Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 20.09.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 62 PV 3.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 BPersVG, § 14 Abs 3 BPersVG, § 76 Abs 1 Nr 3 BPersVG, § 76 Abs 1 Nr 4 BPersVG, § 76 Abs 1 Nr 5 BPersVG, § 77 Abs 1 S 1 BPersVG, § 82 Abs 1 BPersVG, § 82 Abs 2 BPersVG, § 82 Abs 4 BPersVG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Abordnung einer Beamtin von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Agentur für Arbeit Cottbus. Unter dem 22. Juni 2011 teilte der Beteiligte dem Antragsteller im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit, dass die Verwaltungsoberamtsrätin B (BesGr. A 13) zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Ziel der Versetzung von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Agentur für Arbeit Cottbus abgeordnet werde. Sie sei im Rahmen der Stellenausschreibung als bestgeeignete Bewerberin für den Dienstposten „Geschäftsführer/in des Jobcenters Elbe-Elster“ ausgewählt worden und solle für die vorgesehene achtzehnmonatige Erprobungszeit dem Jobcenter zugewiesen und dort höherwertig mit den Aufgaben der Geschäftsführerin beauftragt werden. Zurzeit sei sie als „Koordinatorin Servicecenter“ in der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg eingesetzt. Da Frau B im Jobcenter die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten erhalte und sie die Beteiligung der Personalvertretung nicht beantragt habe, unterliege die beabsichtigte Maßnahme nach der Ausnahmeregelung in § 77 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
Dem widersprach der Antragsteller: Die Ausnahmeregelung sei eng auszulegen. Erforderlich sei jedenfalls, dass zu den regulären Aufgaben der betroffenen Beschäftigten die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten gehöre. Da aber Entscheidungen betreffend das Grundverhältnis von Beschäftigten der Jobcenter in die Zuständigkeit der Träger fielen und den Geschäftsführern/innen nur ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht zustehe, sei die Abordnung ungeachtet eines Antrags der Beamtin mitbestimmungspflichtig.
Am 28. Juni 2011 stimmte der Personalrat der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg als „Hauspersonalrat“ der abgebenden Dienststelle der Abordnung von Frau B zu.
Am 5. August 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und ausgeführt, ihm sei die Möglichkeit genommen, die Belange etwaiger Mitbewerber, die durch die Personalmaßnahme benachteiligt sein könnten, zu berücksichtigen. Frau B gehöre weder als Koordinatorin SC bei der abgebenden Dienststelle noch als Leiterin eines Jobcenters zum Personenkreis der Personalentscheidungsbefugten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung der Mitarbeiterin B von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Agentur für Arbeit Cottbus seiner Mitbestimmung bedurfte, auch wenn diese verbunden ist mit der Beauftragung als Geschäftsführerin im Jobcenter.
Der Beteiligte hat eingewandt, Frau B sei bereits kraft Gesetzes dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zugeordnet, weil sie Geschäftsführerin und somit Dienststellenleiterin im Sinne von § 7 BPersVG werden solle. Zudem verfüge sie durchaus über die in § 14 Abs. 3 BPersVG beschriebenen Befugnisse. Dass einige Personalentscheidungen bei den Trägern verblieben, ändere nichts, weil die Anwendung der Norm nicht die Befugnis fordere, alle Personalentscheidungen treffen zu können. Frau B sei in ihrer bisherigen Tätigkeit Mitarbeiterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg gewesen, weshalb an der Abordnung nicht der Antragsteller, sondern der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen gewesen sei. Die Information an den Antragsteller sei lediglich unter dem Aspekt einer Beteiligung der aufnehmenden Dienststelle geschehen.
Am 11. August 2011 beschloss die Trägerversammlung des Jobcenters Elbe-Elster, Frau B zur Geschäftsführerin zu bestellen. Am 1. September 2011 wurden die mit Schreiben vom 25. August 2011 verfügte vorübergehende Abordnung mit dem Ziel der Versetzung von Frau B sowie ihre Zuweisung an das Jobcenter Elbe-Elster und ihre Bestellung zur Geschäftsführerin umgesetzt.
