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VEB Bau- und Montagekombinat Erfurt


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 29.08.2013
Aktenzeichen L 22 R 317/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen ZAVtIV, § 4 AAÜG, § 8 AAÜG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. März 2012 wird zurück-gewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt, wovon 225,00 Euro an die Landeskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1951 geborene Kläger ist Hochschulingenieur in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion (Urkunde der Ingenieurhochschule C vom 28. Februar 1974).

Er war u. a. vom 04. März 1974 bis 20. April 1981 als Preisingenieur beim Kombinatsbetrieb Industriebau (KBI) B des VE B, vom 21. April 1981 bis 02. Dezember 1983 als Bauleiter beim VEB A, vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 als Ingenieur für Maschinen- und Gerätekoordinierung beim VEB B E und vom 05. Januar 1987 als Betriebsingenieur, ab 01. Januar 1989 als Mitarbeiter FB Materialwirtschaft bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB F L beschäftigt.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten.

Seinen im Juli 2004 gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 abgelehnt, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur, sondern als Mitarbeiter im FB Materialwirtschaft beschäftigt gewesen sei. Die dagegen beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage (S 8 R 515/05) war am 20. September 2006 zurückgenommen worden.

Im Oktober 2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zeit vom 04. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Die Beklagte erteilte nunmehr den Bescheid vom 17. Januar 2011, mit dem sie zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetzes (AAÜG) und zum anderen die Zeiten vom 04. März 1974 bis 31. Dezember 1983 und vom 05. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte feststellte. Die Anerkennung einer solchen Zeit für den Zeitraum vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2011 zurück: Der Beschäftigungsbetrieb VEB B E, Kombinatsleitung, sei der Wirtschaftsgruppe 61120 (wirtschaftsleitende Organe der Bauwirtschaft) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Es habe sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Dagegen hat der Kläger am 23. Juni 2011 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, der VEB B E, Kombinatsleitung, sei als Oberbauleitung im Rahmen der staatlich verordneten Sonderbauprogramme „B“ eine produzierende Einheit gewesen. Er habe als Oberbauleitung aller in Berlin tätigen Kombinatsbetriebe alle Baustellen im Wohnungsbau- und Industriebaubereich geleitet, koordiniert und überwacht. Die Bau- und Montagekombinate hätten das „Massen-Produktionsprinzip“ in der Bauwirtschaft realisiert. Die von der Beklagten angeführte „Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR“ sei kein DDR-Gesetz gewesen und habe ausschließlich statistische Bedeutung gehabt, so dass sie nicht versorgungsrelevant sei. Der Kläger sei vom KBI B zum „Sonderbauprogramm B“ delegiert worden. Als Ingenieur für Maschinen- und Gerätekoordinierung sei er für die Koordinierung der Einsätze verschiedener Maschinen und den Personaleinsatz verantwortlich gewesen.

Die Beklagte hat gemeint, Aufgabe der Kombinatsleitung sei es, wie vom Kläger selbst dargestellt, gewesen, die Funktion einer Oberbauleitung wahrzunehmen. Die Kombinatsleitung habe nicht die Aufgaben eines Baubetriebes mit einer Massenproduktion standardisierter Bauwerke wahrgenommen, sondern als wirtschaftsleitendes Organ in der Bauwirtschaft fungiert.

Mit Gerichtsbescheid vom 05. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der VEB B E, Kombinatsleitung, sei kein volkseigener Betrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Er sei der Wirtschaftsgruppe 61120 (wirtschaftsleitende Organe der Bauwirtschaft) zugeordnet gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei die gültige verbindliche Grundlage für die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten nach wirtschaftssystematischen Gruppierungsstufen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung gewesen. Jede wirtschaftliche Einheit sei nur einer Gruppierungsstufe entsprechend dem überwiegenden Charakter ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet gewesen. Die Zuordnung sei von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik im Zusammenhang mit den Fachorganen festgelegt worden. Eine Änderung habe nur mit Zustimmung der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik vorgenommen werden dürfen und sei nur dann erfolgt, wenn die Hauptproduktion des Betriebes grundsätzlich umgestellt worden sei. Die Zuordnung zu den einzelnen Volkswirtschaftszweigen der DDR sei damit für den bundesdeutschen Gesetzgeber verbindlich gewesen mit der Folge, dass es dem Gericht verwehrt sei, abweichende Zuordnungen zu den Volkswirtschaftszweigen der DDR vorzunehmen.

