Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 10.12.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 20.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 112 SchulG BB |
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss zu den Schülerfahrtkosten. Der 1990 geborene Kläger, der im hier maßgeblichen Zeitpunkt in G... wohnte, beantragte im Juni 2007 für das Schuljahr 2007/2008 bei dem Landkreis M... einen Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung für den Besuch der Oberstufe des H...Gymnasiums in R..., das mehr als 8 km Fußweg von seinem Wohnort entfernt lag. Dorthin war er nach der Schließung des von ihm bis zu diesem Zeitpunkt besuchten Gymnasiums M... gewechselt. Das weniger als 8 km von der Wohnung des Klägers entfernt liegende F...-Gymnasium in S... hatte ihn wegen des dortigen Fremdsprachenangebotes und der von dem Kläger bislang erlernten Fremdsprachen nicht aufgenommen.
Der Landrat des Landkreises lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 2007 ab, weil nach der Schülerbeförderungssatzung ein Zuschuss nur zu den notwendigen Schülerfahrtkosten, d.h. zu den Kosten der nächsterreichbaren Schule gewährt werde. Dies sei hier das F...-Gymnasium in S.... Für den Besuch der nächsterreichbaren Schule schließe die Satzung einen Zuschuss aus, wenn der Schulweg - wie hier - bei einem Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine Länge von 8 km nicht erreiche. Dem lagen Ermittlungen des Beklagten mit Hilfe eines Internet-Routenplaners zugrunde, wonach sich der Schulweg des Klägers zum F...-Gymnasium auf 7,03 km belief.
Der Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend gemacht hatte, das Gymnasium in S... sei für ihn wegen des dortigen Fremdsprachenangebotes nicht die nächsterreichbare Schule, mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 zurück. Der Träger der Schülerbeförderung habe den Zuschuss unabhängig von den Bildungs- oder Ganztagsangeboten der Schulen auf eine Grundversorgung bis zur nächsterreichbaren Schule beschränkt.
Mit seiner Klage hat der Kläger erneut eingewandt, die nächsterreichbare Schule sei für ihn wegen der Sprachenfolge das H...-Gymnasium in R.... Das F...-Gymnasium in S... habe es abgelehnt, ihn aufzunehmen, weil er dort die am Gymnasium M. erlernte zweite Fremdsprache (Polnisch) nicht fortsetzen könne und in der Oberstufe des F...-Gymnasiums nicht die Möglichkeit bestehe, eine weitere Fremdsprache zu den für den Erwerb des Abiturs erforderlichen Bedingungen zu erlernen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Kosten der Schülerbeförderung des Klägers für den Besuch des H...-Gymnasiums in R... bis zu einer Höhe von 282,10 Euro zu erstatten. Der Anspruch auf Zuschussgewährung bestehe abzüglich eines Eigenanteils von 120,00 Euro nur in Höhe derjenigen Kosten, die bei einem Besuch des F...-Gymnasiums in S... entstanden wären. Der Beklagte habe entsprechend der Satzung des Landkreises M... zur Schülerbeförderung vom 28. Dezember 2006 grundsätzlich zutreffend die Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum F...-Gymnasium in S... als notwendige Schülerfahrtkosten angesehen, weil es sich nur insoweit - wie von § 2 Abs. 3, Abs. 5 der Satzung gefordert - um Kosten für die nächsterreichbare Schule handele. Auf das Fremdsprachen-, Kurs- und Ganztagsangebot dieser Schule komme es nicht an.
Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 seiner Satzung berufen, wonach der Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen sei, wenn der Schulweg bei einem Schüler der Sekundarstufe II eine Länge von 8 km nicht erreiche. Diese Regelung sei nichtig, weil sie wegen des unzumutbar langen Schulweges den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Die Satzung definiere den Schulweg als den kürzesten verkehrsüblichen Fußweg zwischen der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses und dem nächstgelegenen Eingang der zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule. Dies zeige, dass der Beklagte für einen Schüler der Sekundarstufe II als Schulweg einen Fußweg von 8 km für zumutbar erachte. Dem sei im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand und sonstige Erschwernisse wie die Mitnahme von Schulbüchern oder schlechte Witterungsbedingungen nicht zu folgen. Der Wortlaut der Satzung verbiete es, einen Schüler auf die Nutzung eines Fahrrades zu verweisen. Entscheide sich der Satzungsgeber für eine Bezuschussung, so müsse er sich an den selbstgesteckten Kriterien messen lassen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 der Schülerbeförderungssatzung verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. § 4 regele lediglich, dass der Landkreis erst ab einer bestimmten Schulweglänge, die vom Alter des Schülers abhänge, Zuschüsse gewähre. Die konkrete Bestimmung dieser Mindestentfernung richte sich nach § 2 Abs. 7 der Satzung. Diese Vorschrift stelle nicht auf die mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegende Strecke oder die Luftlinie, sondern auf den kürzesten Fußweg ab. Es handele sich um eine Berechnungsvorschrift, die keine Aussage dazu enthalte, auf welche Art und Weise der Schulweg zurückzulegen sei. Ebenso wenig lasse z.B. eine Berechnung anhand der Luftlinie den Schluss zu, dass ein Hubschrauber benutzt werden müsse. Obwohl sich diese Auslegung von selbst verstehe, habe der Satzungsgeber am 20. Dezember 2006 eine Klarstellung in § 2 Abs. 7 beschlossen, wonach es ausdrücklich nicht darauf ankomme, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das von dem Beklagten angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2013 sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der versagende Bescheid des Landrates des Landkreises M... vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 ist rechtswidrig, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Schülerfahrtkosten für den Besuch der Oberstufe des H...-Gymnasiums R.... § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger begehrten Zuschuss für Fahrtkosten im Schuljahr 2007/2008 ist § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes - BbgSchulG - in Verbindung mit der Satzung des Landkreises M... zur Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) in der Fassung vom 20. Dezember 2006 (Amtsblatt für den Landkreis M... vom 28. Dezember 2006, S. 4). Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 und 3 BbgSchulG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, wobei sie das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung regeln.