Mit Beschluss vom 25. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Das Mitbestimmungsrecht bei der Abordnung sei hier ausgeschlossen, weil Frau B nach ihrer Abordnung zur Agentur für Arbeit Cottbus einem Jobcenter zugewiesen werden und dort die Aufgaben einer Geschäftsführerin wahrnehmen solle. Als Leiterin des Jobcenters, einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne, gehöre sie kraft gesetzlicher Definition zu dem Personenkreis, bei dem die Mitbestimmung nur auf Antrag des/der Beschäftigten Platz greife. Es komme deshalb nicht darauf an, in welchem Umfang ihr Befugnisse zustünden, selbständig in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht des Antragstellers, die zur Abordnung vorgesehene Beschäftigte sei noch nicht Geschäftsführerin und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers deshalb noch nicht der Einschränkung des §§ 77 Abs. 1 BPersVG unterworfen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei nämlich ein Mitbestimmungsrecht bereits dann nicht mehr gegeben, wenn eine Vorbereitungshandlung zielgerichtet zu einer mitbestimmungsfreien Personalentscheidung hinführe. Der Dienstbehörde solle es ermöglicht werden, den von § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis ohne Einfluss durch die Personalvertretung auszuwählen. Daher unterfielen auch Vorbereitungsmaßnahmen der Einschränkung des Mitbestimmungsrechts. Wollte man die einzelnen Verfahrensschritte personalvertretungsrechtlich getrennt betrachten, sei wohl auch nicht der Antragsteller befugt, ein Mitbestimmungsrecht auszuüben, sondern der örtliche Personalrat.
Hiergegen richtet sich Beschwerde des Antragstellers, die er wie folgt begründet: § 14 Abs. 3 BPersVG sei in dem hier streitigen Fall nicht anzuwenden, weil Frau B nicht mehr Beschäftigte der Regionaldirektion und in ihrer dortigen Beschäftigungszeit auch nicht mit Personalentscheidungen befasst gewesen sei. Es komme vielmehr § 53 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zur Anwendung. Danach gelte § 14 Abs. 3 nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten sei. Demnach entfalle die Mitbestimmung der Stufenvertretung nur, wenn sich der betroffene Beschäftigte tatsächlich in der Rolle des Gegenspielers des Personalrats befinde. Außerdem handele es sich um zwei Maßnahmen: Zum einen um die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Agentur für Arbeit Cottbus, zum anderen um die Zuweisung von der Agentur für Arbeit Cottbus zum Jobcenter Elbe-Elster mit der Übertragung der Tätigkeit als Geschäftsführerin. Erst bei diesem zweiten Akt könne man von einer Einschränkbarkeit des Mitbestimmungsrechts reden. Die Zuweisung sei erst nach Vollzug der Abordnung und dem damit verbundenen Rechtskreiswechsel beabsichtigt. Hinsichtlich der Abordnung von der Regionaldirektion zur Agentur für Arbeit habe das volle Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestanden. Bei der Maßnahme handele es sich um eine „vertikale“, d.h. vom Leiter der mittleren Dienstbehörde beabsichtigte Abordnung nach unten zur Agentur für Arbeit Cottbus. In einem derartigen Fall trete an die Stelle des Personalrats der abgebenden Behörde nach § 82 Abs. 1 die Stufenvertretung. Das ergebe sich auch aus der Regelung in HdA A 782 Anl. zu DA 4 Abschnitt II.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2011 zu ändern und festzustellen, dass die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung der Mitarbeiterin B von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Agentur für Arbeit Cottbus der Mitbestimmung des Antragstellers bedurfte, auch dann wenn diese verbunden ist mit der Beauftragung als Geschäftsführerin im Jobcenter.