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Persönliche Beitragspflicht; sachliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags; Eigentumswechsel; Zwangsversteigerung; öffentliche Last; bestandskräftiger Beitragsbescheid; Aufhebungsbescheid; Bekanntgabe; Treu und Glauben; kein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 13.04.2011
Aktenzeichen OVG 9 B 21.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB, § 134 Abs 1 S 1 BauGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichts Potsdam vom 1. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasser-anschlussbeitrag durch den beklagten Verbandsvorsteher des Zweckverbandes "Fließtal".

Der Zweckverband betreibt auf dem Gebiet der heutigen Gemeinden Birkenwerder und Mühlenbecker Land eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage.

Seit 1994 war Herr G... Eigentümer des Grundstücks H... in der Gemarkung Mühlenbeck. Für dieses Grundstück ordnete das Amtsgericht Neuruppin die Zwangsversteigerung an; der betreffende Vermerk wurde am 23. Dezember 1999 im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 27. Mai 2004 kündigte das Amtsgericht Neuruppin die Zwangsversteigerung für den 20. Dezember 2004 an und forderte dazu auf, nicht oder erst nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch eingetragene Rechte anzumelden.

Im Bereich der H... ließ der Beklagte ab Juli 2004 einen Schmutzwasserkanal verlegen; die Mitteilung über die betriebsfertige Herstellung wurde am 30. Oktober 2004 öffentlich bekanntgemacht.

Auf Nachfrage teilte das Amtsgericht Neuruppin dem Beklagten durch Schreiben vom 12. November 2004 mit, dass das Versteigerungsverfahren noch anhängig sei und übermittelte ihm eine Ausfertigung des Aufgebotsschreibens vom 27. Mai 2004.

Mit Bescheid vom 30. November 2004, der am Folgetag zugestellt wurde, zog der Beklagte Herrn S... zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 4.889,40 Euro für sein Grundstück heran; einen Rechtsbehelf legte Herr S... nicht ein. Eine Zahlung auf den Bescheid wurde nicht geleistet.

Am 20. Dezember 2004 wurde das Grundstück zwangsversteigert; den Zuschlag erhielt der Kläger. Er wurde am 13. Juni 2005 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 5.889,40 Euro für das Grundstück heran. Der Bescheid wurde am 1. Juli 2005 zugestellt.

Am 29. Juli 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Er halte die Forderung des Beklagten für unberechtigt, weil der Beklagte sie nicht vor der Versteigerung angemeldet habe; der Beklagte habe sie verspätet offenbart.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2005, der dem Kläger am 9. September 2005 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Unter dem 11. Januar 2007 richtete der Beklagte an Herrn S...einen „Aufhebungsbescheid“. Darin hieß es unter dem Betreff "Beitragsbescheid für den Schmutzwasseranschlussbeitrag vom 30.11.2004" wörtlich:

"Sehr geehrter Herr S...,

        

hiermit wird der gegenüber Ihnen ergangene und o. g. Beitragsbescheid aufgehoben.

        

Mit freundlichen Grüßen

[…]"   

Der Kläger hat bereits am Montag, den 10. Oktober 2005, Klage erhoben. Er hat geltend gemacht: Die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, auf die sich der Beklagte bei der Beitragsfestsetzung berufe, sei durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen, weil der Beklagte es versäumt habe, seinen Beitragsanspruch im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Er könne auch nicht als persönlicher Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden. Durch den gegenüber dem Voreigentümer erlassenen und bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid sei die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers verbindlich festgelegt worden. Dies bleibe nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung allein beachtlich. Der spätere Eigentumswechsel habe auf die zuvor entstandene persönliche Beitragspflicht keinen Einfluss. Auch durch eine Aufhebung des an den Voreigentümer adressierten Bescheides bzw. einen Verzicht auf die bestandskräftig gesicherte Beitragsschuld gegenüber dem Voreigentümer ändere sich für den Kläger nichts.

