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Entscheidung 7 W 41/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 23.01.2020
Aktenzeichen 7 W 41/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0123.7W41.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13. März 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.

Gründe

Die gem. § 382 Abs. 3, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

§ 21 BGB steht der Eintragung des Antragstellers in das Vereinsregister nicht entgegen. Der Zweck des Antragstellers ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Senat hat für den ausdrücklich in der Satzung so bezeichneten Vereinszweck der Erhaltung, Nutzung und Verwaltung von Garagen und dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen entschieden, es handele sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 22 BGB), weil der Verein durch eine Marktteilnahme und durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse für seine Mitglieder Leistungen erbringe, die sie sonst anderweitig in Anspruch nehmen müssten Beschluss v. 08.07.2014 - 7 W 124/13, (Senat, BeckRS 2014, 18675, Rdnr. 14, 16). Er hat damit in der Auseinandersetzung um die Eintragungsfähigkeit sogenannter Garagenvereine, mit denen vielfach Gemeinschaften zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 266 ZGB) als Idealvereine (§ 21 BGB) fortgeführt werden sollen, einen Standpunkt eingenommen (vgl. zu gleichen und abweichenden Auffassungen: BezG Chemnitz, DtZ 1994, 158; LG Chemnitz, DtZ 1994, 412, 413; LG Lübeck, SchlHA 1962, 102 [Mähdrescher]; LG Mühlhausen, DtZ 1996, 245, 246 [Gemeinschaftsantenne]; Schubel, DtZ 1994, 132), der hier keiner Überprüfung bedarf.

Der Antragsteller ist kein Garagenverein im Sinne der angeführten Entscheidungen. Seine Satzung weist einen anderen, nichtwirtschaftlichen Zweck aus, die tatsächliche Tätigkeit steht dazu nicht in erkennbarem Widerspruch, und auch eine Zuordnung zu bestehenden Vereinstypen spricht nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Antragstellers.

Zweck des Antragstellers ist „die gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten“ (§ 2 I der Satzung). Der so formulierte Zweck weist nicht darauf hin, der Antragsteller wolle eine Anlage vorhalten, die die Mitglieder je für sich in Anspruch nehmen können. Der gemeinschaftlich verfolgte Zweck beschränkt sich hier nicht darauf, die Anlage oder Einrichtung gemeinsam zu beschaffen, zu pflegen oder zu unterhalten, während die Benutzung in Vereinzelung nach je eigenem, selbst und allein bestimmtem und verwirklichtem Bedürfnis des einzelnen Mitglieds geschieht. In einer solchen Konstellation hält die Gemeinschaft eine Leistung oder ein Angebot vor, das das einzelne Mitglied sich - bestünde es nicht in dieser Form - anderweit am Markt beschaffen oder selbst herstellen könnte. Der Antragsteller will seinen Zweck hingegen in einer gemeinschaftlichen Tätigkeit finden und die dafür benötigten Anlagen ebenfalls gemeinschaftlich vorhalten. Die „Räumlichkeiten“, die er in seiner Zweckbestimmung anspricht, sind nicht der alleinige Bezugsgegenstand des gemeinsamen Tuns, um dadurch jedem Mitglied die je eigene Benutzung der Räume zu eigenen Zwecken zu ermöglichen. Die „Räumlichkeiten“ sind vielmehr als Ressource, also als Mittel zum Zweck, beschrieben. Sie sollen der gemeinsam betriebenen Fahrzeugpflege und -instandhaltung dienen.

Dass die Mitglieder des Antragstellers tatsächlich einen anderen Zweck verfolgen als den in der Satzung beschriebenen, ist nicht ersichtlich geworden. Das Amtsgericht hat, so führt es im angefochtenen Beschluss aus, den „Hauptgrund für die Vereinsgründung“ nicht in der gemeinschaftlichen Fahrzeugpflege erkannt, sondern in der Absicht, das schon bislang gemeinsam genutzte Garagengrundstück von der Stadt zu erwerben und weiter zu unterhalten. Darauf lässt sich die Beurteilung des Vereinzwecks als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht stützen. Auch ein Verein, dessen Zweckbestimmung ihn eindeutig als Idealverein kennzeichnet, wird nicht zum wirtschaftlichen Verein, indem er als nachfragender Marktteilnehmer Gegenstände, Grundstücke, Nutzungsrechte oder andere Berechtigungen gegen Entgelt erwirbt. Was ein Idealverein benötigt, um seinen Zweck zu verwirklichen, darf er - auch in Nachfragekonkurrenz oder im Preiswettbewerb - beschaffen, ohne dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszuüben. Dazu führte die Mittelbeschaffung als Vereinszweck, nicht die Verwendung beschaffter Mittel.

Der beabsichtigte Grundstückserwerb als Anlass der Vereinsgründung steht danach der Einordnung als Idealverein nicht entgegen. Die Notwendigkeit, einen schon bislang gemeinsam verwirklichten Zweck nun in der Organisationsform eines rechtsfähigen Vereins fortzuführen, kann darin gefunden werden, die zur Zweckverfolgung erforderlichen Mittel durch eine gemeinschaftlich gehaltene oder gebildete juristische Person zu erwerben. Der Grundstückserwerb wird dadurch Grund für die Vereinsgründung, aber nicht Zweck des Vereins. Ob der Erwerb tatsächlich demnächst ansteht oder nur als entfernte Möglichkeit zu erwägen ist (so der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2019), kann deshalb dahinstehen.

Die protokollierten Besprechungen auf der Gründungsversammlung des Antragstellers am 30. Oktober 2018 weisen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf hin, dass die Mitglieder den niedergeschriebenen Vereinszweck nur vorschieben, um tatsächlich allein einen anderen Zweck zu verfolgen, nämlich die Anschaffung und Pflege des Garagengrundstückes. Wenn über den als Satzungsinhalt formulierten Vereinszweck Einigkeit besteht (Protokoll, S. 1 u.), so wird dies nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Gesichtspunkte für bedenklich oder schwierig gehalten werden und deshalb der wiederholten, vertieften oder auch streitgen Diskussion bedürfen (Protokoll, S. 2). Besteht die Gemeinschaft mit dem bereits verwirklichten Zweck, Fahrzeuge und Freundschaften zu pflegen (so der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2018), schon lange, so ist es ohne weiteres verständlich, dass nicht die Formulierung dieses Zwecks zu Erörterungen führt, sondern die Voraussetzungen und Folgen eines Grundstückserwerbs, der zum Neuen und deshalb Besonderen des gemeinsamen Tuns gehört und für einige der Beteiligten Fragen und Zweifel aufwerfen könnte, die bislang nicht gemeinsam besprochen wurden.

Es ist auch aus den im Eintragungsverfahren eingereichten Stellungnahmen (Schriftsätze vom 21. und 27. Februar 2018) nicht deutlich geworden, dass die Gründungsmitglieder des Antragstellers tatsächlich eine andere als die im Vereinszweck formulierte und in den Stellungnahmen näher beschriebene gemeinsame Absicht verfolgen.

Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam gehaltenen Ort, den Garagen, erweist sich auch bei einer typologischen Abgrenzung, die verbreitet als taugliche Methode angesehen wird (MüKo-BGB-Leuschner, 8. Aufl. 2018, §§ 21 f. Rdnr. 17 ff.; BeckOK-BGB-Segna, Stand: Okt. 2019, § 21 Rdnr. 102 ff.; Erman-Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 21 Rdrn. 6; Sauter/Schweyer/Waldner-Waldner/Wörle-Himmel, eV, 20. Aufl. 2016, Rdnr. 42 a f.; Stöber/Otto, VereinsR, 11. Aufl. 2016, Rdnr. 65 ff.), nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern eines Idealvereins. Der formulierte und nach den Stellungnahmen tatsächlich beabsichtigte Zweck entspricht nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Beschaffungsvereins, der Preisvorteile großer Kauf-, Nutzungs- oder anderer Erwerbsverträge in Anspruch nimmt und dem seine Mitglieder im sogenannten inneren Markt oder Binnenmarkt wie anonyme Kunden gegenüberstehen, die den Vorteil der Mitgliedschaft in der Weitergabe des Preisvorteils sehen. Das gemeinsame Benutzen der gemeinsam beschafften Ressourcen unterscheidet den Antragsteller von einer solchen bloßen Beschaffungsgemeinschaft, Einkaufszentrale oder Konsumgenossenschaft mit unternehmerischem Charakter.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtsgebühren entstehen dem erfolgreichen Beschwerdeführer nicht. Eine Kostenerstattung zu seinen Gunsten ist nicht vorgesehen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.