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Entscheidung 6 U 154/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 01.04.2014
Aktenzeichen 6 U 154/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 1 O 120/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin führt Dachsanierungen durch. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schließt sie vorwiegend mit landwirtschaftlichen Betrieben Verträge über die Nutzung von Dächern zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Am 20.10.2009 schlossen die Parteien einen solchen Nutzungsvertrag, nach dem die Klägerin berechtigt ist, auf den Betriebsgebäuden der Beklagten Photovoltaikanlagen anzubringen und zu betreiben oder durch einen Dritten (Investor) anbringen oder betreiben zu lassen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, auf ihre Kosten die zu nutzenden sanierungsbedürftigen Dächer der Gebäude der Beklagten zu sanieren.

Der Vertrag sieht vor, das Nutzungsrecht der Klägerin durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung an rangbereiter Stelle zu sichern und für den Fall, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt, eine solche Dienstbarkeit auch zu dessen Gunsten zu bestellen. Die Klägerin ließ sich das Recht einräumen, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Beklagte erklärte im Vertrag ihre Zustimmung dazu.

In Bezug auf die Sanierungsarbeiten bestimmt der Vertrag in § 1 Ziffer 3 und 7 unter anderem: „Vor Baubeginn lässt der Betreiber (die Klägerin) auf seine Kosten durch ein anerkanntes Ingenieurbüro den statischen Nachweis erbringen, dass durch die Aufbringung der Photovoltaikmodule die Standfestigkeit der genutzten Gebäude sowie die Statik deren Dächer nicht gefährdet ist“ sowie „Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Nutzungssache für den Ausbau und den Betrieb der Photovoltaikanlage geeignet ist und hierfür die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden“.

Die Klägerin führte Sanierungsarbeiten an den Dächern von insgesamt elf Gebäuden der Beklagten aus (Gebäude 1 - 7, 10, 13 bis 15). Soweit eine Eindeckung mit astbesthaltigen Wellzementplatten vorhanden war, entfernte die Klägerin diese und ersetzte sie durch eine Eindeckung mit Trapezblechen. Soweit die Dächer mit Bitumenwelltafeln gedeckt waren, brachte die Klägerin die Trapezbleche auf die vorhandenen Bitumenwelltafeln auf. Im Auftrag der Klägerin erstellte das Ingenieurbüro für Baustatik Dipl.-Ing. (FH) M… am 15.04.2010 eine schriftliche Berechnung über die auf die Dachkonstruktion wirkenden Lasten (Bl. 17 d.A.).

Am 29.04.2010 unterzeichnete die Beklagte Abnahmeprotokolle, in denen jeweils handschriftlich vermerkt ist: „Zum Zeitpunkt der Abnahme keine sichtbaren Mängel“. Am 27.10.2010 wurde zugunsten der Klägerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin bemühte sich, einen Investor als Betreiber der Photovoltaikanlagen zu gewinnen. Am 28.06.2011 vereinbarte die Klägerin mit der I… AG die „Abtretung“ des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrages. Am 15.07.2011 hoben die Klägerin und die I... AG die Abtretungsvereinbarung auf. Mit Schreiben vom 25.07.2011 unterrichtete der von der Klägerin zugezogene Notar die Beklagte, dass anstelle der zugunsten der Klägerin eingetragenen Dienstbarkeit nunmehr eine solche für die W… GmbH eingetragen werden solle.

Die Beklagte verweigerte die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten eines Investors, weil die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei. Insbesondere fehle ein ausreichender Statik-Nachweis. Die Sanierung der Dächer sei zudem mangelhaft, es trete Kondensat an den Dächern auf. Außerdem seien asbesthaltige Platten auf ihrem Gelände verblieben.

Im November 2011 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung in Höhe von 420.000,- € erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Bestellung der Dienstbarkeit zugunsten der von ihr benannten Investoren zu Unrecht verweigert. Die Beklagte habe ihr deshalb den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Nichtzustandekommens eines Vertrages mit einem Investor entstanden sei. Sowohl die I... AG als auch die W… GmbH seien im Juni 2011 bereit gewesen, für die Nutzung der Dächer der Beklagten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage an die Klägerin 28,- € je m2, bei insgesamt 15.000 m2 Dachfläche also insgesamt 420.000,- € zu zahlen. Durch ihre Weigerung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, habe die Beklagte die Errichtung der Photovoltaikanlage vereitelt. Die Bestellung der Dienstbarkeit sei Voraussetzung für die Finanzierung und Versicherung des Projekts und damit auch für die Installation der Photovoltaikanlage.

Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie - die Klägerin - habe den geschuldeten statischen Nachweis durch Vorlage des Schreibens des Ingenieurbüros M… vom 15.04.2010 erbracht. Wenn ein Investor wegen statischer Bedenken auf einzelnen Hallen keine Photovoltaikanlage errichte, trage sie das Risiko, insoweit keine Vergütung für die Sanierung zu erhalten. Die Beklagte könne deshalb auf der Vorlage eines weitergehenden Statik-Nachweises nicht bestehen. Sie sei nicht verpflichtet, die Standfestigkeit der Dächer insgesamt nachzuweisen, sondern brauche lediglich aufzuzeigen, dass durch die Anbringung der Photovoltaikanlage die Statik der Dächer und die Standfestigkeit der genutzten Gebäude nicht gefährdet seien. Das sei der Fall, denn das Gewicht der von ihr angebrachten Trapezbleche zuzüglich desjenigen der Photovoltaikelemente erreiche das Gewicht der vormals aufgebrachten Dachplatten nicht. Dass die Dächer ausreichend seien, die Lasten der Photovoltaikmodule zu tragen, ergebe sich jedenfalls aus der im Verlauf des Rechtsstreits eingereichten Statikeinschätzung des Architekturbüros Gr… vom 13.07.2012 (Bl. 136 ff d.A.).

Die Sanierungsarbeiten seien vollständig und mangelfrei erbracht. Mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten sei vereinbart worden, nur die asbesthaltigen Wellzementplatten von den Dächern zu entfernen, im Übrigen die Trapezbleche über die vorhandenen Wellbitumenplatten zu verlegen. Die Dächer seien in Kenntnis dieser Sachlage abgenommen worden. Kondensat trete auf, soweit die Beklagte aus Kostengründen auf den Einbau von Vlies verzichtet habe und solange noch keine Photovoltaikanlage errichtet sei.

Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 50.000,- € hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 370.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung am 29.11.2011 sowie weitere 3.500,- € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die vermeintliche Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Investoren in Abrede gestellt. Letztlich habe die Klägerin aber keinen Investor gefunden, der zur Errichtung der Photovoltaikanlagen auf den Dächern in ihrem jetzigen Ausbauzustand bereit sei. Die Weigerung, eine Dienstbarkeit für einen Investor zu bestellen, sei mithin nicht kausal für den vermeintlichen Schaden der Klägerin. Schließlich stehe ihr wegen Fehlens eines ausreichenden statischen Nachweises sowie weiterer Nachweise und wegen Baumängeln ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei verpflichtet, die gesamte Dachkonstruktion auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Die aus DDR-Zeiten stammenden Dachstühle seien marode. Um die Photovoltaikmodule zu tragen, müssten sämtliche Dächer gerichtet, verstärkt und teilweise erneuert werden. Sie - die Beklagte - hafte gemäß § 1 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages nicht für die Haltbarkeit der Holzfachwerkbinderkonstruktion. Vielmehr habe die Klägerin die Kosten für alle Maßnahmen zu tragen, die bei den für die Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen baulichen Veränderungen anfielen.

Die Bestätigung des Ingenieurbüros M… enthalte bereits keine statische Berechnung der Dachkonstruktion und führe somit nicht den Nachweis der Standfestigkeit der genutzten Gebäude. Im Übrigen seien die Berechnungen hinsichtlich der Schneelast fehlerhaft.

Soweit die Klägerin die vorhandene Dachabdeckung nicht entfernt, sondern die Trapezbleche über die vorhandenen Wellbitumenplatten geschraubt habe, sei dies nicht fachgerecht, weil sich die Dachlast dadurch noch erhöhe. Auch dies begründe die Notwendigkeit eines statischen Nachweises. Die Kondensatbildung stelle einen Baumangel dar. Wenn dies den Einbau eines Vlieses voraussetze, habe die Klägerin die Kosten zu tragen. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass bei dem Dach der Halle 3 die Dachüberstände zu kurz seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe sich zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des statischen Nachweises berufen. Die Ausführungen des Ingenieurbüros M… genügten den vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin nicht. In Bezug auf die Schneelast seien unterschiedliche Werte für die Zeit vor und nach dem Umbau angesetzt. Die Belastung durch Trapezbleche und Photovoltaikelemente sei insgesamt um 0,04 kN/m2 höher als diejenige durch die früher angebrachten Asbestzementwellplatten. Die Klägerin sei vertraglich verpflichtet nachzuweisen, dass diese zusätzliche Belastung die Statik nicht gefährde. Eine etwaige Prüfung durch einen Investor im eigenen Interesse könne sie davon nicht entbinden.