Es kann offen bleiben, ob § 112 BbgSchulG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28. Juni 2006 (GVBl I S. 74) maßgeblich ist oder ob es auch auf die während des hier streitigen Erstattungszeitraumes (Schuljahr 2007/2008) am 18. April 2008 in Kraft getretene Änderung des § 112 Abs. 1 BbgSchulG ankommt, die die Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer angemessenen Elternbeteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003, GVBl. I S. 172) aufgehoben hat (Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 14. April 2008, GVBl. I S. 58). Im Ergebnis ändert sich nichts, weil die Satzung des Beklagten in ihren §§ 8, 12 eine Kostenbeteiligung vorsieht und damit von beiden Fassungen des § 112 BbgSchulG gedeckt ist (vgl. zum Erstattungszeitraum als maßgeblichem Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 - OVG 8 B 8.05 -, juris Rn. 19).
Hinsichtlich des maßgeblichen Satzungsrechtes ordnet die die Satzung aus dem Jahr 2006 ablösende Satzung zur Schülerbeförderung vom 11. Februar 2009 (Amtsblatt für den Landkreis M..., S. 19) in ihrem § 15 Abs. 2 Satz 1 an, dass auf Anträge und nicht abgeschlossene Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 betreffen, die bisher geltenden Satzungen vom 20. Dezember 2006 sowie vom 10. September 2008 anzuwenden sind, während die neue Satzung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 2009 für Vorgänge gelten soll, die sich auf Zeiträume ab dem Schuljahr 2009/2010 beziehen. Da es hier zwar um ein nicht abgeschlossenes Verfahren geht, Streitgegenstand dem angegriffenen Urteil zufolge jedoch nur das Schuljahr 2007/2008 war, ist allein die Satzung des Beklagten vom 20. Dezember 2006 anwendbar und nicht die Erste Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 10. September 2008 (Amtsblatt für den Landkreis M... vom 26. September 2008, S. 8), die am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Allerdings ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn die Satzungsänderungen zu berücksichtigen wären.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, der das Verwaltungsgericht insoweit gefolgt ist, sind notwendige Schülerfahrtkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schülerbeförderungssatzung 2006, deren Bezuschussung nach Maßgabe der Satzung für die Teilnahme am Unterricht der allgemein bildenden Schulen grundsätzlich verlangt werden kann, hier nicht nur die Fahrtkosten von der Wohnung des Klägers zum F...-Gymnasium in S....
Unter notwendigen Schülerfahrtkosten versteht § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungssatzung 2006 diejenigen Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschaffung des preisgünstigsten notwendigen Fahrscheins zum Erreichen der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule entstehen. Nächsterreichbare Schule ist wiederum gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Satzung die mit dem geringsten Aufwand an Schülerfahrtkosten erreichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft der gewählten Schulform (vgl. dazu § 16 Abs. 2 BbgSchulG), unabhängig von den Fremdsprachen-, Kurs- und Ganztagsangeboten. Danach können Schüler, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Fremdsprache eine weiter entfernt liegende Schule besuchen, grundsätzlich keine Erstattung der (höheren) Fahrtkosten für den Besuch dieser Schule beanspruchen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die gewählte Fremdsprache an der näher gelegenen Schule nicht angeboten wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Satz 3 der Schülerbeförderungssatzung 2006 nicht vor. Die Regelung modifiziert den Begriff der nächsterreichbaren Schule im Sinne von Satz § 2 Abs. 5 Satz 1 dahingehend, dass die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform, an der ein Schüler nicht aufgenommen werden konnte, bei der Bestimmung der nächsterreichbaren Schule im Sinne dieser Satzung außer Betracht bleibt. Wie auch die Entstehungsgeschichte des § 112 BbgSchulG sowie des § 2 Abs. 5 Satz 3 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten zeigt, greift diese Regelung nicht nur ein, wenn ein Schüler aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen wird, sondern es werden grundsätzlich sämtliche Fälle einer unvertretbaren Nicht-Aufnahme erfasst. Dazu gehört zwar - wie § 2 Abs. 5 Satz 1 der Satzung klarstellt - nicht die Wahl einer bestimmten Oberschule nach dem Übergang von der Grundschule, wenn nur diese Oberschule die von dem Schüler gewünschte Fremdsprache anbietet. Etwas anderes gilt jedoch, sofern ein Schüler - wie hier - wegen der Schließung des bislang von ihm besuchten Gymnasiums gezwungen wird, ein anderes Gymnasium zu besuchen, und das nächsterreichbare Gymnasium ihn wegen seiner Sprachenfolge nicht aufnimmt.
