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Entscheidung 5 Wx 95/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 29.09.2010
Aktenzeichen 5 Wx 95/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 16.000 €

Gründe

I.

Eingetragene Eigentümer des unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchs von F… Blatt 241 eingetragenen Grundstücks Flurstück 16/2 der Flur 1 sind der Pastor im Ruhestand J… D… und M… D… in Erbengemeinschaft. J… D…, der Ehemann der Beteiligten zu 1 und Vater der Beteiligten zu 2 und 3 ist am 22. November 2009 in B… verstorben und wurde von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt. Diese schlossen zur UR-Nr. 19/2010 des Notars … mit Amtssitz in B… einen „Erbauseinandersetzungsvertrag“. Unter Ziffer II ist als Nachlasswert des Erblassers unter Ziffer 2 u. a. aufgeführt ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundstück in F…, …straße 6 bis 10, eingetragen im Grundbuch von F… Blatt 241, Flur 1, Flurstück 16. Ausweislich der Ziffer IV der notariellen Urkunde hatte der Notar das Grundbuch von F… vor der Beurkundung nicht eingesehen. Unter Ziffer III ist unter 2. geregelt, dass der hiesige Beteiligte zu 3. den Miteigentumsanteil des Erblassers an dem vorbezeichneten Grundstück in F… erhalten soll. Unter Ziffer IV haben die Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit die Auflassung erklärt. Dort heißt es: „Die Erben, die Erschienenen zu 1 und 2 und der von der Erschienenen zu 2 Vertretene, das ist der hiesige Beteiligte zu 3., sind sich darüber einig, dass der ……… ½ Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von F… Blatt 241 eingetragenen Grundstück auf den von der Erschienenen zu 2 Vertretenen übergeht, und bewilligen und beantragen dementsprechend die Umschreibung der Grundbücher“. Mit notariell beglaubigter Genehmigungserklärung vom 5. Februar 2010 genehmigte der Beteiligte zu 3 die in der Urkunde vom 15. Januar 2010 die durch die Beteiligte zu 2 abgegebenen Erklärungen.

Mit Schreiben vom 1. April 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 für diese unter Vorlage unter anderem des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 15. Januar 2010 und der beglaubigten Genehmigungserklärung vom 5. Februar 2010 die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Eigentümer zur Hälfte im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass neben dem am 22. November 2009 verstorbenen J… D… in Erbengemeinschaft M… D… eingetragen sei. Der Erbauseinandersetzungsvertrag habe unter Mitwirkung des Miterben M… D… erfolgen müssen. Einzelne Erben könnten nur über ihren Anteil am Nachlass, nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 wies mit Schreiben vom 2. August 2010 darauf hin, dass der beurkundete Erbauseinandersetzungsvertrag Herrn J… D…, also ein Mitglied der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft betreffe. Der Vertrag beziehe sich nicht auf die Auseinandersetzung der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft selbst. Die Auslegung des Vertrages vom 15. Januar 2010 ergebe, dass das Grundbuch dahingehend zu berichtigen sei, dass der Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolger nach J… D… im Grundbuch einzutragen sei; diese Grundbuchberichtigung werde hiermit beantragt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in der eindeutig mit Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichneten Urkunde hätten sich die Erben nach J… D… dahingehend auseinandergesetzt, dass der Beteiligte zu 3 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in F…, Blatt 241 eingetragenen Grundbesitz erhalten solle. Die Auflassung sei ebenfalls in der Urkunde erklärt worden. Im Grundbuch seien derzeit noch der Erblasser und M… D… in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks hätte also auch unter Mitwirkung des M… D… erfolgen müssen. Eine Auslegung dahin, dass es sich hierbei um einen Erbteilsübertragungsvertrag und somit um eine Grundbuchberichtigung handele, komme nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz vom 12. August 2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 16. August 2010, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Grundbuchamt verkenne, dass es sich hier nicht um einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen den zur Zeit im Grundbuch von F… Blatt 241 eingetragenen Eigentümern handele. Wenn in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Januar 2010 geregelt sei, dass der Beteiligte zu 3 den Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in F… erhalten solle, so sei damit selbstverständlich gemeint, dass er als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden möchte und damit an die Stelle des Erblassers in Erbengemeinschaft mit M… D… trete. Das Grundbuch sei dahingehend zu berichtigen, dass M… D… einerseits und der Beteiligte zu 3 andererseits als Eigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen seien.

Dies werde hiermit beantragt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist zulässig, §§ 71, 73 GBO, Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG; das Rechtsmittel bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.

Das Grundbuchamt hat zutreffend den Antrag auf Eintragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zurückgewiesen und in nicht zu beanstandender Weise es auch abgelehnt, die nunmehr beantragte Grundbuchberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass die Erbengemeinschaft aus den Beteiligten zu 3 und M… D… bestehe.

1.

Eingetragene Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war bzw. ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus dem verstorbenen Pastor J… D… (im Folgenden: Erblasser) sowie M… D…. Der Erblasser ist am 22. November 2009 verstorben und wurde ausweislich des vorgelegten Erbscheins von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt. Dies hatte zur Folge, dass Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks nunmehr eine Erbengemeinschaft ist, die aus M… D… sowie den Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben nach J… D… besteht. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) ist mit dem Erbfall die Erbschaft ungeteilt als Ganzes auf die Miterben, also auf die Beteiligten zu 1 bis 3 übergegangen. Sie sind damit kraft Gesetzes in die Rechtsposition des Erblassers, die an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestand, eingetreten und bilden damit, ebenfalls kraft Gesetzes, gemeinsam mit M… D… eine Gesamthandsgemeinschaft. Der Anteil des jeweiligen Erben an dieser Erbengemeinschaft verschafft diesen keine unmittelbare gegenständliche Beziehung zum Nachlass oder zu Teilen davon. Der einzelne Miterbe hat vielmehr lediglich eine Gesamtberechtigung am Nachlass und einen Anspruch auf dessen Auseinandersetzung, bis dahin aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlassgegenstand, selbst dann, wenn der Nachlass nur noch aus einer Sache besteht (BGH NJW 2001, 2396; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., 2010, § 2032, Rn. 1).

