Gericht | VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.09.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 2 K 848/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 19 BG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der am xx. März xxx geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1992 als Rechtspfleger in den Diensten des Beklagten und ist am 26. Februar 1999 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.
Für den Kläger wurde aus Anlass einer Bewerbung eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 1. Dezember 2011 erstellt. Hierbei wurde seine Leistung mit einer Gesamtnote von 5 Punkten (entspricht stets den Anforderungen, wobei gelegentlich die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen gezeigt werden) bewertet. Bei den Befähigungsmerkmalen wurde bis auf 2 Ausnahmen bei der Belastbarkeit (stark ausgeprägt) und dem mündlichen Ausdrucksvermögen (schwach ausgeprägt) die Befähigung jeweils mit III (normal ausgeprägt) eingeschätzt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 28. Dezember 2011 durch den Direktor des Amtsgerichtes xxx eröffnet.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2012 nahm der Kläger zu Anlassbeurteilung dahingehend Stellung, dass seine Leistungen in einzelnen Punkten zu gering bewertet worden seien. Da er über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg ein überdurchschnittlich hohes Pensum zu bearbeiten gehabt habe und er zusätzlich auch für das Amtsgericht xxx tätig geworden sei, wobei die Akten sehr fristgerecht bearbeitet worden seien, habe seine Arbeitsmenge mit 7 Punkten bewertet werden müssen. Auch habe er im gesamten Beurteilungszeitraum trotz der Belastung einen zeitnahen Bearbeitungsstand erreicht, was nur mit Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse habe erreicht werden können. Seine Arbeitsorganisation sei effizient und er habe seine Fach- und Methodenkenntnisse kontinuierlich weiterentwickelt. Ihm sei eine Anwärterin zur Ausbildung anvertraut worden, was für sein sehr gutes fachliches Wissen spreche. Auch die Geschäftsprüfung habe ein sehr zufriedenstellendes Ergebnis erbracht. Daher seien die Leistungsmerkmale Arbeitsqualität und wirtschaftliches Verhalten mit 6 Punkten zu bewerten. Hinsichtlich seiner Arbeitsweise hob er hervor, dass er stets ohne Anleitung tätig werde und seine Arbeitsabläufe strukturiert und zielorientiert seien. Daher habe auch seine Arbeitsweise mit 6 Punkten eingeschätzt werden müssen. Aufgrund seines guten Verhältnisses zu den Kollegen und seiner positiven Einstellung zur Teamarbeit sowie aufgrund seines kooperativen Verhaltens sei auch sein Sozialverhalten mit 6 Punkten zu bewerten. Auch sein Umgang mit den Bürgern und sein mündliches Ausdrucksvermögen habe eine Bewertung mit 6 Punkten verdient, da sein Verhalten gegenüber Bürgern und Notaren stets situationsangemessen gewesen sei. Auch seine Befähigung sei vielfach stärker ausgeprägt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 teilte der Direktor des Amtsgerichtes xxx dem Kläger mit, dass die Stellungnahme keine Veranlassung zur Änderung der Beurteilung gebe und diese aufrechterhalten bleibe. Es gebe keine Tatsachen, die belegten, dass das Beurteilungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2012 Widerspruch ein und beantragte das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge mit 7 Punkten, das Leistungsmerkmal Arbeitsqualität mit 6 Punkten und das Leistungsmerkmal Arbeitsweise ebenfalls mit 6 Punkten zu bewerten und somit die Leistungsbewertung in der Gesamtnote auf 6 Punkte festzusetzen. Ferner sollten die Befähigungsbeurteilungen insgesamt mit der Bewertung II (stark ausgeprägt) erfolgen. Über das bereits in der Stellungnahme vom 7. Januar 2012 ausgeführte hinaus trug er vor, dass er auch Ausfälle von anderen Rechtspflegern kompensiert habe und sein Bearbeitungsstand im Landesdurchschnitt sehr gut sei. Er habe daher ein überdurchschnittlich hohes Pensum zeitnah bewältigt. Ferner hätten nur aufgrund seiner Tätigkeit so hohe Erledigungszahlen und ein zeitnaher Bearbeitungsstand erreicht werden können. Er arbeite effizient; der Aufwand an Zeit, Mitteln und Kosten stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsergebnis. Die Bearbeitung der Akten des Amtsgerichts xxx sei durch den Direktor dieses