Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 05.10.2018 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 59/18 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Bereinigung des Ehegatteneinkommens in einer Doppelverdienerehe
2. Bei der Bemessung des Wohnvorteils einer selbstgenutzten Immobilie sind zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts die Kreditzinsen grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963).
3. Bei einer dreistufigen Berechnung von Vorsorgeunterhaltsansprüchen haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2000, 284, 288; Senat NZFam 2016, 983 Rn 117-119 m.w.N.).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde sowie der Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. Februar 2018 zu III. seines Ausspruchs abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller laufenden nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zu zahlen, und zwar für die Zeit
ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2019 in Höhe von monatlich insgesamt 1223 €, davon 137 € als Altersvorsorgeunterhalt und 1086 € als Elementarunterhalt,
für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021 in Höhe von monatlich insgesamt 1000 €, davon 112 € als Altersvorsorgeunterhalt und 888 € als Elementarunterhalt,
für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von monatlich insgesamt 800 €, davon 89 € als Altersvorsorgeunterhalt und 711 € als Elementarunterhalt und
für die Zeit von Januar 2024 bis Dezember 2024 in Höhe von monatlich insgesamt 600 €, davon 67 € als Altersvorsorgeunterhalt und 533 € als Elementarunterhalt.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 28 % und die Antragsgegnerin 72 % zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 €
Dieser Beschluss ist für die ab November 2018 fällig werdenden Forderungen sofort wirksam.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin in einer Folgesache nachehelichen Unterhalt.
Der am …1958 geborene Antragsteller und die am …1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 27.08.1982 die Ehe, sind Eltern einer am …1987 geborenen Tochter und trennten sich im November 2010. Nach Aktenlage ging der Antragsgegnerin am 13.04.2015 ein Scheidungsantrag zu (5r).
Die Beteiligten haben erstinstanzlich über ihr unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen als Bauingenieur und Oberärztin gestritten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von 1582,29 €, und zwar Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1253,51 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 328,78 € jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Unterhaltsantrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten, die den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten, geschieden, und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller nach Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich zunächst insgesamt 1228 €, davon 240 € als Altersvorsorgeunterhalt und 988 € als Elementarunterhalt zu zahlen und sodann abnehmend gestaffelt bis Dezember 2024 begrenzt.
Hiergegen haben beide Beteiligten, beschränkt auf die Folgesache, Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Leistungsbegehren nahezu uneingeschränkt, die Antragsgegnerin ihr Abweisungsbegehren eingeschränkt weiter.
Der Antragsteller hält den ihm zugerechneten Wohnwert von 840 € für übersetzt und Mieteinkünfte auf Seiten der Antragsgegnerin für berücksichtigungspflichtig.
Er beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 06.02.2018 – 54 F 57/16 – die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 1543 €, und zwar Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1255 € und Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 318 € zu zahlen
sowie die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und
der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht –, 54 F 57/16 vom 06.02.2018 wird bezogen auf die Folgesache nacheheliche Unterhalt gemäß Nummer III des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers mit Antragsschrift vom 23.03.2017 insoweit zurückgewiesen, als er darüber hinausgeht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2020 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 415,54 € und zwar Elementarunterhalt in Höhe von 330,46 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 85,08 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hält Fahrtkosten des Antragstellers in Höhe von 711,33 € für nicht berücksichtigungsfähig, den ihm zugerechneten Wohnwert für untersetzt und wendet sich gegen eine vom Antragsteller befürwortete Berücksichtigung von Mieteinkünften bei ihrem Einkommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (205), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Von den nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden hat die der Antragsgegnerin geringfügig, die des Antragstellers keinen Erfolg.
Zur Bemessung des Anspruchs des Antragstellers auf Aufstockungsunterhalt (§§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 3 BGB) ermittelt sich das Einkommen der Antragsgegnerin unter Fortschreibung der Werte aus 2017 wie folgt:
Antragsgegnerin | ||
Nettogehalt | 5.132,88 € | |
berufsbedingte Aufwendungen | -256,64 € | |
Prämien LV | -129,76 € | |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 4.746,48 € | |
6/7 Antragsgegnerin Erwerbseinkommen | 4.068,41 € | |
Mieteinnahmen | 57,15 € | |
Gesamteinkommen Antragsgegnerin | 4.125,55 € |
Als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind zunächst 102,60 € brutto monatlich anzusetzen (Nr 1.6 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL), da die Mieten die Finanzierungsraten um diesen Betrag unstreitig übersteigen, und die Antragsgegnerin weitere abzugsfähige Werbungskosten nicht schätzbar beziffert hat. Ihr steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen erhöht sich von 112.578,15 € (263 UE) um 1231,20 € auf 13.809,35 €. Das zusätzliche Nettoeinkommen schätzt der Senat anhand des Einkommenssteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst) bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und Solidaritätszuschlag mit 57,15 € monatlich.
Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich wie folgt:
Antragsteller | ||
Nettogehalt | 2.012,75 € | |
Fahrtkosten | -711,33 € | |
Steuererstattung | 124,00 € | |
Prämien BU | -114,87 € | |
Prämien LV (4 % Brutto) | -130,00 € | |
Erwerbseinkommen Antragsteller | 1.180,55 € | |
6/7 Antragsteller Erwerbseinkommen | 1.011,90 € | |
Wohnwert | 825,04 € | |
Gesamteinkommen Antragsteller | 1.836,94 € |
Der Fahrtkostenansatz des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Es hat tragfähig auf die unbestrittene Notwendigkeit abgestellt, mit dem Fahrzeug während der Berufstätigkeit Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten und Besprechungen vorzunehmen (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 134 m.w.N.). Desgleichen hat es eine Obliegenheit des Antragstellers zu einem Umzug in eine näher zum Arbeitsort gelegene Wohnung in Ansehung des damit als Einkommensbestandteil entfallenden Wohnvorteils und einer in hiesiger Region üblichen Entfernung von 82 km zum Arbeitsort tragfähig verneint. Hinzu kommen eine erhebliche Verwurzelung des 1958 geborenen Antragstellers, der seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Neuruppin hat (vgl. 220 UE), eine Milderung der Fahrtkostenabzüge durch Zurechnung steuerlicher Rückerstattungen sowie das Fehlen von beengten Einkommensverhältnissen während der Doppelverdienerehe.
Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller die Fahrtkosten auch nicht als nachehelich unbeachtliche Einkommensreduzierung zwischen Trennung und Scheidung entgegen halten. Zum Zeitpunkt der Trennung, im November 2010 (vgl. 50), erzielte der Antragsteller überhaupt kein Arbeitseinkommen. Sein früheres Arbeitsverhältnis wurde nach unwidersprochenem Vorbringen (192) durch arbeitgeberseitige Kündigung bereits in 2010 beendet, und zwar mit Austritt zum 31.05., wie sich aus seiner Gehaltsabrechnung vom 04.06.2010 unschwer ergibt (199). Sodann lag bereits sein erstes nach Trennung eingegangenes Arbeitsverhältnis in 2011 außerhalb Neuruppins und war mit regelmäßigen Einsätzen auf auswärtigen Baustellen im Bundesgebiet verbunden (192). Im Übrigen wäre selbst bei Einkommenssenkungen nach Trennung darauf abzustellen, ob es sich um ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten handelt (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 479). Auch davon ließe sich nicht ausgehen, nachdem der Antragsteller nach abermaliger arbeitgeberseitigen Kündigung in 2013 (vgl. 192) und einer sich anschließenden beträchtlichen Dauer einer abermaligen Arbeitslosigkeit im Oktober 2014 ein neues Arbeitsverhältnis aufnahm, in seinem bisherigen Berufsfeld, mit einem vergleichbaren Einkommen, dessen von Amtsgericht ermittelten monatlichen Nettobezüge zudem über denen aus 2010 lagen (vgl. 199), und das ihm offensichtlich die Perspektive einer dauerhaften Anstellung bot.
Der Wohnwert beträgt monatlich 825,04 €. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 LL). Die marktüblich erzielbare Nettokaltmiete setzt der Senat entsprechend den als substantiierten Sachvortrag zu wertenden Ermittlungen des Sachverständigen … in dessen Gutachten vom 13.12.2016 mit 6,50 € pro Quadratmeter an (26 SV = 122 UE). Dieser hatte diesen Wert auf der Grundlage aller wertbildenden Faktoren, wie insbesondere der Quadratmeter, Grundriss, Anzahl und Lage der Räume, Baujahr des Objektes, Grundstücksgegebenheiten, Erhaltungszustand usw. – die im Übrigen zugleich eine Schätzung entsprechend § 278 ZPO ermöglichen (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 485 m.w.N.) - methodengerecht auf der Grundlage verfügbarer Vergleichsmieten für mit dem Bewertungsgrundstück vergleichbar genutzte Grundstücke als mittelfristigen Durchschnittswert abgeleitet und angesetzt (vgl. 27 SV).
Soweit die Ertragswertermittlung des Sachverständigen seine Sachwertermittlung stützt, spricht dies nicht gegen eine methodengerechte Ermittlung der marktüblich erzielbaren Miete im Rahmen des von ihm zu beurteilenden Rohertrages.