Über ihre Berechtigung an der Erbengemeinschaft, in die sie als Rechtsnachfolger nach dem Erblasser eingetreten sind, konnten die Beteiligten zu 1 bis 3 lediglich nach Maßgabe des § 2033 BGB verfügen, das heißt, jeder Miterbe konnte über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht jedoch über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB).

Die in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Januar 2010 enthaltene Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur 1, Flurstück 16 ist eine solche, nach § 2033 Abs. 2 BGB unzulässig Verfügung über den Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Der Gegenstand der Übertragung ist in diesem Vertrag unter II 2 eindeutig als hälftiger Miteigentumsanteil an diesem Grundstück bezeichnet. Folgerichtig heißt es dann unter Ziffer III 2, dass der Beteiligte zu 3 diesen Miteigentumsanteil des Erblassers erhalten solle und in Ziffer IV wird hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils folgerichtig die Auflassung erklärt. Dass eindeutig die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils in Form des Bruchteilseigentums gemeint und gewollt war, ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass die Beteiligten ausdrücklich vereinbart haben, dass eine Vormerkung, die allein bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils, nicht aber bei der Übertragung eines Erbanteils in Betracht kommt, zur Sicherung des Anspruches nicht eingetragen werden soll.

Da die Erbengemeinschaft hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit diesem Vertrag nicht auseinandergesetzt werden sollte und konnte, weil das weitere Mitglied der Erbengemeinschaft M… D… an diesem Vertrag nicht beteiligt war, hat das Grundbuchamt zu Recht zunächst den Eintragungsbeteiligten zu 3 als Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück, wie dies zunächst mit Schreiben vom 1. April 2010 beantragt worden war, abgelehnt.

2.

Das Grundbuchamt hat aber auch zu Recht die auf den entsprechenden Hinweis erfolgte Beantragung einer Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Beteiligte zu 3 an Stelle des Erblassers Mitglied der Erbengemeinschaft sein soll, abgelehnt.

Eine solche Grundbuchberichtigung käme lediglich dann in Betracht, wenn durch den Vertrag vom 15. Januar 2010 der Erbanteil des Erblassers an der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft auf den Beteiligten zu 3 übertragen worden wäre. Dann wäre der Beteiligte zu 3 kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung insoweit in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten mit der Folge, dass er als Mitglied der Erbengemeinschaft an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine entsprechende eigentumsrechtliche Position erlangt hätte, so dass dann das Grundbuch zu berichtigen wäre.

Allerdings kann der Vertrag vom 15. Januar 2010, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils auf den Beteiligten zu 3 gerichtet ist, nicht in der Weise ausgelegt werden, dass damit ein entsprechender Erbanteil des Erblassers auf den Beteiligten zu 3 übertragen werden sollte.

Gegen eine solche Auslegung spricht schon der insoweit eindeutige Wortlaut des Vertrages, der die Position des Erblassers ausdrücklich dahingehend beschreibt, dass dieser Inhaber eines hälftigen Miteigentumsanteils (nach dem Inhalt der Urkunde hat der Notar die entsprechenden Angaben der Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit nicht durch Einsicht in das Grundbuch überprüft) ist und dieser Miteigentumsanteil durch Auflassung und Eintragung auf den Beteiligten zu 3 übertragen werden soll.

Dem notariellen Vertrag vom 15. Januar 2010 lässt sich ein durch Auslegung zu ermittelnder anderer Wille der Beteiligten nicht entnehmen, insbesondere nicht der Wille, einen in diesem Vertrag nicht näher bezeichneten Erbanteil des Erblassers auf den Beteiligten zu 3 zu übertragen. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Wille der Beteiligten lässt sich im Wege der Auslegung schon deswegen nicht ermitteln, weil die Übertragung eines Erbanteiles nicht als Minus in der Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils enthalten ist. Bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils und der Übertragung eines Erbanteiles handelt es sich vielmehr um völlig unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit für die Beteiligten unterschiedlichen rechtlichen Folgen. Bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils rückt der Erwerber lediglich hinsichtlich dieses Anteils in die Rechtsposition des Übertragenden ein, bei der Übertragung eines Erbanteils rückt er umfassend in die Rechtsposition des Erben ein. Es lässt sich der Urkunde aber nicht entnehmen, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 den Vertrag auch dann in dieser Form geschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Beteiligte zu 3 damit umfassend in die Rechtsposition des Erblassers als Mitglied einer Erbengemeinschaft eintreten soll.

Scheidet damit aber eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des notariellen Vertrages vom 15. Januar 2010 jedenfalls im Grundbuchverfahren, in dem durch den Bestimmtheitsgrundsatz und dem Erfordernis der urkundlich belegten Eintragungsunterlagen (§ 29 GBO) der Auslegung enge Grenzen gezogen sind (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl 2009, § 20 Rdnr. 113) aus, so ist durch diesen Vertrag jedenfalls nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 3 an Stelle des Erblassers Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist. Eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches, wie sie zuletzt von den Beteiligten zu 1 bis 3 beantragt worden war, kann daher nicht in Betracht kommen.

3.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.