Amtsgerichtes besonders gewürdigt worden. Zudem habe er fachliche Stellungnahmen insbesondere zur Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft gefertigt. Hinsichtlich der Arbeitsweise sei darauf hinzuweisen, dass es in keinem Fall notwendig gewesen sei, ihm Anweisungen zu erteilen oder Anleitungen zuteilwerden zu lassen. Auch sei sein Teamverhalten zu gering bewertet worden, da er ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kollegen habe und die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftsstellen reibungslos funktioniere. Viele Rechtspfleger der Grundbuchabteilung wendeten sich bei der Lösung schwerer Probleme an ihn, was sein kollegiales Verhältnis zu diesen deutlich mache. Weiterhin habe es im gesamten Beurteilungszeitraum nicht einen Fall gegeben, in welchem sein Verhalten in der Öffentlichkeit gerügt worden sei. Teilweise habe es Dankesschreiben und Anrufe von Bürgern gegeben, die sein Verhalten gewürdigt hätten. Bei der Beurteilung sei seine Zusammenarbeit mit den Notaren nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb insbesondere die Befähigungsmerkmale Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick als stärker ausgeprägt zu bewerten gewesen seien. Nicht nachvollziehen könne er seine Bewertung des mündlichen Ausdrucks als schwach ausgeprägt, da es ihm immer sehr gut gelungen sei, die sich stellenden Fragen mit den jeweiligen Antragstellern zu regeln. Zudem stelle diese Einschätzung eine durch nichts gerechtfertigte und auch nicht begründete Abweichung von der bisherigen Regelbeurteilung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Direktor des Amtsgerichtes xxx dessen Leistungen und Befähigungen rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt habe. Man habe eine differenzierte, die Stärken und Schwächen berücksichtigende Anlassbeurteilung erstellt. Grundlage der Beurteilung sei der persönliche Eindruck des Amtsgerichtsdirektors, den er aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kläger, durch sonstige Kontakte und aufgrund anderer Informationen wie Akteneinsicht, Kontakte mit dem rechtsuchenden Publikum und Geschäftsprüfungsberichten gewonnen habe. Aus diesen Einzelbeobachtungen habe er auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers geschlossen und ihn unter Anlegung des im Geschäftsbereich geltenden Beurteilungsmaßstabes bewertet. Er habe berücksichtigt, dass der Kläger ein hohes Arbeitspensum bewältige und daher die Arbeitsmenge mit 6 Punkten bewertet. Dieser Wert liege bereits um 2 Punkte höher als ein durchschnittlich erledigtes Arbeitspensum und sei damit korrekt. Zudem sei sowohl die Vertretungstätigkeit als auch die Tätigkeit für das Amtsgericht xxx angemessen berücksichtigt worden. Die Entziehungsfreiheit, Verantwortungsfreiheit und insbesondere auch die Weisungsfreiheit sei Ausfluss der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger, so dass das eigenständige Handeln des Klägers der Tätigkeit immanent sei. Auch die Befähigungsbeurteilungen entsprächen den Fähigkeiten des Klägers. Sie seien jeweils im Normbereich ausgeprägt und würden damit in jedem Fall dem Maßstab gerecht. Für eine Änderung seien hinreichende Anhaltspunkte nicht zu ersehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 28. März 2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 348/12 Klage und rügte, dass weder bei der Eröffnung der Beurteilung noch in den nachfolgenden Stellungnahmen die im Einzelnen geltend gemachten Abweichungen von der bisherigen Beurteilung plausibel gemacht worden seien. Hierzu sei der Dienstherr verpflichtet. Zudem habe es eine Anlassbeurteilung gegeben für den Beurteilungszeitraum bis zum 16. November 2009 gegeben, in welcher einzelne Beurteilungsmerkmale - konkret das zielorientierte Ausrichten von Arbeitsabläufen sowie Kooperationsverhalten und Teamfähigkeit - mit jeweils sechs Punkten bewertet worden seien, während die aktuell angegriffene und diesen Beurteilungszeitraum ebenfalls betreffende Anlassbeurteilung hier lediglich fünf Punkte ausweise. Diese Abweichung sei nicht begründet. Gleiches gelte für den mündlichen Ausdruck, wobei hier darauf hinzuweisen sei, dass bei älteren Beurteilungen - beispielsweise aus dem Jahre 2000 in einer verbalen Beurteilung – das mündliche Ausdrucksvermögen des Klägers noch deutlich besser dargestellt worden sei.
