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Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Landessozialgericht; Passivlegitimation bei Streitigkeit um eine Richterstelle an einem gemeinsamen Fachobergericht der Länder Berlin und Brandenburg; Bewerbungsverfahrens-anspruch; Auswahlentscheidung; dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Anlassbeurteilung; Regelbeurteilungszeitraum; Beurteilungsmerkmal; Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse; sonstige Kenntnisse; Kenntnis politischer Zusammenhänge; Führungskompetenz; Anlassbeurteilung eines Ministeriums über die Leistungen und Fähigkeiten eines Richters während einer Abordnung; Dienstposten eines Referatsleiters; Beurteilungsbeitrag; Möglichkeit der Auswahl des Konkurrenten; Arithmetisierungsverbot; Willkür bei der Auswahl (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 27.11.2013
Aktenzeichen OVG 4 S 64.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen GFOBGerErStVtr BE, Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg über die "Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 20. Juni 2005, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. August 2011, (BeurtAV) § 2, § 7

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. August 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die mit den Rechtsbehelfen vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, die bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausgeschriebene Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (Besoldungsgruppe R 3 BBesO) vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012 zu besetzen.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht hierbei davon ausgegangen, dass es genügt, den Eilrechtsschutzantrag allein gegen den Antragsgegner zu richten. Der Senat teilt die in der angefochtenen Entscheidung vertretene und auf die Regelung in Art. 2 Abs. 1 Satz 6 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gestützte Auffassung, nach der die fehlende Mitwirkung schon eines der beiden beteiligten Bundesländer eine Ernennung und damit eine endgültige Stellenbesetzung verhindert, so dass es nicht erforderlich ist, auch das Land Berlin als weiteren Antragsgegner in das Eilverfahren einzubeziehen.

2. Den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab für den Erlass der einstweiligen Anordnung und für die Überprüfung der angefochtenen Auswahlentscheidung stellen die Beschwerden nicht in Frage. Sie bezweifeln auch nicht, dass für den Antragsteller ein Anordnungsgrund streitet. Soweit sich ihre Kritik gegen die erstinstanzliche Annahme wendet, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, überzeugen die damit verbundenen Einwände nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Leistungsvergleich auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt ist.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg habe dem Beigeladenen unter Verstoß gegen die Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg über die „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 20. Juni 2005 (JMBl., Sondernr. I S. 4), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. August 2011, (- BeurtAV -) (JMBl. S. 107) anstelle der fälligen Regelbeurteilung eine Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung auf die streitbefangene Planstelle erteilt und so den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, erschüttern die Rechtsbehelfe nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen.

aa) Den Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Überlegungen, dass die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verpflichtet war (und ist), dem Beigeladenen für einen Teil des von der am 3. September 2012 gefertigten Anlassbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraums eine Regelbeurteilung zu erteilen, vermögen weder der Antragsgegner noch der Beigeladene nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen.

(1) Diese Verpflichtung folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtAV: Danach sind Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen. Die Pflicht entfällt nur dann, wenn die Richter und Staatsanwälte das 50. Lebensjahr vollendet oder ein Amt der Stufe R 3 oder höher innehaben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeurtAV). In den Fällen, in denen von der Regelbeurteilung abzusehen ist oder abgesehen werden kann, also wenn der Richter oder der Staatsanwalt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Regelbeurteilung zu erstellen wäre, keine richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahrnimmt oder wenn die zeitgerechte Regelbeurteilung wegen längerer Abwesenheit des Richters oder des Staatsanwalts nicht möglich oder zweckdienlich wäre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 BeurtAV), ist die Regelbeurteilung nach Fortfall des Hindernisses bzw. nach Wiederaufnahme der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Aufgaben unverzüglich nachzuholen.

(2) Anders als mit den Beschwerden vorgetragen, sind diese Regelungen auch dann einzuhalten, wenn eine Anlassbeurteilung nach § 2 Abs. 4 BeurtAV zu erstellen ist.

Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BeurtAV. Danach haben seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum, auch wenn solche Anlassbeurteilungen in die Regelbeurteilung einzubeziehen sind und für den erfassten Zeitraum ihre Bedeutung behalten. Hieraus lässt sich ersehen, dass der Richtliniengeber der Anlassbeurteilung keine die Regelbeurteilung ersetzende Funktion beimisst. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, gegebenenfalls ergänzend aktuelle Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Richter und Staatsanwälte zu treffen. Das belegt auch die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BeurtAV, die es u.a. in das Ermessen des Beurteilers stellt, von einer Anlassbeurteilung im Falle einer Bewerbung um ein anderes Amt abzusehen, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums nicht mehr als zwanzig Monate zurückliegt.

Die Beurteilungsrichtlinie betont somit die höhere Bedeutung der Regelbeurteilungen gegenüber den Anlassbeurteilungen, auch wenn sich diese Beurteilungsarten in der Methode ihrer Herstellung nicht unterscheiden. Nach den erkennbaren Vorstellungen des Richtliniengebers sollen Regelbeurteilungen grundsätzlich die Basis für Personalentscheidungen bilden, weil sie im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen – der Logik des beschriebenen Systems folgend – auf einen längeren Zeitraum abstellen und dadurch etwaige Leistungsschwankungen aufzuzeigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – VG 26 L 647.12 –, juris Rn. 9) und überdies Beurteilungslücken auszuschließen vermögen.

Die von dem Beigeladenen vertretene, den Kern seiner im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Argumentation im Wesentlichen bestimmende Annahme, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sei dazu verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen statt einer Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung zu erteilen, weil er sich zu einem Zeitpunkt um die hier maßgebliche Planstelle beworben hat, in dem wegen seiner Abordnung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie von einer Regelbeurteilung abzusehen war (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BeurtAV), erweist sich deshalb als unzutreffend, zumal sie zu einer Entwertung der Regelbeurteilung als nach den Vorstellungen des Richtliniengebers maßgeblicher Grundlage der Personalbewirtschaftung führt.

Ob Anlassbeurteilungen, die – wie erörtert – einen kürzeren Zeitraum als Regelbeurteilungen zum Gegenstand haben, nach dem Beurteilungssystem der BeurtAV die grundsätzlich für eine Bewerberauswahl heranzuziehenden Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln dürfen (so für das Beurteilungssystem des Bundesnachrichtendienstes BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30; im Anschluss daran Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblatt-Kommentar, 3. Aufl., Stand: März 2013, Rn. 558a; zweifelnd VG Berlin, a.a.O.), ist für die Frage, ob eine Regelbeurteilung auch dann zu erteilen ist, wenn eine Anlassbeurteilung nach § 2 Abs. 4 BeurtAV ansteht, unerheblich und kann deshalb dahinstehen.

bb) Besteht somit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Regelbeurteilung, dann müssen auch die für sie vorgesehenen Maßgaben eingehalten werden, um im Rahmen einer Auswahlentscheidung eine hinreichende Vergleichbarkeit zu gewährleisten und die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. Zu diesen Maßgaben gehört der für Regelbeurteilungen vorgesehene Beurteilungszeitraum von fünf Jahren, der mit der Anlassbeurteilung vom 3. September 2012 in einer den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzenden Weise missachtet worden ist.

(1) Mit dem Antragsgegner und entgegen der verwaltungsgerichtlichen Argumentation mag zwar etwas dafür sprechen, dass sich der Beurteilungszeitraum von fünf Jahren in Fällen, in denen das Ende des Beurteilungszeitraums in den Zeitraum einer Abordnung des zu beurteilenden Richters fällt, für den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BeurtAV von einer Regelbeurteilung abgesehen werden kann, um den Zeitraum bis zur Wiederaufnahme der richterlichen Aufgaben durch den Richter erweitert. Dafür lassen sich die vom Antragsgegner geschilderte Praxis im Anwendungsbereich der Richtlinie und die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Probleme bei der Einbeziehung von Beurteilungen anlässlich der Beendigung von Abordnungen [§ 2 Abs. 4 Satz 2 Buchst. d) BeurtAV] in die unverzüglich nach Wiederaufnahme des richterlichen Dienstes zu fertigende Regelbeurteilung anführen. Dass die Regelbeurteilung – wie der Antragsgegner ausführt – üblicherweise in einem gewissen Abstand zum Abordnungsende erstellt wird, um es dem zuständigen Beurteiler zu ermöglichen, sich nach Rückkehr des zu beurteilenden Richters einen eigenen Eindruck von seinem aktuellen Leistungsstand zu verschaffen, rechtfertigt dagegen keine weitere Verschiebung des Regelbeurteilungszeitraums. Hierfür bietet die BeurtAV keinen hinreichenden Anhalt. Der Senat legt insofern auch zugrunde, dass der Antragsgegner eine entsprechende Beurteilungspraxis ohnehin nicht behauptet.

