Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auszahlung der Hinterbliebenenrente an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente auch ab dem 01. Februar 2004. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte hat zu Unrecht die amerikanische Witwerrente des Klägers auf die Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht als Einkommen angerechnet. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird in Höhe von 40 v. H. des Betrages, um den das nach §§ 18 a bis 18 e SGB IV ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag des 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts übersteigt, angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI). Als „Erwerbsersatzeinkommen“ definiert § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Ausländisches Einkommen ist gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV wie inländisches Einkommen zu behandeln, wenn es diesem vergleichbar ist. Das gilt auch für die unter Umständen vorzunehmende Nichtberücksichtigung von Einkommen (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 63. Ergänzungslieferung, 2009, § 18 a SGB IV Rdnr. 2 d). Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländischen Ersatzleistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (Seewald, a. a. O.; ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSGE 68, 184 ff. m. w. N.).
Die gemäß dem US-amerikanischen Social Security Act vom Kläger bezogene Witwerrente ist kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV und damit nicht nach § 97 SGB VI anrechenbar.
Zwar ist eine nach dem US-amerikanischen Social Security Act bezogene Altersrente als Versicherungsrente mit Lohnersatzfunktion vergleichbares ausländisches Erwerbsersatz-einkommen (BSGE 68, 184), eine solche - anzurechnende - Rente bezieht der Kläger jedoch nicht.
Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, fehlen in der Aufzählung des § 18 a Abs. 3 SGB IV, der das Erwerbsersatzkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 aufzählt, die Hinterbliebenenrenten. Hinterbliebenenrenten sind nicht anrechenbar, denn sie treten nicht an die Stelle von eigenem Erwerbseinkommen, sondern haben Unterhaltsersatzfunktion, d. h., sie gleichen den Ausfall familienrechtlicher Unterhaltsleistungen aus, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben (BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 13/5 RJ 39/90, BSGE 68, 184). Eine solche Hinterbliebenenrente bezieht der Kläger.
Für die Auffassung der Beklagten, dass in der amerikanischen Witwerrente ein Erwerbsersatzanteil enthalten sei, der dem Anteil der vorher gezahlten Versicherungsrente entspricht, findet sich in den US-amerikanischen Regelungen keine Rechtsgrundlage. Auch die Auffassung, dass es sich bei dem Erhalt der höheren Witwerrente im Vergleich zum Anspruch auf Altersrente aus einer eigenen Versicherung lediglich um eine Zahlungsumstellung auf den insgesamt höheren Betrag handele, lässt sich mit den US-amerikanischen Regelungen nicht begründen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger auch nicht etwa nach den US-amerikanischen Vorschriften das Stammrecht einer Rente aus eigener Versicherung (Altersrente) neben der Leistung aus der Witwerrente erhalten geblieben. Das US-amerikanische Rechtssystem kennt vielmehr nur die Gewährung entweder einer Rente aus eigener Versicherung oder einer Hinterbliebenenrente. Es findet weder eine Aufstockung der einen Rente um den übersteigenden Betrag der anderen statt, noch bleibt die eine Rente als „Stammrecht“ für die Dauer des Bezugs der anderen Rente erhalten.
Nach der Vorschrift der Sektion (Sec.) 202 e I (f) des Social Security Acts [Leistungen aus der Witwerrente (Widower’s Insurance Benefits)] hat der Witwer Anspruch auf Leistungen aus der Witwerrente, sofern er u. a. keinen Anspruch auf Leistungen aus Altersruhegeld hat oder er einen Anspruch auf Altersruhegeld hat, der niedriger ist als die Versicherungssumme der Verstorbenen. An die Stelle der Altersrente aus eigener Versicherung tritt dann die höhere Witwerrente. Der Bezug der Witwerrente endet nach Sec.202 (f) (1), sofern der Witwer wieder heiratet, stirbt oder Anspruch auf eine Altersrente erhält, die gleich hoch oder höher ist als der Betrag der Erstversicherungssumme (primary insurance amount) [der Witwerrente].
Es bleibt nicht etwa der Anspruch auf amerikanische Altersrente aus eigener Versicherung bestehen und wird vom Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrente überlagert, wie die Beklagte meint. Vielmehr wird ausschließlich entweder die eine oder die andere Rente geleistet. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird keine Kombination der beiden Rentenarten vorgenommen in dem Sinne, dass die eigene Altersrente lediglich um den Betrag, um den die Altersrente des Verstorbenen höher war, aufgestockt wird.