Aus dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerde vorgelegten Mietangebot für ein restauriertes, grundsaniertes Bürgerhaus aus dem 17. Jahrhundert in der Altstadt Neuruppin ergibt sich nichts anderes. Vielmehr stützt es das Ergebnis des Sachverständigen. Im Gegensatz zu dem Haus des Antragstellers ist das beworbene Objekt zuletzt 2018 saniert worden, handelt es sich um einen Erstbezug nach Sanierung und die Ausstattung ist von gehobener Qualität. Überdies ist es besonders geeignet für Selbstständige mit zusätzlicher gewerblicher Teilnutzung (vgl. 173).
Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind die Kreditzinsen, hier insgesamt 14,96 € (vgl. 195), grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963). Eine zusätzliche Anerkennung scheidet neben den bereits insoweit berücksichtigten Prämien des Antragstellers für seine Lebensversicherung aus.
Die vom Antragsteller für geboten erachtete Gleichbehandlung der Tilgungsanteile in den Immobilienfinanzierungen der Beteiligten ist gewahrt, da bei der Bereinigung des Einkommens der Antragsgegnerin deren Kreditleistungen ebenfalls und überdies zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Antragsgegnerin hatte sie schon nicht einkommensmindernd geltend gemacht.
Eine darüber hinausgehende fiktive Erhöhung der von ihr erzielten Miete ist nicht geboten und widerspräche Nr. 1.6 LL. Zudem verkennt eine einfache Gleichsetzung des Wohnwertes des Unterhaltsgläubigers mit Mieterträgen des Unterhaltsschuldners, dass Wohnkosten grundsätzlich aus dem eheangemessenen Selbstbehalt (21.4. LL) zu bestreiten sind, also ohne Beteiligung des geschiedenen Ehegatten. Dabei bleibt es auch dann, wenn ein Unterhaltsgläubiger seine Wohnkosten durch die Finanzierung einer Immobilie bestreitet.
Danach errechnen sich Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt gerundet (Nr. 25 LL) wie folgt:
Unterhalt, dreistufig | ||
Gesamteinkommen Antragsgegnerin | 4.125,55 € | |
6/7 Antragsteller Erwerbseinkommen | 1.011,90 € | |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 5.137,45 € | |
Hälfte | 2.568,73 € | |
gedeckt | -1.836,94 € | |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 731,79 € | |
Zuschlag (Bremer Tabelle) | 0,13% | |
Bruttobemessungsgrundlage | 732,74 € | |
Beitragsatz 2018 | 18,60% | |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 137,00 € | |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 4.746,48 € | |
abzüglich AVU | 4.610,19 € | |
6/7 hiervon | 3.951,59 € | |
Mieteinnahmen | 57,15 € | |
Gesamteinkommen Antragsteller | 1.836,94 € | |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 5.845,68 € | |
Hälfte | 2.922,84 € | |
gedeckt | -1.836,94 € | |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 1.086,00 € | |
Gesamtunterhalt | 1.223,00 € |
Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts war zu korrigieren.
Der zur Zahlung gestellte Gesamtunterhaltsbetrag ist für den Senat bindend (§ 308 ZPO), nicht aber die gegenständliche Aufteilung durch den Antragsteller in Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 4, Rn. 862,863, 886 m.w.N.). Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen einer gesonderten Geltendmachung bedarf und im Beschluss eigens zu beziffern ist.
In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte; hierzu bedient sich der Senat der Bremer Tabelle. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes berücksichtigt er den vom Unterhaltsschuldner zu leistenden Vorsorgeunterhalt sodann bei der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltes (3. Stufe) als Bereinigungsposition.
Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2000, 284, 288; Senat NZFam 2016, 983 Rn 117-119 m.w.N.).
Die bisherigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers waren auch nach der Kündigung vom 14.05.2018 zum 17.06.2018 weiterhin zugrunde zu legen, Nr. 9 LL. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, sein bisheriges Einkommen, das er im Übrigen nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielen konnte, sei ihm nunmehr verschlossen, noch hierfür eine längere Übergangsfrist zu benötigen. Zudem hat er zuletzt ausdrücklich keine höheren Unterhaltsansprüche und insoweit keine Einkommensrückgänge mehr geltend gemacht (213).
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur verbundenen Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sind nicht angegriffen, tragfähig und überzeugend. In deren Fortführung war auch aus Sicht des Senats der nunmehr ermittelte Unterhaltsanspruch bis Dezember 2019 zu begrenzen und in der Folgezeit wie bereits vom Amtsgericht gestaffelt, allerdings unter Beibehaltung des neu ermittelten Verhältnisses von Elementar- zu Vorsorgeunterhalt, herabzusetzen und zu begrenzen, § 1578b Abs. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG (vgl. Markwardt, in: Familienrecht, 6. Aufl., FamFG § 150 Rn. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 150 Rn. 13 m.w.N.), wobei sich der Senat am Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen orientiert.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S 1 FamGKG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S 2, 3 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.