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Entscheidung 2 K 1258/08


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 01.06.2011
Aktenzeichen 2 K 1258/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 34 BeamtStG, Art 2 Abs 1 GG, § 19 S 3 aF LBG, § 20 Abs 1 S 3 aF LBG, § 35 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein vom Beklagten ausgesprochenes Verbot, in seiner Freizeit in der Öffentlichkeit Kleidung der Marke „Thor Steinar“ zu tragen.

Der 1969 geborene Kläger steht als Justizhauptwachtmeister im Dienst des Beklagten und ist am Amtsgericht … tätig. Er trug in der Vergangenheit wiederholt während der Dienststunden Kleidung der Marke „Thor Steinar“. Nachdem hieran ein Besucher des Gerichts im Juli 2007 Anstoß genommen und sich deshalb an das Ministerium der Justiz gewandt hatte, untersagte ihm die Direktorin des Amtsgerichts ... mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 das Tragen solcher Kleidung während des Dienstes für die Zeiten, in denen im Einzelfall bestimmt wird, dass das Tragen der Dienstkleidung entfallen kann. Insoweit nahm die Direktorin des Amtsgerichts auf in den vorangegangenen Jahren bereits mehrfach mündlich ausgesprochene Aufforderungen Bezug, diese Kleidung im Dienst nicht mehr zu tragen. Hinsichtlich des Tragens von Kleidung dieser Marke im privaten Bereich gelangte die Direktorin des Amtsgerichts zunächst zu der Rechtsauffassung, diese aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten nicht untersagen zu können. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schloss sich dieser Einschätzung nicht an, worauf die Direktorin des Amtsgerichts den Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 2008 aufforderte, das Tragen der fraglichen Kleidung auch außerhalb des Dienstes zu unterlassen. Durch das Tragen dieser Kleidung in der Öffentlichkeit verstoße der Beamte gegen seine Dienstpflicht nach § 19 Abs. 3 LBG a. F.; im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft sei ein Beamter gehalten, den Anschein einer Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegen gesetzten Gedankengut zu vermeiden, namentlich den Anschein, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur damit zu sympathisieren. Dies gelte insbesondere für einen Justizbeamten. Durch das öffentliche Tragen von Kleidung der Marke „Thor Steinar“ werde der Eindruck erweckt, der Kläger würde sich zu den Zielen des Nationalsozialismus bekennen.

Der Kläger erhob unter dem 5. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, es gebe über die Kleidung hinaus keinen weiteren Schein einer Identifikation mit dem Nationalsozialismus und keinerlei Beanstandungen seines dienstlichen und/oder privaten Verhaltens. Es sei auch nicht erkennbar, dass Kleidung der Marke „Thor Steinar“ ausschließlich von Personen mit rechter Gesinnung getragen werde. Er distanziere sich ausdrücklich von dem ihm zugewiesenen Schein und bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dieses Bekennen könne aber nicht so weit führen, dass er Grundrechte aufgebe. Die von ihm getragene Kleidung enthalte weder Aufdrucke noch Embleme, Zeichen oder sonstige Abbildungen, die über den Hersteller „Thor Steinar“ hinausgehend Grund für Beanstandungen geben würden. Diese Kleidung sei nicht verboten, weshalb auch eine Anordnung des Nichttragens im privaten Bereich einer rechtlichen Grundlage entbehre. Jedenfalls im Ergebnis einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit seinen Grundrechten könne das ausgesprochene Verbot keinen Bestand haben.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2008, zugestellt am 6. Juni 2008, mit der Maßgabe zurück, dass dem Kläger untersagt wurde, die fragliche Kleidung außerhalb seines unmittelbaren häuslichen Bereiches öffentlich in einer Weise zu tragen, dass sie für Dritte als solche erkennbar ist. Der mit der dienstlichen Weisung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt, da der Eingriff sich auf § 20 Abs. 1 Satz 3 LBG a. F. als Ermächtigungsgrundlage stütze und das Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Nach der genannten Bestimmung sei der Dienstvorgesetzte ermächtigt, die Beamtenpflichten durch konkrete Ge- oder Verbote inhaltlich auszugestalten. Hierzu gehörten auch dienstliche Weisungen, die Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild des Beamten enthielten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehöre auch die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, welche in § 18 LGB a. F. auch einfachgesetzlich normiert sei. Außerdem müsse der Beamte sich gemäß § 18 Abs. 2 LGB a. F. durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Von einem Beamten müsse verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind. Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns sei er es zu vermeiden gehalten, dass er durch sein öffentliches dienstliches oder außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins sei zu vermeiden und könne eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung darstellen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den bösen Schein begründende Verhalten in besonderer Weise geeignet sei, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Danach sei die dienstliche Weisung hier gerechtfertigt, insbesondere sei sie aus Gründen des Gemeinwohls geboten und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass er in einer Stadt von überschaubarer Größe lebe und arbeite, was dazu führe, dass größere Teile der dortigen Bevölkerung Gelegenheit hätten, zu erfahren, dass der Kläger Angehöriger des Amtsgerichtes ist, und den mit dem Tragen der fraglichen Kleidung gesetzten Anschein wahrzunehmen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 7. Juli 2008, einem Montag, erhobenen Klage weiter. Über die Widerspruchsbegründung hinausgehend trägt er vor, gerade in einer Kleinstadt würden Personen nicht nur nach ihrer Kleidung beurteilt, vielmehr seien dort weitere Informationen zu seiner Person bekannt. Daher könne durch ihn, den Kläger, der unterstellte Eindruck gerade nicht geweckt werden.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Anweisung der Direktorin des Amtsgerichts ... vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 30. Mai 2008 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann seine Rechte im Wege der Anfechtungsklage verfolgen. Die streitige Anordnung stellt entgegen der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Sie ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie eine primär auf die private Lebenssphäre des Klägers bezogene Zielrichtung – dessen Kleidung außerhalb des Dienstes – hat. Zwar dient die Anordnung dazu, schädliche Auswirkungen auf den Dienst zu verhindern, sie trifft den Beamten jedoch nicht nur wie ein Reflex in seiner subjektiven Rechtsstellung und privaten Lebenssphäre (und wirkt sich nicht nur auf diese aus),