Ob der geforderte Nachweis mit der Stellungnahme des Architekturbüros Gr… erbracht sei, könne dahinstehen. Denn diese sei der Beklagten erst im Termin übergeben worden, so dass jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Zurückbehaltungsrecht bestanden habe und die Klägerin für die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerung keinen Schadensersatz beanspruchen könne.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie beanstandet das landgerichtliche Verfahren und die rechtliche Beurteilung, die statische Berechnung des Ingenieurbüros M… genüge den nach dem Vertrag zu stellenden Anforderungen des Vertrages nicht, als fehlerhaft. Unter Verletzung rechtlichen Gehörs habe das Landgericht ihr Beweisangebot auf Vernehmung des Dipl.-Ing. M… zum Nachweis der Standfestigkeit der Gebäude übergangen. Moderne Photovoltaikmodule wiesen ein Gewicht von allenfalls 0,11 bis 0,13 kN/m2 auf. Die Gebäude seien auf Grundlage einer Typenstatik konstruiert, so dass eine konkrete Berechnung der Statik für jedes einzelne Gebäude nicht erforderlich sei. Sie habe sich vertraglich nur zu Arbeiten an der Dacheindeckung, nicht am Dachstuhl verpflichtet. Entsprechend habe die Statik nur auszuschließen, dass durch die Photovoltaikanlage eine Gefährdung der Dächer entstehe. Defekte Aussteifungen, Pfetten und Verstrebungen seien von der Beklagten zu reparieren.

Sie stützt ihre Hauptforderung in erster Linie unverändert auf den erstrangigen Teilbetrag von 370.000,- € des auf insgesamt 420.000,- € bezifferten Schadensersatzanspruchs, der sich daraus ergebe, dass die Beklagte einen Vertragsschluss mit einem Investor durch Weigerung, eine Dienstbarkeit zu bestellen, vereitelt habe. Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz in Höhe von 352.608,28 €, denn dieser Betrag habe erzielt werden können, wenn Photovoltaikmodule jedenfalls auf den Dächern angebracht worden wären, die nach dem Gutachten des Architekturbüros Gr… mit lediglich kleineren Änderungen für die Anbringung der Module geeignet seien (Gebäude 1 bis 5, 7, 10 und 15). Anzusetzen seien eine Dachfläche von 10.206,41 m2 und der Vergütungssatz von 28 €/m2, zu dem sich daraus ergebenden Betrag von 285.779,48 € netto seien die Kosten für den Einbau von Vlies in die Decken der Gebäude 10, 13 bis 15 und 16 in Höhe von 10.530,- € netto sowie 19 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Äußerst hilfsweise stützt die Klägerin ihre Forderung auf die von ihr am 09.08.2011 erteilte Abrechnung über 12.065,17 € für 284 Regiestunden. Die Abrechnung von Regiestunden beruhe auf der Ausführung gesonderter Arbeiten durch den Zeugen Wi…, der insoweit vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten beauftragt worden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Bestellung der Dienstbarkeit sei ihr nicht vorzuwerfen, zumal die Klägerin vorprozessual zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit allein für die I... AG aufgefordert habe, die jedoch, wie sich später herausgestellt habe, bereits am 15.07.2011 von dem Projekt Abstand genommen habe. Die Aufforderungen der Klägerin zur Bestellung einer Dienstbarkeit vom 09. und 19.08.2011 seien damit in jedem Fall unbegründet gewesen. Ihr stehe nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin die geschuldeten Arbeiten nicht vollständig erbracht habe. Eine ausreichende Untersuchung der Statik fehle, was auch den Ausführungen des Architekturbüros Gr… zu entnehmen sei. Bei den Untersuchungen des Architekturbüros Gr… seien zudem die von der Klägerin nicht sanierten Dächer der Gebäude 8, 9, 11 und 12 unberücksichtigt geblieben. Deren Aluminiumeindeckung sei zu schwach, um Photovoltaikmodule aufzunehmen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals bestimmte Gewichte für Solarmodule nenne, sei dies verspätet. Zudem habe die Klägerin nicht angegeben, seit wann diese Module auf dem Markt seien und inwiefern eine Verwendung durch den Investor unterstellt werden könne.

Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Beträge stellt die Beklagte in Abrede. Kosten für das Anbringen von Vlies schulde sie nicht, es seien auch nur die Ställe 1 bis 4 mit Vlies belegt. Eine Vergütung für Regiestunden stehe der Klägerin nicht zu. Die Rechnung betreffe Leistungen, die nach dem Nutzungsvertrag von der Klägerin kostenfrei zu erbringen gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit nachgereichtem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.03.2014 hat die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme der K… GmbH vom 13.03.2014 eingereicht, welche Ausführungen zu den erforderlichen statischen Nachweisen enthält.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 518, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Sie hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Leistungspflicht des Nutzungsvertrages (§ 281 BGB), noch kann sie Zahlung als Vergütung für Dienst- oder Werkleistungen (§§ 611, 631 Abs. 1 BGB) beanspruchen.

1) Die in erster Linie auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) gestützte Klageforderung steht der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Beklagten eine Verletzung der ihr aus dem Nutzungsvertrag der Parteien obliegenden Pflicht zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines in den Vertrag eingetretenen Dritten nicht zur Last fällt.

1.1) Nach § 1 Ziffer 4 Satz 3 des Nutzungsvertrages der Parteien ist die Beklagte verpflichtet, für den Fall, dass ein Dritter an die Stelle der Klägerin in den Nutzungsvertrag eintritt, diesem eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung an rangbereiter Stelle zu bestellen.

Voraussetzung der Bestellung der Dienstbarkeit für einen Dritten ist demnach dessen Eintritt in den Nutzungsvertrag anstelle der Klägerin im Sinne einer Vertragsübernahme, für welche die Beklagte nach § 1 Ziffer 6 des Nutzungsvertrages ihre Zustimmung vorab erteilt hat. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzung zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt war oder derzeit erfüllt ist.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2011 und abermals mit Schreiben vom 19.08.2011 zur Bestellung der Dienstbarkeit aufgefordert, wobei in den Schreiben nicht angegeben ist, welcher Dritte (Investor) Begünstigter sein sollte. Nach Darstellung der Klägerin sollen die I... AG und die W… GmbH bereit gewesen seien, in den Nutzungsvertrag anstelle der Klägerin gegen Zahlung von 28,- € je zu nutzender Dachfläche einzutreten. Dass dies am 09. oder am 19.08.2011 der Fall gewesen sei, lässt sich indes nicht feststellen.

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist die am 28.06.2011 (Bl. 37 d.A.) mit der I... AG als Investorin vereinbarte „Abtretung des Nutzungsvertrages“ durch Vereinbarung vom 15.07.2011 (Bl. 44 d.A.) wieder aufgehoben worden.

In Bezug auf die W… GmbH hat die Klägerin weder einen mit dieser geschlossenen schriftlichen Vertrag betreffend die Vertragsübernahme eingereicht, noch hat sie den Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung nach Zeitpunkt und Inhalt näher vorgetragen.

Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug einen Abtretungsvertrag zugunsten der C… UG eingereicht hat, ist - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - diese Investorin vom Projekt „abgesprungen“ und hat den „Vertrag rückabgetreten“.

1.2) Unabhängig davon, ob überhaupt ein bestimmter Dritter aufgrund Eintritts in den Nutzungsvertrag als Begünstigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bereitstand, ist der Beklagten eine Pflichtverletzung durch Weigerung der Bestellung der Dienstbarkeit nicht vorzuwerfen, denn der Beklagten stand und steht unverändert wegen des von der Klägerin nach dem Nutzungsvertrag geschuldeten statischen Nachweises ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273 BGB).

a) Nach § 1 Ziffer 3 Satz 5 des Nutzungsvertrages der Parteien hat die Klägerin die Verpflichtung übernommen, vor Baubeginn auf ihre Kosten durch ein anerkanntes Ingenieurbüro „den statischen Nachweis zu erbringen, dass durch die Aufbringung der Photovoltaikmodule die Standfestigkeit der genutzten Gebäude sowie die Statik deren Dächer nicht gefährdet ist“.

