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Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzpause: Vorraussetzungen


Metadaten

Gericht ArbG Frankfurt (Oder) 7. Kammer Entscheidungsdatum 28.10.2019
Aktenzeichen 7 BV 9/19 ECLI ECLI:DE:ARBGFRA:2019:1028.7BV9.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Bei der Anwendung von Ziffer 6.1 Abs. 2 Anhang ArbStättV sind Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle, die den Arbeitsplatz nicht zu einem Mischarbeitsplatz mit regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit durch belastungsreduzierende Tätigkeiten machen, bei den für die Bemessung der regelmäßigen Erholungszeiten (Bildschirmarbeitsplatzpausen) relevanten Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn eine Betriebsvereinbarung die Arbeitsplätze mit Anspruch auf Erholungszeiten dahingehend identifiziert, dass die Tätigkeit einen dauernden Blickkontakt zum Bildschirm erfordert bzw. einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage. Die Betriebsvereinbarung verwendet diese Erfordernisse als ein Kennzeichen des Arbeitsplatzes insgesamt und nicht als Qualifikation anspruchsrelevanter Arbeitszeiten.

Tenor

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle an einzelnen Arbeitsplätzen gegenüber Kundenbetreuern und Kundenberatern als Bildschirmtätigkeit im Sinne der Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplatzpause (BAP) vom 01.09.2015 zu werten und entsprechend Bildschirmarbeitsplatzpausen zu gewähren.

Gründe

I.

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten um die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zu Bildschirmarbeitspausen, konkret um die Verpflichtung, Rüstzeiten und Zeiten kurzer Betriebsausfälle im Hinblick auf die Gewährung von Bildschirmarbeitspausen als Bildschirmtätigkeit zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 betreibt ein Callcenter. In dem Betrieb beschäftigt sie circa 415 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1 und Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat mit 11 Mitgliedern.

Am 01.09.2015 schlossen die Beteiligten die Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitspause (im Folgenden BV BAP, Anlage K2 zur Antragschrift, Bl. 12 ff d. A). Diese enthält folgende Bestimmungen:

„§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb der ... und persönlich für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Produktion (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt gemäß Anlage zum Entgelttarifvertrag vom 21.06.2013 und Leiharbeitnehmer (Produktion) die an den Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt sind, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Regelungsgegenstand

1. Regelungsgegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit für die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 3 Anspruch auf bezahlte Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit

2. Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung, deren Tätigkeit einen dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert und die nicht grundsätzlich so organisiert ist, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeit unterbrochen werden kann, haben Anspruch auf eine bezahlte Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit in Höhe von fünf Minuten pro Stunden.

3. Unterbrechungen nach § 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung entfallen, wenn Pausen und sonstige Bildschirmtätigkeitsunterbrechungen, sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Absatzes 1 nicht erfüllen (wie insbesondere InfoRunden, Teammeetings, Coaching-Gespräche, Nachfragen, Betriebsversammlungen, Mitarbeiterversammlungen, Teilnahme an Schulungen ohne Bildschirm), anfallen. Sofern die Bildschirmtätigkeitsunterbrechungen jeweils 5 Minuten überschreiten, besteht in dieser Stunde kein Anspruch auf eine Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit.

Die Nutzung der Bildschirmarbeitsplatzpause, auf die noch Anspruch besteht, kann der Mitarbeiter zur freien Verfügung nutzen, ohne weitere Pflichtvorgaben durch den Arbeitgeber. Dafür treten ab 01.09.2015 alle früheren Vereinbarungen zur „Rüstzeit“ incl. der Betriebsvereinbarung „Rüstzeit“ außer Kraft (es wird im Gegenzug in allen Projekten auf Rüstzeit verzichtet).

4. Teamleiter sowie Mitarbeiter mit ISF Funktion verrichten Mischarbeit, es sei denn, diese leisten nachweislich ausschließlich Bildschirmtätigkeit.“

§ 7 Sonstiges
...

2. Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieser Betriebsvereinbarung tritt unverzüglich nach Anrufung einer Seite eine Schiedsstelle … zusammen. Kann auch hierbei keine Einvernehmlichkeit erzielt werden, so tritt auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle im Sinne des BetrVG zusammen. ...