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, der Agentur für Arbeit Cottbus sei im Fall von Frau B die Entscheidungsbefugnis entzogen gewesen. Denn gemäß Anordnung des Vorstands vom 22. Juli 2008 erfolgten Abordnungen bei Beamten/innen, denen ein Dienstposten nach A 13 oder A 14 übertragen werden solle, durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Mit der Fachkammer hält der Senat den konkreten Feststellungsantrag für zulässig, auch wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme bereits umgesetzt ist und Frau B zum 1. September 2011 die Tätigkeit als Geschäftsführerin des Jobcenters Elbe-Elster aufgenommen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die beanspruchte Mitbestimmung nicht nachgeholt und die Maßnahme ggf. rückgängig gemacht werden könnte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Fachkammer, die Abordnung von Frau B unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht besteht kein Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass die Personalvertretung bei der Abordnung der Beamtin für die Dauer von 18 Monaten mit dem Ziel der Versetzung nicht nur nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten), sondern auch nach Nummer 4 der Vorschrift (Versetzung zu einer anderen Dienststelle) mitzubestimmen hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Personalvertretung an Vorentscheidungen, die die beteiligungspflichtige Maßnahme vorbereiteten und teilweise schon festlegen, in der gleichen Form zu beteiligen wie an der Maßnahme selbst, weil sie anderenfalls in der Ausübung ihrer Rechte mehr oder weniger stark beschränkt wäre. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Abordnung eine Versetzung vorbereiten soll, indem die organisatorischen Umstellungen und der Eingriff in die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen, der mit einem endgültigen Behördenwechsel notwendig verbunden ist, vor den eigentlichen Versetzungsakt vorverlegt werden. Hier bedarf der Betroffene ebenso wie die in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle von der Maßnahme berührten weiteren Beschäftigten des kollektivrechtlichen Schutzes gerade zu dem Zeitpunkt, in dem die auf Dauer angelegten Veränderungen wirksam werden, mag ihre formelle rechtliche Verfestigung auch noch ausstehen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1984 - BVerwG 6 P 19.83 -, juris Rn. 22 f. und Beschluss des Senats vom 23. September 2010 - OVG 62 PV 1.09 -, juris Rn. 27 f.).
Aus demselben Grund wäre die Maßnahme auch unter dem Aspekt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Denn die Beamtin war im Rahmen der Stellenausschreibung als bestgeeignete Bewerberin für den Dienstposten „Geschäftsführer/in des Jobcenters Elbe-Elster“ hervorgegangen und sollte für die vorgesehene achtzehnmonatige Erprobungszeit im Jobcenter Elbe-Elster höherwertig mit den Aufgaben der Geschäftsführerin beauftragt werden.
Ebenso ist unzweifelhaft, dass an der Personalmaßnahme mangels anderslautender Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz sowohl die Personalvertretung der abgebenden wie diejenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen waren bzw. zu beteiligen gewesen wären („doppelte Dienststellenbetroffenheit“, vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 19.01 -, juris Rn. 13, vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - juris Rn. 54 und die vorgenannten Entscheidungen), auch wenn die Entscheidungsbefugnis allein bei einer der beiden Dienststellen liegt. Denn durch die Maßnahme werden nicht nur die kollektiven Interessen der abgebenden Dienststelle betroffen, sondern auch diejenigen der aufnehmenden Dienststelle. So kann durch die Maßnahme ein anderer Mitarbeiter der aufnehmenden Dienststelle ungerechtfertigt benachteiligt werden, oder es kann die begründete Besorgnis bestehen, der abzuordnende Beschäftigte werde durch sein Verhalten den Frieden in der aufnehmenden Dienststelle stören.
Der Antragsteller wäre - ungeachtet der Ausnahmeregelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - die zuständige Personalvertretung für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts auf Seiten der aufnehmenden Dienststelle, nicht aber auf Seiten der abgebenden Dienststelle. Wie der Antragsteller zutreffend angeführt hat, handelt es sich innerhalb der mehrstufigen Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit um eine „vertikale“ Abordnung, d.h. um eine Abordnung zwischen verschiedenen Ebenen der Bundesagentur und zwar „von oben nach unten“. Denn Frau B wurde von einem Dienstposten der mittleren Verwaltungsebene der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (abgebende Dienststelle) auf einen Dienstposten der örtlichen Verwaltungsebene der Agentur für Arbeit Cottbus (aufnehmende Dienststelle) abgeordnet (zur Dreigliedrigkeit der Verwaltung vgl. § 367 Abs. 2 SGB III).