Dies verdeutlichen auch die Regelungen des US-amerikanischen Security Act über den gleichzeitigen Anspruch auf Leistungen in Sec.202 e I [k] Gleichzeitiger Anspruch auf Leistungen [Simultaneous Intitlement to Benefits]). Dort ist unter (3) (B) zum einen geregelt, dass wenn eine Person Anspruch auf eine monatliche Witwerrente und auf eine andere monatliche Versicherungsleistung hat, diese andere monatliche Versicherungsleistung um den Betrag der Witwerrente gemindert wird. Zugleich wird von dieser Anrechnungsvorschrift ausdrücklich der Anspruch auf Altersruhegeld ausgenommen („Wenn eine Person Anspruch auf eine monatliche Witwen- oder Witwerrente hat,… und auf eine andere monatliche Versicherungsleistung unter § 202 ( mit Ausnahme von Altersruhegeld ), so wird diese andere monatliche Versicherungsleistung …gemindert...“).
Ziffer (4) der Vorschrift Sec.202 e I [k] bestimmt, dass sofern eine Person sowohl Anspruch auf Altersruhegeld als auch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat, sie nur Anspruch auf die höhere dieser monatlichen Leistungen hat. Auch diese Regelung zeigt, dass der US-amerikanische Gesetzgeber bei Ansprüchen auf Altersruhegeld keine Anrechnung dieser Rentenleistung auf andere, sondern ausschließlich einen alternativen Rentenbezug vorgesehen hat.
Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger, wäre seine amerikanische Altersrente die höhere Leistung, er diese als Erwerbsersatzeinkommen gelten lassen müsste. Insoweit hat aber bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06. März 1991 (a. a. O.) festgestellt, dass die geltende Regelung im Verhältnis zu Rechtssystemen, die - wie das US-amerikanische- nur die Alternative Rente aus eigener Versicherung/Hinterbliebenenrente kennen, unter den Gesichtspunkten der Art. 3 und 14 Grundgesetz unbefriedigend erscheine. Die nicht voll befriedigenden Regelungen müssten jedoch hingenommen werden, soweit sie den Bürger nicht übermäßig belasteten. Ebenso wie derjenige, der aufgrund einer eigenen höheren Altersrente nach US-amerikanischem Recht nicht in den Genuss der US-amerikanischen Hinterbliebenenrente kommt und somit von der geltenden Regelung im Verhältnis zum US-amerikanischen Rechtssystem benachteiligt wird, wird derjenige, der - wie der Kläger - ausschließlich die US-amerikanische Hinterbliebenenrente erhält, bevorzugt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, eine den unterschiedlichsten ausländischen Rechtssystemen gerecht werdende verwaltungspraktikable Lösung zu finden, müssen aber nicht voll befriedigende Regelungen hingenommen werden.
Die in dem von der Beklagten eingereichten Aufsatz des G. Buczko dargestellte frühere Rechtslage in den Vereinigten Staaten ist offensichtlich mit den im Jahre 2004 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht fortgeführt worden. Nach der früheren Rechtslage soll nach Darstellung des G. Buczko in dem Fall, dass ein Hinterbliebener eine eigene Versichertenrente beanspruchen konnte, die niedriger als die Hinterbliebenenrente war, von der Hinterbliebenenrente nur der darüber liegende Differenzbetrag gewährt worden sein. Sofern diese Rechtslage korrekt wiedergegeben wurde, hat sie jedenfalls im geltenden US-amerikanischen Sozialversicherungsrecht keinen Niederschlag gefunden. Nach dem geltenden US-amerikanischen Recht wird - wie ausgeführt - nur entweder die eine oder die andere Rente, aber keine Kombination in Form einer Aufstockung oder lediglich aus Zahlung eines Differenzbetrages geleistet.
Erhält aber der Kläger eine Hinterbliebenenrente, erhält er eine Leistung, die nicht mit einem inländischen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar ist. Denn die Hinterbliebenenrente entspricht in ihrem Kerngehalt nicht den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen und ist diesen nicht nach Motivation und Funktion gleichwertig. Für die Auffassung der Beklagten, dass die amerikanische Hinterbliebenenrente anders als Hinterbliebenenrenten im Allgemeinen keine Unterhaltsersatzfunktion habe, d. h., den Ausfall familienrechtlicher Unterhaltsleistungen ausgleichen, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben, sondern auf den Ersatz des Erwerbseinkommens gerichtet ist, ist den US-amerikanischen gesetzlichen Regelungen ebenfalls nichts zu entnehmen. Auch die Witwerrente nach US-amerikanischem Recht, die lediglich deswegen geleistet wird, weil der Anspruch des Hinterbliebenen auf eine eigene Altersrente niedriger wäre als der Betrag der Versichertenrente der Verstorbenen, ersetzt nicht das Erwerbseinkommen des Hinterbliebenen, sondern gleicht den entfallenen Unterhalt aus der höheren Versichertenrente der Verstorbenen aus. Die amerikanische Witwerrente enthält keinen Erwerbsersatzanteil.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.