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Abgabenrechtliche Nebenforderungen


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 26.09.2014
Aktenzeichen VG 1 K 214/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 240 AO, § 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D in der Gemeinde A (Gemarkung A, Flur 1, Flurstücke 371/5, 371/6, 394/1, 547, 556 und 575; Größe 413 m²). Der Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 (Bescheidnummer 43-3-1100/2010) zu einem Herstellungsbeitrag zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen in Höhe von 523,67 € heran. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. November 2010 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für einen 389,27 € übersteigenden Betrag mit Schreiben vom 21. April 2011 (Bescheidnummer 6201292) statt und hob den Beitragsbescheid mit Bescheid vom 31. Januar 2012 (Bescheidnummer 43-3-2786/2012) auf.

Mit Bescheid vom 25. April 2012 (Bescheidnummer 6202892) forderte der Beklagte vom Kläger Säumniszuschläge in Höhe von 49,00 € bezogen auf eine Säumnis vom 2. Dezember 2010 bis 31. Januar 2012 (14 Monate) und einen säumigen Betrag von 350,00 € an.

Der Kläger erhob hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Mai 2012 Widerspruch und beantragte den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen sowie die Aussetzung der Vollziehung des Säumniszuschlagbescheides. Zur Begründung führte er mit späterem Schriftsatz aus, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge und einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben seien. Die Beitragsbescheide beruhten auf der durch das Verwaltungsgericht Cottbus für nichtig erklärten Satzung vom 6. Oktober 2010. Die neue Satzung vom August 2011 sei nicht rückwirkend erlassen worden. Er habe alle ihm zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft. Der Beklagte hätte seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vollständig stattgeben müssen. Der Beitragsbescheid hätte nicht erst im Januar 2012, sondern bereits mit Bekanntwerden der nichtigen Satzung aufgehoben werden müssen. Ferner sei fraglich, wie rechtmäßig der Fälligkeitstag bestimmt werden solle, da die Fälligkeitsregelung der Satzung mit dieser nichtig gewesen sei. Er sei zudem in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage, die Säumniszuschläge zu zahlen, so dass er bitte, die Erlassbedürftigkeit und -würdigkeit zu prüfen.

Unter dem 7. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Säumniszuschläge ab (Bescheidnummer W 6203417).

Der Kläger hat am 7. März 2013 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO. Der Beitragsbescheid sei auf seinen Widerspruch aufgehoben worden und er habe einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Aufgrund der offensichtlichen Fehler bei der Beitragserhebung sei von ihm nicht zu erwarten und es ihm auch nicht zuzumuten gewesen, dass er ohne Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung zusätzlich einen Antrag auf gerichtliche Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO stelle oder die Beiträge allein zur Vermeidung von Säumnisfolgen auf die rechtswidrige Veranlagung zahle. Die geltend gemachten Erlassgründe seien vorliegend ausnahmsweise im Rahmen der Anfechtungsklage zu prüfen, da bereits bei der Festsetzung der Säumniszuschläge offensichtlich erkennbare sachliche Härtegründe hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Erhebung des Herstellungsbeitrags sei rechtswidrig gewesen. Vorliegend sei trotz der Regelung in § 240 AO der Grundsatz der Akzessorietät ausnahmsweise zu beachten. Die zugrunde liegende Herstellungsbeitragssatzung vom 6. Oktober 2010 sei aufgrund eines Maßstabsfehlers nichtig gewesen, wie das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 20. Juli 2011 - VG 6 L 17/11 - festgestellt habe. Dieser Fehler hätte dem Beklagten aufgrund früherer gerichtlicher Entscheidungen bekannt sein müssen, wie sich auch dem Statusbericht Trinkwasser 2010 vom 30. Juli 2010 entnehmen lasse. Daher hätte er auch die Vollziehung viel früher aussetzen müssen. Die Bekanntmachung der Beitragssatzung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Beitragsbescheid hätte unverzüglich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus aufgehoben werden müssen und nicht erst im Januar 2012. Zudem sei die Erhebung des Beitrags mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Grund eines verfassungswidrigen Kommunalabgabengesetzes erfolgt. Diese Verfassungswidrigkeit sei durch die im Dezember 2013 erfolgte Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht behoben worden. Sei die Erhebung von Beiträgen verfassungswidrig, müsse die Erhebung von Nebenforderungen ebenfalls verfassungswidrig sein. Der Anschlussbeitrag sei festsetzungsverjährt. Die Verjährung sei vor der maßgeblichen Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2004 eingetreten. Die Anschlussmöglichkeit habe schon zwischen 1993 und 1995 bestanden. Dem Beitragsbescheid habe eine offensichtlich falsch angesetzte Veranlagungsfläche zugrunde gelegen. Weiter folge die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wie auch des Säumniszuschlagbescheides aus dem Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung. Die Rechtswidrigkeit des Beitrags- wie des Säumniszuschlagbescheides ergebe sich zudem daraus, dass der beklagte Zweckverband im Jahr 2010 nicht wirksam entstanden gewesen sei. Denn die (Fusions-)Verbandssatzung von 2007 sei nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Ausfertigung sei vor der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgt. Die Veröffentlichung habe die Aufsichtsbehörde und nicht der Beklagte veranlasst. Die Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 sei wegen eines Ausfertigungsfehlers unwirksam, da Ausfertigung und Bekanntmachung am selben Tag erfolgt seien. Ohne wirksame Verbandssatzung habe keine Legitimation für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags bestanden. Mangels Fälligkeitsregelung habe keine Säumnis eintreten können.