Diese Pflicht hat die Klägerin bis heute nicht erfüllt. Denn entgegen ihrer Ansicht reicht es für den danach vorzulegenden statischen Nachweis nicht aus, zu ermitteln, ob durch die Aufbringung der Photovoltaikmodule eine höhere Last entsteht, als sie vor der Sanierung der Dächer vorhanden war. Vielmehr hat die Klägerin aufgrund dieser Regelung den Nachweis zu erbringen, dass die Gebäude und namentlich die Dachkonstruktionen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass die Standsicherheit bei Aufbringung der Photovoltaikmodule gewährleistet und nicht beeinträchtigt ist. Eine solche fachliche Beurteilung, dass die vorhandenen bzw. durch die Sanierung geschaffenen konstruktiven Gegebenheiten ausreichend sind, die bei Aufbringung der Photovoltaikmodule anfallenden Lasten und Einwirkungen zu tragen, fehlt. Denn dies hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Gebäudes, namentlich dem Zustand der Dachkonstruktion im Einzelfall, und von den tatsächlich aufzubringenden Anlagen ab. Eine statische Untersuchung in diesem Sinne hat die Klägerin nicht vornehmen lassen.

aa) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es grundsätzlich in der Obliegenheit jedes Eigentümers liegt, die Standfestigkeit seiner Gebäude im Hinblick auf eine geplante Baumaßnahme zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen vorzunehmen. Allerdings überträgt der Nutzungsvertrag vom 20.10.2009 diese Pflicht im Kontext mit der Errichtung der Photovoltaikanlage für die Gebäude der Beklagten auf die Klägerin. Der Wortlaut der Regelung nimmt dies zwar nicht ausdrücklich auf, sondern stellt mit der Bezugnahme auf eine Gefährdung durch die „Aufbringung der Photovoltaikmodule“ den Sachzusammenhang her, in dem die statische Überprüfung zu erfolgen hat. Für eine einschränkende, nur auf die durch die zusätzliche Aufbringung der Photovoltaikanlage bezogene Auslegung der Klausel, wie sie die Klägerin vorträgt, ist allerdings unter Berücksichtigung des übrigen Vertragsinhalts, wie auch des Sinns und Zwecks der Vertragsgestaltung kein Raum.

Insbesondere der vertraglich geregelte Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten weist auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage einer umfassenden Statik hin. § 1 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages schließt die Haftung der Beklagten dafür aus, dass „die Nutzungssache“ für den Ausbau der Photovoltaikanlage ungeeignet ist. Damit wird das Risiko der fehlenden Eignung auf die Klägerin übertragen. Die Beklagte wäre, sollte sich die mangelnden Eignung der Gebäude erweisen, der Klägerin gegenüber weder schadensersatzpflichtig, noch hätte sie bauliche Maßnahmen durchzuführen, um deren Eignung für die Aufnahme der Photovoltaikmodule herzustellen. Vielmehr obliegt die Vornahme der für die Errichtung der Photovoltaikanlage notwendigen baulichen Veränderungen der Klägerin, die Beklagten hat diese Arbeiten lediglich hinzunehmen, § 1 Ziffer 3 Satz 1 des Vertrages. Zwar enthält der Vertrag insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin. Allerdings bestimmt § 1 Ziffer 3 Satz 3, dass die Klägerin die Kosten für diese baulichen Veränderungen zu tragen hat. Das ist dahin zu verstehen, dass auch die Arbeiten als solche in ihrem Verantwortungsbereich liegen, denn die Kostentragung folgt grundsätzlich der Aufgabenverteilung. Der Kreis der von der Klägerin vorzunehmenden baulichen Veränderungen ist dabei nicht auf bestimmte Gewerke beschränkt, vielmehr sind alle „notwendigen“ Maßnahmen erfasst. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nur für Arbeiten an der Dachhaut, nicht aber für solche an der Holzwerkkonstruktion verantwortlich, ergibt sich dies aus dem Vertragstext nicht. Ist die Klägerin aber zur Vornahme aller für die Errichtung der Photovoltaikanlage notwendigen baulichen Veränderungen verpflichtet, hat sie auch vor Beginn des Austausches der Dacheindeckung zu prüfen, ob und welche Arbeiten an der Dachkonstruktion erforderlich sind, um die später aufzubringenden Photovoltaikmodule zu tragen. Der bloße Nachweis, ob und welche zusätzlichen Lasten durch die zu errichtende Anlage entstehen, reicht danach nicht aus.