Das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) sah in § 112 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die besuchte Schule als nächstgelegene galt, wenn Schülerinnen und Schüler eine Schule besuchten, weil sie an der nächstgelegenen Schule wegen ausgeschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen worden waren. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl I S. 62) hat diese Regelung in § 112 Abs. 3 Satz 6 dahingehend modifiziert, dass die Worte „wegen ausgeschöpfter Kapazitäten“ gestrichen worden sind. Es hieß ab diesem Zeitpunkt: „Wenn Schülerinnen und Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurden oder diese deshalb besuchen, weil sie an der nächsterreichbaren Schule nicht aufgenommen werden konnten, gilt die besuchte Schule als zuständige oder nächsterreichbare Schule“. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat aus der Streichung der Kapazitätsausschöpfung unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung abgeleitet, der Gesetzgeber habe damit klarstellend berücksichtigt, dass außer Kapazitätsengpässen auch andere von dem Betroffenen nicht zu vertretende Ursachen zur Nichtaufnahme führen könnten, womit sonst erforderliche Analogien vermieden würden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 20105 - OVG 8 B 8.05 -, juris Rn. 28). Diese Vorgaben entfielen erst mit dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172). Seitdem überlässt § 112 BbgSchulG die Ausgestaltung der Schülerbeförderung im Wesentlichen den kreisfreien Städten und Landkreisen.
Die Satzungen des Beklagten spiegeln die dargelegte Rechtslage wider. So war, wenn ein Schüler an der nächsterreichbaren Schule nicht aufgenommen werden konnte, nach § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises M... vom 3. Juli 2002 (Amtsblatt vom 8. Juli 2002, S. 18) zu prüfen, ob aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine weitere Schule als nächsterreichbare Schule besucht werden könnte oder die besuchte Schule als nächsterreichbare zu betrachten war. Die Schülerbeförderungs- und Kostenerstattungssatzung des Landkreises M... vom 18. Juni 2003 (Amtsblatt vom 25. Juni 2003, S. 3), die ihrem § 23 zufolge zum 1. Januar 2004, also nach Inkrafttreten des durch das Entlastungsgesetz vom 4. Juni 2003 geänderten § 112 BBgSchulG in Kraft trat, behielt in § 13 Abs. 6 eine entsprechende Regelung bei („Konnte ein Schüler an der nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform nicht aufgenommen werden, wird durch den Träger der Schülerbeförderung festgestellt, ob die tatsächlich besuchte Schule an die Stelle der nächsterreichbaren Schule tritt, oder ob eine andere Schule als nächsterreichbare in Betracht kommt.“) Die Änderungssatzung des Landkreises für die Schülerbeförderung vom 17. Dezember 2003 (Amtsblatt vom 8. Dezember 2003, S. 6), die die Satzung vom 18. Juni 2003 vollständig aufhob und die danach wieder geltende Satzung vom 3. Juli 2002 änderte, regelte erstmalig in ihren Begriffsbestimmungen (§ 2a Abs. 4, nächsterreichbare Schule), dass es nicht auf das Fremdsprachen-, Kurs- und Ganztagsangebot ankam. § 2 Abs. 3 (Fiktion der nächsterreichbaren Schule) wurde nicht geändert. Mit der Schülerbeförderungssatzung vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt vom 27. Mai 2004, S. 1) wurde die Regelung, so wie sie heute besteht, in den damaligen § 2 Abs. 5 Satz 3 der Satzung (Begriffsbestimmung, nächsterreichbare Schule) übernommen.
Konnte der Kläger demnach einen Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung für den Besuch des mehr als 8 km entfernten H...-Gymnasiums in R... verlangen, kommt es auf die von dem Verwaltungsgericht verneinte Frage nach der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Schülerbeförderungssatzung 2006, der die Gewährung eines Zuschusses für Schüler der Sekundarstufe II davon abhängig macht, dass der Schulweg eine Länge von 8 km erreicht, nicht mehr entscheidungserheblich an. Dennoch weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt und die von diesem beanstandete Regelung für wirksam hält (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 -, juris).
Da der Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf einen höheren Zuschuss hätte, nachdem das Verwaltungsgericht allein auf die Fahrtkosten für den Besuch des Gymnasiums in S... abgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Es geht allein um eine einzelfallbezogene Subsumtion unter landesrechtliche Vorschriften.