rn. 28).

Hieran gemessen bestehen zwar hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von den hier maßgeblichen anspruchsbegründenden Umständen für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt musste sich der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesverwaltungsamts ein Rentenbezug der früheren Ehefrau des Klägers aufdrängen, da deren Geburtsdatum – der 23. September 1942 – aus der Versorgungsausgleichsakte zu ersehen war und damit der Regelrenteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 35 SGB VI) ohne Weiteres hätte errechnet werden können; eine Nachfrage bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger musste sich vor diesem Hintergrund als zwingende Konsequenz darstellen. Diesen naheliegenden Überlegungen hat sich die zuständige Sachbearbeiterin verschlossen; dass ein Auskunftsersuchen unterblieben ist, erscheint bei der geschilderten Sachlage als nicht mehr verständlich. Das Verhalten lässt sich auch nicht mit dem Inhalt des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 2000 zur Durchführung des § 57 BeamtVG bzw. zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 VAHRG (Az. BMI – D II – 223 324/24) rechtfertigen. In dem Schreiben wird es als hinreichend erachtet, nur zu Beginn des Versorgungsfalles des Ausgleichsverpflichteten eine einmalige Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger des Ausgleichsberechtigten zu richten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dem Bundesinnenministerium mit Schreiben vom 28. Juni 2000 mitgeteilt habe, dass alle Rentenversicherungsträger aufgrund einer einmaligen Anfrage des Versorgungsträgers stets unaufgefordert und unverzüglich den Versorgungsträger unterrichteten, wenn aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente beantragt bzw. bewilligt würde; dies schließe alle Fälle des § 5 VAHRG ein. Es bestehen zwar keine Bedenken gegen die Einrichtung des beschriebenen Verfahrens, das den Zweck verfolgt, den Verwaltungsaufwand im Rahmen einer – wie hier anzunehmenden – Massenverwaltung in zumutbaren Grenzen zu halten. Eine entsprechende Anordnung dispensiert aber nicht davon, die nach Lage der Umstände erforderlichen und ohne Weiteres erkennbar naheliegenden Überlegungen anzustellen, um absehbaren negativen Folgen eines Untätigbleibens angemessen zu begegnen. Lag – wie hier – der Regelrenteneintritt der geschiedenen Ehefrau des Klägers in dem betrachteten Zeitpunkt auf der Hand, dann konnte der angesprochene Erlass also auch keine geeignete Basis für die sachbearbeitende Beamtin bilden, sich gewissermaßen „sehenden Auges“ weiterhin auf das Schweigen des Rentenversicherungsträgers zu verlassen. Für eine von dem hier angenommenen Verschuldensgrad abweichende Betrachtungsweise besteht mithin unter dem erörterten Gesichtspunkt kein einleuchtender Grund.

Für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2007 erweist sich die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesverwaltungsamts der Beamten hingegen als fernliegend. Entgegen der klägerischen Ansicht musste die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten ausgehend von der in der Versorgungsausgleichsakte enthaltenen Angabe des Alters der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht zwingend zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Ehefrau schon vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres – und damit vor dem seit dem 1. Januar 1992 gesetzlich festgelegten Regelrentenbeginn – Rente beziehen wird. Der im Hinblick auf die frühere Ehegattin des Klägers eingetretene Bezug von Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist über das Alter und das Geburtsdatum hinaus davon abhängig, dass die versicherte Frau nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat (vgl. § 237a Abs. 1 SGB VI); zudem sieht § 237a Abs. 2 SGB VI die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von Frauen bei Altersrenten für Frauen für Versicherte vor, die – wie die geschiedene Ehefrau des Klägers – nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Diese Regelungen verdeutlichen, dass die Kenntnis der Lebensdaten allein nicht ohne Weiteres zu dem klägerseits als aufdrängend betrachteten Fazit zu führen vermag. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als grob fahrlässig zu erachten, dass der Beklagte und mit ihm die zuständige Sachbearbeiterin die bereits im Jahre 1997 für den Renteneintrittsfall erbetene Benachrichtigung des für Fragen des Rentenbezugs zuständigen und mit dem notwendigen rentenrechtlichen Sonderwissen ausgestatteten Rentenversicherungsträgers abgewartet hat. Aus den Akten konnten sich der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesverwaltungsamts über das Alter der geschiedenen Ehefrau des Klägers hinaus jedenfalls keine weiteren Informationen erschließen, die auf einen Rentenbeginn bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres hätten deuten können, zumal auch die an den zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtete entsprechende Anfrage vom 22. Februar 2005 unergiebig geblieben war. Eine Pflicht der hier zuständigen Behörde und ihrer Sachbearbeiter, sich das entsprechende rentenrechtliche Sonderwissen anzueignen, um einschätzen zu können, zu welchem Zeitpunkt die geschiedene Ehefrau eines Beamten Rente beziehen könnte, bestand jedenfalls nicht und liefe auch der hier mit dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Annahme zuwider, dass den Gläubiger generell gerade keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben (BVerwG, a.a.O., Rn. 28).