Hilfsweise macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 AO mit Blick auf die Höhe des Säumniszuschlags von 1 v.H. im Verhältnis zu den gegenwärtigen Marktzinsen geltend. Die Regelung des Kommunalabgabengesetzes mit der nur punktuellen Inbezugnahme der Abgabenordnung, die den Rückzahlungszins des § 233a AO nicht einschließe, lasse den Säumniszins angesichts des Ungleichgewichts zu Lasten des Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig erscheinen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2013 aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten VG 1 K 214/13, VG 1 K 215/13, VG 1 K 216/13 und VG 1 K 217/13, die vom Beklagten zu diesen Akten gereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakten VI, VII, VIII und IX zum Verfahren VG 6 K 388/11 mit Unterlagen zu Gründung und Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 über die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Rechtsgrundlage der vom Beklagten geltend gemachten Forderung ist § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I Nr. 37). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten.

Der Beklagte war nicht gehindert, den Säumniszuschlag mit dem angefochtenen Bescheid festzusetzen. Zwar bedarf es für die Verwirklichung von Säumniszuschlagansprüchen durch den Abgabengläubiger einer Festsetzung nicht, wie dies § 218 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG ausdrücklich normiert. Diese Regelung macht eine Festsetzung von Säumniszuschlägen aber lediglich entbehrlich (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 218 Rn. 15), schließt eine solche jedoch nicht aus. Die Befugnis zum Erlass eines festsetzenden Verwaltungsaktes über Säumniszuschläge folgt für das brandenburgische Landesrecht aus § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG, denn § 12 Abs. 2 KAG erklärt die Vorgaben des § 12 Abs. 1 KAG für Säumniszuschläge für entsprechend anwendbar; den Vorbehalt des § 1 Abs. 3 AO, der die Regelungen des Dritten bis Sechsten Abschnitts des Vierten Teils der Abgabenordnung (und somit auch § 155 AO) für steuerliche Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) von besonderer gesetzlicher Bestimmung abhängig macht, ist durch das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht in Bezug genommen worden.