bb) Dem vorstehenden Verständnis der vertraglichen Regelungen entspricht auch die erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Beklagte sollte die Dächer ihrer Stallgebäude saniert erhalten, die Klägerin wollte für die von ihr erbrachte Leistung der Dachsanierung durch entgeltliche Übertragung der Nutzungsmöglichkeit auf einen Investor entlohnt werden, welcher wiederum mit dem Betrieb der auf den sanierten Dächern errichteten Photovoltaikanlage die Möglichkeit der Einkunftserzielung erhalten sollte. Diese Interessen lassen sich nur vereinen, wenn die Dächer nach der Sanierung in einem Zustand sind, der eine langjährige Nutzung ermöglicht. Das setzt voraus, dass die Geeignetheit der Gebäude und der Dächer im Einzelfall festgestellt und etwa erforderliche Arbeiten an der Dachkonstruktion vor Aufbringung der Photovoltaikmodule ausgeführt werden. Dabei ist die Klägerin der Fachbetrieb für solche Arbeiten. Ihre Sichtweise, die Standfestigkeit der - wie beiden Parteien bekannt war - Jahrzehnte alten Dachkonstruktion sei Sache der Beklagten, steht im Widersprach zur erkennbaren Interessenlage der Beklagten und derjenigen eines Investors. Eine Dachsanierung im Sinne der Erneuerung der Eindeckung ohne Prüfung, ob die vorhandene Dachkonstruktion ausreichend tragfähig ist oder zum Erhalt der Tragfähigkeit im bestimmter Weise saniert werden muss, ist fachlich fehlerhaft, weil etwa notwendige Arbeiten an der Dachkonstruktion bei aufgebrachter Dacheindeckung regelmäßig jedenfalls deutlich erschwert und kostenaufwändiger sind. Aus Sicht eines Investors erscheint es geradezu fernliegend, in den Nutzungsvertrag anstelle der Klägerin einzutreten, solange nicht sichergestellt ist, dass die „sanierten“ Dächer ausreichend standfest sind, die Photovoltaikmodule zu tragen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Nutzungsfähigkeit der Gebäude herzustellen, gibt der Nutzungsvertrag für den Investor als in den Vertrag eintretende Partei nicht her.

b) Den danach geschuldeten Nachweis, dass der Zustand der Gebäude der Beklagten den statischen Anforderungen für die vorgesehene Aufbringung von Photovoltaikmodulen genügt, hat die Klägerin nicht eingeholt. Weder die vorprozessual vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros M… vom 15.04.2010, noch die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Architekturbüros Gr… vom 13.07.2012 enthält hinreichende Feststellungen, dass die Dächer die statischen Voraussetzungen für die Errichtung der Photovoltaikanlage erfüllen.

Die Standfestigkeit eines Gebäudes bestimmt sich in Abhängigkeit von dem vorhandenen Bestand und der vorgesehenen Veränderung. Um letztere beurteilen zu können, müssen die erforderlichen Daten feststehen, das heißt es ist zu ermitteln, welchen Einwirkungen und insbesondere welcher Last konkret das Dach ausgesetzt sein wird, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob der vorhandene Zustand der Dachkonstruktion ausreicht, jene Last zu tragen. Bei beiden Untersuchungen fehlt es an einer hinreichenden Darstellung der von der Statik aufzunehmenden Lasten und an einer ins Detail gehenden Untersuchung der vorhandenen Dachkonstruktion.

aa) Die Stellungnahme des Ingenieurbüros M… erschöpft sich in einer Modellrechnung, welche die Dachlast bei der Eindeckung mit Wellasbestzementplatten derjenigen bei einer Neueindeckung mit Trapezblechen einschließlich Photovoltaikmodulen mit einer von diesen ausgehenden Lastwirkung von 0,18 kN/m2 gegenüberstellt. Der Wert von 0,18 kN/m2 ist nicht näher erläutert. Das Architekturbüro Gr… hat insoweit einen Wert von 0,13 kN/m2 zugrundelegt, dabei aber ausgeführt, es gäbe auch Module mit einem Gewicht von 6, 10 oder 11 kg/m2.

Die Klägerin, die selbst keine Photovoltaikelemente verbaut, vielmehr nur die Dachsanierung durchführt, hat keine Angaben zu Typ und Gewicht der Module gemacht, die auf die Gebäude der Beklagten aufgebracht werden sollen, weil die Auswahl der Module dem Investor obliege, der die Photovoltaikanlage errichte. Damit fehlt den fachlichen Stellungnahmen zur Statik der Dächer schon die hinreichende Grundlage, von welchen Lasten tatsächlich auszugehen ist.

bb) Auch im Übrigen entsprechen die fachlichen Stellungnahmen nicht den nach dem Vertrag der Parteien zu stellenden Anforderungen.

