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Entscheidung (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 27.04.2020
Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0427.1B53SS.OWI174.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 gegen den Betroffenen „wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 92 km/h“, begangen am ... März 2018 gegen XX:XX Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn 2 zwischen den Anschlussstellen (a)… und (b)…, Fahrtrichtung (c)…, gemäß §§ 41 Abs. 1, 49, Anlage 2 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.10 BKat ein Bußgeld in Höhe von 720,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Dezember 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 27. Januar 2020 mit weiterem, bei Gericht am 26. Februar 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen das erkannte Fahrverbot.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2020 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 im Rechtfolgenausspruch hinsichtlich des erkannten Fahrverbotes aufzuheben, die Rechtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Der Betroffene hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2020 auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft repliziert und u.a. die Auffassung vertreten, „dass das angegriffene Urteil auch auf die Sachrüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.“

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, sie erweist sich insgesamt als unbegründet.

a) Verfahrensrügen hat der Betroffene nicht erhoben.

aa) Entgegen der Auffassung des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2020 hat dieser mit der Rechtsbeschwerde keine Verfahrensrüge, auch nicht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die überdies gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG einer besonderen Begründung bedarf, erhoben. Zwar erwähnt der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeeinlegungsschrift vom 27. Dezember 2019 allgemein, dass er „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt, was in der Begründungsschrift vom 26. Februar 2020 jedoch nicht weiter ausgeführt wird. In der Begründungsschrift wird lediglich die Sachrüge „in allgemeiner Form“ erhoben und ausgeführt. Zu konkreten formellen Fehlern bzw. Verfahrensfehlern verhält sich die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. Welche Verfahrensnorm verletzt worden sein soll, wird nicht genannt. Die Ausführungen verhalten sich u.a. zur Tilgungsreife von Eintragungen im Fahreignungsregister, zu einem „Verwertungsverbot“ infolge eingetretener Verfahrensverzögerung, zur Beweiswürdigung und zu den Urteilsgründen. Es kann nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts sein, aus einer Fülle von Erörterungen diejenigen herauszusuchen, die möglicherweise mit der Verletzung einer Verfahrensnorm einhergehen könnten.

Fehl geht auch die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers, dass die Anforderungen an die Darstellung von Verfahrensrügen bzw. an eine Begründung nach § 344 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht „überspannt“ werden dürften (S. 1 Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2020). Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdebegründung zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Dabei muss der Verteidiger bzw. Rechtsanwalt oder der Rechtspfleger die Verantwortung für die Anträge und den Inhalt der Begründung übernehmen. Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass die Anträge und die Begründung von sachkundiger Seite stammen und daher gesetzmäßig und sachgerecht sind. Die Rechtsbeschwerdegerichte, mithin die Oberlandesgerichte, sollen dadurch vor Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden (vgl. BVerfGE 46, S. 135, 152; BGHSt 25, S. 272, 273; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 345 Rdnr. 10). Gerade mit dieser Zulässigkeitsvoraussetzung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsbeschwerde bzw. Revision formgerecht begründet und Verfahrensrügen entsprechend den an § 344 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen begründet werden. Die an § 344 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist eine begründete Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.

Sollte der Betroffene mit seinen Ausführungen die Auffassung vertreten, dass er als juristischer Laie in der Hauptverhandlung der Vertretung durch einen notwendigen Verteidiger bedurft hätte, hätte er mit einer Verfahrensrüge konkret die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO iVm. § 338 Nr. 5 StPO iVm. § 71, 79 Abs. 3 OWiG rügen müssen; eine solche Verfahrensrüge ist jedoch nicht eingelegt worden.

