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Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 26.07.2019
Aktenzeichen 5 K 1272/15 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:0726.5K1272.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015, Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B..., Flur 4, Flurstück 465 unter postalischer Anschrift N..., 1....

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber der Klägerin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.428,98 Euro festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 zurück.

Vor dem Grundstück der Klägerin verläuft eine Schmutzwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung entwässerte ursprünglich in ein Rieselfeld. Bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts sind Grundstücksanschlüsse an diese Druckleitung hergestellt worden. An diese Leitung wurde das Grundstück der Klägerin in 2004 auf Ihren Antrag hin angeschlossen. In diesem Zusammenhang schloss die Klägerin mit dem Verband des Beklagten unter dem 16. April 2004 eine Vereinbarung. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin das erforderliche Pumpwerk, die Steuereinrichtung und die Anschlussleitung als private Einrichtungen in Abstimmung mit dem Verband des Beklagten errichtet. Der Verband musste danach eine Abnahmeerklärung für die Einrichtungen vor „Aufschalten“ auf die Druckleitung abgeben. Schließlich wurde vereinbart, dass die Klägerin aufgrund der von ihr für die technischen Einrichtungen zu tätigenden Investitionen nur den hälftigen Beitrag nach Satzungsrecht zu erbringen habe.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, seit wann der Verband des Beklagten die vor dem Grundstück liegende Druckleitung als Leitung des Verbandes betreibt.

In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde B... war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und –behandlung die entsprechenden kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits vor diesem Feststellungsbescheid nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Ver- und Entsorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung – nach seiner Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – von der damaligen M... in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen auf eine Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 Anschlussbeitragssatzungen betreffend Schmutzwasser erlassen. So ist zunächst die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 24. März 1993 erlassen worden. Eine weitere Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wurde unter dem 27. Juli 1994 erlassen. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) eine rückwirkend zum 01. April 1996 im Verbandsgebiet in Kraft getretene Satzung erlassen. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzungen Abwasser ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Die Klägerin beruft sich wegen der Beitragserhebung auf die Einrede der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung. Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.

Zum Nachweis dafür, dass der Beklagte bzw. der Verband des Beklagten die Druckleitung vor dem Grundstück bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts als eigene Leitung betrieb verweist die Klägerin auf eine Zustimmungserklärung unter dem Briefkopf des Verbandes des Beklagten vom 19. April 1996 gegenüber den damaligen Eigentümern des sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücks N... 12 (heute Nr. 12a bis d). Es sei schlicht falsch, wenn der Beklagte behaupte, vor dem Jahr 2004 keinerlei Kenntnisse über Leitungen und Anschlüsse in der N... gehabt zu haben. Vielmehr sei gegenüber Familie G... in 1996 genauso verfahren worden, wie gegenüber der Klägerin in 2004. Auch an den eigentlichen Anlagen habe sich nichts Wesentliches geändert.

Die Klägerin beantragt,

den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet erst seit dem Jahr 2004 überhaupt in der N... selbst tätig geworden zu sein. Erst zu dieser Zeit habe der Verband eine Bestandsaufnahme in diesem Straßenzug vorgenommen. Eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit sei erst zum 28. April 2004 durch Verlängerung der im Bereich vorhandenen Druckleitung anzunehmen. Die Bestandsaufnahme habe ergeben, dass zwei Druckleitungen in der Nelkenstraße liegen würden. Eine Leitung sei diejenige, welche von der ehemaligen Polizeischule in das Rieselfeld entwässert habe und eine andere sei vermutlich durch Dritte, möglicherweise durch Anwohner, erstellt worden. Eine verbandseigene Anlage sei erst in 2013/2014 erstellt worden. Insoweit sei auch richtig zu stellen, dass vor dem Grundstück der Klägerin – anders als die Vereinbarung vom 16. Juni 2004 suggeriere – keine Schmutzwasserhauptdruckrohrleitung liege, sondern eine Druckleitung sehr viel kleineren Maßstabes. Der Beklagte lässt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 Kartenmaterial vorlegen aus welchem hervorgeht, dass eine „SW-Druckleitung, provisor. Anlage (privat)“ vor der Schmutzwassererschließung in 2013 in der gesamten N... sich befunden habe. Das Schreiben des damaligen Geschäftsführers des Verbandes des Beklagten sei unerheblich. Denn der Geschäftsführer konnte – anders als der Beklagte selbst – keine rechtserheblichen Äußerungen tätigen. Im Übrigen sei aus dem Schreiben der Familie G... vom 25. April 1996 ersichtlich, dass eine Abwasserleitung des Verbandes nicht zum damaligen Zeitpunkt bestanden habe, da sonst unerklärlich sei, weshalb die Familie G... die Vorleistungen im Falle einer Kanalisationserrichtung berücksichtigt haben wollte. Nicht zuletzt sei auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage sogenannter „Altanschließer“ zu berücksichtigen.