Gegen den ihm am 15. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 13. April 2012 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger hält für nicht geklärt, ob das Kombinat nach dem „Stammbetriebsprinzip“ geleitet worden sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kombinatsleitung nicht nur das Kombinat als Ganzes, sondern auch dessen Stammbetrieb geleitet hätte. Sollte dies der Fall sein und es sich bei dem betreffenden Stammbetrieb um einen Bauproduktionsbetrieb gehandelt haben, wäre die betriebliche Voraussetzung auch bei einer Tätigkeit in der Kombinatsleitung unzweifelhaft erfüllt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2011 unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das VE Kombinat B nicht nach dem sogenannten „Stammbetriebsprinzip“ geleitet worden sei. Die Kombinatsleitung habe als juristisch selbständige Wirtschaftseinheit firmiert.

Der Senat hat aus der Registerakte zum VEB B E u. a. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, das Statut vom 08. Mai 1974 (Statut) und ein Schreiben des Generaldirektors des VE B E vom 21. Dezember 1970 beigezogen. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB B E vom 02. März 1984 vorgelegt.

Die Vorsitzende des Senats hat mit Schreiben vom 08. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass die Auferlegung von Mutwillenskosten in Betracht kommt. Sie hat sich dabei wegen des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen des Senats auf das Schreiben des Berichterstatters vom 07. Juni 2013 bezogen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 die Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Als Rechtsgrundlage kommt § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG und § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG in Betracht.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 ist bezüglich der Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG).

Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).

Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind vorliegend im streitigen Zeitraum nicht vorhanden.

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II 1990, 537) - Staatsvertrag - sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 01. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG - um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 und verbot Neueinbeziehungen. Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der Einigungsvertrag (EV) im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 01. Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Bereits der EV, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R, abgedruckt in BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R, B 5 RS 9/09 R, B 5 RS 16/09 R und B 5 RS 17/09 R, jeweils zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7),nämlich, so das BSG, mit Art. 17 Satz 1 und 2 EV i. V. m. § 13 Abs. 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BGBl I 1997, 1625) und Art. 19 Satz 2 EV. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30. Juni 1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EV angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.).

Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, der sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 01. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 = BSGE 108, 300).

Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R, zitiert nach juris; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2)

Ob der Kläger am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllte, bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Entscheidung, denn die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17. Januar 2011 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG vorliegen. Wegen dieser vom BSG als sogenannte positive Statusentscheidung bezeichneten Verfügung der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, abgedruckt inSozR 3-8570 § 1 Nr. 2) steht fest, dass ein Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von §§ 1 AAÜG besteht und die Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden sind.

Maßgebende Vorschrift, nach der sich bestimmt, ob die Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ist, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck „Betrieb“ im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens“ (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum ausübte. Er war in diesem Zeitraum jedenfalls weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Der VEB B E war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Bei diesem Betrieb war der Kläger vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 beschäftigt. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem VEB B E geschlossenen Arbeitsvertrag vom 02. März 1984, wonach der Kläger dort am 23. Januar 1984 seine Tätigkeit als Ingenieur für Maschinen- und Gerätekoordinierung begann. Dieser Arbeitsvertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dorthin lediglich vom KBI B (vorübergehend) delegiert worden war, also sein Arbeitsverhältnis weiterhin mit dem KBI B bestand. Der Arbeitsvertrag vom 02. März 1984 ist kein Delegierungsvertrag nach § 50 Arbeitsgesetzbuch der DDR –AGB – (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R, abgedruckt inSozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Zum anderen folgt dies aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 11. Juni 1971, wonach der Kläger in diesem Zeitraum beim VEB BMK E Kombinatsleitung beschäftigt war.

Der VEB B E wurde nicht nach dem sogenannten Stammbetriebsprinzip geleitet, sondern war mit seiner Kombinatsleitung eine juristisch selbständige Person.