bb) Ungeachtet der Tatsache, dass mit der Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gerügt worden ist, wäre eine solche selbst bei ordnungsgemäßer Erhebung bzw. Darlegung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG jedenfalls unbegründet, da ausweislich der Urteilsgründe das Tatgericht die Einlassung des Betroffenen und die Aussage des Zeugen F… bei seiner Entscheidung berücksichtigt und sich damit auseinander gesetzt hat (S. 17 f. UA). Soweit der Betroffene mit seinen Ausführungen in den Anwaltsschriftsätzen vom 26. Februar 2020 und vom 20. April 2020 versucht, die eigene Beweiswürdigung anstelle der des Tatgerichts zu setzen, kann er damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Soweit der Betroffene meint, dass die Würdigung der Beweise fehlerhaft ist, handelt es sich um einen Unterfall der Sachrüge, worauf noch einzugehen sein wird.

b) Die von dem Betroffenen allein erhobene Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

aa) Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde lässt in objektiver Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen und ist insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Zu ergänzen ist lediglich folgendes:

(1.) Der Betroffene kann mit der Sachrüge nicht pauschal beanstanden, dass der Beschilderungsplan durch das Tatgericht nicht in Augenschein genommen und schon aus diesem Grunde eine im Messbereich bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen worden sei. Dass vor der Messstrecke „ein beidseitig der Richtungsfahrbahnen aufgestelltes und deutlich sichtbares Verkehrszeichen 274 (§ 41 Abs. 2 StVG), mit welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt wurde“ (S. 16 UA) aufgestellt war, ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilsfeststellungen, die ihre Grundlage in der Beweiswürdigung hat. Die vorgenannte Beanstandung hätte vielmehr der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft. Dessen ungeachtet ist es möglich, dass der bei den Akten befindliche Beschilderungsplan (Bl. 75 GA) durch einen nicht protokollierungspflichtigen Vorhalt an den Betroffenen oder Vorhalt an den Zeugen F… zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war. Auch kann sich die Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Videofilm ergeben haben, der nach dem Rechtsbeschwerdevortrag tatsächlich in Augenschein genommen worden war (Bl. 2 Begründungsschrift vom 26. Februar 2020). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Betroffenen die eigene Beweiswürdigung vornimmt, ist er damit – wie bereits oben erwähnt – im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (siehe auch nachfolgend unter (2)).

(2.) Die Würdigung der erhobenen Beweise gehört grundsätzlich zu den ureigenen tatrichterlichen Aufgaben, die in weiten Bereichen der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist. Dem Tatrichter bleibt es vorbehalten, sich eine Überzeugung von der Schuld oder der nicht vorhandenen Schuld des Betroffenen zu verschaffen. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Jedoch sind die Beweismittel und deren Würdigung in das schriftliche Urteil aufzunehmen, weil anderenfalls jede Überprüfung der Richtigkeit des Schuldspruchs durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt vom Tatrichter regelmäßig eine Beweiswürdigung, in der die Ergebnisse der Beweisaufnahme – als Grundlage der tatsächlichen Feststellungen – darzustellen und erschöpfend zu würdigen sind. In welchem Umfang dies geboten ist, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt nach der Bedeutung, die der jeweiligen Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (statt vieler: BGH DRiZ 1994, 59 f). Der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegt dem mit der Sachrüge befassten Rechtsbeschwerdegericht aber nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtliche Fehler aufweist. Solche Fehler können darin begründet sein, dass die Beweiswürdigung unklar, unvollständig oder widersprüchlich ist, ferner gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 17 m. w. N.).

Solche Fehler in der Beweiswürdigung sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; die Beweismittel und deren Würdigung werden in der Urteilsbegründung hinreichend dargelegt (S. 16 ff. UA) und genügen den hieran zu stellenden ober- und höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. dazu BGH JR 2007, 117; BGH NStZ-RR 2017, 383; OLG Hamm VRS 69, 137; KG StV 2013, 10, jeweils m.w.N.).