Die Abordnung von Frau B lag in der Hand des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Cottbus. Denn der Vorstand der Bundesagentur hat mit seiner Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 22. Juli 2008 (BAVorstBeamt-RuaAnO 2008) seine Befugnis zu Abordnung und Versetzung auf diese Stelle übertragen (vgl. Nr. 3 i.V.m. Nr. 1.1.2 der Anordnung). Danach sind bei Beamten, soweit ihnen aufgrund Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppe A 13 (Verwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat) oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden soll, die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektionen zuständig. Da Frau B vor und nach der Abordnung einen Dienstposten nach A 13 bzw. nach der mit der Abordnung bezweckten Zuweisung beim Jobcenter Elbe-Elster einen höherwertigen Dienstposten bekleidet, ist auf der abgebenden Seite mitbestimmungsberechtigt der bei der Regionaldirektion Cottbus gebildete Bezirkspersonalrat als sogenannter Hauspersonalrat. Da Frau B in der Regionaldirektion keine der in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Funktionen bekleidet hat, bedurfte ihre Abordnung somit der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats. Dessen Zustimmung liegt indes unstreitig vor.
Dass Frau B am 1. März 2012 von der ihr durch § 387 Abs. 2 SGB III eingeräumten Möglichkeit einer so genannten In-Sich-Beurlaubung unter Ruhendstellung des Beamtenverhältnisses und Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht hat, ändert an der Anwendung der auf das Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts beschränkten Übertragungsanordnung nichts. Denn der Statuswechsel fand zeitlich nach der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung statt und war auch nicht von vornherein beabsichtigt.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Zuständigkeit der Personalvertretung allein durch das Gesetz bestimmt wird, ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem Handbuch des Dienstrechts, Allgemeiner Teil, (HDA) Abschnitt A 782, nichts für seine Zuständigkeit auf der abgebenden Seite. Nach der Anlage zu Nr. 4 dieses Abschnitts sind bei Abordnungen und Versetzungen von einer Regionaldirektion zu einer Arbeitsagentur des eigenen Bezirks auf einen Dienstposten A 13 oder A 14 der örtliche Personalrat der Regionaldirektion nach §§ 75, 76 BPersVG und der Bezirkspersonalrat nach § 82 Abs. 1 zu beteiligen; der örtliche Personalrat der Agentur für Arbeit ist nach § 82 Abs. 2 BPersVG anzuhören.
Auf Seiten der aufnehmenden Dienststelle, der Agentur für Arbeit Cottbus, ist nicht der dort gebildete örtliche Personalrat zuständig, sondern der Antragsteller als Stufenvertretung. Das ergibt sich aus § 82 Abs. 1 BPersVG, wonach in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Die Agentur für Arbeit Cottbus ist nicht zur Personalentscheidung bei Frau B befugt, die Zuständigkeit liegt bei der Regionaldirektion, die allerdings nach Nr. 3.2 BAVorstBeamtRuaAnO 2008 die Personalmaßnahme im Einvernehmen mit der Agentur verfügt. Somit ist der Antragsteller als Stufenvertretung die zuständige Personalvertretung für den aufnehmenden Teil der Personalmaßnahme. Dem örtlichen Personalrat der Agentur für Arbeit Cottbus ist allerdings nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor einem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die dem Grunde nach gegebene Mitbestimmungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch im Fall von Frau B ausgeschlossen, weil es sich in Ansehung der aufnehmenden Dienststelle um eine der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten handelt, in deren Personalangelegenheiten der Personalrat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur auf Antrag des Beschäftigten mitbestimmt, Frau B jedoch einen solchen Antrag unstreitig nicht gestellt hat.
Zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personen gehören u.a. Dienststellenleiter/innen im Sinne von § 7 BPersVG sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Frau B erfüllt beide Kriterien. Sie ist als Geschäftsführerin des Jobcenters Elbe-Elster Leiterin einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne (vgl. § 44d Abs. 5 SGB II). Als solche ist sie auch zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II).
Dass die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse mit den im Jobcenter Beschäftigten bei den Trägern der gemeinsamen Einrichtung verbleiben und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Jobcenters insoweit (nur) ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht hat, steht der Annahme der Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in der Person der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers eines Jobcenters nicht entgegen. Die Anwendung von § 14 Abs. 3 Alt. 2 BPersVG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift keine ausschließliche und allumfassende Personalentscheidungsbefugnis voraus. Erfasst sind alle personellen Maßnahmen, die in §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG als (mitbestimmungspflichtige) Personalangelegenheiten bezeichnet werden. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 77 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG erfordern keine Allzuständigkeit des betroffenen Beschäftigten in Personalangelegenheiten. Durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats soll die Unabhängig der Personalentscheidungsbefugten gegenüber dem Personalrat sichergestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, juris Rn. 25). Für die Annahme einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Personalentscheidungsbefugten reicht es aber aus, wenn er nur bei einem Teil der Personalangelegenheiten der §§ 75, 76 BPersVG dem Personalrat im Mitbestimmungsverfahren als „Gegenspieler“ gegenübersteht.
