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Kostenfestsetzung; Beschwerde; Einigungsgebühr; Voraussetzungen; übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen; Versetzung zum Stellenpool


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 12.01.2012
Aktenzeichen OVG 1 K 67.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 151 VwGO, § 165 VwGO, Nr 1000 RVG-VV

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Erinnerungsgegner die Erstattung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) für die Tätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten in dem auf Anfechtung seiner Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement („Stellenpool“) gerichtet gewesenen Ausgangsverfahren V… mit Erfolg nicht beanspruchen kann; zutreffend hat das Verwaltungsgericht deswegen den zugunsten des Erinnerungsgegners auf 1441,42 Euro lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als darin eine Einigungsgebühr in Höhe von 301,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt worden ist.

Eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1000 VV RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, sofern über die Prozesshandlungen hinausgehend zugleich eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. nur OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 18 E 1013/08 -, Juris, Rdn. 7; Bayerischer VGH München, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 10 C 08.777 -, Juris, Rdn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 17 W 78/11 u.a. -, Juris, Rdn. 10; vgl. zum Wesen der Einigung grdl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 – II ZB 10/06 -, Juris, Rdn. 5 ff.; s. auch - zum streitigen materiell-rechtlichen Anspruch als „Bezugspunkt“ - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 -, Juris, Rdn. 31). Eine solche Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch ist hier - über die im Erörterungstermin vom 24. August 2009 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinaus - nicht erzielt worden. Die materiell-rechtliche Frage, die hier inmitten stand, war die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 verfügten Versetzung des Erinnerungsgegners zum Zentralen Personalüberhangmanagement bzw. Stellenpool. Hierauf bezog sich die mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2008 angeregte und späterhin auch getroffene „Einigung“ freilich nicht; die Rechtmäßigkeit der Versetzung sollte nämlich „(i)m Hinblick auf das Alter des Klägers und die daher nicht zu erwartende endgültige Klärung der mit dem Stellenpool verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen durch das BVerfG“ (so das vorzitierte Schreiben des Verwaltungsgerichts) offensichtlich gerade ausgeklammert bleiben. Die – späterhin auch getroffene - „Einigung“ dahin, dass der Erinnerungsführer dem Erinnerungsgegner zugesichert hat, seine Abordnung in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidenten in Berlin bis zu seiner Zurruhesetzung aufrechtzuerhalten, und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kann deswegen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch nicht als (gebührenerhebliche) Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG verstanden werden. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Mit ihr soll u.a. die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 6). Es ist aber weder eine Mehrbelastung noch eine erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts erkennbar, wenn wie hier nicht zwei Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen über die fragliche materiell-rechtliche Frage, sondern der Sache nach lediglich eine prozessuale Übereinkunft erzielt wird, die eine weitere Befassung mit der inmitten stehenden materiell-rechtlichen Frage – auch für die Beteiligten - gerade überflüssig macht. Dass darüber hinaus auch eine Entlastung des Verwaltungsgerichts erzielt werden konnte, gehört zwar ebenfalls zu den Zwecken der Einigungsgebühr (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 6), vermag entgegen dem Beschwerdevorbringen aber für sich genommen noch nicht dazu führen, dass die Einigungsgebühr bereits verdient gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).