Der Beklagte hat dem entgegengehalten: Die auf dem Grundstück liegende öffentliche Last sei in der Tat möglicherweise durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Damit sei aber lediglich die dingliche Sicherung des Beitragsanspruchs entfallen, nicht der Beitragsanspruch selbst. Persönlich beitragspflichtig sei nach Erlass des entsprechenden Beitragsbescheides der Kläger. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung stehe dem nicht entgegen; dies gelte jedenfalls seit Aufhebung des Beitragsbescheides gegenüber dem Voreigentümer. Der gegen den Voreigentümer erlassene Beitragsbescheid habe keine Rechtsposition zugunsten des Klägers begründet. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte den gegenüber dem Kläger erlassenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, wie dadurch ein höherer Beitrag als 4.889,40 € festgesetzt worden war. Insoweit haben die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 1. September 2008 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Übrigen stattgegeben. Eine persönliche Beitragspflicht des Klägers habe nicht entstehen können. Die persönliche Beitragspflicht sei abschließend bereits gegenüber dem Voreigentümer des Klägers begründet worden. Die persönliche Beitragspflicht könne für ein Grundstück nur einmal entstehen. Dies entspreche einem allgemeinen Rechtsgedanken des Abgabenrechts, wie er sich etwa aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB (früher § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG) für das Erschließungsbeitragsrecht ergebe. § 8 Abs. 1 der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 15. Juni 2004 (SWABS 2004) sei insoweit inhaltsgleich. Eine Heranziehung des Klägers zu dem Beitrag sei auch trotz des Aufhebungsbescheides vom 11. Januar 2007 unzulässig. Ein Ausnahmefall, in dem der ursprüngliche Beitragsbescheid auf einen Rechtsbehelf des Adressaten aufgehoben werde könne, habe nicht vorgelegen, ebenso wenig die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme oder einen Widerruf. Der Beklagte könne dem Kläger auch nicht eine eventuelle Bestandskraft des Aufhebungsbescheides entgegenhalten. Die Rücknahmegründe des Beklagten seien nicht schutzwürdig, weil die Aufhebung nur erfolgt sei, um einerseits die Phase einer unzulässigen Doppelveranlagung zu beenden und andererseits die Sperrwirkung zu umgehen, die das wirksame Entstehen der persönlichen Beitragspflicht gegenüber jeder erneuten Entstehung dieser Beitragspflicht für dasselbe Grundstück habe. Außerdem könne der Beklagte nicht die Zielsetzung des Zwangsversteigerungsgesetzes, einen lastenfreien Grundstückserwerb zu ermöglichen, unterlaufen.

Das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, ist den Beteiligten am 5. Februar 2009 zugestellt worden.