(2) Die Frage, ob nach der BeurtAV der Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren auch in Fällen der hier erörterten Art beizubehalten oder um den Zeitraum bis zum Ende der Abordnung zu erweitern ist, kann indes dahinstehen, weil die Beurteilerin mit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2012, die auf einen Beurteilungszeitraum „von Mai 2006 bis heute“ abstellt, auch die von dem Antragsgegner geschilderte Praxis bei der Bestimmung des Regelbeurteilungszeitraums nicht berücksichtigt und einen über das Ende des Zeitraums der Abordnung des Beigeladenen an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie am 30. April 2012 hinausreichenden Zeitraum einbezogen hat. Hierbei geht der Senat davon aus, dass mit der Formulierung „bis heute“ das Datum, zu dem die Beurteilung gefertigt worden ist, mithin der 3. September 2012, als Ende des Beurteilungszeitraums gemeint ist. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Bestimmbarkeit des der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen (freilich fehlerhaft) zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums teilt der Senat deshalb nicht.

(3) Ohne dass es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich darauf ankommt und vor dem Hintergrund des zuvor Erläuterten, weist der Senat darauf hin, dass der Leistungsvergleich auch deshalb auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt sein dürfte, weil die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 16. Januar 2012 ebenfalls einen Beurteilungszeitraum aufweist, der von dem für Regelbeurteilungen vorgesehenen fünfjährigen Beurteilungszeitraum abweicht. Es spricht danach etwas dafür, dass die Beurteilerin gehalten gewesen wäre, den in naher Zukunft bevorstehenden und noch weit vor der Auswahlentscheidung zu erwartenden Ablauf des Regelbeurteilungszeitraums im April 2012 abzuwarten, um danach eine Regelbeurteilung zu erteilen.

b) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht ferner darin, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen noch weitere Mängel aufweist, auch wenn die dazu angestellten erstinstanzlichen Erwägungen ihrerseits zum Teil Bedenken unterliegen. Im Einzelnen:

aa) Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat jedenfalls mit Blick auf die hier zuvor angestellten Erwägungen der Auffassung, dass die in der Beurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 13. April 2012 gewürdigten Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen im Rahmen einer Regelbeurteilung mit einem den Vorgaben der BeurtAV entsprechenden Regelbeurteilungszeitraum hätten berücksichtigt werden müssen, merkt aber an, dass es nach der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie nicht generell unzulässig ist, die Anlassbeurteilung für die Leistungen und Fähigkeiten eines Richters während einer Abordnung jedenfalls dann, wenn diese Abordnung nicht im Geltungsbereich der BeurtAV erfolgt ist, als Erkenntnisgrundlage für eine Anlassbeurteilung im Sinne des § 2 Abs. 4 BeurtAV heranzuziehen.

Soweit das Verwaltungsgericht meint, das dürfe nur Aufgabe einer Regelbeurteilung sein, lässt es unbeachtet, dass auch nach dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem Fälle auftreten können, in denen sich ein Bewerber nach Beendigung einer Abordnung und vor Ablauf des Regelbeurteilungszeitraums einer – noch vor dem zuletzt genannten Zeitpunkt zu treffenden – Auswahlentscheidung stellt und aus diesem Anlass beurteilt werden muss. Die Feststellungen zu den Einzelmerkmalen und zum Gesamturteil müssen dann freilich die innerhalb des Beurteilungszeitraums seit der letzten dienstlichen Beurteilung des zuständigen Beurteilers gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Richters insgesamt und ausnahmslos erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 353 m.w.N.). Dazu können dann auch dessen Leistungen und Fähigkeiten während einer in den Beurteilungszeitraum fallenden Abordnung – wie hier an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie - zählen.