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Statut führte das Kombinat den Namen VEB B E und war rechtsfähig. Die Betriebe des Kombinats, die ebenfalls rechtsfähig waren, bestanden seinerzeit aus dem Kombinatsbetrieb I E, dem Kombinatsbetrieb I E, dem Kombinatsbetrieb I G, dem Kombinatsbetrieb I Z und dem Kombinatsbetrieb A G, die jeweils im Namen zugleich die Bezeichnung VEB B E führten (§ 2 Abs. 1 und 2 Statut). In diesem Statut wurde hingegen nicht bestimmt, dass das Kombinat über einen Stammbetrieb geführt wird. Letztgenannte Leitungsorganisation war zwar die Regel; es gab jedoch Ausnahmen. Nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - war das Leitungssystem des Kombinats entsprechend den Erfordernissen der einheitlichen Leitung der Volkswirtschaft und den spezifischen Reproduktionsbedingungen einfach, überschaubar und mit niedrigem Leitungsaufwand zu gestalten. Es war in der Regel mit der Leitung eines Kombinatsbetriebes - Leitung über einen Stammbetrieb - zu verbinden. Sofern es die spezifischen Reproduktionsbedingungen im Kombinat erforderten, war eine selbständige Kombinatsleitung zu bilden. Bei der Leitung über einen Stammbetrieb übte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO 1979 der Generaldirektor bei der Leitung des Kombinats grundsätzlich zugleich die Funktion des Direktors des Stammbetriebes aus. Dies galt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Kombinats-VO 1979 entsprechend für die Fachdirektoren und andere leitende Mitarbeiter des Kombinats. Im Statut war demgegenüber eine solche Personalunion nicht bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Statut wurde das Kombinat vom Generaldirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung und persönlichen Verantwortung bei kollektiver Beratung der Grundfragen der Entwicklung des Kombinats mit den Betriebsdirektoren in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen geleitet. Nach § 9 Abs. 2 Statut wurden die Betriebe des Kombinats von Betriebsdirektoren geleitet. Die Betriebsdirektoren unterstanden dem Generaldirektor des Kombinats. Sie erhielten von ihm Weisungen und waren rechenschaftspflichtig und informationspflichtig. Der Generaldirektor war nicht zugleich zum Direktor eines der genannten Kombinatsbetriebe bestellt. Nichts anderes galt hinsichtlich der Fachdirektoren des Kombinats, die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Statut sich aus den Direktoren für Technik, für Produktion, für Ökonomie und für Arbeit und Bildung zusammensetzten. Die gleiche Struktur gab es nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Statut mit den Direktoren für Technik, für Produktion, für Ökonomie und für Arbeit und Bildung auf der Ebene der Kombinatsbetriebe.

Die Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft bestätigen dies. Danach gehörten zum Zeitpunkt des Statuts dem VEB B an: 1. VEB B E, Kombinatsleitung, 2. Kombinatsbetrieb I E, 3. Kombinatsbetrieb I G, 4. Kombinatsbetrieb I Z, 5. Kombinatsbetrieb A G und 6. Kombinatsbetrieb I E. Diese Struktur mit einer Leitung des Kombinats nicht über einen Stammbetrieb bestand bereits seit Gründung des Kombinats (vgl. die zum 01. Januar 1964 erfolgte Eintragung des VEB B E mit den genannten und zwei weiteren Kombinatsbetrieben). Dies wird auch aus dem Schreiben des Generaldirektors des VEB B E vom 21. Dezember 1970 an das Staatliche Vertragsgericht deutlich, in dem darauf hingewiesen ist, dass das Kombinat aus der Kombinatsleitung und einer Anzahl von Kombinatsbetrieben besteht. Die nachfolgenden Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft zeigen, dass sich daran auch nach dem Zeitpunkt des Statuts bis zur Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB B E nichts änderte. Neben den VEB B E, Kombinatsleitung traten weitere selbständige Kombinatsbetriebe hinzu, wobei den bereits genannten Kombinatsbetrieben I E, I G, I Z und A G die Funktion eines Leitbetriebes mit zugeordneten selbständigen volkseigenen Kombinatsbetrieben zukam (vgl. dazu die am 22. Juli 1980 erfolgten Eintragungen im Register).

Hauptzweck des VEB B E war nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen. Dies folgt ebenfalls aus dem Statut.

Nach § 4 Abs. 1 Statut umfasste zwar das Produktions- und Leistungsprogramm des Kombinates 1. die Herstellung von Gebäuden und baulichen Anlagen für die zentralgeleitete Industrie, das zentralgeleitete Bauwesen und den zentralgeleiteten Produktionsmittelhandel in den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl, 2. Herstellung von Gebäuden und baulichen Anlagen für den örtlichen Bilanzbereich im Rahmen des Bilanzausgleichs, 3. die Spezialprojektierung für Spezialgebäude der Lagerwirtschaft, 4. die Produktion von Konsumgütern und 5. die nichtindustriellen Leistungen. Allerdings bestimmte § 4 Abs. 2 Statut, dass das Kombinat durch seine Betriebe komplette Leistungen als Hauptauftragnehmer Bau und, soweit das besonders festgelegt wurde, als Generalauftragnehmer im Umfang der Nomenklatur der Staatlichen Plankommission sowie Teilleistungen und Spezialleistungen als Nachauftragnehmer erbrachte.

