Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1964 in der Türkei geborene, seit 1979 in Deutschland lebende Klägerin ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. In der Türkei besuchte sie sechs Jahre lang die Volksschule und arbeitete dann auf dem Hof ihrer Großeltern mit. In Deutschland absolvierte sie eine Berufsvorbereitungsmaßnahme; einen Beruf erlernte sie nicht. Von 1981 bis Ende April 2004 war sie, unterbrochen von Zeiten des Mutterschutzes, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit, im Wesentlichen als Verkaufshilfe erwerbstätig.
Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt; mit Bescheid vom 30. Juni 2006 wurde ein solcher von 40 festgestellt.
Am 27. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, ihrer Auffassung nach keine Arbeiten mehr verrichten zu können, weil sie aufgrund eines Schulter-Arm-Syndroms, eines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule, einer Degeneration der Wirbelsäule und Depressionen nur noch über Restfähigkeiten verfüge, die nicht beliebig abrufbar seien.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten zwei Berichte des Radiologen F über am 22. Oktober 2002 bzw. am 10. Mai 2004 durchgeführte Untersuchungen der Lendenwirbelsäule sowie ein Bericht des Radiologen C über eine am 30. Januar 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule vor. Auf Veranlassung der Beklagten untersuchte der Orthopäde Dr. R die Klägerin am 17. Januar 2006 und erstellte ein Gutachten, in welchem er die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom bei verspannter Schulter-Nacken-Muskulatur, Lumbalsyndrom ohne Funktionsminderung und Verdacht auf Somatisierungsstörung stellte. Das Leistungsvermögen der Klägerin beurteilte er als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wobei Tätigkeiten mit Überkopfarbeit sowie Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr vermieden werden sollten. Auch in ihrer letzten Tätigkeit als Verkäuferin könne die Klägerin noch vollschichtig arbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht nicht. Nachdem die Internistin Dr. C unter dem 3. Februar 2006 prüfärztlich Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Februar 2006 ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 27. Februar 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B vom 23. Februar 2006 beifügte. Darin heißt es, seiner Auffassung nach seien die Beschwerdebilder, die zur Ablehnung geführt hätten, nicht genügend gewürdigt worden. Insbesondere sei der Bescheid offenbar ohne Berücksichtigung der MRT-Untersuchungen vom 30. Januar 2006 erfolgt. Dort seien massive Einschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule beschrieben, die zu weitreichenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten. Eine Erwerbstätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden an fünf Wochentagen sei nach hausärztlicher Ansicht nicht leistbar. In beiden Armen sei es bei der Klägerin bereits zu Parästhesien und einem Abfall der groben Kraft gekommen. Im Bereich der Halswirbelsäule sei folgerichtig bereits eine Verlagerung des Myelons beschrieben. Ebenso ausgeprägt seien die Destruktionen mit neurologischer Symptomatik auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hier würden eine Doralschlauchpellotierung sowie Bandscheibenvorfälle im Bereich L4/L5 beschrieben.
Mit Bescheid vom 21. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 19. April 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat weitere Atteste ihres Hausarztes Dr. B vom 30. Mai 2006, vom 12. Februar 2007, vom 21. Februar 2007 mit anliegender Ablichtung eines vom 9. Februar 2007 datierenden Berichts über eine am Vortag durchgeführte Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, vom 24. August 2007, vom 22. Oktober 2007, dem ein Aufsatz von Prof. Dr. F zum Krankheitsbild der Fibromyalgie beigefügt war, und vom 15. November 2007 zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. B vom 16. Mai 2006, der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 4. Dezember 2006, des Neurochirurgen Dr. Z vom 4. Dezember 2006, des Orthopäden Dr. K vom 15. Dezember 2006, dem an noch nicht bekannten medizinischen Unterlagen ein Befundbericht der Neurologin S vom 10. September 2006 in Ablichtung beilag, und schließlich des psychologischen Psychotherapeuten N von Kügelgen vom 3. Januar 2007 eingeholt.