Der Beklagte war auch befugt den Säumniszuschlag festzusetzen, denn der Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz ist wirksam gebildet und daher als Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem die Aufgabe der Versorgung des Verbandsgebietes mit Trinkwasser übertragen ist, zu deren Zweck er die erforderlichen öffentlichen Anlagen erwirbt, errichtet, betreibt und unterhält und zur Deckung der entstehenden Kosten und Aufwendungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge erhebt (vgl. § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 4. Dezember 2006), zum Erlass von Abgabenbescheiden durch sein Organ, den Beklagten berechtigt. Die seitens des Klägers gegen die Wirksamkeit der Verbandsbildung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Zweckverband ist auf der Grundlage des § 22a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) durch Zusammenschluss der Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland sowie des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland entstanden. Die Voraussetzungen des § 22a GKG liegen vor. Insbesondere haben die Verbandsversammlungen beider Zweckverbände am 29. November 2006 gemäß § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG jeweils mit Einstimmigkeit den Zusammenschluss der Zweckverbände beschlossen, wobei jeweils mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl anwesend waren. In derselben Weise haben die Verbandsversammlungen darüber hinaus die weiteren Beschlüsse gemäß § 22a Abs. 2 Satz 1 GKG gefasst. Auch wurde übereinstimmend gemäß § 22a Abs. 2 Satz 2 GKG die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festgelegt, welche gemäß § 22a Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG durch die Aufsichtsbehörde, nämlich den Landrat des Landkreises Elbe-Elster, mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 genehmigt wurde. Die Rüge des Klägers, dass die Reihenfolge von "Ausfertigung" der Verbandssatzung und deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit der Folge eines zur Nichtigkeit führenden Ausfertigungsfehlers nicht eingehalten worden sei, verfängt nicht. Denn der Kläger überträgt Prinzipien der Satzungsgebung nach dem Kommunalabgabengesetz (vgl. hierzu: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 D 27/02.NE -, Seite 7 der Urteilsausfertigung; Deppe in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt/Herrmann/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Februar 2014, § 2 Rn. 72) auf den Vorgang der Bildung eines Zweckverbandes; dem aber stehen maßgebliche Unterschiede entgegen. § 22a Abs. 2 Satz 3 GKG verweist hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden unter anderem auf § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Beteiligten zur Bildung eines Zweckverbandes die Verbandssatzung vereinbaren, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages Willenserklärungen zum Erlass der Verbandssatzung in der Form abgeben, dass sie ein Exemplar der Satzung gemeinsam rechtsverbindlich unterzeichnen (vgl. Pencereci in Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Juni 2014, GKG § 9 Anm. 2; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 - 2 D 2/96.NE -, juris Rn. 6 f.). Da erst mit diesen Willenserklärungen der Organe, die zur Vertretung der sich zusammenschließenden Zweckverbände nach außen kommunalverfassungsrechtlich berufen sind, die interne Willensbildung der Verbandsversammlungen über den Zusammenschluss mit Wirkung gegenüber dem anderen vertragschließenden Zweckverband umgesetzt wird und erst mit dieser Vereinbarung die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes als Genehmigungsgegenstand existent wird, folgt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 22a Abs. 2 Satz 3 GKG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Verbandssatzung nach (vgl. Pencereci in Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, GKG § 10 Anm. 1). Die Gründungssatzung wurde darüber hinaus im "Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster" - dem Amtsblatt der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 22a Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 GKG - vom 21. Dezember 2006 veröffentlicht. An der Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung bestehen aus Sicht des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel. Für das Vorliegen von wirksamen, fristgerechten Rügen im Sinne des § 3 Abs. 4, § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) i.V.m. § 8 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Veröffentlichung der Verbandssatzung hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Verbandsgründung auch: VG Cottbus, Urteile vom 29. März 2007 - 6 K 456/02 -, Seite 12 ff. der Urteilsausfertigung, vom 2. November 2007 - 6 K 272/03 -, Seite 8 der Urteilsausfertigung, vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05, juris Rn. 48 sowie vom 10. Juli 2014 - VG 6 K 388/11 -, Seite 5 der Urteilsausfertigung), so dass selbst etwaige eingetretene Bekanntmachungsfehler der Verbandssatzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls unbeachtlich sind. Auf die Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 kommt es für die Prüfung der Verbandsgründung danach nicht mehr an.