Damit wird bestätigt, dass das Kombinat mit seiner Kombinatsleitung nicht selbst die vom Produktions- und Leistungsprogramm erfassten Gebäude und baulichen Anlagen durch eigene Arbeitskräfte und eigene Produktionsmittel errichtete, sondern dass dies „durch seine Betriebe“ erfolgte. Mithin können (allenfalls) diese Kombinatsbetriebe als Produktionsbetriebe Industrie und Bau verstanden werden. Die Aufgabe des VEB B E beschränkte sich demgegenüber auf die Funktion eines Hauptauftragnehmers, eines Generalauftragnehmers oder eines Nachauftragnehmers. Diese Aufgabenstellung findet in vollem Umfang seine Entsprechung im Vortrag des Klägers. Danach war der VEB B E, Kombinatsleitung die Oberbauleitung aller in Berlin tätigen Kombinatsbetriebe und leitete, koordinierte und überwachte alle Baustellen im Wohnungsbau- und Industriebaubereich. Damit behauptet selbst der Kläger nicht, dass der VEB B E mit seiner Kombinatsleitung Wohnungsbauten und Industriebauten errichtete.

Soweit der Kläger meint, der VEB Bt E, Kombinatsleitung sei wegen dieser Oberbauleitung eine produzierende Einheit gewesen, berücksichtigt er nicht, dass zur Bestimmung des Hauptzwecks nicht auf die Gesamtheit abzustellen ist. Setzte sich ein Kombinat aus mehreren selbständigen juristischen Personen zusammen, kann der Betriebszweck nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben andere kombinatsangehörige VEBs jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte. Bei einem Kombinat, das nicht über einen Stammbetrieb geleitet wurde, sondern eine eigene Kombinatsleitung hatte, muss der Hauptzweck dieses Betriebes ausschließlich nach den dem Kombinat selbst obliegenden Aufgaben bestimmt werden. Aufgabe des VEB E mit seiner Kombinatsleitung war, wie dargelegt, die Verwirklichung des Produktions- und Leistungsprogramm „durch seine Betriebe“, nicht jedoch durch die Kombinatsleitung unmittelbar. Somit zählte er nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens.

Der VEB B E war auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn Hauptauftragnehmer, Generalauftragnehmer oder Nachauftragnehmer werden dort nicht erwähnt.

Nach alledem lagen die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI in der Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 nicht vor.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die Missbrauchskosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag von 225 Euro.

Als darüber hinausgehender Betrag kann die Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (225 Euro für das Verfahren vor dem Landessozialgericht - § 184 Abs. 2 SGG), also 112,50 Euro, auferlegt werden, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln wären diese Kosten daher ebenfalls vermeidbar gewesen. Sie sind zusätzlich als Missbrauchskosten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 RAr 10/93, zitiert nach juris).

Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dabei ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95, abgedruckt in NJW 1996, 1273 f.).

Der Kläger ist über seinen bevollmächtigten Rentenberater mit Verfügung der Vorsitzenden vom 08. Juli 2013 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits im Umfang von 225 Euro und 112,50 Euro hingewiesen worden.

Wie der Kläger selbst durch seinen bevollmächtigten Rentenberater mit seiner Berufung deutlich macht, kann diese allenfalls dann erfolgreich sein, wenn sich feststellen ließe, dass der VEB B E über einen Stammbetrieb geleitet wurde, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Die vom Kläger dazu angeregten Ermittlungen sind vom Senat vorgenommen worden. Als Ergebnis dessen ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass wohl davon auszugehen ist, dass er im streitigen Zeitraum bei einem nicht über einen Stammbetrieb geleiteten Kombinat und damit nicht in einem Produktionsbetrieb tätig war. Dazu ist vom Kläger nichts Weiteres vorgetragen worden. Damit leuchtet jedem Einsichtigen ein, insbesondere einem den Kläger vertretenden Rechtsbeistand, der den entscheidenden Gesichtspunkt sogar aufgezeigt hat, und auch in der Lage ist, die Beweissituation einzuschätzen, dass der Rechtsstreit für den Kläger nicht erfolgreich sein kann. Diese Beweissituation zu missachten, weist auf ein hohes Maß an Unsichtigkeit hin.

In Kenntnis dessen, den Rechtsstreit fortzuführen, stellt sich dies mithin als missbräuchlich dar.

Urteil: