Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.08.2012 | |
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Aktenzeichen | 1 L 247/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 106 Abs 1 SchulG BB, § 106 Abs 2 S 1 SchulG BB, § 106 Abs 4 S 1 SchulG BB, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 18 SchulG BB, § 123 Abs 1 VwGO |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1. Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Sohn J. A. vorläufig den Besuch der 1. Klasse der Grundschule "..." in T. im Schuljahr 2012/2013 zu gestatten,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragsteller nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach diesen gesteigerten Anforderungen jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
a. Nach § 106 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), besuchen Grundschülerinnen und Grundschüler die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Die örtlich zuständige Schule wird gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG durch die Gemeinden durch Festlegung von Schulbezirken bestimmt. Vorliegend ist die "Grund- und Oberschule S.", B.- Straße in G. die für den in G. wohnhaften Sohn der Antragsteller zuständige Grundschule. Dies folgt aus der Satzung zur Bestimmung des Schulbezirkes für die Grundschule der Gemeinde G., die am 6. Februar 2012 von der Gemeindevertretung beschlossen, am 23. Juli 2012 durch den stellvertretenden Amtsdirektor ausgefertigt und im Amtsblatt für das Amt S. Nr. 22 vom 26. Juli 2012, S. 15, bekannt gemacht wurde; diese ist nach § 6 am Tag nach der Veröffentlichung, mithin am 27. Juli 2012 in Kraft getreten. Nach § 3 dieser Satzung bildet die Gemeinde G. mit ihrem Gemeindeteil Klein G. und dem Ortsteil L. den Schulbezirk für die "Grund- und Oberschule S.". Diese Satzung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang als maßgeblich zu berücksichtigen. Tragfähige Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Satzung liegen nicht vor. Sie weist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt insbesondere die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16), erforderliche Ausfertigung durch Unterzeichnung durch den Hauptverwaltungsbeamten auf, der bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor ist (§ 135 Abs. 4 Satz 1, § 138 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf). Einer von den Antragstellern offenbar für notwendig erachteten Ausfertigung auch durch den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde G. bedurfte es nicht. Soweit die Antragsteller auf die Doppelung von "durch das" in § 4 Satz 1 und den Verweis auf § 106 Abs. 3 (statt 4) BbgSchulG in § 4 Satz 2 der Schulbezirkssatzung abstellen, folgt daraus - ungeachtet der Frage, ob diese Umstände überhaupt beachtliche Satzungsmängel darstellen oder nicht lediglich korrigierbare offenbare Unrichtigkeiten - jedenfalls keine Nichtigkeit der Regelung zur Festlegung des Schulbezirks. Denn § 4 der Satzung stellt keine wesentliche Satzungsbestimmung hierfür dar, sondern wiederholt lediglich deklaratorisch die sich aus dem Brandenburgischen Schulgesetz ergebenden Regelungen.
b. Die Antragsteller haben einen Anspruch gegen den Antragsgegner nicht dargelegt, den Besuch der Grundschule "..." in T. durch ihren Sohn zu gestatten. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1), dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde (Nr. 2), pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4) und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Bei der Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes sind die gesetzlichen Beispielsfälle zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die noch in der Fassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) enthaltenen einschränkenden Attribute ("besondere" Schwierigkeiten, "erhebliche" pädagogische Gründe und "gewichtige" soziale Gründe) durch die Neufassung des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) entfallen sind. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes (LT-Drs. 3/2371) sollte damit den Wünschen der Eltern, auf die Auswahl der zu besuchenden Schule auch jenseits von Härtefällen Einfluss nehmen zu können, stärker entsprochen werden. Dabei soll die Entscheidung des staatlichen Schulamtes auf der Feststellung eines individuellen Grundes als Voraussetzung für die daran anschließende Abwägung zwischen individuellen Interessen und denen der Allgemeinheit gründen. Nach Auffassung der Landesregierung dürfte mit der erfolgten Öffnung die Anzahl der Fälle, in denen ein beachtlicher individueller Grund vorliegt, erheblich zunehmen. Der Wegfall der einschränkenden Attribute in der jetzt maßgeblichen Fassung des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sowie deren regierungsamtliche Begründung sprechen sowohl für eine weite Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes als auch der gesetzlichen Beispielsfälle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 67.05/OVG 8 M 43.05 -, juris Rn. 12, und vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 -). Allerdings stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nach wie vor die Ausnahme zu der grundsätzlichen Verpflichtung des § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG dar, die zuständige Schule zu besuchen. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - OVG 8 S 87.06 - und vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, OVGE BE 29, 125, juris Rn. 3). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG sich ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Grundschulen im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 12 L 711/04 -, juris Rn. 8; s. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2006 - 19 B 1256/06/19 E 748/06 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 1979 - Nr. 2229 VII 78 -, BayVBl 1979, 373 [374]; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Januar 2012, § 106 Anm. 22; s. auch LT-Drs. 3/2371).
Ausgehend hiervon ist nach den Darlegungen der Antragsteller und den vorliegenden Unterlagen im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass ein wichtiger Grund nach den hier allein einschlägigen Ziffern 3 und 4 des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG vorliegt.
Die von den Antragstellern für eine Einschulung ihres Sohnes in der Grundschule "..." angeführten Gesichtspunkte erfüllen nicht die Anforderungen eines wichtigen Grundes in Form eines pädagogischen Grundes nach § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass alle Schulen, die denselben Bildungsgang anbieten (wie hier den Bildungsgang der Grundschule, § 15 Abs. 3 Nr. 1 BbgSchulG), nach dem Gesetz den gleichen Bildungsauftrag zu erfüllen haben und den gleichen Bildungsweg vermitteln. Daher genügt nicht schon jede beliebige Besonderheit im schulischen Angebot im Rahmen der Profilbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgSchulG). Vielmehr können pädagogische Gründe vorliegen, wenn sich eine Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept auszeichnet, das einer Schulform vergleichbar ist oder den Schülern aufgrund der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt wird. Erforderlich demnach ein Konzept, das sich von dem anderer (öffentlicher) Schulen gravierend unterscheidet und sich durch unterschiedliche Unterrichtsinhalte, einer besonderen Gestaltung der Stundentafel und eine besondere Schwerpunktbildung auszeichnet, die zu einer besonderen Ausgestaltung des Abschlusses führen kann und für die spätere Ausbildung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. August 2009 - VG 1 L 227/09 - und vom 12. August 2011 - VG 1 L 233/11 -; VG Potsdam, Beschlüsse vom 23. Juli 2004 - 12 L 711/04 -, juris Rn. 10, und vom 20. August 2008 - 12 L 341/08 -, juris Rn. 11; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 106 Anm. 33).
Gemessen an diesen Kriterien sprechen vorliegend keine pädagogischen Gründe für einen Besuch der anderen als der zuständigen Grundschule. Vor allem der von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Begründung gerückte Aspekt, dass es sich bei der Grundschule "..." um eine verlässliche Halbtagsgrundschule und bei der "Grund- und Oberschule S." hingegen um eine offene Ganztagsschule handelt, begründet keinen hinreichenden pädagogischen Grund. Denn in beiden Fällen besteht gleichermaßen die Aufgabe, Unterricht mit außerschulischen Angeboten zur Bildung, Erziehung und Betreuung zu verbinden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG) und beide dienen somit jeweils dem Bildungs- und Erziehungsauftrag. Der Umstand, dass im Fall einer verlässlichen Halbtagsgrundschule eine Pflicht für alle Schüler zur Teilnahme an den in diesem Rahmen organisierten schulischen Angeboten besteht (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG), macht die ausgewählte Grundschule nicht mit einer eigenen Schulform vergleichbar. Vielmehr ist die verlässliche Halbtagsgrundschule (lediglich) eine besondere Form der Unterrichtsorganisation (vgl. LT-Drs. 4/3006 S. 66) und bei dem Ganztagsangebot der "Grund- und Oberschule S." haben es die Antragsteller selbst in der Hand, ihrem Sohn durch eine Teilnahmeerklärung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG) den Zugang zu den weiteren Bildungs- und Betreuungsangeboten zu eröffnen. Ob das Ganztagskonzept für die "Grund- und Oberschule S." in G. inhaltlich und im Rahmen seiner Erarbeitung den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift "Ganztag" - die ohnehin keine vom Gericht anzuwendende Rechtsnorm ist - im vollen Umfang entsprach, ist im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die erteilte Genehmigung ohne Relevanz. Abgesehen davon lassen es die Antragsteller an jeder substantiierten Darlegung fehlen, inwieweit sie bzw. ihr Sohn durch etwaige Mängel in pädagogischer Hinsicht beeinträchtigt sind.
Auch die weiteren, von den Antragstellern aufgeführten Gesichtspunkte (musische Ausrichtung der Grundschule in T. einschließlich des Spielens von Blockflöte im Musikunterricht; "Primarforscher"-Schule; "Grünes Klassenzimmer"; Arbeit mit interaktiver Tafel; Verbindung der Grundschule mit einer Oberschule) begründen keine maßgeblichen pädagogischen Gründe. Insoweit nimmt die Kammer entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 Bezug.
Es liegen auch keine sozialen Gründe im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG vor. Der Umstand, dass ein Nachbarskind, mit dem der Sohn der Antragsteller aufgewachsen ist, die Grundschule in T. besucht, stellt einen solchen nicht dar. Ist schon der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besucht, für sich allein nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, OVGE BE 29, 125, juris Rn. 8), gilt dies erst recht in dem Fall, dass es "nur" um Freunde des Kindes aus vorschulischer Zeit geht. Vielmehr wird die Herausforderung, die mit der Einschulung, der damit eintretenden Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen aus dem Kindergarten oder der sonstigen Umwelt sowie der Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge verbunden sind, grundsätzlich jedem Kind zugemutet.
Ob die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 weiter angeführte (Ermessens-)Erwägung für die Ablehnung der Gestattung zum Besuch einer anderen Schule, in diesem Fall drohe die Auflösung der einzigen Klasse der Jahrgangsstufe (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 14), trägt, bedarf keiner Entscheidung, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Auffangstreitwerts ausscheidet.