Der Kläger wurde am 08. Oktober 2012 mit einer weiteren Anlassbeurteilung in Form eines Bestätigungsvermerkes für die vorangegangene – und gesondert im Klagewege angegriffene - Anlassbeurteilung vom 01. Dezember 2011 erneut beurteilt.
Gegen diese – vorliegend streitgegenständliche - Beurteilung wandte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 16. Oktober 2012. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass keine Veranlassung für eine Abänderung des Bestätigungsvermerks bestehe. Der Kläger legte unter dem 13. November 2012 Widerspruch ein, den er unter dem 28. Februar 2013 im wesentlichen wie folgt begründete:
Der bloße Bestätigungsvermerk genüge nicht dem rechtstaatlich gebotenen Begründungserfordernis. Darüber hinaus seien die gleichen Mängel gegeben, wie sie auch bereits mit Widerspruch gegen die Anlassbeurteilung im Dezember 2012 dargelegt worden seien. Hinsichtlich der Arbeitsmenge sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er im gesamten Beurteilungszeitraum ein überdurchschnittlich hohes Pensum zu bearbeiten gehabt habe. Dabei sei trotz Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 auch nicht berücksichtigt worden, dass ihm weitere Gemarkungen übertragen worden seien. Hier sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden. Hinsichtlich des Leistungsmerkmals Arbeitsqualität sei die Einschätzung ebenfalls überhaupt nicht nachvollziehbar. Hier sei zum einen zu berücksichtigen, dass er trotz der hohen Belastung einen zeitnahen Bearbeitungsstand habe, was nur mit Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse habe erreicht werden können. Aufgrund seiner Tätigkeiten seien die hohen Erledigungszahlen und der zeitnahe Bearbeitungsstand erreicht worden. Seine Tätigkeit sei im Übrigen sehr effizient, der Aufwand an Zeit, Mittel und Kosten stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsergebnis. Zudem habe er seine Fachkenntnisse kontinuierlich weiterentwickelt und eine Vielzahl von Weiterbildungsangeboten genutzt. Hinsichtlich der Arbeitsweise sei nicht ausreichend berücksichtig worden, dass er stets eigenständig gearbeitet habe. Anweisungen an ihn seien nicht notwendig gewesen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass das Teilmerkmal Teamverhalten in der zugrunde gelegten Bewertung mit nur 5 Punkten bewertet und der Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern mit 4 Punkten bewertet worden sei. Ergänzend und hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung verweise er auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2012. Schließlich verletzte die Beurteilung darüber hinaus auch anerkannte Grundsätze. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass dem allgemeinen Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung Rechnung getragen werde. Vielmehr verharre er seit Jahren mit den gleichen Beurteilungsergebnissen. Dies entspreche insbesondere auch nicht der Beurteilung in früheren Jahren. Es sei kaum verständlich und nachvollziehbar, wenn das Befähigungsmerkmal mündliches Ausdrucksvermögen mit IV bewertet als schwach ausgeprägt bewertet werdet, während es demgegenüber in vorhergehenden Beurteilungen - so beispielsweise in der Regelbeurteilung vom 24. August 2001 durch den vorherigen Direktor des Amtsgerichts xxx geheißen