§ 2 Abs. 3 BeurtAV rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, weil diese Bestimmung einerseits den hier betrachteten denkbaren Fall nicht erfasst und andererseits die Berücksichtigung einer Anlassbeurteilung für die Leistungen und Fähigkeiten eines Richters während einer Abordnung als Erkenntnisgrundlage für eine Anlassbeurteilung im Sinne des § 2 Abs. 4 BeurtAV nicht ausschließt.

bb) Abgesehen davon, dass die ministerielle Beurteilung nicht in einer Regelbeurteilung ausgewertet worden ist, war ihre Einbeziehung nicht von vornherein deshalb unzulässig, weil der von dem Beigeladenen bekleidete Dienstposten seinerzeit nicht durch Ausschreibung oder Interessenbekundungsverfahren anderen Bewerbern zugänglich gemacht worden ist.

Hierzu bestand schon deshalb kein Anlass, weil es sich bei dieser Stelle nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners um keinen Erprobungsdienstposten gehandelt hat, für den nach Abschnitt B. (dort insbesondere Ziff. 2. und 3.) der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz vom 26. November 2007 über die „Erprobung für Beförderungsämter“ ein Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Soweit sich der Antragsteller erstinstanzlich auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 20. Mai 1987 – OVG 2 B 66/87 –, ZBR 1988, S. 65), Saarlouis (Beschluss vom 29. August 1994 – 1 W 30/94 –, DRiZ 1995, S. 271), Greifswald (Beschluss vom 18. März 2004 – 2 M 212/03, 2 O 121/03 –, juris), Weimar (Beschluss vom 5. Februar 1998 – 2 EO 594/96 –, DÖV 1998, S. 607) und Koblenz (Beschluss vom 4. Mai 1995 – 2 B 11102/95.OVG –, NVwZ-RR 1996, S. 51) beruft, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sich diese Entscheidungen auf die Berücksichtigung von Leistungen und Fähigkeiten auf Beförderungsdienstposten (Stichwort: Bewährungsvorsprung) bzw. die unmittelbar mit einer Beförderungsentscheidung einhergehende Besetzung von Dienstposten beziehen. Diese Fallkonstellationen liegen hier ersichtlich nicht vor. Zum Beleg einer für seine Ansicht streitenden Rechtsprechung hat der Antragsteller zudem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim benannt, die unter der von ihm angegebenen Fundstelle (DÖD 2002, S. 159) allerdings nicht zu finden ist und deshalb nicht erörtert werden kann.

Nach alledem bedarf es keiner Erörterung, ob es dem Antragsteller überdies zum Nachteil gereicht, dass er es seinerzeit unterlassen hat, der Besetzung des Dienstpostens durch den Beigeladenen entgegenzutreten, und dass er sich nicht selbst um einen entsprechenden Dienstposten bemüht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2012 – 2 M 41/12 –, juris Rn. 20, das einem Konkurrenten entgegenhält, es sei ihm nicht verwehrt gewesen, Verwaltungserfahrungen zu sammeln).

cc) Demgegenüber ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen der Präsidentin des Landessozialgerichts in der Anlassbeurteilung vom 3. September 2012 verdeutlichten, dass der nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BeurtAV („Rechtskenntnisse“) anzuwendende Begriff des Untermerkmals „Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse“ verkannt worden sei, aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragsgegners dagegen bleiben erfolglos.