Die Ausnahmeregelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kommt hier zum Tragen, obwohl die Beamtin B bei der Agentur für Arbeit, zu der sie mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet worden ist, weder die Position der Dienststellenleiterin noch einer Personalentscheidungsbefugten bekleiden sollte. Denn wie die Fachkammer zu Recht entschieden hat, stellen sich die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und Zuweisung an das Jobcenter als Vorbereitungsmaßnahmen für die Beauftragung der Beamtin mit den Tätigkeiten einer Geschäftsführerin des Jobcenters dar. Nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist aber ein Mitbestimmungsrecht bereits dann nicht mehr gegeben, wenn eine Vorbereitungshandlung zielgerichtet zu einer mitbestimmungsfreien Personalentscheidung führt. Wäre Frau B unmittelbar von ihrem Dienstposten bei der Regionaldirektion auf den Dienstposten der Leiterin des Jobcenters versetzt worden, wäre die Mitbestimmungsfreiheit der Maßnahme auf der aufnehmenden Seite offenkundig. An diesem Befund ändert sich aber in Anbetracht von Sinn und Zweck von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die Unabhängigkeit der betreffenden Beschäftigten zu sichern, nichts dadurch, dass die Maßnahme befristet ist und aus dienstrechtlichen Gründen mehrerer Zwischenschritte bedarf. Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Mitbestimmungsfreiheit nur als Kehrseite der Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts auf vorbereitende Personalentscheidungen dar, die erst zu einer beteiligungspflichtigen Maßnahme hinführen.
Freilich kommt zu der sonst üblichen Abordnung mit der Ziel der Versetzung zur Erprobung einer höherwertigen Beschäftigung hier noch die Zuweisung von der Agentur für Arbeit Cottbus zum Jobcenter Elbe-Elster hinzu. Diese hat ihren Grund jedoch allein darin, dass die Mitarbeiter in den Jobcentern Beschäftigte ihrer Träger bleiben (§ 44g Abs. 3 und 4 SGB II) und ihnen von dem jeweiligen Träger Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden müssen nach § 44g Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 SGB II. Somit ist auch die Zuweisung nur ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zur Übertragung der Dienststellenleitung.
Dabei kann offen bleiben, ob „aufnehmende Dienststelle“ letztlich nicht das Jobcenter Elbe-Elster ist. Denn auch wenn dies der Fall wäre, führte dies zu keinem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Personalmaßnahme, weil es sich bei ihm nicht um eine für das Jobcenter zuständige Stufenvertretung handelt.
Die Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG auf den Fall einer erst beabsichtigten Übertragung einer der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Funktionen begegnet auch sonst keinen Zweifeln. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst unzweifelhaft alle in § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten personellen Maßnahmen, die in derjenigen Zeit anfallen, in welcher der Beschäftigte den Dienstposten gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG innehat. Er ist aber auch offen für ein Verständnis, wonach bereits bei der Besetzung solcher Dienstposten die Mitbestimmung antragsabhängig ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, juris Rn. 21).