Die in § 1 BV BAP in Bezug genommene Tarifvertragsanlage (Anlage zum Protokoll, Bl. 88 ff. d. A.) listet unter den Mitarbeitern Produktion diejenigen Mitarbeiter auf, die in den jeweiligen Arbeitsverträgen insbesondere als Kundenbetreuer oder Kundenberater bezeichnet werden.

Die Beteiligten schlossen außerdem die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Rüstzeiten (Fassung 06.11.2017, Anlage K4 Bl. 50 d. A.). Dort findet sich unter § 1 folgende Definition:

„Rüstzeit ist die Zeit, die der Computer am Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters benötigt, um hochzufahren und den Log-In zu ermöglichen.

Dazu zählen zum Beispiel

 Hochfahren der Computersysteme

 Einrichten des Arbeitsplatzes

 Programme betriebsbereit einrichten

 Headset anschließen

 Lesen der aktuellen Änderungen und Informationen im System

 Abmelden und Herunterfahren des Rechners

 Aufräumen des Arbeitsplatzes

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Briefing und andere Maßnahmen zur Mitarbeiterinformation zählen nicht zur Rüstzeit.“

Über die Frage, ob Rüstzeiten und Zeiten kurzer Betriebsausfälle bei der Anwendung von § 3 Absatz 2 BV BAP als Zeiten der Bildschirmtätigkeit zu berücksichtigen sind, die einen Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzpause begründen können, führten die Beteiligten ein Schiedsverfahren einschließlich eines Verfahrens vor der Einigungsstelle durch. Das Verfahren wurde ohne Einigung eingestellt (vgl. Protokoll, Anl. K1 zur Antragschrift, Bl. 9 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 17.05.2019 (Anlage K6 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 09.08.2019, 62 ff. d. A.) lud die Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zur Sitzung des Betriebsrats am 21.05.2019. Die Ladung wurde den Betriebsratsmitgliedern noch am 17.05.2019 in ihr Fach gelegt. Das Ladungsschreiben weist zu Punkt 49 der Tagesordnung die Beschlussfassung darüber aus, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens über die Einordnung von Rüstzeiten und Systemausfällen als Bildschirmtätigkeit beauftragt werden.

Ausweislich des Sitzungsprotokoll (Anlage K3 zur Antragschrift, Bl. 16 ff. d. A.) beschloss der Betriebsrat am 21.05.2019 den unter Punkt 49 angekündigten Beschluss.

Mit der Antragsschrift vom 04.06.2019, bei Gericht eingegangen am 04.06.2019 und der Arbeitgeberin zugestellt am 19.06.2019, macht der Betriebsrat eine Verpflichtung der Arbeitgeberin geltend, Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle als Bildschirmtätigkeit im Sinne der BV BAP zu werten. Er trägt vor, es sei ihm bekannt geworden, dass die Arbeitgeberin entgegen der früheren Praxis die genannten Zeiten nicht mehr als Bildschirmtätigkeit ansehe, mit der Folge, dass Bildschirmarbeitspausen entfielen. Die Betriebsvereinbarung Rüstzeit benenne die von Rüstzeiten umfassten Tätigkeiten. Mit kurzen Systemausfällen seien Systemausfälle gemeint, bei denen der einzelne Beschäftigte nach Rücksprache mit dem Teamleiter den Computer neu startet und die Programme aufruft. Hiervon zu unterscheiden seien große Systemausfälle, die mehrere Arbeitsplätze betreffen und beispielsweise die Folge eines Stromausfalls sind oder eines unternehmensweiten Softwarefehlers. Bei Rüstzeiten und ähnlich bei den kurzen Systemausfällen müsste der Arbeitnehmer während des Hochfahrens des Computers Kenn- und Passwörter eingegeben, so dass diese Zeiten als Bildschirmtätigkeit anzusehen seien. Es sei auf den Schutzzweck der Bildschirmarbeitsplatzverordnung abzustellen. Die Betriebsvereinbarung zur Rüstzeit regele, dass die Rüstzeit zur bezahlten Arbeitszeit zähle. Sie kläre nicht die Frage, ob Rüstzeiten Zeiten der Bildschirmtätigkeit seien.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle an einzelnen Arbeitsplätzen gegenüber Kundenbetreuern und Kundenberatern als Bildschirmtätigkeit im Sinne der Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplatzpause (BAP) vom 01.09.2015 zu werten und entsprechend Bildschirmarbeitsplatzpausen zu gewähren.