Der Beklagte hat am 26. Februar 2009 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 6. April 2009, erstmalig begründet. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin, dass die persönliche Beitragspflicht nur einmal entstehen könne. Diesbezügliche Erwägungen zum Erschließungsbeitragsrecht ließen sich auf das Anschlussbeitragsrecht nicht übertragen; Historie, Sinn und Zweck sowie der Zusammenhang der Normen seien verschieden. § 8 KAG enthalte - anders als das Erschließungsbeitragsrecht - keine gesetzliche Festlegung eines Beitragsschuldners, sondern stelle dies wie auch den Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht in das Ermessen des kommunalen Satzungsgebers. Die Übereinstimmung des Wortlauts von § 8 Abs. 1 SWABS 2004 mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB gebe keinen genügenden Anhalt für eine entsprechende Rechtsanwendung. § 8 SWABS 2004 lasse auch die Deutung zu, dass innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist durch die Bekanntgabe eines zweiten Beitragsbescheides ein neuer, wenngleich nicht unbedingt ein zusätzlicher Beitragspflichtiger festgelegt werden dürfe. Sofern - was geschehen dürfe - satzungsrechtlich geregelt sei, dass die persönliche Beitragspflicht zeitgleich mit der sachlichen Beitragspflicht entstehe, könne die persönliche Beitragspflicht zwar nicht später ein zweites Mal entstehen. Anders sei es indessen, wenn der Satzungsgeber die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides anknüpfe. Jedenfalls sei ein zweiter Beitragsbescheid gegenüber einem neuen Beitragsschuldner dann zulässig, wenn die einmal entstandene persönliche Beitragspflicht des ersten Beitragsschuldners - wie hier - durch einen Aufhebungsbescheid wirksam beseitigt worden sei. Damit liege keine unzulässige Doppelbelastung mehr vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Voraussetzungen vorgelegen, die nach § 130 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG für die Rücknahme des ersten Beitragsbescheides gegolten hätten. Wenn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der gegenüber dem Kläger erlassene Beitragsbescheid rechtswidrig gewesen sei, habe der gegenüber dem Voreigentümer erlassene Bescheid zurückgenommen werden dürfen. Die Aufhebung sei nicht nur erfolgt, um die Phase der unzulässigen Doppelveranlagung zu beenden. Der Beklagte strebe schutzwürdig danach, die Beitragsforderung durch Heranziehung des Rechtsnachfolgers des zahlungsunfähigen ersten Beitragsschuldners zu realisieren. Zwar habe der Kläger das Grundstück durch die Zwangsversteigerung lastenfrei erworben; eine persönliche Haftung sei damit aber nicht ausgeschlossen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält sich nicht für persönlich beitragspflichtig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 und der teilweisen Aufhebungserklärung vom 1. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Allerdings beruht dies nicht darauf, dass für eine Beitragserhebung nach Herstellung der Abwasserkanalisation in der Hubertusstraße (Betriebsfreigabe Ende Oktober 2004) eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehlen würde. Vielmehr greift insoweit die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 9. Februar 2010 (SWABS 2010). Diese Satzung ist zulässigerweise mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2004 erlassen worden. Denn die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 15. Juni 2004, die ausdrücklich Artabschläge vorgesehen hatte (vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SWABS 2004), hat seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 3, § 19 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 entsprochen; dies hat zur Unwirksamkeit ihrer Maßstabsregelung und damit der SWABS 2004 seit dem 1. Juli 2004 geführt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 6 f. des EA und vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08 -, Juris Rn. 16 f.). Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der SWABS 2010, deren Abweichung von der SWABS 2004 ohne Einfluss auf die Beitragshöhe für das klägerische Grundstück ist (vgl. zur Wirksamkeit der SWABS 2010: Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 6 ff. des EA).

II.

Auch der gemäß § 91 ZVG lastenfreie Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Die Lastenfreiheit des Erwerbs bezieht sich - soweit sie hier in Rede steht - allein auf die Frage, ob der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Sie hat nichts damit zu tun, ob eine persönliche Beitragspflicht besteht, wie sie hier nach Auffassung des Beklagten durch den angegriffenen Beitragsbescheid begründet worden sein soll.

III.

Die Heranziehung des Klägers durch den angefochtenen Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 ist aber rechtswidrig, weil der Beklagte mit dem Erlass dieses Bescheides keine persönliche Beitragspflicht des Klägers begründen durfte, nachdem er bereits mit Bescheid vom 30. November 2004 den Voreigentümer des Klägers zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für dasselbe Grundstück veranlagt hatte.