(1) Anders als der Antragsgegner zunächst meint, hat das Verwaltungsgericht seine Kritik, nach der allein der Umstand, dass ein Richter mit mehreren Rechtsbereichen dienstlich in Kontakt getreten sei, nicht bedeute, dass und gegebenenfalls wie gut er diese Bereiche auch tatsächlich beherrsche, nicht beziehungslos neben die Ausführungen der Beurteilerin zu dem erörterten Beurteilungsmerkmal gesetzt. Die besagte Erwägung ist vielmehr Teil der erstinstanzlichen Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Beurteilerin zu dem Untermerkmal „Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse“: Die angefochtene Entscheidung gibt die Begründung des Beurteilungsmerkmals Nr. 1 im Wesentlichen wieder und zitiert dabei auch die Bewertungen der Beurteilerin mit den Sätzen „Herr … besitzt dabei vielfältige, vertiefte Rechtskenntnisse …“ und „Die genannten Rechtskenntnisse konnte Richter … während der Abordnung … erweitern.“ Diese Bewertungen, die die Beurteilerin in der weiteren – erstinstanzlich nicht referierten – Begründung zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 1 teilweise jedenfalls der Sache nach wiederholt, werden im Anschluss hinterfragt. Neben der bereits zitierten Überlegung weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass dabei weiterhin der Beurteilungszeitraum zu berücksichtigen sei. Frühere Tätigkeiten mögen zwar zu Kenntnissen geführt haben, die erhalten geblieben seien, es sei jedoch gerade Aufgabe des Beurteilers herauszustellen, in welcher Weise sich die Aktualität der früher erworbenen Kenntnisse im Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Dafür seien die Beschreibungen in der Anlassbeurteilung völlig unergiebig. Danach kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Bewertung der Beurteilerin nicht auseinandergesetzt hat.

(2) Soweit der Antragsgegner meint, die soeben beschriebenen Anforderungen des Verwaltungsgerichts seien „überspannt“, folgt ihm der Senat nicht. Denn die in dem angegriffenen Beschluss geäußerte Kritik ist zutreffend. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die in der Beurteilungsbegründung angeführten Rechtsgebiete insbesondere im Bereich des Sozialrechts, mit denen sich der Beigeladene zu verschiedenen Zeiten beschäftigt hat, seither nicht unerheblichen Wandlungen unterworfen waren. Schon dieser Umstand legt es nahe, dass eine Kenntnis der früheren Rechtslage nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf gegenwärtige Rechtskenntnisse und damit erst recht nicht auf deren Qualität zulässt. Dieser Befund stellt sich auch nicht anders dar, wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass frühere Kenntnisse in den erwähnten Bereichen erhalten geblieben sind, auch wenn der Beurteilte in diesen Rechtsgebieten nicht mehr tätig ist, da weiterhin unklar bleibt, ob diese Kenntnisse für eine gegenwärtige Rechtsanwendung – auch mit Blick auf nicht vergangene Rechtslagen – noch nutzbar gemacht werden können. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass sich die Begründung des Beurteilungsmerkmals Nr. 1 als unergiebig erweist. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund der dazu erteilten schlechteren Bewertungen in früheren dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen, die sich mit den früheren Rechtskenntnissen in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen auseinandergesetzt haben. So gelingt es auch nicht, wie vom Antragsgegner für möglich gehalten, hier eine entsprechende Bewertung der Qualität der Rechtskenntnisse dahingehend vorzunehmen, dass ein Richter, der sich – wie der Beigeladene – in einer Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern als hoch qualifiziert gezeigt hat, in der Gesamtschau und ungeachtet in einzelnen Bereichen für sich gesehen „gut ausgeprägter“ Leistungen und Fähigkeiten „besonders ausgeprägte“ Rechtskenntnisse nachweist, mögen sich hieraus auch Erkenntnisse für die Beurteilung der Vielfalt der Rechtskenntnisse ergeben.

(3) Berechtigen bereits die zuvor erörterten Umstände dazu, die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 1 („Rechtskenntnisse“) als fehlerhaft zu erachten, bedarf es einer näheren Erörterung der weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zwar nicht. Der Senat merkt jedoch Folgendes an:

(a) Soweit das Verwaltungsgericht daran Anstoß zu nehmen scheint, dass die Beurteilerin eingangs ihrer Beurteilung die Dienstlaufbahn des Beigeladenen seit September 1997 darstellt, bestehen hiergegen für sich genommen keine Bedenken, wenn die Bezugnahme auf frühere Leistungen und Arbeitsgebiete in der Beurteilung erkennbar nur der Verdeutlichung der (auch) im Beurteilungszeitraum gezeigten Fähigkeiten und gesammelten Erfahrungen des Beigeladenen dient (Senatsbeschluss vom 2. April 2007 – OVG 4 S 3.07 –, juris Rn. 18).