Die Arbeitgeberin beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung zu den streitgegenständlichen Beschlüssen mit Nichtwissen. Der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Bildschirmarbeitsplatzpausen zu gewähren seien und welche Arbeitsplätze gemeint seien. Es sei nicht klar, was unter kleinen Systemausfällen zu verstehen sei. Die Betriebsvereinbarung könne ihrem Wortlaut nach nicht auf Rüstzeiten angewandt werden, weil während des davon umfassten Hochfahrens des Computers und des Betriebsfertigmachens des Arbeitsplatzes kein ununter–brochener Blickkontakt zum Bildschirm bestehe. Die Bestimmung der BV, wonach alle früheren Vereinbarungen zur Rüstzeit außer Kraft treten würden, lasse erkennen, dass die Arbeitgeberseite bei deren Abschluss nicht gewillt war, sowohl bezahlte Rüstzeit zu gewähren als auch hierfür noch BAP-Zeiten gutzuschreiben.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt

a) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet. Der vorliegend geltend gemachte betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf die abredegemäße Durchführung der Betriebsvereinbarung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 2a Absatz 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 80 Absatz 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Der Betriebsrat ist für die Durchsetzung dieses Anspruchs antragsbefugt (vgl. BAG 18.01.2005 - 3 ABR 21/04, NZA 2006, 167, beck-online, Orientierungssatz 3).

b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Beschlussverfahrens gehört, dass der Betriebsrat die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts ordnungsgemäß beschlossen hat (BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11, juris, Rn 50) Wie es sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen und dem eingereichten Ladungsschreiben bzw. Sitzungsprotokoll ergibt, hat vorliegend der antragstellende Betriebsrat ordnungsgemäß über die Verfahrenseinleitung und Rechtsanwaltsbeauftragung Beschluss gefasst. Insbesondere erfolgte am 17.05.2019 die erforderliche Ladung zu der Beschlussfassung während der Sitzung am 21.05.2019 unter Mitteilung der Tagesordnung (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 3 BetrVG). Konkrete Mängel der Beschlussfassung hat die Beteiligte zu 2 nicht geltend gemacht.

c) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die der Arbeitgeberin aufzugebende Verpflichtung ist so hinreichend bestimmt, dass ein ergehender Beschluss als Grundlage für eine Vollstreckung dienen kann.

Mit der Ergänzung der Tätigkeiten bzw. Aufgabenfelder der Arbeitnehmer, gegenüber denen Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle als pausenpflichtige Bildschirmtätigkeit berücksichtigt werden sollen, stellt der Antrag den begünstigten Personenkreis klar. Wie es sich aus der in § 1 BV BAP in Bezug genommenen Tarifvertragsanlage ergibt, ist insoweit zunächst die Bezeichnung im Arbeitsvertrag maßgeblich.

Hinreichend klar abgrenzbar sind auch die die Verpflichtung auslösenden Situationen. Wegen der Rüstzeit kann auf die Definition in der diesbezüglichen Betriebsvereinbarung Bezug genommen werden. Dort ist die Rüstzeit umschrieben und sind umfasste Einzeltätigkeiten aufgezählt.

Zeiten kurzer Systemausfälle sind insbesondere durch das beschriebene Verfahren abgrenzbar. Es handelt sich um die auf begrenzte Systemausfälle folgenden Arbeitszeiten, für die der Teamleiter den Mitarbeiter anweist, individuell einen Neustart zu versuchen. Damit sind wie bei den Rüstzeiten das das Hochfahren der Computersysteme und das betriebsbereite Einrichten der Programme erfasst.

d) Schließlich ist die aus § 7 Abs. 2 BV BAP und dem dort geregelten Schlichtungsverfahren folgende Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist als unzulässig abzuweisen, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen und die Betriebsparteien dieses Erfordernis nicht beachten (BAG 11.02.2014 - 1 ABR 76/12, juris, Orientierungssatz 1). Vorliegend haben die Betriebsparteien das Schiedsverfahren einschließlich der Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt.