habe "Herr xxx versteht es seine Auffassung verständlich und anschaulich darzustellen. Sein Denk- und Urteilsvermögen ist klar und folgerichtig." Weiterhin werde die Fähigkeit zur Zusammenarbeit "nur" mit normal ausgeprägt bewertet. In vorhergehenden Beurteilungen, so der vom 19. Mai 2010, sei das Merkmal Kooperationsverhalten und Teamfähigkeit mit 6 Punkten bewertet worden. Es sei ein Wertungswiderspruch, dass beispielsweise das Befähigungsmerkmal Belastbarkeit mit II, also „stark ausgeprägt“ bewertet werde und demgegenüber das leistungs-beurteilende Merkmal der Eigenständigkeit des Handelns nur mit 4, also „entspricht den Anforderungen“, bewertet werde. Auch die Bewertung des Merkmals „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“ mit der Note 4, also „entspricht den Anforderungen“, stehe im Widerspruch zu früheren Beurteilungen, so heiße es beispielsweise in der Beurteilung vom 01. Februar 2002 "Im Umgang mit Publikum und Mitarbeitern ist Herr xxx höflich und zuvorkommend“. Im Ergebnis verharre er in seiner Beurteilungssituation; es gebe keine Verbesserungen mehr. Möglicherweise gereiche ihm hier auch sein Alter zum Nachteil. Jedenfalls stehe die heutige Beurteilung im Widerspruch zu einigen vorhergehenden Beurteilungen. Warum es derartige gravierende Abfälle gegeben habe, werde nicht erläutert und erschließe sich überhaupt nicht. Zudem gebe es innerhalb der Beurteilung Bewertungswidersprüche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
Gemäß Ziffer 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (BeurVV) sei aus Anlass der Bewerbung des Klägers um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen. Nach Ziffer 5.2.2. der BeurtVV sei die Leistungsbeurteilung mit einer Gesamtnote unter Berücksichtigung der Benotungsstufen 1 bis 10 abzuschließen. Der Bewertungsmaßstab sei in Ziffer 6 der BeurtVV geregelt. Danach sei bei der Zuordnung der Bewertungsstufen zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (bei der Leistungsbeurteilung Benotungsstufe 4, bei der Befähigungsbeurteilung Ausprägungsgrad III) erfülle.
Von der Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung könne abgesehen werden, wenn seit der letzten Beurteilung nicht länger als ein Jahr vergangen sei und sich der Leistungsstand, der Status, das Aufgabengebiet und der Entwerfer nicht geändert hätten. Für diesen Fall sei in Nr. 8.4. Satz 1 BeurVV geregelt, dass ein Bestätigungsvermerk, welcher durch den Beurteiler zu unterzeichnen sei, die eigentliche Anlassbeurteilung ersetzt. Unter Nr. 8.4 Satz 2 der BeurtVV sei weiterhin geregelt, dass dem Bestätigungsvermerk die rechtliche Qualität einer dienstlichen Beurteilung zukomme. Für ihn seien die für die dienstliche Beurteilung geltenden Regelungen anzuwenden. Für die Erstellung des Bestätigungsvermerkes sei der in der Anlage zur BeurtVV abgedruckte Vordruck zwingend zu verwenden. Dieser vorgeschriebene Bestätigungsvor-druck sehe keine gesonderte Begründung vor.
Die letzte für den Kläger erstellte Beurteilung datiere vom 01. Dezember 2011. Da seit dem Zeitpunkt der Erstellung weniger als ein Jahr vergangen sei und sich der Leistungsstand, der Status, das Aufgabengebiet sowie der Entwerfer nicht geändert hätten, habe ein Bestätigungsvermerk unter dem 08. Oktober 2012 erstellt werden können.
Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass dem Kläger in den Monaten April und Juli 2012 zu seinem bisherigen Grundbuchpensum noch weitere Grundbuchgemarkungen übertragen worden seien. Einschließlich der Übertragung von weiteren Gemarkungen habe damit sein zugewiesenes Pensum im Monat April 2012 bei 0,88 Pensen, im Monat Mai 2012 bei 0,79 Pensen, im Monat Juni 2012 bei 0,73 Pensen, im Monat Juli 2012 bei 0,80 Pensen, im Monat August 2012 bei 1,01 Pensen und im September 2012 bei 0,77 Pensen gelegen. Trotz der Übertragung von weiteren Grundbuchgemarkungen habe sich damit sein Arbeitspensum gemessen am gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren nicht überdurchschnittlich erhöht. Das Ihm originär übertragene Pensum habe demnach im gesamten Zeitraum unter 1,0 Pensum gelegen. Insgesamt sei daher die Bewertung des Leistungsmerkmals mit weiterhin „zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen" (6 Punkte) ermessensfehlerfrei.
Im Übrigen werde nach Aussage des Direktors des Amtsgerichts xxx vor der Übertragung weiterer Aufgaben (Gemarkungen) das bis dahin schon bearbeitete Pensum des jeweiligen Beamten festgestellt. Läge ein Pensum unter 1,0 vor, werde durch den Behördenleiter eine mögliche Pensenaufstockung durch Übertragung weiterer Gemarkungen festgelegt, um eine gleichmäßige Belastung aller Bediensteten zu gewährleisten. Dies sei hier erfolgt. Nicht entscheidend für ein „überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum" seien demnach das persönliche und subjektive Empfinden eines jeden Einzelnen, sondern die erfassten Antragseingangszahlen.
Bezüglich des Leistungsmerkmals „Arbeitsqualität" habe der Direktor des Amtsgerichts xxx berücksichtigt, dass der Kläger trotz Übertragung weiterer Grundbuchgemarkungen im Wesentlichen eine zeitnahe Antragsbearbeitung habe vorweisen können. Da das zugewiesene Pensum nicht einem Mindestpensum von 1,0 entsprochen habe, sei vom Kläger aber jederzeit eine zeitnahe, sorgfältige und gründliche Antragserledigung zu erwarten gewesen. Die erbrachten Arbeitsergebnisse seien von dem Direktor des Amtsgerichts xxx entsprechend gewürdigt und in seinem Bestätigungsvermerk vom 08. Oktober 2012 damit ordnungsgemäß bewertet worden.
Da das eigenständige und weisungsfreie Arbeiten eine Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Rechtspfleger sei, habe der Direktor des Amtsgerichts xxx die dem Kläger gemäß § 9 Rechtspflegergesetz zustehende sachliche Unabhängigkeit nach dessen eigenen Aussagen demnach beachtet. Diese selbstverständliche Arbeitsweise eines Rechtspflegers könne daher keine Grundlage für die Anhebung der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsweise" sein.
Das Untermerkmal „Teamverhalten" sei durch den Direktor des Amtsgerichts xxx mit „5 Punkten" bewertet worden. Das bedeutet, dass das Teamverhalten des Klägers stets den Anforderungen entspreche, wobei gelegentlich die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen gezeigt würden. Unter Einbeziehung aller dem Amtsgerichtsdirektor zur Prüfung dieses Leistungsmerkmals zustehenden Erkenntnisse könne danach eine ordnungsgemäße Bewertung des Leistungsuntermerkmals „ Teamverhalten" durch diesen festgestellt werden.