Die Berechnung des Ingenieurbüros M… gelangt allein deshalb zu einer geringeren Dachlast eines Dachs mit Trapezblechen einschließlich Photovoltaikmodulen im Vergleich zur Eindeckung mit Wellasbestzementplatten, weil die Schneelast im ersten Fall mit 0,68 kN/m2 und im zweiten Fall mit 0,75 kN/m2 zugrunde gelegt wird. Bei Ansatz gleicher Schneelast ergibt sich eine höhere Dachlast für die Eindeckung mit Trapezblechen einschließlich Photovoltaikmodulen. Dass die Schneelast tatsächlich unterschiedlich ausfällt, ist in der Stellungnahme des Ingenieurbüros M… nicht ausgeführt.

Die Lasten bezogen auf diejenigen Gebäude, die mit Bitumenwelltafeln gedeckt sind, auf denen die Klägerin nunmehr Trapezbleche angebracht hat, sind in der Stellungnahme des Ingenieurbüros M… nicht erwähnt. Wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, führt die zusätzliche Aufbringung der Trapezbleche nebst der Photovoltaikmodule hier aber in jedem Fall zu einer Erhöhung der auf die jeweiligen Dächer wirkenden Lasten.

Die fachliche Stellungnahme des Architekturbüros Gr… ergibt den geschuldeten Standfestigkeitsnachweis ebenfalls nicht. Nach der Beurteilung des Architekturbüros Gr… sind nur drei der elf untersuchten Gebäude ohne weitere Maßnahmen für die Aufnahme von Photovoltaikanlagen geeignet (Gebäude 1, 3 und 5), im übrigen sind zunächst defekte Pfetten, falsch verlegte Verstrebungen, fehlende oder defekte Aussteifungsverbände sowie Feuchtigkeitsschäden nachzubessern (Gebäude 2, 4, 6, 7,10, 13 bis 15).

Im Hinblick auf die Gebäude, bei denen erforderliche Nacharbeiten an der Dachkonstruktion festgestellt sind, ist die Standsicherheit demnach nicht sichergestellt. Aber auch im Hinblick auf die drei als geeignet erachteten Gebäude liegt ein ausreichender Statiknachweis nicht vor. Es fehlt an einer konkreten, auf das jeweilige Objekt bezogenen Berechnung der wirkenden und der von der Dachkonstruktion zu tragenden Kräfte sowie einer eingehenden Prüfung des Zustandes der vorhandenen Konstruktion aus Holznagelbindern.

In der fachlichen Stellungnahme ist ausgeführt: „Die Bitumenwelldächer sind mit der zusätzlichen Blechlast ebenfalls am Ende der zulässigen Belastung angekommen. Damit lässt sich allgemein aussagen, dass Dächer, die vorher mit Wellasbest belegt waren (ohne Schalung) bei der jetzigen Blechabdeckung mit Photovoltaikelementen belegt werden können. Bei den Dächern mit Blechabdeckung über den Bitumenwelltafeln und Schalung können maximal Dünnschichtelemente aufgebracht werden, wenn vorher durch Entfernen der Welltafeln bzw. Holzschalung die Gewichte der Dünnschichtelemente ausgeglichen werden, zusätzliches Aufbringen ist nicht möglich. Diese Aussagen gelten außerdem nicht für aufgeständerte Anlagen, sondern nur bei Verlegung in der vorhandenen Dachneigung mit üblichem Abstand < 20 cm. Diese Aussagen gelten natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Dachkonstruktion nicht geschädigt ist“.

Eine nachvollziehbare Berechnung des auftretenden Lastanfalls unter Gegenüberstellung der Lastaufnahmefähigkeit der Dächer ist der Stellungnahme auch für diejenigen Gebäude, bei denen die Aufbringung der Photovoltaikmodule als möglich bezeichnet ist, nicht zu entnehmen. Das ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht deshalb verzichtbar, weil die Gebäude, um die es vorliegend geht, als Ställe nach einer Typenstatik gebaut worden sind, die im konkreten Fall nicht gesondert geprüft werden müsse. Einerseits ist den fachlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen, welche Werte die sogenannte Typenstatik zugrunde legt. Anderseits handelt es sich bei Stallgebäuden der Beklagten um ältere Gebäude, die im wesentlichen in den Jahren 1960 bis 1970 errichtet worden sind und deren Dachkonstruktionen schon bei augenscheinlicher Untersuchung ganz überwiegend Nachbesserungsbedarf aufweisen.