2. Der Antrag ist begründet.

Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Durchführung der BV BAP aus dieser Betriebsvereinbarung i. V. m. § 77 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Bei der Durchführung hat sie § 3 Absatz 2 BV BAP dahin auszulegen und anzuwenden, dass das Erfordernis des dauernden Blickkontakts bzw. laufenden Blickwechsels ein Kennzeichen des Arbeitsplatzes insgesamt ist und keine Qualifikation anspruchsrelevanter Arbeitszeiten. Da Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle die in Rede stehenden Arbeitsplätze von Kundenbetreuern und Kundenberatern nicht zu Mischarbeitsplätzen mit regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit durch belastungsreduzierende Tätigkeiten machen, sind sie bei der Erfassung der für die Bemessung der Unterbrechungszeiten relevanten Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, den Kundenbetreuern und Kundenberatern Unterbrechungszeiten zu gewähren entsprechend ihrer Tätigkeitszeit einschließlich von Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle.

a) Hintergrund der Regelung in § 3 Absatz 2 BV BAG ist die einschlägige Regelung in der Arbeitsstättenverordnung. § 3 Absatz 1 Satz 4 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und unter Beachtung des Anhangs der Verordnung Maßnahmen festzulegen. Besondere Anforderungen gelten für Bildschirmarbeitsplätze, verstanden als Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind, § 2 Absatz 2 ArbStättV. Für solche Arbeitsplätze ist im Anhang unter Ziffer 6.1 Absatz 2 des Anhangs zur ArbStättV verlangt, dass die Tätigkeit an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird. Umgesetzt werden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, nämlich aus Art. 7 Bildschirmrichtlinie (Richtlinie 90/270/EWG). Dort wird unter der Überschrift „Täglicher Arbeitsablauf“ verlangt, dass der der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers so organisiert, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

b) Den Vorschriften liegt eine Konzeption zu Grunde, die dem Arbeitgeber Organisationspflichten auferlegt. Er hat die betroffenen Arbeitsplätze nach Aufgabenzuschnitt bzw. unter Ermöglichung zusätzlicher Erholungszeiten zu organisieren. Er kann Mischarbeit einrichten, bei denen die Tätigkeit an dem Bildschirmgerät regelmäßig durch andere belastungsreduzierende Tätigkeiten unterbrochen ist. Der Arbeitgeber kann auch eine regelmäßige Unterbrechung durch Erholungszeiten vorsehen. Die anderen Tätigkeiten oder Erholungszeiten sind dabei als Ausgleich gedacht und sollen dazu dienen, die einseitige Belastung der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Belastung der Augen, Zwangshaltungen usw.) zu verringern und Fehlbelastungen zu vermeiden (vgl. BR-Drs 506/16, S. 34).

c) Diese Unterscheidung zwischen Mischarbeitsplätzen und Bildschirmarbeitsplätzen ohne regelmäßige Unterbrechung durch belastungsreduzierende Tätigkeit liegt der BV BAP zu Grunde.

aa) Arbeitnehmer mit Mischarbeit sind in § 3 Absatz 2 BV von dem Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzpausen ausgenommen. Dies erfolgt durch den Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit grundsätzlich so organisiert ist, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird. Gemeint ist mit dieser Formulierung die Unterbrechung durch belastungsreduzierende Tätigkeiten und damit die Mischarbeit, für die folgerichtig kein Anspruch auf bezahlte Unterbrechungszeiten begründet wird. Ausdrücklich verwendet die BV BAP den Begriff der Mischarbeit in § 3 Absatz 4. Dort wird die widerlegliche Vermutung aufgestellt, dass Teamleiter und Mitarbeiter mit ISF-Funktion Mischarbeit leisten.

bb) Das Erfordernis des ständigen Blickkontakts bzw. des ständigen Blickwechsels zum Bildschirm soll die Arbeitsplätze ohne regelmäßige Unterbrechungen durch belastungsreduzierende Tätigkeiten beschreiben. Wie für die Mischarbeit geht es dabei um eine Charakterisierung des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber organisiert hat. Maßgebend für die Zuordnung zu den pausenpflichtigen Arbeitsplätzen bzw. zu den Mischarbeitsplätzen ist, dass die beschriebene intensive Belastung durch Bildschirmtätigkeit kennzeichnend für die an dem Arbeitsplatz ausgeübte Arbeit ist.