Auch die Befähigungsbeurteilung entspreche nach Aussage des Direktors des Amtsgerichts den im dienstlichen Umgang gezeigten ausgewogenen Fähigkeiten. Die Befähigungsmerkmale seien jeweils im Normbereich ausgeprägt. Für eine Änderung seien hinreichende Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Des Weiteren sei eine Beharrung auf eine vorhandene Beurteilungssituation nicht ersichtlich. Aus Anlass einer neu zu erstellenden Beurteilung sei für den jeweils konkreten neuen Beurteilungszeitraum die Leistung und die Befähigung des zu beurteilenden Beamten neu festzustellen. Bei Änderungen im Leistungsstand, im Status oder im Aufgabengebiet würden diese berücksichtigt. Derartige nennenswerte Änderungen seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Eine kontinuierliche Anpassung der Beurteilungsnote an die absolvierten Lebens-, Dienst — und Arbeitsjahre eines Beamten entspreche nicht dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung. Diese habe ausschließlich zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und dem Vergleich zugängliches Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen. Die dienstliche Beurteilung solle die Möglichkeit bieten, Entscheidungen über den weiteren beruflichen Einsatz und das berufliche Fortkommen des Beamten am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten. Gleichzeitig solle eine Beurteilung dem Beamten aufzeigen, wie seine Leistungen eingeschätzt würden und wo bei ihm noch möglicherweise Entwicklungspotenzial gegeben sei. Die Unterstellung einer Benachteilung älterer Beamter (Altersdiskriminierung) im Rahmen des Beurteilungsverfahrens werde daher zurück gewiesen.
Darüber hinaus seien Widersprüche zwischen Befähigungsmerkmalen und Leistungsmerkmalen nicht im Einzelnen vorgetragen oder ersichtlich. Die Einstufungen in der Leistungsbeurteilung erfolgten auf einer Skala von 1 bis 10, die Ausprägungsgrade in der Befähigungsbeurteilung sähen dagegen lediglich eine Skala von I bis V vor. Eine Vergleichbarkeit sei aufgrund der unterschiedlichen Skalaeinteilung in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nur möglich, wenn die Skalierungen und deren Erläuterungen hierzu in Beziehung gesetzt würden.
Schließlich sei auch ein Widerspruch zu vorgehenden Beurteilungen – wie vom Kläger pauschal eingewandt - nicht zu erkennen.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der Direktor des Amtsgerichts xxx als Beurteiler aufgrund einheitlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen Werturteile gebildet habe. Von diesem Bewertungsmaßstab und den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, habe der Amtsgerichtsdirektor die Leistungen und Befähigungen des Klägers rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass hierbei der gesetzliche Rahmen verkannt oder von unrichtigen Sachverhalten ausgegangen bzw. sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Der Direktor des Amtsgerichts habe den festgesetzten Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2013 Klage und rügt, dass weder bei der Eröffnung der Beurteilung noch in den nachfolgenden Stellungnahmen die im Einzelnen geltend gemachten Abweichungen von der bisherigen Beurteilung plausibel gemacht worden seien. Hierzu sei der Dienstherr aber verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bestätigungsvermerks vom 08. Oktober 2012 und des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2013 zu verpflichten, ihn erneut für den Beurteilungszeitraum vom 09. Oktober 2009 bis 08. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2013 Bezug und führt ergänzend folgendes aus:
Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung zum Merkmal „Arbeitsmenge" seien entgegen der Annahme des Klägers seine Vertretungstätigkeit für Kollegen des Amtsgerichts xxx ebenso wie die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit für das Amtsgericht xxx durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger habe in den Jahren 2009 und 2010 durchschnittlich 0,89 Pensen und im Zeitraum Januar bis November 2011 durchschnittlich 0,92 Pensen bearbeitet. Vom 5. Januar bis zum 4. März 2009 sei er mit 50 % seiner Arbeitskraft unter Aufrechterhaltung des Dienstortes AG xxx an das AG xxx abgeordnet, für das er im Aktenversendungsmodell Grundbuchsachen bearbeitet habe. Seine Vertretungstätigkeit sei ebenso wie die Bereitschaft, Verfahren des AG xxx zu bearbeiten, bei der Einschätzung der Leistungen im Vergleich zu anderen Rechtspflegern im Grundbuchbereich als „häufig die Anforderungen erkennbar übersteigend" sachgerecht eingeschätzt worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass es dem Kläger gelungen sei, für einen kurzen Bearbeitungsstand zu sorgen. Gleiches gelte für den Zeitraum nach dem 01. Dezember 2011.