1. Der Beklagte durfte den Kläger nicht durch den Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 neben dem Voreigentümer als persönlich Beitragspflichtigen zu dem Beitrag heranziehen. Beiträge sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für bestimmte Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Einrichtungen oder Anlagen oder Teilen davon dienen. Sie werden nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass nicht nur Personen, die Miteigentümer eines Grundstücks sind, nebeneinander beitragspflichtig sein können, sondern auch Personen, die nacheinander Eigentümer eines Grundstücks sind. Dem steht auch nicht § 8 Abs. 7 KAG entgegen, der im Einzelnen regelt, wann "die Beitragspflicht" entsteht und dabei vorsieht, dass sie nur ein einziges Mal entsteht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 7 KAG bezieht sich nämlich nur auf die sachliche Beitragspflicht, d.h. darauf, wann die Beitragspflicht in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück entsteht; hinsichtlich der Beitragspflicht konkreter Personen verbleibt dem Satzungsgeber ein Spielraum dahin, diese - sogenannte - persönliche Beitragspflicht entweder zeitgleich mit der sachlichen Beitragspflicht entstehen zu lassen oder für ihr Entstehen nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abzustellen. Dass (auch) die Wahl dieser Alternative nicht dazu führen kann, dass mehrere aufeinander folgende Grundstückseigentümer nebeneinander persönlich beitragspflichtig werden, liegt indessen schon deshalb nahe, weil dies der Auslegung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch das Bundesverwaltungsgericht entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, Juris Rn. 32 m. w. N.); im Übrigen ist nicht recht ersichtlich, warum der Spielraum der Gemeinde oder des Zweckverbandes hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht zugleich ein Spielraum dafür sein sollte, die persönliche Beitragspflicht in einer Variante zeitlich gestaffelt auch mehrfach nebeneinander entstehen lassen zu können. Dass Letzteres im Land Brandenburg nicht zulässig ist, ergibt sich aber jedenfalls aus § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt nach § 8 Abs. 2 Satz 4 KAG der Nutzer an die Stelle des Eigentümers, wobei § 8 Abs. 2 Satz 5 KAG den Begriff des Nutzers näher definiert und § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG nähere Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht der Nutzer regelt. Der Wortlaut der zitierten Vorschriften lässt wegen der Verwendung der Worte "an die Stelle" zunächst klar erkennen, dass es hinsichtlich der persönlichen Beitragspflicht in Bezug auf ein- und dasselbe Grundstück kein Nebeneinander von Eigentümer, Erbbauberechtigtem oder Nutzer geben kann. Er lässt wegen der verwendeten Einzahl der Worte Eigentümer, Erbbauberechtigter und Nutzer weiter klar erkennen, dass es - abgesehen von den Fällen gemeinschaftlichen Eigentums-, Erbbau- oder Nutzungsrechts - auch innerhalb dieser Kategorien kein Nebeneinander von Beitragspflichtigen geben kann. Es ist auch sachlich kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum der Erbbauberechtigte oder der Nutzer nur an die Stelle, ein späterer Eigentümer aber neben den (ursprünglichen) Eigentümer treten soll, was die persönliche Beitragspflicht angeht.

2. Der Beklagte konnte den persönlich Beitragspflichtigen hier auch nicht gleichsam dadurch austauschen, dass er einerseits den Kläger durch Bescheid vom 28. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 als persönlich Beitragspflichtigen zu dem Beitrag heranzog, andererseits durch Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2007 den früher gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Beitragsbescheid vom 30. Januar 2004 aufhob.

a) Es spricht bereits viel dafür, dass schon § 8 Abs. 2 KAG - wie auch § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB - eine Sperrwirkung gegenüber einem derartigen Austausch entfaltet, sofern der erste Beitragsbescheid nicht nichtig und auch nicht - nach rechtzeitiger Anfechtung durch den Voreigentümer - im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben worden, sondern bestandskräftig geworden ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht und insoweit zum Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, Juris Rn. 32 f.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 20. September 1974 - IV C 32.72 -, Juris Rn. 24; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rn. 72). Die Regelungen über die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dienen erkennbar dem Ziel, insoweit Klarheit und Verlässlichkeit zu schaffen. Das spricht gegen eine freie Austauschbarkeit der persönlich Beitragspflichtigen. Und selbst eine Austauschbarkeit der persönlich Beitragspflichten nach dem pflichtgemäßen, sachgerecht auszuübenden Ermessen der Behörde erscheint insoweit nur schwer vorstellbar: Der Erwerber des Grundstücks kann insoweit regelmäßig sein Vertrauen in die bestandskräftige Heranziehung schon des Voreigentümers in die Waagschale werfen, während der Voreigentümer regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an einer Befreiung von seiner persönlichen Beitragspflicht geltend machen kann, wenn er den betreffenden Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. Das spricht klar gegen einen Austausch. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der Interessen des Beitragsgläubigers. Dieser ist nämlich selbst im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Voreigentümers regelmäßig ausreichend dadurch geschützt, dass der Beitrag auch als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Gibt der Beitragsgläubiger diesen Schutz - wie vorliegend - versehentlich preis, indem er es versäumt, die öffentliche Last rechtzeitig geltend zu machen, so kann dies kaum ein ausreichendes Argument dafür sein, nun doch den Grundstückserwerber persönlich in Anspruch zu nehmen.