Aus der beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt, bezüglich der Klägerin geführten Akte hat das Gericht ein von Dr. B unter dem 4. Juni 2006 erstelltes ärztliches Attest zur Vorlage beim Versorgungsamt, ein unter dem 7. Juni 2006 von dem Internisten Dr. S erstelltes Gutachten und Laborbefunde vom 5. September 2005 abgelichtet und zu den Gerichtsakten genommen. Ein von Dr. S, ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit Berlin-Süd, unter dem 6. November 2006 für das JobCenter Tempelhof-Schöneberg erstelltes Gutachten nach Aktenlage ist in Ablichtung beigezogen und zu den Akten genommen worden.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S die Klägerin am 29. Juni 2007 untersucht und unter dem 24. Juli 2007 ein Sachverständigengutachten erstellt. Darin heißt es, auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestünden degenerative Umformungen, insbesondere der Bandscheiben im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen. Es liege eine beginnende Rotatorenmanschettenerkrankung der linken Schulter vor und eine Fibromyalgie. Schließlich bestehe ein funktionell unbedeutendes Überbein am Handgelenk. Die Klägerin könne auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Störungen noch über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich regelmäßig leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von extremer Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Sie könne in allen Haltungsarten arbeiten, wobei eine der Haltungsarten auch überwiegen könne; ein gelegentlicher Wechsel sei erforderlich. Wegen des Weichteilrheumatismus’ solle sie nicht in Früh-, Spät- oder Nachtschichten, sondern nur in Tagschichten arbeiten. Auf Leitern und Gerüsten könne sie nicht mehr tätig sein. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei geringgradig herabgesetzt. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin nicht in der Ausübung geistiger Tätigkeiten ein. Uneingeschränkt sei auch die Wegefähigkeit. Die üblichen Pausen reichten aus. Die festgestellten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden seit der Rentenantragstellung; eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar, eine wesentliche Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten.
Ebenfalls auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Neurologe und Psychiater Dr. van H die Klägerin am 26. September 2007 untersucht und unter dem 30. September 2007 ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt. Darin heißt es zusammenfassend, es bestünden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine Migräne, eine Wurzelirritation bei L5/S1 bei spinaler Stenosierung bei L4/L5, eine mittelschwere somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymie sowie ein Agoraphobie. Dabei seien die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der Migräne, der depressiven Störung und der Agoraphobie nicht ausgeschöpft. Eine verhaltenstherapeutische Behandlung der agoraphoben Störung sei noch nicht begonnen worden; auch sei kein stationäres Heilverfahren durchgeführt worden. Hingegen erfolge die Behandlung der somatoformen Schmerzstörung lege artis in einer Kombination einer psychiatrisch-psychotherapeutischen orthopädisch-hausärztlichen Behandlung. Auch in der Kombination dieser Erkrankungen ergäben sich aus nervenärztlicher Sicht bezüglich des Leistungsvermögens deutliche qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Diese sollten in geschlossenen Räumen oder im Freien ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit stattfinden. Der Wechsel der Haltungsarten müsse spontan und jederzeit vornehmbar sein. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, festgelegtem Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck seien ebenso wenig möglich wie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Im Wechsel von Früh- und Spätschicht könne die Klägerin arbeiten, in Nachtschicht jedoch nicht mehr. Kurzzeitig und gelegentlich könne sie auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme und der Beine sei herabgesetzt. In der Ausübung geistiger Arbeiten beschränkten die festgestellten Leiden die Klägerin nicht. Sie sei zwar in der Lage, viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 m in 20 min zurückzulegen, sie könne jedoch derzeit nicht zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Eine Begleitperson sei nicht erforderlich. Die Leistungseinschränkungen seien auf die Schmerzerkrankung, die depressive Erkrankung und die Agoraphobie zurückzuführen. Das Leistungsvermögen habe sich seit der Rentenantragstellung nicht geändert. Es bestehe die begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung zumindest teilweise behoben werden könne. Möglich seien eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung sowie eine Intensivierung der verhaltenstherapeutisch-nervenärztlichen Behandlung und die Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens.
Auf Bitte des Sozialgerichts hat der Sachverständige Dr. von H Einwände gegen sein Gutachten gewürdigt und ergänzend Stellung genommen. Dabei hat er zur Frage der Wegefähigkeit ausgeführt, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Klägerin auch unter zumutbarer Willensanstrengung aufgrund der agoraphoben Symptomatik ohne eine verhaltenstherapeutische Bearbeitung des Problems nicht möglich sei. Grundsätzlich reiche ein Zeitraum von sechs Monaten aus, um eine agoraphobe Symptomatik zumindest deutlich zu bessern.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sei. Zwar sei die Wegefähigkeit derzeit eingeschränkt. Da die auf die agoraphobe Symptomatik zurückzuführende Problematik jedoch grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gut therapierbar sei, liege keine andauernde, nämlich einen Zeitraum von sechs Monaten überdauernde, relevante Beeinträchtigung vor. Auch bestehe bei der Klägerin diesbezüglich offenbar kein erheblicher Leidensdruck, denn eine adäquate Therapie sei bislang nicht durchgeführt worden.
Gegen den ihr am 4. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. September 2008 Berufung eingelegt. Sie hat ein ärztliches Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B vom 3. Juni 2010 und einen an diesen gerichteten Arztbrief der Internisten Dr. H, Dr. R und M vom 19. Mai 2010 in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Unter dem 2. März 2009 hat sich der behandelnde psychologische Psychotherapeut N von Kügelgen an das Gericht gewandt und mitgeteilt, dass die psychische Situation der Klägerin sich seiner Einschätzung nach in den vergangenen Wochen verschlechtert habe. Seinem Schreiben hat er vom 10. Juli 2007 und vom 5. Februar 2008 datierende Berichte über den Verlauf der Behandlung der Klägerin in Ablichtung beigefügt. Unter dem 17. März 2009 hat der Psychologe einen Befundbericht erstellt.
