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Belehrung über Anhörungsrüge; Anhörungsrüge gegen unanfechtbare Entscheidung über Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung; Verschulden bei Fristversäumnis; Hinderung wegen Mittellosigkeit in Verfahren ohne Vertretungszwang; Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 08.01.2015
Aktenzeichen OVG 9 RS 1.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 58 VwGO, § 60 VwGO, § 152a Abs 2 S 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 19. Dezember 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin führt vor dem Verwaltungsgericht ein Klageverfahren gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren abgelehnt. Außerdem hat es in einem parallelen Eilverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den Eilantrag selbst abgelehnt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2014 (OVG 9 M 51.13) die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen.

Mit einem weiteren Beschluss vom 30. Juli 2014 (OVG 9 S 59.13 u.a.) hat der Senat es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zu bewilligen. Zugleich hat er hinsichtlich des Eilverfahrens die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe und die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 28. November 2014 (OVG 9 RS 1.14) hat der Senat es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen die prozesskostenhilferechtlichen Entscheidungen des Senats zu gewähren. Zugleich hat er die Anhörungsrüge verworfen.

Mit ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für das mögliche und zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts vom 28. November 2014“ und Wiedereinsetzung in die versäumte Anhörungsrügefrist.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Fortführung des mit dem Beschluss des Senats vom 28. November 2014 beendeten Verfahrens über die Anhörungsrüge unter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, weil die – erneut – beantragte Wiedereinsetzung weiterhin nicht zu gewähren ist, § 60 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 28. November 2014 – OVG 9 RS 1.14 –, juris, Rdnr. 12, frei verfügbar im Internetportal „“). Soweit sie nunmehr geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung in den beiden Beschlüssen vom 30. Juli 2014 sei fehlerhaft gewesen, was sie wegen ihrer Mittellosigkeit nicht schneller habe erkennen können, greift dies nicht. Der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des jeweiligen Beschlusses entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Anhörungsrüge ist nicht erforderlich gewesen, weil für einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf keine Belehrungspflicht gemäß § 58 VwGO besteht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – BVerwG 5 B 46.09 –, juris, Rdnr. 2; frei verfügbar im Internetportal „“). Aus der geltend gemachten Mittellosigkeit ergibt sich auch kein unverschuldetes Hindernis für das rechtzeitige Erheben der Anhörungsrüge durch die Antragstellerin selbst; denn für die Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Vertretungszwang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 17 E 666/13 –, juris, Rdnr. 4 f. m.w.N., frei verfügbar unter „“). Im Übrigen hat die Antragstellerin die versäumte Glaubhaftmachung des Zeitpunkts ihrer Kenntnis der beiden Beschlüsse vom 30. Juli 2014 (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2014, a.a.O., Rdnr. 11) auch mit ihrem erneuten Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt.

2. Ebenfalls abzulehnen ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte, von der Klägerin nicht näher bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 28. November 2014. In Betracht kommt allein eine weitere Anhörungsrüge. Hierfür ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil das beabsichtige Verfahren keine „Prozessführung“ im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Der Beschluss vom 28. November 2014 und damit auch die dagegen gerichtete weitere Anhörungsrüge betreffen ausschließlich das Prozesskostenhilfeverfahren selbst. Der Ausschluss der Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren durch die gesetzliche Voraussetzung einer „Prozessführung“ in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Anhörungsrügen in Bezug auf ein Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2014, a.a.O., Rdnr. 5 m.w.N.).

Im Übrigen hat die beabsichtigte weitere Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Sie ist unzulässig, weil bereits der unanfechtbare Beschluss vom 28. November 2014 über eine Anhörungsrüge ergangen ist und die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge eine erneute Anhörungsrüge ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – BVerwG 5 B 4.10 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N). Darüber hinaus ist sie unbegründet, weil die Antragstellerin – wie oben bereits ausgeführt – den Zeitpunkt ihrer Kenntnis der beiden Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2014 immer noch nicht glaubhaft gemacht hat.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten der Gegenseite werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).