Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 19.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 S 27.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 3 VwGO, § 926 Abs 1 ZPO |
Der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 35.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Beigeladenen,
anzuordnen, dass die Antragsteller binnen einer vom erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben haben,
ist unzulässig.
Die nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Klageerzwingung scheidet grundsätzlich aus, solange die Klageerhebung offensichtlich unzulässig wäre, etwa weil - wie hier - noch ein behördliches Verfahren vorauszugehen hat. Um den durch die einstweilige Anordnung beschwerten Beteiligten gleichwohl eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, hat das Gericht in diesen Fällen stattdessen eine Frist zur Antragstellung bei der Behörde oder gegebenenfalls zur Erhebung des Widerspruchs zu setzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 1997, - 1 CE 97.392 -, BayVBl. 1998, 153, NVwZ-RR 1998, 685, sowie juris, dort Rn. 21; Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 478 f.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 140; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 191). Auch eine solche Anordnung kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben, wie der Beigeladenen bekannt ist, ihr im einstweiligen Anordnungsverfahren verfolgtes Begehren bereits mit wortgleichem Antrag vom 26. April 2012 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Damit ist die „Hauptsache anhängig“, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des nach § 123 Abs. 3 VwGO sinnentsprechend anzuwendenden § 926 Abs. 1 ZPO derzeit nicht erfüllt sind. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, über den Antrag vom 26. April 2012 zu entscheiden. Dass dies zwischenzeitlich geschehen wäre, ist weder von der Beigeladenen glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Die infolge der Ablehnung des Antrags notwendige Entscheidung über die Kosten des Fristsetzungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht ¼ des in dem Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwertes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).