(b) Die vom Verwaltungsgericht ferner geäußerte Ansicht, es hätte der Beurteilerin oblegen, sich die beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie gezeigten Rechtskenntnisse, die nicht ihrer eigenen Wahrnehmung unterlegen hätten, erläutern zu lassen, dürfte sich – wie der Beigeladene zutreffend darlegt – nicht auf das vom Gericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a.a.O.) stützen lassen können. In dieser Entscheidung wird zwar darauf hingewiesen: Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (a.a.O., Rn. 47). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein einmal erbrachter Beurteilungsbeitrag ohne nähere, seine Plausibilität in Frage stellende Anhaltspunkte noch weiter erläutert werden müsste. Im vorliegenden Fall dürfte etwas dafür sprechen, die Anlassbeurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie als einen noch hinreichenden Beurteilungsbeitrag für die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Rechtskenntnisse“ zu betrachten. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb die dort vorgenommenen Bewertungen erläuterungsbedürftig sein sollen, zumal auch Rechtskenntnisse, die durch einen Richter während einer Tätigkeit auf einem beamtenrechtlichen Dienstposten erworben worden sind, Rückschlüsse auf seine Leistungen und Fähigkeiten bezogen auf seine für sein richterliches Statusamt notwendigen Rechtskenntnisse zulassen können (vgl. allgemein – den auch vom Verwaltungsgericht zitierten – Senatsbeschluss vom 2. April 2007, a.a.O., Rn. 11).

(c) Bedenken unterliegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie sei für die Bewertung der Rechtskenntnisse des Beigeladenen mit dem höchsten Ausprägungsgrad durch die Präsidentin des Landessozialgerichts keine hinreichende Grundlage, weil jene Anlassbeurteilung anhand einer anderen Beurteilungsrichtlinie erstellt worden sei, die für Ministerialbeamte gelte und Leistungsbewertungen nach einem Ziffernsystem von 1 bis 10 vorsehe, und der Beigeladene nach diesem Beurteilungssystem für die von ihm nach den dortigen Anforderungen gezeigten Rechtskenntnisse die Stufe 9 erreicht habe. Der Antragsgegner hat – wenn auch in anderem Zusammenhang – darauf hingewiesen, dass nach der BeurtAV die einzelnen Beurteilungsmerkmale lediglich mit vier unterschiedlichen Ausprägungsgraden von „wenig ausgeprägt“ bis „besonders ausgeprägt“ bewertet werden (vgl. § 7 Abs. 3 BeurtAV). Danach dürfte es nicht unplausibel erscheinen, dass die Beurteilerin die zweithöchste Bewertung in einem zehnstufigen System und die höchste Bewertung in einem vierstufigen Bewertungssystem im Wesentlichen gleich eingestuft hat.

dd) Die erstinstanzlichen Bedenken gegen die Bewertung der Beurteilungsmerkmale Nr. 2 („sonstige Kenntnisse“) und Nr. 10 („Führungskompetenz“), soweit sie über die Feststellung hinausgehen, dass die Anlassbeurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 13. April 2012 nicht im Rahmen einer Regelbeurteilung mit einem rechtmäßigen Regelbeurteilungszeitraum berücksichtigt worden ist, hegt der Senat nicht.