Auch sonst mangelt es an Anhaltspunkten für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten in dem Zeitraum bis September 2007. Soweit der Kläger meint, die Zeugin D... hätte ihm auf seine Bitte – und ihn gewissermaßen aus der Mitwirkungspflicht nehmend – zugesichert, sich (allein) um eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu „kümmern“, damit eine Überzahlung nicht eintrete, und so einen Vertrauenstatbestand begründet, dass eine entsprechende Auskunft auch erfolge, lässt sich diese Schilderung schon aus den Verwaltungsvorgängen nicht erschließen. Auch die Vernehmung der Zeugin D... durch den Senat ist unergiebig geblieben. Sie konnte sich an den Vorgang zwar nicht mehr erinnern. Ihre Angaben deuten jedoch plausibel darauf hin, dass die im Jahre 2005 von ihr vorgenommene Überprüfung des klägerischen Versorgungsfalles, bei der sie eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu einem etwaigen Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers gerichtet hatte, Teil einer systematischen Aufarbeitung des von ihr zuvor übernommenen Dezernats gewesen ist und nicht auf die klägerseits behauptete „Zusicherung“ zurückgeführt werden kann. Gegen die Sichtweise des Klägers spricht nicht nur der Umstand, dass die Zeugin sich im Zuge ihrer Kontrollmaßnahmen auch an den Kläger gewandt hat, um Näheres über einen eventuellen Rentenbezug zu erfahren (vgl. den in der Versorgungsausgleichsakte, Bl. 43, enthaltenen Schriftsatz der Zeugin D... an den Kläger vom 3. Februar 2005), sondern auch die Tatsache, dass sich in den Verwaltungsvorgängen kein entsprechender (Telefon-)Vermerk über die angeblichen – durchaus bedeutsamen – Erklärungen der Zeugin finden, Letztere aber glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, immer Telefonvermerke anzufertigen. Für die von dem Kläger behauptete „Vertrauensgrundlage“ als Anknüpfungspunkt der geltend gemachten Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens der Zeugin besteht nach alledem kein Anhalt. Ohnehin kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände des Rückforderungsanspruchs an und nicht – wie wohl von Klägerseite vertreten – auf ein grob fahrlässiges Unterlassen weiterer Nachfragen.

(2) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. April 2009 ist nicht verjährt. Denn der Beklagte hat zunächst mit Erlass des ersten Rückforderungsbescheids vom 7. September 2009 den Verlauf der entsprechend § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 23). Nach Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2009 durch das mit Ablauf des 21. März 2012 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 ist von dem Beklagten innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG der hier streitgegenständliche Rückforderungsbescheid erlassen worden, durch den die Hemmungswirkung des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erneut ausgelöst wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 38) und gegenwärtig weiter anhält. Der bis zum Eintritt der erstmaligen Verjährungshemmung verstrichene Zeitraum erreicht die für die Verjährung erforderliche Zeitspanne nach alledem nicht.