Die Einschätzung der Arbeitsqualität zum Merkmal „Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse" beruhe nicht nur auf der Berücksichtigung der bewältigten Arbeitsmenge, sondern auf einer Einschätzung, die der Beurteiler nach Akteneinsicht, aufgrund persönlicher Kontakte mit dem Kläger, aber auch mit dem rechtssuchenden Publikum gewonnen habe. Auch insoweit seien die Leistungen des Klägers mit denjenigen anderer Rechtspfleger mit gleichem Aufgabengebiet verglichen worden. Die Lektüre der Fachliteratur sei dabei vorauszusetzen. Die Teilnahme an Fortbildungen sei unter Ziffer Vl. der Beurteilung berücksichtigt worden. Sie gebe für sich gesehen keine hinreichende Auskunft über die Arbeitsqualität. Die Übernahme weiterer Zuständigkeitsbereiche (Gemarkungen) sei auch bei der Beurteilung der Arbeitsqualität berücksichtigt worden. Aufgrund der insgesamt nicht überdurchschnittlichen Belastung rechtfertige auch die zeitnahe Antragserledigung keine bessere Beurteilung.
Der Umgang des Klägers mit Notaren, der zu sachgerechten Lösungen geführt habe, sei bei den Merkmalen Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick mit dem Ausprägungsgrad III (normal ausgeprägt) sachgerecht bewertet. Es gehöre zu den Aufgaben des Rechtpflegers im Grundbuchbereich durch Hinweise oder gegebenenfalls Zwischenverfügungen auf sachgerechte Anträge hinzuwirken. Eine besonders starke Ausprägung dieser Fähigkeit könne der Direktor des Amtsgerichts nach seiner aus den oben genannten Quellen gebildeten Einschätzung nicht bestätigen.
Die Einschätzung, dass das mündliche Ausdrucksvermögen des Klägers eher schwach ausgeprägt sei, sei aufgrund des persönlichen Umgangs mit dem Kläger getroffen worden und stehe nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen vom 16. September 2009 (Regelbeurteilung) oder vom 14. Mai 2010 (Anlassbeurteilung). Hier sei der mündliche Ausdruck jeweils mit 3 Punkten, mithin leicht unterdurchschnittlich bewertet worden. Dieser Einschätzung habe der Bewertung „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" entsprochen.
Die Beurteilung verletze nicht einen Grundsatz der „kontinuierlichen Verbesserung", vielmehr seien die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum konkret bewertet worden. Die Ausführungen in Beurteilungen zu anderen Zeiträumen seien für die aktuelle Beurteilung nicht maßgeblich. Die Beurteilungen vom 24. August 2001 und vom 01. Februar 2002 beträfen die Leistungen des Klägers in anderen Beurteilungszeiträumen.
Die Beurteilung vom 14. Mai 2010 sei des weiteren aufgrund anderer Beurteilungsvorschriften mit anderen Beurteilungsmerkmalen erteilt worden.