(1) Soweit das Verwaltungsgericht die für das Beurteilungsmerkmal Nr. 2 („sonstige Kenntnisse“) maßgebliche Einschätzung durch die Präsidentin des Landessozialgerichts rügt, ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die dienstliche Beurteilung eines Richters auch hinsichtlich dieses Merkmals auf Anforderungen seines Statusamtes beziehen muss und so auch wirtschaftliche, soziale und technische Zusammenhänge durchaus zur richterlichen Entscheidungsfindung hilfreich sein können. Anders als das Verwaltungsgericht allerdings meint, ist die von der Beurteilerin getroffene Bewertung der sonstigen Kenntnisse des Beigeladenen, „dass er einen Sachverhalt auch unter dem Aspekt seiner politischen Bedeutung zu betrachten in der Lage ist“, nicht so zu verstehen, dass der Beigeladene seine Entscheidungsfindung an politischen Opportunitäten ausrichte. Die zitierte Bewertung ist vorsichtiger formuliert als die ihr zugrunde liegende Passage in der Beurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, in der es heißt, es zeichne den Beigeladenen aus, „nicht nur die rechtlichen Belange eines Sachverhalts, sondern auch dessen politische Bedeutung stets im Blick zu haben.“ Dieser Umstand und die systematische Stellung des erstinstanzlich kritisierten Satzes zwischen der Feststellung „Wirtschaftliche und technische Zusammenhänge weiß er problemlos einzuordnen.“ und der Formulierung „Der Richter verfügt über ein besonderes Verständnis für soziale Zusammenhänge, …“ deuten nachvollziehbar auf die Intention der Beurteilerin, lediglich hervorzuheben, dass der Beigeladene in der Lage ist, auch die poltischen Zusammenhänge und Hintergründe eines nach allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu durchdringenden Sachverhalts zu ergründen. So verstanden bestehen gegen diese Bewertung keine durchgreifenden Bedenken, zumal es sich hier um außerrechtliche Zusammenhänge handelt, die sich auf die Rechtsanwendung auswirken können (vgl. allgemein zur Berücksichtigung außerrechtlicher Interessen Schnellenbach, a.a.O., Rn. 604).

(2) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch nicht in seiner Würdigung der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 10 („Führungskompetenz“). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dieser Teil der Beurteilung beruhe entscheidend auf einer schlichten Wiederholung der Aufgaben und Leistungsbeschreibungen, wie sie in der Anlassbeurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 13. April 2012 enthalten seien, trifft dies nicht zu. Denn die Beurteilerin verweist über die referierende Wiedergabe der sich aus der ministeriellen Beurteilung ergebenden Erkenntnisse hinaus auf die in der hier streitigen Beurteilung enthaltene Prognose hinsichtlich der Eignung des Richters für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht, die sich ausführlich auch mit der Führungskompetenz des Beigeladenen aus Sicht der Beurteilerin befasst. Das Verwaltungsgericht missversteht diese Bezugnahme, wenn es ausführt, es handele sich dabei um einen Verweis auf die in der Anlassbeurteilung für die Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen im Abordnungszeitraum abgegebene Eignungsprognose. Denn dort findet sich eine auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht bezogene Eignungsprognose für den Beigeladenen gerade nicht, sondern allein in der Anlassbeurteilung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2012. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Bezugnahme in nachvollziehbarer Weise nicht anders deuten und wird im Übrigen auch so erst verständlich. Soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang zu bedenken gibt, dass der Beigeladene in der Beurteilung des Ministeriums in sieben von acht Leistungsmerkmalen zur Führungskompetenz nicht die höchste Stufe erreicht habe, ist auch hier – wie für das Beurteilungsmerkmal Nr. 1 („Rechtskenntnisse“) – zu bemerken, dass es mit Blick auf die Bewertungen der Beurteilerin im Rahmen der Eignungsprognose nicht unplausibel erscheint, dass sie die (durchschnittlich) zweithöchste Bewertung des ministerialen zehnstufigen Systems und die höchste Bewertung des vierstufigen Bewertungssystems nach der BeurtAV im Wesentlichen als gleichstehend eingeordnet hat.

c) Nach alledem ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der vorliegenden Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs eine neue Auswahlentscheidung verlangen kann, da seine Aussichten, in einem weiteren Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, seine Auswahl also bei rechtmäßiger Verfahrensweise zumindest möglich erscheint (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 22). Anders als der Antragsgegner und der Beigeladene meinen, ist es nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller anhand fehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen als zumindest gleich geeigneter Bewerber erweisen wird.