(3.) Auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsfeststellungen sind Rechtfehler nicht ersichtlich. Bei den Videoüberwachungssystemen ProVida 2000 und ProVida 2000 Modular handelt es sich um eine zusammen mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei, in dem es Verwendung findet, geeichte Videoüberwachungsanlage, bei der von dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit ermittelt werden soll, beim Nach- oder Vorausfahren Videoaufnahmen gefertigt werden, wobei automatisch die gefahrene Strecke, die dafür benötigte Zeit und – als Ergebnis einer einfachen Weg-Zeit-Berechnung – auch die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs mit geeichten Geräten aufgezeichnet werden. Die Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs kann dabei mit verschiedenen Methoden ermittelt werden. Entweder kann die Geschwindigkeit mit dem Gerät selbst während des Messvorgangs – automatisch oder manuell – gemessen werden oder aber die Videoaufnahmen können nachträglich mit Hilfe des ViDistA-Verfahrens softwarebasiert ausgewertet werden (ausführlich zum Ganzen Reuß in Beck/Löhle/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 Rn. 1 ff.). Bei der nachträglichen Auswertung finden dabei nur die nach dem Starten der Videoaufzeichnung vom Gerät automatisch hergestellten Bilder und Daten Verwendung, die durch den Umgang mit dem Gerät nicht beeinflusst werden.

Die Feststellungen des Gerichts sind frei von Rechtsfehlern. Sie sind lückenlos und enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale möglich ist.

(4.) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes erweisen sich die Urteilsgründe zwar insofern als unzureichend und daher fehlerhaft, als sie ohne hinreichende Ausführungen lediglich von einer bloß fahrlässigen Begehungsweise ausgehen (Bl. 17 UA). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens (nach Toleranzabzug) 92 km/h (!) drängt geradezu zur Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise, dies vor allem dann, wenn die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschilder – wie in den Urteilsgründen festgestellt – beidseitig aufgestellt sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass – wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag – davon ausgegangen werden darf, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte ihren Entscheidungen regelmäßig zugrunde legen (siehe auch OLG Hamm ZfS 2008, 408). Hinsichtlich der voluntativen Seite des Vorsatzes mag sein, dass allein daraus, dass ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung kennt, noch nicht geschlossen werden kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch bewusst und gewollt überschritten hatte (vgl. dazu auch OLG Celle ZfS 1996, 76; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010, 1 Ss 53/10 zit. n. juris). Es wird aber kaum zu beanstanden sein, wenn das Tatgericht aus objektiven Umständen, wie beispielsweise eine besonders erhebliche Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein bedingt vorsätzliches oder sogar bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt (vgl. KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; Thüringer OLG VRS 111, 52). In eine Gesamterörterung wird beispielsweise auch einzustellen sein, ob das Tempolimit wegen einer Gefahrenstelle angeordnet worden war. Das Tatgericht hätte prüfen müssen, ob die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit so erheblich war, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er an der Betroffenen Stelle nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081, 3084 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 1. März 2012, 1 B Ss-OWi 3/12; OLG Düsseldorf in NZV 1995, 161, 162). Dass beispielsweise einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (vgl. Senatsbeschluss a.a.O; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52).

Soweit die Annahme bloßer Fahrlässigkeit zu beanstanden ist, wäre dem Senat zwar eine Schuldspruchänderung rechtlich möglich, da das Verböserungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG dem nicht entgegen steht (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 209), jedoch sind die vom Bußgeldgericht hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichend.

Die dem Tatgericht vorzuwerfende unzureichende Auseinandersetzung mit einer möglicherweise vorsätzlichen Begehungsweise wirkt sich auf das angefochtene Urteil jedoch letztlich nicht zu Lasten des Betroffenen aus, da er dadurch nicht beschwert ist.

bb) Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

(1.) Ähnlich wie im Strafverfahren ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme die angemessene Geldbuße zu bestimmen, wobei die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Geldbußen dem Durchschnittsfall des straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen für bloß fahrlässiges Verhalten bei gewöhnlichen Tatumständen entsprechen. Hieran hat sich das Bußgeldgericht zutreffend orientiert. Das Bußgeldgericht hat die Geldbuße als auch das Fahrverbot zutreffend an der für ein fahrlässige begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eines nicht straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Autofahrers gemäß Ziffer 11.3.10 BKatV orientiert.

