I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Unterkunftskosten in Anspruch, die er als Sozialleistungsträger unmittelbar an die Dr. T… & U… J… Hausverwaltung als Vermieterin eines nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Mieters gezahlt hat. Auf Antrag des Klägers ist gegen den Beklagten ein Mahnbescheid erlassen worden, der ihm unter seiner im Rubrum genannten Anschrift zugestellt worden ist. Als Gericht, an welches das Verfahren im Fall des Widerspruchs abgegeben werden sollte, ist im Antrag das Amtsgericht Cottbus angegeben worden, ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist zunächst nicht gestellt worden. Nach Einlegung des Widerspruchs hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010 die Durchführung des streitigen Verfahrens und gleichzeitig die Abgabe an das Amtsgericht Lichtenberg beantragt. Das Amtsgericht Wedding, das den Mahnbescheid erlassen hat, hat den Beklagten zum Abgabeantrag angehört. Da keine Stellungnahme einging, ist das Verfahren entsprechend den Angaben im Mahnantrag an das Amtsgericht Cottbus abgegeben worden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 hat das Amtsgericht Cottbus den Kläger zunächst um Klarstellung gebeten, wer beklagte Partei sein solle, da anstelle der Bezeichnung des Antragsgegners aus dem Mahnverfahren, Herrn Dr. T… J…, in der Anspruchsbegründung die Dr. T… & U… J… Hausverwaltung unter der Anschrift …straße 45, B…, angegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 hat der Kläger ausgeführt, dass die Klage sich gegen den Vermieter des leistungsberechtigten Mieters, die Dr. T… & U… J… Hausverwaltung richte. Schriftverkehr sei mit Dr. T… J… geführt worden. Zugleich hat er die Verweisung an das Amtsgericht Lichtenberg unter Hinweis auf § 29 a Abs. 1 ZPO beantragt, weil die Wohnung des Mieters in dessen Bezirk gelegen sei. Das Amtsgericht Cottbus hat sich nach Anhörung des Herrn Dr. T… J… „als Teil der Dr. T… und U… J… Hausverwaltung“ mit Beschluss vom 1. Juli 2010 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lichtenberg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Mietsache im Bezirk des Amtsgerichts Lichtenberg liege. Das Amtsgericht Lichtenberg hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 5. August 2010 für unzuständig erklärt. Es hat den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus nicht als bindend angesehen, weil ein Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien nicht vorliege, was sich bereits aus der Anspruchsbegründung ergeben habe. Es hat die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Cottbus unter den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die Gerichte, zwischen denen der Kompetenzkonflikt besteht, haben sich, wie in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorausgesetzt, rechtskräftig für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Cottbus durch den nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 1. Juli 2010, das Amtsgericht Lichtenberg durch den Beschluss vom 5. August 2010, in dem es sich für unzuständig erklärt hat. Der Beschluss vom 5. August 2010 genügt den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28.Aufl., § 36 Rdnr. 25).
Zuständig ist Amtsgericht Lichtenberg. Seine Zuständigkeit ist Folge der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2010 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer zügigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler wie zum Beispiel das Übersehen einer zuständigkeitsbegründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht (BGH NJW-RR 2002, 1498). Hinzu kommen muss dafür vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob fehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senat, NJW 2004, 780; NJW 2006, 3444, 3445; MDR 2006, 1184; JMBl. 2007, 65, 66; Tombrink, NJW 2003, 2364 f.).
Diesen Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus stand.
Der Beklagte ist zum dem Verweisungsbeschluss der Klägerin auch angehört worden; das Anhörungsschreiben wurde an den Beklagten Dr. T… J…, der nach dem Inhalt des Mahnbescheides eindeutig Antragsgegner war, unter der Geschäftsanschrift der Dr. T… & U… J… Hausverwaltung zugestellt. Einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite hat der Kläger bisher nicht erklärt.
Der Verweisungsbeschluss entbehrte auch nicht der gesetzlichen Grundlage. Das Amtsgericht Lichtenberg weist in seinem Beschluss vom 5. August 2010 allerdings zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der Klage nicht Ansprüche aus einem Mietverhältnis, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung seien, weil zwischen den Parteien kein Wohnraummietverhältnis bestanden habe. Die Tatsache, dass das Amtsgericht Cottbus fehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 29 a ZPO ausgegangen ist, führt aber jedenfalls nicht zur Bewertung als willkürliche Verweisung. Selbst wenn ein Gericht seine eigene ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29 a Abs. 1 ZPO übersieht, rechtfertigt dies für sich gesehen nicht die Annahme objektiver Willkür (vgl. BGH NJW 1962, 1819; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1976, 186; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1979, 389, 390). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht fehlerhaft von der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts ausgeht und annimmt, seine eigene Zuständigkeit sei nach § 12, 2. Hs. ZPO verdrängt.
Das Amtsgericht Cottbus hat mit seinem Beschluss weder Vortrag der Parteien zur Zuständigkeit unberücksichtigt gelassen, noch einen Verweisungsantrag ungeachtet der Annahme eigener Zuständigkeit „initiiert“ (vgl. BGH NJW 2002, 3634; KG MDR 2002, 905). Der Kläger selbst ist bei Beantragung der Verweisung im Schriftsatz vom 1. Juni 2010 davon ausgegangen, dass auch für die geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung die örtliche Zuständigkeit nach § 29 a Abs. 1 ZPO zu beurteilen sei. Der Verweisungsantrag wurde vom Kläger ohne vorausgehende Initiative des Gerichts im streitigen Verfahren gestellt. Er entsprach dem bereits im Mahnverfahren gestellten Antrag des Klägers auf Abgabe an das Amtsgericht Lichtenberg als Streitgericht.
Das Fehlen einer umfassenden Begründung lässt schließlich für sich gesehen einen Verweisungsbeschluss nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, wenn sich aus dem Beschluss und dem Akteninhalt ergibt, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (OLG Karlsruhe VersR 1991, 125; KG MDR 1993, 176). Das ist hier der Fall. Der Verweisungsantrag ist unter Hinweis auf § 29 a Abs. 1 ZPO und die Lage der Mietwohnung in B… Lichtenberg begründet worden. In den Gründen des Verweisungsbeschlusses ist die Begründung des Verweisungsantrages wiederholt worden, da die Belegenheit der Mieträume als für die Verweisung maßgeblicher Umstand angeführt worden ist.