Der angefochtene Bescheid über Säumniszuschläge weist im maßgeblichen Zeitpunkt keine zu einer Aufhebung führenden formellen Mängel auf. Dies gilt namentlich hinsichtlich des vom Kläger angeführten Mangels einer unterbliebenen Anhörung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG soll einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar mag eine Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 25. April 2012 nicht erfolgt sein. Indes ist eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift inzwischen angesichts der Äußerungsmöglichkeiten des Klägers im Widerspruchsverfahren und der Würdigung des Vorbringens durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid inzwischen nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG als geheilt zu bewerten. Jedenfalls aber wäre eine solche Verletzung von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG unbeachtlich, da angesichts der Verwirkung der Säumniszuschläge kraft Gesetzes und der Unbeachtlichkeit von Billigkeitsgründen im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit (s.u.) eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 49,00 € ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 240 Abs. 1 AO sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat unstreitig die mit dem Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2010 festgesetzte Beitragsforderung in Höhe von (hier noch fraglich) 389,27 € bis zum Ablauf des im Herstellungsbeitragsbescheid benannten Fälligkeitstages ("Der zu zahlende Betrag ist einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.") und auch danach bis zur Aufhebung mit dem Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2012 nicht gezahlt. Der geltend gemachte Betrag der Säumniszuschläge von 49,00 € ist nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zutreffend berechnet (1 % des auf 350,00 € abgerundeten Betrages für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Januar 2012 [14 Monate] = 49,00 €).

Dass der ursprüngliche Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2010 im Ergebnis keinen Bestand hatte, sondern durch den Beklagten aufgehoben wurde, spielt angesichts der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach verwirkte Säumniszuschläge von der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Abgabenfestsetzung unberührt bleiben, keine Rolle. Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 7/4292 vom 7. November 1975, S. 39) durchbrochen, der mit der Einfügung des Satzes 4 auf die beim Großen Senat des Bundesfinanzhofes seinerzeit anhängige Frage reagierte, ob im Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung und des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981) bei einer Herabsetzung der Steuer auch der Säumniszuschlag anzupassen sei (entschieden durch Beschluss vom 8. Dezember 1975 - GrS 1/75 -, BFHE 117, 352, juris). Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83, juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 18). Die Vorschrift ist Ausdruck der Zwecks des Säumniszuschlags als Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - BVerwG 3 B 69.09 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG VII C 25.72 -, BVerwGE 44, 136, juris Rn. 21; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, BFHE 203, 8, juris Rn. 16). Denn soll die Funktion als Druckmittel zur Durchsetzung der sofortigen Zahlungspflicht auf einen Abgabenbescheid unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht leerlaufen, verlangt dies, dass bis zur Begleichung der Abgabenschuld oder Aufhebung des Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheides verwirkte Säumniszuschläge auch danach noch erhoben werden. Denn für den Fall, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung der Hauptforderung immer damit rechnen könnte, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übten diese keinerlei Druck auf den Schuldner zur möglichst fristgerechten Zahlung aus (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, KKZ 2007, 105, juris Rn. 38; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 240 Rn. 71). Angesichts dessen kommt es auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Nichtigkeit der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen vom 6. Oktober 2010 und deren Nachfolgerregelung, einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes zur zeitlichen Reichweite einer Geltendmachung von Beitragsforderungen, einer Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung etc. nicht entscheidungserheblich an. Für eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieser die Rechtmäßigkeit der säumigen Beitragsforderung betreffenden Gesichtspunkte, wie dies der Kläger einfordert, bietet das Gesetz nach der eindeutigen Formulierung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO keinen Spielraum. Maßgeblich ist allein, dass die Beitragsforderung in Höhe von 523,67 € mit dem Beitragsbescheid seit dessen Bekanntgabe wirksam (vgl. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im formellen Sinn durch Bescheid tituliert war; denn tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die genannten geltend gemachten materiellen Fehler die Nichtigkeit des Beitragsbescheides im Sinne des § 125 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG zur Folge gehabt hätten, liegen nicht vor. Insbesondere ist ein offenkundiger, besonders schwerwiegender Fehler des fraglichen Beitragsbescheides im Sinne von § 125 Abs. 1 AO - für den ein für die Rechtsordnung schlechthin unerträglicher Verstoß erforderlich wäre, der die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 -, Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 -BVerwG 11 B 26.00 -, Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12, juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 14. April 1989 - III B 5/89 -, BFHE 156, 376, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - I R 50/00 -, BFHE 194, 1, juris Rn. 19), und der Fehler in seiner besonderen Schwere für jeden verständigen Dritten, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, erkennbar ist (BFH, Urteil vom 23. August 2000 - X R 27/98 -, BFHE 193, 19, juris Rn. 27; Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, § 125 Rn. 21) - nicht ersichtlich.