b) Selbst wenn ein Austausch der persönlich Beitragspflichtigen überhaupt zulässig sein sollte, wäre er jedenfalls hier nicht wirksam vorgenommen worden. Aus dem zu 1) Ausgeführten ergibt sich zwangsläufig, dass der Erwerber eines Grundstücks, dessen Voreigentümer bereits zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden ist, allenfalls dann (noch) zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden kann, wenn die Heranziehung des Voreigentümers beseitigt wird. Entsprechendes hat der Beklagte ersichtlich mit dem Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2007 versucht. Konsequenterweise hätte er dann aber den Aufhebungsbescheid förmlich gegenüber dem Kläger bekannt geben müssen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 122, 124 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris Rn. 30 ff., 46), Das hat der Beklagte indessen nicht getan, sondern den Aufhebungsbescheid lediglich in Kopie an den Kläger übersandt, und zwar auch nur als Anlage zu einem Schriftsatz in dem vorliegenden Verfahren. Dies muss der Kläger nicht aus Treu und Glauben als Bekanntgabe gegen sich gelten lassen, nachdem er den Aufhebungsbescheid nicht angegriffen hat. Dem Aufhebungsbescheid selbst ist nicht nur nicht zu entnehmen, ob die Aufhebung rückwirkend ausgesprochen wird oder nicht, sondern ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass er den Kläger irgendetwas angehen soll; insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus seinen Gründen, weil diese gänzlich fehlen. Und der Schriftsatz, dem der Aufhebungsbescheid als Anlage beigefügt worden ist, betont zwar einerseits, dass der Kläger sich nach Aufhebung des gegenüber dem Voreigentümer ergangenen Beitragsbescheides vom 30. Januar 2004 nicht mehr erfolgreich gegen seine eigene Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag wehren könne; andererseits unterstreicht er, dass der Beitragsbescheid vom 30. Januar 2004 ohnehin keine Rechtsposition des Klägers begründet habe. In dieser vom Beklagten verursachten diffusen Lage gab es für den Kläger keinen Grund, den Aufhebungsbescheid - mit entsprechendem Kostenrisiko - anzugreifen; dementsprechend kann sich der Beklagte auf einen unterbliebenen Angriff auch nicht berufen.

Der Kläger muss sich auch nicht - wie der Beklagte meint - entsprechend den Grundsätzen, die im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, Juris Rn. 13 ff. m. w. N.), so behandeln lassen, als sei ihm der Aufhebungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden. Ein Grundstückseigentümer kann sich nach einer gewissen Zeit nicht mehr darauf berufen, dass ihm eine erkennbar ins Werk gesetzte Baugenehmigung für seinen Nachbarn nicht bekannt gegeben worden ist, weil er - eben aus dem Nachbarschaftsverhältnis heraus - gehalten ist, seinen Nachbarn durch alsbaldiges Handeln vor unnützen finanziellen Aufwendungen zu schützen. Ein entsprechendes Verhältnis besteht zwischen dem Erwerber und dem Voreigentümer eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer Beitragserhebung nicht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris Rn. 31 f. m.w.N. und Rn. 45; a.A.: VGH Kassel, Beschluss vom 20. Juni 1987 - 5 TH 1969/86 -, Juris Rn. 7).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.