Auf Veranlassung des Gerichts hat der Psychiater und Psychotherapeut Dr. B die Klägerin am 12. Juni 2009 untersucht und unter demselben Datum ein Gutachten erstellt. Darin diagnostiziert er eine neurotische Entwicklung, eine zunehmend neurotische Depression in dysthymer, schmerzbetonender und zeitweise vermeidender symptomatischer Ausprägung, im psychopathologischen Querschnittsbild als Dysthymia und anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu klassifizieren. Unter Auslassung der Fibromyalgie bleibe bezogen auf die körperlichen Leiden und Beeinträchtigungen das Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S vom September 2007 gültig. Bei der festgestellten psychischen Störung handele es sich um eine frühe Störung der Erlebnisverarbeitung. Die Klägerin dramatisiere im Vortrag etwas, ohne in körperlicher Untersuchung bedeutsam zu aggravieren. Die dem Bewusstsein nicht entzogene Fehlhaltung sei nicht durch ärztliche Intervention allein, wohl aber mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Dabei sei die Vorenthaltung der Rente von wesentlicher Bedeutung. Es gehe auch um den Verzicht auf - zuletzt bitteren - Krankheitsgewinn. Eine gesundheitliche Belastung sei im Fall der Arbeitsaufnahme nicht zu erwarten. Arbeitete die Klägerin noch, so geschähe dies nicht auf Kosten ihrer Gesundheit. Sie könne, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter insofern geschützten Witterungsbedingungen verrichten, als sie sich vor nasskalter Witterung und Zugluft schützen können sollte. Das Heben und Tragen sei auf leichte bis mittelschwere Lasten zu begrenzen. Diese Arbeiten könne die Klägerin im Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Ein Wechsel der Haltungsarten sei ergonomisch günstig, ohne als definierte Bedingung formuliert werden zu können. Zu meiden seien Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten, dabei sei weder an Haushalts- noch Regalleitern gedacht. An einseitigen körperlichen Belastungen seien Überkopfarbeiten zu vermeiden. Einschränkungen der Belastbarkeit von Wirbelsäule und Extremitäten seien durch Gewichtsbegrenzung und den Ausschluss einseitiger körperlicher Belastungen angemessen berücksichtigt. Für eine Übergangszeit seien ausgesprochen stressbelastete Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und maschinengetaktet am Fließband überfordernd. Ein sonst üblicher Arbeitsrhythmus sei gut zu leisten. Von Arbeiten in Nachtschicht sei abzuraten; in Wechselschicht könne die Klägerin arbeiten. In der Ausübung geistiger Tätigkeiten sei die Klägerin - unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus - nicht beschränkt. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die üblichen Pausenregelungen reichten aus. Die Einschränkungen bestünden unverändert seit Antragstellung. Eine quantitative Einschränkung sei nicht zu erkennen und auch nicht zu erkennen gewesen. Der hier zur Beurteilung stehende sozialmedizinische Verlauf sei ausgelöst durch den Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2004, nicht durch neu aufgetretene Krankheiten.
Nachdem die Klägerin Einwände gegen das Gutachten erhoben hatte, hat der Sachverständige Dr. B unter dem 29. Oktober 2009 ergänzend gutachterlich Stellung genommen. Dabei hat er insbesondere zur Wegefähigkeit, zur Migräne, zur Fibromyalgie und zur somatoformen Schmerzstörung weitere Ausführungen gemacht. Zusammenfassend hat er sein Gutachten nach kritischer Gewichtung der Einwände uneingeschränkt in seiner Gültigkeit aufrechterhalten.
Nachdem die Klägerin nochmals Einwände erhoben hatte, hat der Sachverständige unter dem 17. Februar 2010 eine zweite ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben und mitgeteilt, dass die Auseinandersetzung mit den von der Klägerin bezogenen theoretischen Positionen über den konkreten Fall hinausgehende Erörterungen erforderlich gemacht hätten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass ihre Argumente im Ergebnis nicht stichhaltig seien, so dass auch eine andere als die im Gutachten mitgeteilte Beurteilung nicht erfolgen könne.
Die Klägerin, die die Leistungsbeurteilung von Dr. B für unzutreffend und weitere Ermittlungen für erforderlich hält, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2008 sowie den Bescheid vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-minderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht ihre Auffassung durch die Ergebnisse der im Laufe des Verfahrens angestellten medizinischen Ermittlungen, insbesondere der Sachverständigengutachten, bestätigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.