(2.) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2020 ist auch die Anordnung des Regelfahrverbots von drei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Anordnung des Fahrverbotes für die Dauer von drei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG entspricht – wie oben dargelegt – der Regelandrohung der Tabelle 1 c) Ziffer 11.3.10 BKatV.

(a.) Es ist hierbei anerkannt, dass bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile nicht genügen, um das Absehen von dem indizierten Fahrverbot zu rechtfertigen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann ein Absehen von einem Fahrverbot nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieses als eine für den Betroffenen „besondere Härte“ darstellen würde. Eine „besondere Härte“ kann aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann vorliegen, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes drohen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - 1 Ss (OWi) 14 B/03 -; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - 1 Ss (OWi) 44 B/09 -; siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei der Beurteilung, ob eine solche Abweichung in Betracht kommt, sind dem Bußgeldrichter jedoch wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit enge Grenzen gesetzt. Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Beschuldigten darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325). Hierbei ist zu beachten, dass für den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot durch Wahrnehmung seiner geschäftlichen Termine unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, oder durch Beschäftigung eines bezahlten Fahrers oder durch die Inanspruchnahme von Familienangehörigen oder durch Urlaub oder auch durch eine Kombination dieser Möglichkeiten zu überbrücken. Damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen zur Entlohnung eines bezahlten Fahrers, können dem Betroffenen zumutbar sein.

Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass es in Ausnahmefällen, etwa bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, von der Anordnung eines Fahrverbots absehen kann (Bl. 18 UA). Die Urteilsgründe lassen insbesondere erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot oder der Reduzierung der Dauer des indizierten Fahrverbotes bei Existenzgefährdung bewusst war. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Betroffene das Fahrverbot zumindest teilweise in die Urlaubszeit verlegen oder das Fahrverbot beispielsweise durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander kombinieren kann. Dies gilt umso mehr, als dem Betroffenen die Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG offen steht. Dass der Betroffene hierzu nicht in der Lage ist, hat er ausweislich der Urteilgründe in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen und auch nicht in seiner Rechtsmittelschrift dargelegt.

(b.) Der Verhängung des Fahrverbots steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeit 21 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden war. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.

Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch noch nicht abgelaufen. Dessen ungeachtet ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruhen, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren – die hier im Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung noch nicht gegeben war – kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57).

Im vorliegenden Fall ist zum einen die 2-Jahres-Frist noch nicht erreicht, zum anderen hat der Betroffene mit seinen wiederholten Anträgen auf Terminverlegung die Länge des Verfahrens maßgeblich zu vertreten. Die auf den 13. November 2018 und 22. Januar 2019 anberaumten Hauptverhandlungstermine wurden auf Wunsch des Verteidigers des Betroffenen wegen Terminüberschneidung aufgehoben; dasselbe gilt für den Hauptverhandlungstermin am 10. September 2019. Die auf den 19. März 2019, 18. Juni 2019 und 7. November 2019 bereits terminierten Hauptverhandlungen wurden auf Antrag des Betroffenen aufgehoben, der angegeben hatte, erkrankt zu sein. Ungeachtet des Umstandes, dass zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und Entscheidung des Gerichts keine zwei Jahre liegen, liegt die lange Verfahrensdauer nicht ausschließlich in der Sphäre der Justiz begründet.

(3.) Soweit der Betroffene vorbringt, dass die zahlreichen straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung tilgungsreif gewesen seien, kann dies dahin gestellt bleiben, da sich dies jedenfalls nicht auf die Rechtsfolge ausgewirkt hat. Die Erhöhung der Regelgeldbuße von 600,00 € auf 720,00 € hat offensichtlich ihre Ursache in dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, da die Tabelle 1 c) im Anhang zum Bußgeldkatalog nur bis „über 70“ km/h reicht, ein Wert, der selbst um 22 km/h deutlich überschritten worden ist. Auf das (Regel-) Fahrverbot können sich Vorbelastungen ohnehin nicht verschärfend ausgewirkt haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.