4. Die von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Sie erweist sich – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

a) Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 20).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.; s. ferner Senatsurteil vom 16. Februar 2016. a.a.O., Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 – OVG 7 B 16.14 –, juris Rn. 33). Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 21).

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also – hier – des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausreichende Aufklärungspflicht besteht nicht. (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22).

b) Orientiert an diesen Grundsätzen erweist sich die Billigkeitsentscheidung noch als rechtmäßig.

aa) Der Senat geht zunächst nicht davon aus, dass der Beklagte es – wie der Kläger meint – unterlassen habe, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, und die Rückforderungsentscheidung bereits deshalb als insgesamt rechtswidrig betrachtet werden müsse (zu dieser Folge einer unterlassenen Billigkeitsentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, Rn. 29). Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die erforderliche Entscheidung getroffen, indem er dem Kläger, dessen geltend gemachte Lebensumstände und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigend, eine Ratenzahlung in Höhe von 350 Euro pro Monat eingeräumt hat. Dass sich der Beklagte im Rahmen dieser Entscheidung nicht mit der Frage befasst hat, welchem der Beteiligten des Rückabwicklungsverhältnisses ein höheres Maß an (Mit-)Verantwortung bezüglich der Überzahlung zuzuschreiben ist, mag die Billigkeitserwägungen als defizitär erscheinen lassen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Billigkeitsentscheidung sei nicht erfolgt.

bb) Der Senat vertritt nicht – wie das Verwaltungsgericht – die Annahme, die „Abstimmungsschwierigkeiten“ zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem Rentenversicherungsträger stünden „letztlich einem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen in der Auswirkung dem Kläger gegenüber gleich“. Denn das Verhalten des Rentenversicherungsträgers, der es im Widerspruch zu dem in Absprache zwischen dem Bundesinnenministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geschaffenen Verfahren versäumt hat, dem Beklagten den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers unverzüglich mitzuteilen, kann dem Beklagten in dieser Weise nicht als Beitrag zur Verursachung der Überzahlung zugerechnet werden; eine Berücksichtigung in dem erstinstanzlich vertretenen Sinne scheidet hier vielmehr aus.

Bei der Beurteilung der für die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG bedeutsamen Fragestellung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, ist grundsätzlich allein auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten abzustellen. Zwischen ihnen besteht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtStG), das auch das im Gefolge der Überzahlung von Versorgungsbezügen entstandene Rückabwicklungsverhältnis prägt. Dieses besondere Verhältnis unterscheidet sich wegen seiner rechtlichen Ausgestaltung wesentlich von dem allgemeinen – zuvörderst grundrechtlich geprägten – Verhältnis, in dem ein Bürger zu seinem Staat steht, der ihm dabei aber gleichsam als „Monolith“ gegenübertritt. Im Rahmen des besagten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ist nur der Dienstherr zur Einhaltung der in diesem Zusammenhang bestehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten gegenüber dem Beamten verantwortlich (vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2012, § 2 Rn. 6). Eine im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung über diese „Grenze“ reichende Zurechnung von Verantwortungsbeiträgen „fremder“ Dienstherren – wie hier des Rentenversicherungsträgers, der als eigenständige juristische Person mit originärer Dienstherrnfähigkeit im Verhältnis zu seinen Beamten fungiert (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005, GVBl. 2006 S. 12 f.; § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung – Rentenversicherungsüberleitungsgesetz – vom 10. Juli 1952, GVBl. S. 51) – ist vor diesem Hintergrund regelmäßig ausgeschlossen.

Ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen gibt es auch keinen Grundsatz, dass einer Behörde die Fehler einer anderen Behörde ohne Weiteres und unbeschränkt im Sinne eines Dafür-einstehen-müssens stets zuzurechnen sind. Das gilt erst recht, wenn die Behörden – wie im vorliegenden Fall – unterschiedlichen Körperschaften mit jeweils eigenständiger Dienstherreneigenschaft angehören. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 34/80 – juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 – 10 RKg 24/91 –, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 – B 2 U 34/07 R – juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 – B 13 R 44/09 R –, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 – L 14 B 818/08 AS ER –, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 – L 2 R 46/12 –, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 – L 5 KR 58/11 –, juris Rn. 34). Von einer Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgegangen, wenn der andere Leistungsträger vom Gesetzgeber in den Verwaltungsablauf des in Anspruch genommenen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient. Damit soll ausgeschlossen werden, dass dem Leistungsberechtigten daraus Nachteile entstehen, dass eine bestimmte Aufgabe auf mehrere Leistungsträger aufgeteilt oder weitere Stellen in die Leistungsabwicklung einbezogen werden (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 31). Überdies trägt diese Konstruktion dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf Seiten der Verwaltung Rechnung, die ihre Ausgaben einigermaßen verlässlich kalkulieren können muss (dazu BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, a.a.O., Rn. 25).

Diese Grundsätze, die vom Bundessozialgericht als im Einklang stehend mit entsprechenden Überlegungen im verwaltungsrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht von Körperschaften angesehen werden, denen infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs einer anderen Stelle in die Rechte eines Bürgers Vorteile zugeflossen sind, in dem ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne Eingriff zu erfüllen gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – a.a.O. –, Rn. 34 m.w.N.), lassen sich zwar auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anwenden, da die hinter dieser Lösung stehenden Gedanken auch hier Geltung beanspruchen dürfen. Insbesondere gilt dies für den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der mit der Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts einhergeht, dass eine Billigkeitsentscheidung auch für die Behörde zumutbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32). Nicht vernachlässigt werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass die Behörde dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist (vgl. dazu im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Schmidt, Beamtenrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 553).

Eine Anwendung der dargestellten Grundsätze führt jedoch nicht dazu, dass sich der Beklagte das Verhalten der Bediensteten des Rentenversicherungsträgers zurechnen lassen müsste. Denn eine Funktionseinheit zwischen dem Landesverwaltungsamt Berlin und dem Rentenversicherungsträger im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Bei der Gewährung der Versorgungsbezüge, die Gegenstand der Rückforderung sind, wirken diese beiden Stellen seit jeher nicht arbeitsteilig zusammen. Der Rentenversicherungsträger war und ist nicht mit den Aufgaben des Versorgungsträgers betraut und demgemäß auch nicht in den entsprechenden Verwaltungsablauf einbezogen (gewesen). Die Mitwirkung des Rentenversicherungsträgers beschränkte sich im konkreten Fall allein auf die Weitergabe der ihm zugänglichen Information über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers, ohne dass hierdurch die erforderliche Nähebeziehung zwischen den Stellen begründet würde. So gesehen steht der durch das Landesverwaltungsamt vertretene Beklagte dem Rentenversicherungsträger genauso fern wie der Kläger.

cc) Die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie das Verwaltungsgericht meint – nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht wäre.

(1) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2007 lässt sich ausgehend von den im Zeitpunkt der Billigkeitsentscheidung erkennbaren Umständen nicht im hinreichenden Maße feststellen, dass die Überzahlung überwiegend als in der Sphäre des Beklagten angesiedelt betrachtet werden müsste. Insoweit knüpft der Senat zunächst an seine Erwägungen in Abschnitt 3 zur Frage eines etwaigen – von ihm verneinten – Eintritts der Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Beklagten an; auf sie wird verwiesen, soweit sie die Annahme begründen, dass dem Beklagten für den betrachteten Zeitraum keine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände entgegengehalten werden kann. Darüber hinaus bestand in dem betrachteten Zeitraum auch sonst keine generelle Verpflichtung für die Sachbearbeiterin des Landesverwaltungsamts des Beklagten, den Versorgungsvorgang des Klägers regelmäßig auf Unstimmigkeiten hin zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 141/14 –, juris Rn. 125). Bei einer Massenverwaltung – wie hier – ist eine entsprechende lückenlose Kontrolle ohnehin nicht möglich, sofern dazu jedenfalls kein Anlass besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2016 – 28 K 27.13 –, juris Rn. 61).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung ergeben sich des Weiteren bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2007 keine in den privaten, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers begründeten Umstände, die ein teilweises Absehen von der Rückforderung in dem Zeitraum gebieten. Hierzu enthält das Vorbringen des Klägers keine geeigneten Anhaltspunkte. Soweit er darauf hinweist, dass sich seine Alimentation infolge der ihm auferlegten finanziellen Belastung nicht mehr als amtsangemessen erweise, liegt diese Einschränkung in der Natur einer Rückforderung als Reaktion auf rechtsgrundlose Überzahlungen an den Beamten, lässt den Anspruch des Beklagten in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Kläger aber für sich genommen nicht als untragbar erscheinen.