cc) Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle gehören zu der Tätigkeit an den als pausenpflichtig erfassten Arbeitsplätzen. Sie können als Vorarbeiten oder Zusammenhangstätigkeiten zu der kennzeichnenden Tätigkeit mit ständigem Blickkontakt oder Blickwechsel zum Bildschirm verstanden werden. Insoweit kann zu Gunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass diese Tätigkeiten selbst nicht die in § 3 Absatz 2 BV BAG beschriebene Intensität des erforderlichen Bildschirmbezugs erreichen. Wegen der gebotenen Betrachtung des Arbeitsplatzes insgesamt, würden sie sich erst auf den streitigen Anspruch auf bezahlte Unterbrechungszeiten auswirken, wenn sie nach Art, Umfang und Intervall den Arbeitsplatz zu einem Mischarbeitsplatz machen würden. Vorarbeiten und Zusammenhangstätigkeiten, die nach Intensität der Beanspruchung durch den Bildschirm oder wegen Umfang und Intervall den Arbeitsplatz nicht zu einem Mischarbeitsplatz machen, bleiben ohne Einfluss auf die Einordnung des Arbeitsplatzes als Mischarbeitsplatz oder als Arbeitsplatz mit Anspruch auf bezahlte Unterbrechungszeiten.

dd) Die im Antrag angesprochenen Kundenberater und Kundenbetreuer verrichten bei der Arbeitgeberin an ihren jeweiligen Bildschirmarbeitsplätzen Arbeit, die die in der BV BAP genannte Voraussetzung des ständigen Blickkontakts bzw. des ständigen Blickwechels zum Bildschirm erfüllt. Dies hat die Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt. Die als Teil ihrer Arbeit anfallenden Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle machen ihre Arbeitsplätze nicht zu Mischarbeitsplätzen. Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle erscheinen nicht hinreichend belastungsreduzierend. Die Mitarbeiter bleiben zur Beobachtung des Bildschirms verpflichtet und müssen Eingaben vornehmen. Die für Bildschirmtätigkeit kennzeichnende Belastung der Augen und durch Zwangshaltungen am Computer wirkt fort. Das gleiche gilt für den durch die Bildschirmtätigkeit in Callcentern verursachte und ebenfalls als Gesundheitsgefahr einzuordnenden Bewegungsmangel (vgl. DGUV Regel 115-402, Branche Call Center, S. 28). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Rüstzeiten und Zeiten kurzer Systemausfälle ihrer täglichen Dauer nach ausreichend sein könnten, eine andere Tätigkeit in dem dafür erforderlichen Umfang darzustellen. Zusätzlich scheiden Zeiten kurzer Systemausfälle für die Charakterisierung der Gesamttätigkeit als Mischarbeit deshalb aus, weil sie nicht regelmäßig und organisiert auftreten.

d) Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die EG-Bildschirmrichtlinie gestützt. Dort regelt Art. 7 ausweislich der Überschrift den täglichen Arbeitsablauf. Die Vorschrift verlangt, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere belastungsreduzierende Tätigkeiten unterbrochen wird. Mit diesem Abstellen auf den täglichen Arbeitsablauf und die tägliche Arbeit verlangt der Unionsgesetzgeber die Betrachtung der täglich insgesamt zu verrichtenden Arbeit. Ziel der Schutzmaßnahme ist es der von der Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz insgesamt ausgehenden besonderen Belastung zu begegnen. Wo diese in ihrem täglichen Ablauf nicht durch regelmäßige belastungsreduzierende andere Tätigkeiten erfolgen kann, liegt keine Mischarbeit vor und hat der Arbeitgeber zusätzliche Pausen zu gewähren.

e) Entgegen ihrer Auffassung folgt aus der in der BV BAP vereinbarten Kündigung der Vereinbarungen zur Rüstzeit kein anderes Ergebnis. Eine Motivation der Arbeitgeberin, durch diese Kündigung den Umfang von bezahlten Unterbrechungszeiten etwas geringer halten zu können, indem Rüstzeiten außerhalb der unterbrechungspflichtigen Tätigkeitzeit bleiben, wird bereits nicht hinreichend deutlich, als dass sie zur Auslegung von § 3 Absatz 2 BV BAP herangezogen werden könnte.

3.

Der Beschluss ergeht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 GKG ohne Kostenentscheidung.