In der Beurteilung vom 14. Mai 2010 sei die „Eignung/Befähigung" unter anderem in die Untermerkmale „Kooperationsverhalten/Teamfähigkeit", „Konfliktverhalten" und auch „Selbstreflexion" unterteilt gewesen. Dem Kläger seien dabei in „Kooperationsverhalten/ Teamfähigkeit" 6 Punkte, im „Konfliktverhalten" und der „Selbstreflexion" hingegen 4 Punkte erteilt worden. Der weiter gefasste Begriff des „Sozialverhaltens", der demgegenüber in der Beurteilung vom 01.12.2011 verwendet worden sei, erfasse nicht nur die Kooperation und die Teamfähigkeit, sondern, wie sich aus dem Vordruck ergebe, auch das Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Die Beurteilungsmerkmale aus beiden Beurteilungen seien also nicht identisch, vielmehr überschnitten sie sich. Dies würde bei gleichbleibender Leistung bereits einer Übertragung des gleichen Notenwertes auch im neuen Beurteilungssystem entgegenstehen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. August 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die am 28. März 2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 348/12 erhobene Klage des Klägers ist mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Anlassbeurteilung des Klägers in Gestalt des Bestätigungsvermerks vom 08. Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 09. Oktober 2009 bis 08. Oktober 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubeurteilung (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 19 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (BeurtVV) sowie den Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) - kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BayVBl. 1981, 54).
Hiernach leidet die hier angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. So wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Anlassbeurteilung in der Gestalt des Bestätigungsvermerks unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
Auf den Umstand, dass die der Beurteilung zugrunde gelegte BeurtVV für sich allein nur noch die Erteilung von Anlassbeurteilungen vorsieht, kommt es vorliegend nicht an, denn jedenfalls sehen die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz geltenden Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011 auch Regelbeurteilungen vor (vgl. Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen).
Dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bedürfnis an der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung in Hinblick auf die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Beurteilung wird zunächst hinreichend durch die in der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich normierte Eröffnung und Erörterung der Beurteilung Rechnung getragen (vgl. Ziffer 8.3 der BeurtVV). Bei dieser Gelegenheit hat der Beamte die Möglichkeit, Gründe für die getroffenen Beurteilungsentscheidungen zu erfahren und diese mit dem Erst- bzw. dem Zweitbeurteiler zu diskutieren. Zudem hat er die Möglichkeit, im Falle einer hinreichenden Ergänzung der Begründung etwa im Verlauf des Klageverfahrens das Verfahren durch entsprechende Erklärung insoweit kostengünstig zu beenden (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2004 – 2 K 1931/03 -, zitiert nach juris).
Auch materielle Beurteilungsfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt oder den der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in diesem Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihm selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit stehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind.
Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich im vorgezeichneten rechtlichen Rahmen.
Ist einerseits der Dienstherr hiernach nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten begründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im einzelnen zu registrieren und - spätestens - in einem Streitfall offenzulegen, so braucht andererseits der Beamte solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (so: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 – zitiert nach juris).
Dies ist vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2013 und nochmals mit dem der Klageerwiderung dienenden Schriftsatz vom 25. September 2013 im gerichtlichen Verfahren die angefochtene Beurteilung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers umfassend und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht daher im Rahmen der Urteilsbegründung ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2013 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2013 Bezug und macht sich deren im Tatbestand ausführlich dargestellten Inhalt – auch im Hinblick auf die übrigen vom Kläger gegen die angefochtene Beurteilung vorgebrachten Einwände – vollinhaltlich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Anforderungen an die Plausibilisierung einer Herabsetzung von Beurteilungsnoten. Diese Anforderungen gelten zum einen nur in den Fällen eines signifikanten Leistungsabfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. März 2014 – OVG 4 S 70.13). Ein solcher ist vorliegend schon nicht gegeben, denn die angefochtene Anlassbeurteilung in der Gestalt des Bestätigungsvermerks weist eine Gesamtnote von 5,03 Punkten auf. Im Vergleich zur vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 14. Mai 2010, welche ein Gesamtergebnis von 5,08 Punkten auswies, ist kein erheblicher oder abrupter Leistungsabfall eingetreten. Zum anderen sind die Erläuterungen des Beklagten im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren auch diebezüglich umfassend und nachvollziehbar.
Schließlich hat der Beklagte ebenfalls zutreffend dargelegt, dass es einen anerkannten allgemeinen Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht nicht gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2013).