aa) Es ist offen, wie es sich auf die Beurteilung ausgewirkt hätte, wenn der sich an den rund anderthalbjährigen Abordnungszeitraum anschließende und naturgemäß durch eine Phase der neuen Einarbeitung in die richterliche Tätigkeit geprägte Beurteilungszeitraum vom 1. Mai bis zum 3. September 2012 wie auch der für diesen Zeitraum berücksichtigte Beurteilungsbeitrag des für den Beigeladenen zuständigen Vorsitzenden außer Betracht geblieben wären, zumal nur die Beurteilerin beantworten kann, ob der Beigeladene die ihm bescheinigten Leistungen und Fähigkeiten schon im Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner richterlichen Tätigkeit erreicht hat. Als ebenso offen betrachtet werden muss die Frage, wie die Beurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Rahmen des verkürzten Beurteilungszeitraums zu gewichten wäre. Eine Prognose darüber, ob eine Regelbeurteilung mit einem rechtmäßigen Regelbeurteilungszeitraum zu anderen oder identischen Einschätzungen gegenüber der angefochtenen Anlassbeurteilung der Präsidentin des Landessozialgerichts geführt hätte, bleibt den Verwaltungsgerichten dabei jedenfalls versagt, weil sie geeignet wäre, in den Beurteilungsspielraum der Beurteilerin in unzulässiger Weise einzugreifen. Dieser ist jedoch zu respektieren.

bb) Als offen erweist sich die Auswahl zudem, soweit es um die Beurteilung der Rechtskenntnisse des Beigeladenen geht. Die zuvor angestellten Erörterungen gelten auch hier. Im Hinblick darauf verbietet sich im Übrigen eine arithmetische Betrachtung, wie sie der Beigeladene vornimmt, wenn er herausstellt, dass die fehlerhafte Bewertung der Beurteilungsmerkmale bei einer gedachten Neubeurteilung keinesfalls zu einer besseren oder gleichen Bewertung des Antragstellers führte, weil dieser in seiner dienstlichen Beurteilung bei fünf Beurteilungskriterien den höchsten Ausprägungsgrad erreiche, während dies bei ihm – dem Beigeladenen – bei neun der zehn Beurteilungskriterien der Fall sei. Dem Beigeladenen ist zwar zuzugestehen, dass das Gesamturteil mit den Einzelbewertungen vereinbar sein muss. Dieses Urteil wird jedoch überdies legitimerweise von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck kommen, so dass es als unzulässig zu erachten ist, die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128, 131; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 398; s. zum Arithmetisierungsverbot s. auch OVG Weimar, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 EO 471/09 –, juris Rn. 68 ff. m.w.N.); Entsprechendes legt auch die hier zu beachtende Beurteilungsrichtlinie nicht nahe.

d) Trotz der hier festgestellten Beurteilungsmängel sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht keine greifbaren Anhaltspunkte, die den Eindruck vermitteln, dass die Vorgehensweise bei der Auswahl des Beigeladenen auf willkürlichen Überlegungen beruht. Für ein willkürliches Handeln lässt sich zunächst nicht anführen, dass der Beigeladene anlässlich seiner Abordnung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie nicht dienstlich beurteilt worden ist. Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die BeurtAV in der seinerzeit geltenden Fassung vom 20. Juni 2005 eine Beurteilung aus diesem Anlass noch nicht vorsah; die Regelung, eine Anlassbeurteilung vor einer Abordnung zu erteilen, fand erst mit der durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. August 2011 neu geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) BeurtAV Eingang in die Beurteilungsrichtlinie. Der Umstand, dass der von dem Beigeladenen bekleidete Dienstposten seinerzeit nicht durch Ausschreibung oder Interessenbekundungsverfahren anderen Bewerbern zugänglich gemacht wurde, deutet ebenfalls nicht auf ein willkürliches Vorgehen, weil es – wie bereits erörtert – dieser Verfahrensschritte nicht bedurfte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag auch der angebliche Verweis der Beurteilerin im Rahmen der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 10 („Führungskompetenz“) auf die in der Anlassbeurteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie enthaltene Eignungsprognose keinen Eindruck der Willkür zu erzeugen, da eine derartige Bezugnahme – wie ebenfalls bereits erörtert – nicht existiert. Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht den Eindruck gewonnen hat, das Unterlassen einer Regelbeurteilung, das Erstellen aufeinander folgender Anlassbeurteilungen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie sowie die Präsidentin des Landessozialgerichts und die zeitnah nach der Abordnung beabsichtigte Auswahl des Beigeladenen stünden in einem gezieltem Zusammenhang, der zu Lasten anderer Bewerber gehe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 12. September 2013 – OVG 4 L 23.13 –, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).