Im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung erscheint es folgerichtig, bereits die Übertragung des Dienstpostens nach § 14 Abs. 3 BPersVG in das Antragsrecht einzubeziehen. Zwar muss das Votum des Personalrats bei der Besetzung des Dienstpostens die korrekte Erfüllung der Amtsaufgaben durch den betreffenden Beschäftigten nicht notwendig beeinträchtigen. Die Beschäftigten können ihre Lage jedoch auch hier unterschiedlich erleben. Während die einen nach erfolgreichem Abschluss des Bewerbungsverfahrens und Übertragung des neuen Amtes ungeachtet der vorausgegangenen Stellungnahme des Personalrats "zur Tagesordnung übergehen", mag es anderen schwer fallen, nach einem wie auch immer gearteten Votum des Personalrats ihr Amt unbefangen anzutreten, und sich diesem gegenüber ohne Rücksicht auf das Votum so zu verhalten, wie es ihnen um der Sache willen erforderlich erscheint. Zudem könnten sie es als unangenehm empfinden, künftig einer Personalvertretung gegenüber zu treten, die im vorangegangenen Bewerbungsverfahren aus den Bewerbungsunterlagen einen Einblick in ihre persönlichen Verhältnisse gewonnen hat. Solche Beschäftigte werden ihre Unabhängigkeit im Verhältnis zur Personalvertretung nur dann vollständig gewahrt sehen, wenn diese von Anfang an von jeglicher Beteiligung an Maßnahmen ausgeschlossen ist, die in Bezug zu den spezifischen Aufgaben nach § 14 Abs. 3 BPersVG stehen. Der von Vorbelastungen möglichst weitgehend freie Antritt des neuen Amtes lässt sich demnach nur erreichen, wenn der Beschäftigte bereits beim Übertragungsakt in die Lage versetzt wird, die Beteiligung seines künftigen "Gegenspielers" auszuschließen (so das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, Rn. 27).
Die weiteren Einwände der Beschwerde gegen die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG greifen nicht durch.
§ 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gilt regelmäßig auch für den Fall, dass anstelle des örtlichen Personalrats als des unmittelbaren personalvertretungsrechtlichen „Gegenspielers“ die Stufenvertretung für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig ist. Das ergibt sich unmittelbar aus § 82 Abs. 4 BPersVG, wonach für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen §§ 69 bis 81 entsprechend gelten. Zu den von der Bezugnahme erfassten Vorschriften gehört auch § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002, a.a.O., Rn. 17 ff.).
Die Auffassung des Antragstellers, die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 BPersVG schließe die Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG aus, geht fehl. § 53 BPersVG regelt die Bildung der Stufenvertretungen (Abs. 1 der Vorschrift), insbesondere das Wahlrecht (Abs. 2 bis 4 der Vorschrift) sowie die Vertretung der Gruppen (Abs. 5 der Vorschrift). Die vom Antragsteller in Bezug genommen Vorschrift findet sich im Absatz betreffend die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Sie lässt die Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG betreffend die Ausnahmen für bestimmte Beschäftigungsgruppen von der Mitbestimmung, die sich der Definition in § 14 Abs. 3 BPersVG nur zum Zweck der Umschreibung des Personenkreises bedient, unberührt.
Richtig ist allerdings, dass der Antragsteller nicht unmittelbarer „Gegenspieler“ der Geschäftsführerin des Jobcenters Elbe-Elster ist. Ihr Gegenspieler ist in erster Linie der beim Jobcenter gebildete Personalrat, für dessen Tätigkeit das Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechend gilt (vgl. § 44h Abs. 1 SGB II), und dem keine Stufenvertretung zugeordnet ist. Gegenspieler der Leitung eines Jobcenters ist indes auch der Personalrat der Agentur für Arbeit. Denn dessen Rechte als Personalvertretung für diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur, denen Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen worden sind oder denen solche Tätigkeiten zugewiesen werden sollen, bleiben erhalten, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II). Das betrifft z.B. die Zuweisungen von Tätigkeiten, für die die Agentur für Arbeit zuständig ist (vgl. Nr. 3.5 BAVorstBeamtRuaAnO 2008), denen die Geschäftsführer/innen der gemeinsamen Einrichtung jedoch zustimmen müssen (§ 44g Abs. 2 SGB II). Generell hat die Geschäftsführung bei das jeweilige Jobcenter betreffenden personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht (vgl. § 44d Abs. 6 SGB II).
In diesen Fällen kann es zu Konflikten zwischen dem Personalrat der Agentur für Arbeit und der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung kommen. Bereits bei Vorschlägen und Stellungnahmen im Vorfeld von Personalentscheidungen besteht die Gefahr einer Abhängigkeit in Erwartung des Wohlwollens des Personalrats.
Da der Antragsteller im Falle seiner Beteiligung an der Abordnung der Beamtin B nach § 82 Abs. 2 BPersVG den örtlichen Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, also den Personalrat der Agentur für Arbeit Cottbus, anzuhören hätte, genügt dies nach Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, Interessenkonflikte auch im öffentlichen Interesse bereits im Ansatz auszuschließen, um die Bereichsausnahme Platz greifen zu lassen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002, a.a.O., Rn. 19 und 26).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.