cc) Entgegen der Ansicht der Berufung stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Dipl.-Ing. M… als sachverständigen Zeugen zum Beweis dafür, dass die Anbringung der Photovoltaikmodule die Standfestigkeit der genutzten Gebäude sowie die Statik der Dächer nicht gefährde, nicht nachgegangen ist. Ebensowenig war zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Für eine Beweiserhebung fehlt es an ausreichendem Tatsachenvortrag dahin, dass eine konkrete statische Berechnung zu einem bestimmten Lastfall führe, der von der vorhandenen Dachkonstruktion getragen werde.

1.3) Selbst wenn zugrunde gelegt würde, dass der Beklagten im Hinblick auf die möglicherweise gegebene Eignung der Gebäude 1, 3 und 5 ein Zurückbehaltungsrecht insoweit nicht zusteht, die Klägerin also einen fälligen Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bezogen auf diese Gebäude hätte, ergäbe sich kein Schadensersatzanspruch. Dass ein Investor zur Errichtung der Photovoltaikanlage beschränkt auf diese drei Gebäude bereit sei, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

1.4) Mangels Verletzung der vertraglichen Pflicht der Beklagten, zugunsten eines in den Vertrag eingetretenen Investors eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz weder in Höhe des Teilbetrages von 370.000,- € noch in Höhe des hilfsweise begehrten Betrages von 352.608,28 € zu.

2) Soweit die Klägerin äußerst hilfsweise Zahlung von 12.065,17 € für geleistete Regiestunden (insgesamt 284 Stunden für den Leistungszeitraum Mai 2010 bis März 2011) beansprucht, ist eine Verurteilung der Beklagten ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat weder eine vertragliche Grundlage mitgeteilt noch dargestellt, welche bestimmten Leistungen mit den sogenannten Regiestunden erbracht worden sein sollen.

Eine Vergütung von Regiestunden ist im Nutzungsvertrag der Parteien nicht vorgesehen, vielmehr bestimmt § 4 Ziffer 1 des Vertrages, dass die Klägerin die Dächer kostenfrei saniert. Die Beklagte hat nach § 1 Ziffer 3 Satz 4 dann für einzelne Kosten aufzukommen, wenn sie eigene Interessen einbringt, etwa die Verwendung höherwertiger Materialien wünscht oder einen höheren Dämmwert erzielen möchte. Dass die abgerechneten Regiestunden mit solchen Maßnahmen in Verbindung stehen, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Die in den eingereichten Abnahmeprotokollen nur schlagwortartig bezeichneten Arbeiten „Lüfter- und Schornsteinfassung“ sowie „Lüftereinbau“ und „Aludächer verschrauben“ sind nicht solche Maßnahmen, die eine höherwertige Sanierung bedeuten. Die Behauptung der Klägerin, insoweit sei ein gesonderter Auftrag erteilt worden, hat die Beklagte bestritten und als unsubstantiiert gerügt, ohne dass die Klägerin Angaben zur Vereinbarung einer Vergütung sowie Zeit, Ort und Umstand der Beauftragung gemacht hätte. Dem Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Wi… war deshalb nicht nachzugehen.

3) Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 10.03.2014 und vom 13.03.2014 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Insbesondere die mit Schriftsatz vom 13.03.2014 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der K… GmbH vom 13.03.2014 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich des noch ausstehenden statischen Nachweises, dass durch die Aufbringung der Photovoltaikmodule die Standfestigkeit der genutzten Gebäude sowie die Statik deren Dächer nicht gefährdet ist. Die Stellungnahme nimmt statische Berechnungen ebenfalls nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis zu 410.000,- € festgesetzt. Zu dem Betrag der Klageforderung in Höhe von 370.000,- € ist der Betrag von 12.065,17 € für den äußerst hilfsweise verfolgten Anspruch auf Vergütung für Regiestunden hinzuzurechnen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GKG). Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzforderung von 370.000,- € hilfsweise in Höhe von 352.608,28 € geltend gemacht hat, findet eine Zusammenrechnung nicht statt, weil der hilfsweise verfolgte Betrag einen Teilbetrag der in erster Linie beanspruchten Forderung darstellt.