(2) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft, soweit sie den Überzahlungszeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. April 2009 betrifft.

(a) Zwar ist ab dem 1. Oktober 2007 von einem grob fahrlässigen Mitverschulden des Beklagten auszugehen. Der Senat nimmt auch hier Bezug auf seine auf den besagten Zeitraum abstellenden Ausführungen in Abschnitt 3, mit denen er eine grob fahrlässige Unkenntnis der Sachbearbeiterin von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs als verwirklicht erachtet.

(b) Den Kläger trifft jedoch ein von seinem Gewicht her gleichermaßen als grob fahrlässig zu bewertendes Mitverschulden für die in dem hier zu beurteilenden Zeitraum entstandenen Überzahlungen.

Der Kläger war zwar nicht von Gesetzes wegen dazu angehalten, einen Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Landesverwaltungsamt des Beklagten anzuzeigen (vgl. § 62 Abs. 2 BeamtVG); eine entsprechende Verpflichtung ergab sich auch nicht aus dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 25. September 1997 über die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Ihm darf ferner zugestanden werden, mit seiner geschiedenen Ehefrau seinerzeit keinerlei Kontakt gepflegt zu haben.

Allerdings hat er es ab dem Zeitpunkt, in dem ihm bewusst sein musste, dass seine frühere Gattin ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, in grob fahrlässiger Weise versäumt, von dem ihm zu dieser Zeit nach § 9 Abs. 4 VAHRG zur Verfügung stehenden Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Hierbei geht der Senat zunächst davon aus, dass der Kläger das Geburtsdatum seiner geschiedenen Ehefrau kannte und er vor dem Hintergrund dessen, dass er an sie Unterhaltszahlungen leistete, schon im eigenen Interesse hinreichenden Anlass hatte, entsprechende Nachforschungen anzustellen. In dieser Situation hat er es unterlassen, die für ihn ohne Weiteres naheliegenden und einleuchtenden Überlegungen anzustellen, und die Augen vor den sich erkennbar abzeichnenden Konsequenzen seines Stillhaltens letztlich verschlossen. Insofern kann sich der Kläger zunächst nicht darauf zurückziehen, dass er von dem erwähnten Auskunftsanspruch keine Kenntnis hatte. Wegen des zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses hätte er sich um eine entsprechende Beratung über seine ihm im vorliegenden Zusammenhang zustehenden Rechte bemühen müssen. Dazu bestand umso mehr Anlass, als der Kläger schon wegen der eingegangenen Ehe in größerer Nähe zu den auslösenden Momenten für die Kürzung der Versorgungsbezüge und deren auf seinen Antrag erfolgte Aussetzung stand als der auf die familiär bedingten Geschehnisse nur reagierende Dienstherr (vgl. zu dieser Einordnung der Verantwortungsbereiche freilich bezogen auf eine andere Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48.13 –, juris Rn. 29). Ein Telefonat bei dem Rentenversicherungsträger – wie es der Kläger nach seinen Bekundungen zu einem von ihm nicht näher mitgeteilten „früheren“ Zeitpunkt geführt haben will – genügt dabei jedenfalls nicht. Es lag auf der Hand, dass datenschutzrelevante Informationen auf diesem Kommunikationsweg und ohne eine entsprechende Legitimation des Anspruchstellers nicht weitergegeben werden durften. Bei der Auskunft des Mitarbeiters des Rentenversicherungsträgers, aus Datenschutzgründen sei eine Auskunft über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau nicht möglich, hätte es der Kläger folglich nicht bewenden lassen dürfen. Aufklärungsversuche auf dem schriftlichen Wege mussten sich ihm in Kenntnis des Alters seiner geschiedenen Ehefrau folglich ebenso aufdrängen wie der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Gründe, die es noch verständlich erscheinen lassen könnten, dass der Kläger in dem Zeitraum nach dem 65. Geburtstag seiner geschiedenen Ehefrau von jeglichen Bemühungen Abstand genommen hat, deren Renteneintritt zu klären, erschließen sich dem Senat nicht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Verfahrensweise der Zeugin D.... Die Behauptung des Klägers, sie habe ihm auf seine Bitte zugesichert, sich (allein) der notwendigen Nachforschungen anzunehmen, konnte in der Vernehmung der Zeugin durch den Senat – wie hier bereits an anderer Stelle näher ausgeführt – jedenfalls nicht in belastbarer Weise erhärtet werden.

Eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrages unter Ermessensgesichtspunkten erweist sich auch nicht wegen sonstiger Umstände als angezeigt. Hinweise auf besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Klägers liegen für den hier betrachteten Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. April 2009 nicht vor und sind auch mit der Berufung nicht dargelegt worden.

(3) Die von dem Beklagten mit der Billigkeitsentscheidung festgelegten Rückzahlungsmodalitäten erweisen sich für den Kläger – bezogen auf dessen Lage im Zeitpunkt des in den angefochtenen Entscheidungen vorgesehenen Beginns der Rückabwicklung – auch unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Leistungsfähigkeit und seiner sonstigen Lebensverhältnisse noch als tragbar und sind daher nicht zu beanstanden.

Die Höhe der Ratenzahlung lag im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit 350,00 EUR unterhalb des mit Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 (BGBl. I 2011 S. 825, 827) für ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.530,00 EUR festgelegten pfändbaren Betrages von 350,78 EUR. Der Hinweis des Klägers darauf, dass dieser Betrag zum 1. Juli 2013 auf 339,47 EUR (vgl. BGBl. I 2013 S. 710, 712) und zum 1. Juli 2015 auf 319,28 EUR (vgl. BGBl. I 2015 S. 618, 620) herabgesetzt worden ist, bleibt unergiebig, da die beschriebenen Entwicklungen erst nach Beginn der mit den angefochtenen Bescheiden vorgesehenen Rückabwicklung eingetreten sind. Im Übrigen hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 zugesichert, die Tilgungsrate für die Rückzahlung an die Höhe des jeweils geltenden pfändbaren Betrages anzupassen.

Soweit von dem Kläger mit Blick auf die Ratenzahlungshöhe im Klageverfahren der Einwand erhoben worden ist, durch die Tilgungsraten in seiner Lebensführung „über Gebühr“ eingeschränkt zu sein, hat er diese Behauptung nicht ansatzweise plausibilisiert; im Verwaltungsverfahren sind dazu von dem Kläger – abgesehen von seinen nicht weiterführenden Hinweisen auf die fehlende Amtsangemessenheit seiner Alimentation und die Relation der Höhe der pfändbaren Beträge zur Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungen – keine näheren Angaben gemacht worden.

Die Bedingungen für die Ratenzahlung stellen sich auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers als noch zumutbar dar. Der am 17. September 1937 geborene Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt 75 Jahre alt und hätte seinerzeit einen Rückzahlungszeitraum von achteinhalb Jahren zu gewärtigen gehabt. Dass sich der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits in einem vorgerückten Alter befand, lässt die bloße Ratenzahlung und den Verzicht auf ein teilweises Absehen von der geltend gemachten Forderung noch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Die Rückforderung konnte gegenüber dem Kläger naturgemäß nur nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze geltend gemacht werden; ein Ermessensgesichtspunkt zu seinen Gunsten leitet sich aus diesem Umstand nicht ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.