Ob der Zeitraum der den Zuschlag auslösenden Säumnis kürzer hätte ausfallen können, weil der Beklagte den Beitragsbescheid nach Auffassung des Klägers früher als erfolgt hätte aufheben können und müssen, ist ebenso ohne Bedeutung. Denn auf ein Verschulden (egal auf welcher Seite des Abgabenschuldverhältnisses) kommt es für die Entstehung der Säumniszuschläge schon nicht an; diese werden vielmehr kraft Gesetzes verwirkt und fällig und entstehen allein durch Zeitablauf (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 - I R 172/79 -, BFHE 145, 1, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - V B 33/05 -, BFH/NV 2007, 1623, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Februar 1994 - 23 B 92.470 -, NVwZ-RR 1994, 543 [544]; Urteil der Kammer vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 35).

Gegen die Wirksamkeit der Vorschrift des § 240 AO bestehen - auch angesichts des Vorbringens des Klägers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - OVG 9 N 10.10 -; BFH, Urteil vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 -, BFH/NV 1988, 695, juris Rn. 25; BFH, Beschluss vom 16. September 2004 - V B 221/03 -, juris Rn. 15; Urteil der Kammer vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 20 ff.). Dies gilt namentlich bezüglich des Einwands des Klägers, der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO vorgegebene Prozentsatz des Säumniszuschlags von 1 v.H. monatlich sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Zum einen verkennt der Kläger schon, dass der besondere Zweck des Säumniszuschlags als Druckmittel zur Durchsetzung der sofortigen Zahlungspflicht auf einen Abgabenbescheid die Höhe rechtfertigt, soll doch eine spürbare, an jede Säumnis anknüpfende Folge bestehen, um die Motivation des Abgabenschuldners wirksam herbeiführen zu können. Zum anderen dringen die vom Kläger maßgeblich in Bezug genommenen und übertragenen Einwände gegen die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 238 Abs. 1 AO jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum Dezember 2010 bis Januar 2012 nicht durch (s. im Einzelnen: BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 14 ff.; so bereits Urteil der Kammer vom 27. September 2013 - VG 1 K 533/13 -).

Unbeachtlich für die im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit zu prüfende Rechtmäßigkeit der Festung des Säumniszuschlags ist entgegen der wiederholt vorgetragenen Ansicht des Klägers die Frage, ob für den vom Beklagten eingeforderten Säumniszuschlag ein teilweiser oder vollständiger Erlass in Betracht kommt oder gar zu erfolgen hat. Denn ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2009 - X B 257/08 -, BFH/NV 2009, 1078, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - II B 124/99 -, BFH/NV 2000, 1441, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 8. September 1993 - I R 30/93 -, BFHE 172, 304, juris Rn. 16). Dies gilt auch soweit in § 163 Satz 1 AO eine "abweichende Festsetzung … aus Billigkeitsgründen" vorgesehen ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung für die steuerliche Nebenleistung des Säumniszuschlags trotz der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 2 KAG angesichts der nach dem Wortlaut expliziten Beschränkung auf Steuern bzw. Abgaben (vgl. § 12 Abs. 4 lit. b) KAG) überhaupt gilt, erfolgt selbst im Fall einer Anwendbarkeit die Entscheidung über den Billigkeits(teil)erlass stets in einem besonderen, eigenständigen Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags auch dann getrennt zu sehen und zu behandeln ist, wenn er äußerlich mit dieser (wie von § 163 Satz 3 AO zugelassen) äußerlich verbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 8 C 106.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 2, juris Rn. 17; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 163 Rn. 28 und 130; Cöster in Pahlke/Koenig, AO, § 163 Rn. 37). Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 41). Das Gericht folgt aus diesen Gründen der vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation angeführten - nicht näher begründeten - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 -, NVwZ-RR 2004 212, juris und Beschluss vom 14. August 2002 - 1 M 29/02 -, NordÖR 2002, 485 (LS), juris) nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Mit Blick auf die zulasten des Klägers getroffene Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.