vgl. zur fehlenden Außenwirkung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris, Rn. 10 m. w. N.,

sondern sie hat gerade eine Regelung in Bezug auf diese private Lebenssphäre zum Gegenstand.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts ... vom 15. Januar 2008 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in einer für Dritte erkennbaren Weise öffentlich in der Freizeit keine Kleidung der Marke „Thor Steiner“ zu tragen, ist § 20 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Satz 3 des Beamtengesetzes des Landes Brandenburg (LBG a. F.) in der seinerzeitigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286, 328). Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LBG a. F. haben die Beamten die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn, dass sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden oder nur dem Gesetz unterworfen sind. Damit sieht das Gesetz zugleich die Befugnis des Dienstvorgesetzten vor, durch Anordnungen gegenüber den Beamten für ein dienstpflichtgemäßes Verhalten Sorge zu tragen. Die Anordnung bezweckt vorliegend, den Beamten zu einem den Pflichten nach § 19 Satz 3 LBG a. F. entsprechenden Verhalten außerhalb des Dienstes anzuhalten. Nach § 19 Satz 3 LBG a. F. muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Mit diesen Pflichten ist das öffentlich sichtbare bzw. erkennbare Tragen von Kleidung der Marke „Thor Steinar“ durch den Kläger unvereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36) ist hinsichtlich der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgemäßem Verhalten außerhalb des Dienstes von Folgendem auszugehen:

„Ein Beamter ist (…) im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist - auch in Fällen des § 54 Satz 3 BBG - ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den ’bösen Schein’ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 19.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (Urteil vom 6. Juli 1982, a.a.O.; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, J 700 Rn. 61). (…) Dies gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten (…).“

Gegen die genannte Pflicht, welche auch unter der Geltung von § 34 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) fortbesteht

– die danach nicht mehr normierte Unterscheidung zwischen dem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sollte zwar dem gewandelten Verständnis des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen, ersichtlich jedoch nicht außerdienstliches Verhalten von der Verhaltenspflicht ausnehmen, sofern dieses außerdienstliche Verhalten Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen hat, das mit der besonderen Rechtsstellung des Beamtenverhältnisses verbunden ist (vgl. BT-Drucks. 16/4027, S. 31) –

und die in besonderem Maße auch für einen Justizbediensteten gilt, verstößt der Kläger, wenn er Kleidung der Marke „Thor Steinar“ sichtbar und als solche erkennbar in der Öffentlichkeit trägt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger durch das Tragen solcher Kleidung keine Straftat begeht,

vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 36 – zum Tragen eines Winkinger Ringes mit seitlicher Doppel-Rune,

denn auch ein nicht strafbares Verhalten kann – wie hier – der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgemäßem Verhalten zuwiderlaufen. Das Tragen von „Thor Steinar“ dient ausweislich der Einschätzung der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg „als identitiätsstiftendes Erkennungszeichen unter Rechtsextremisten“,

s. nur Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2008, S. 174; Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2010, S. 206,

auch wenn die modischen Stile des Rechtsextremismus kein „eindeutiges“ Zuweisungsmerkmal mehr darstellen,

a. a. O., S. 189 bzw. S. 221.

Der Kläger erweckt vor diesem Hintergrund durch das Tragen der fraglichen Kleidung in der Öffentlichkeit den – ihm auch bewussten – Eindruck, er sei Rechtsextremist. Da diese Kleidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über diese Marke auch in der Bevölkerung als ein Erkennungszeichen unter Rechtsextremisten bekannt ist, kommt dem vom Kläger angeführten Umstand, dass die Marke nicht ausnahmslos von Rechtsextremisten getragen wird, keine Bedeutung zu. Vielmehr ist es für die Bewertung seines Verhaltens ohne Belang, wenn (auch) andere Personen durch das Tragen von Kleidung dieser Marke den – ggf. falschen – Anschein setzen, rechtsradikal zu sein. Ebenso wenig kann– anders als zur Klagebegründung der Sache nach vorgetragen wird – davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des Klägers mit dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat in der Einwohnerschaft ... s derart bekannt ist, dass der genannte Anschein gar nicht entstehen könnte. Dies ist schon angesichts der Einwohnerzahl dieser Stadt (31. Dezember 2009: 41.590, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) mehr als fernliegend; im Übrigen hält der Kläger sich zweifellos nicht ausschließlich in seinem Wohnort auf.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich noch ausgeführt hat, die fragliche Kleidung aufgrund seiner körperlichen Statur zu bevorzugen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Zweifellos ist es dem Kläger bei der Vielfalt des Angebots von Herrenoberbekleidung nämlich möglich, auf andere Markenkleidung zurückzugreifen, durch welche nicht der Anschein einer Identifikation mit Rechtsextremisten gesetzt wird. Auch vor diesem Hintergrund ist eine abweichende Auslegung von § 19 Satz 3 LBG a. F. – entsprechendes gilt für § 34 BeamtStG – im Lichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Klägers, namentlich seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG, nicht geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i.V. m. § 167 VwGO.

Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.