Schließlich gehe der Beklagte davon aus, die Vereinbarung mit der Klägerin aus dem Jahr 2004 bereits beachtet zu haben. Denn der Beklagte habe bei der Berechnung des festzusetzenden Beitrags bereits nur die hälftige ansatzfähige Grundstücksfläche beachtet und damit entsprechend der Vereinbarung nur einen hälftigen Beitrag festgesetzt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO gefasst.

II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) zu berichtigen, da der richtige Beklagte die Behörde selbst, also der V...ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – VG 5 L 15/13). Selbst eine insoweit fehlerhafte Klageerhebung mit anwaltlicher Vertretung würde eine Berichtigung nicht hindern (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

III.
Die zulässige Klage ist begründet.

Der von der Klägerin angegriffene Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten im Jahr 2015 bzw. die Widerspruchsentscheidung im Jahr 2015 Wirksamkeit und misst sich bis heute Wirksamkeit zu.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzungen ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE). Im Einzelnen:

(1) Zwar behauptet der Beklagte ausdrücklich, erst im Jahr 2004 eine Bestandsaufnahme gemacht zu haben und in diesem Zusammenhang erstmals für die Entsorgung im nämlichen Gebiet (bewusst) tätig geworden zu sein. Indes sind diese Ausführungen nicht überzeugend; vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verband des Beklagten bereits vor dem Ende des Jahres 1999 für das hier interessierende Grundstück eine rechtlich hinreichend gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Entsorgungsanlage bot.

So räumte der Beklagte bereits in diversen Parallelverfahren ein, für Vorgänge aus der Zeit von Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts bis 2001/2002 keine Kenntnisse mehr zu haben, da Unterlagen nicht mehr vorliegen würden, bereits vernichtet seien und daher insoweit zu spekulieren (vgl. u.a. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04. Januar 2015 zu 5 K 1421/15 und Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11. Januar 2019 zu 5 K 1250/15). Zudem steht nach der Gründungssatzung des Verbandes fest, dass der Beklagte die wasserwirtschaftlichen Einrichtungen der ehemaligen Gemeinde B... übernahm und nach den Rekommunalisierungsverträgen steht auch fest, dass der Verband zur Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts auch die ehemaligen wasserwirtschaftlichen Anlagen des vormaligen V... übernahm. Damit verfügte der Verband des Beklagten über die wesentlichen historischen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der Gemeinde B... und es spricht einiges dafür, dass er auch diese ehemalige Druckleitung betrieb. Darüber hinaus konnte die Klägerin schlussendlich ein Schreiben unter dem Briefkopf des Verbandes des Beklagten aus dem Jahr 1996 recherchieren, womit dem Anschluss „des Grundstücks N... an die zentrale Abwasserdruckleitung des N...“ zugestimmt wurde (Bl. 121 GA). Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzugeben, dass der dort unterzeichnende Geschäftsführer rechtserhebliche Erklärungen für den Verband nicht abgeben konnte, indes ist dem Schreiben der tatsächliche Fakt zu entnehmen, dass der Verband die Druckleitung in der N... bereits in 1996 als eigene betrieb. Darauf kommt es entscheidend an. Daraus geht also eindeutig hervor, dass bereits Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts der Verband des Beklagten sich für die bereits seinerzeit in der Nelkenstraße befindliche Schmutzwasserdruckleitung zuständig fühlte. Nicht anders ist diese Zustimmungserklärung, die für das unmittelbare Nachbargrundstück (heute geteilt) erteilt wurde, zu verstehen. Wenn die G... dann in einem weiteren Schreiben darum bitten, dass ihre Investitionen bei der Schaffung einer Kanalisation zu berücksichtigen sind, dann zeigt dies – anders als der Beklagte es verstehen will – nur auf, dass den G... der technische Unterschied zwischen der vom Verband in Zukunft beabsichtigten Kanalisation und der bestehenden Druckwasserleistung bekannt war. Hinzu kommt, dass auch die Ausführungen des Beklagten in diesem Verfahren einigermaßen widersprüchlich sind: So ließ er zunächst ausführen, in 2004 sei die vorhandene Leitung erweitert worden, weshalb dem Grundstück der Klägerin erst mit der Erweiterung die Anschlussmöglichkeit gegeben war. Indes lässt er einen Plan vorlegen (Bl. 93 GA), aus welchem hervorgeht, dass die damalige Druckleitung in Richtung R... entwässerte. Wenn aber in den neunziger Jahren bereits eine Entsorgung für das Grundstück N... 12 über die Druckleitung hergestellt war, dann führte diese nach dem vom Beklagten vorgelegten Plan an dem Grundstück der Klägerin gerade vorbei. Eine spätere Erweiterung könnte damit allenfalls den westlichen Bereich hinter dem Grundstück N... 12 betreffen. Näheres dazu, welcher Bereich von der angeblichen Erweiterung betroffen war, wird durch den Beklagten auch nicht dargelegt. Daneben behauptet der Beklagte, er habe in 2004 eine weitere Druckleitung in der Straße ermittelt. Warum diese Leitung im überreichten Plan nicht auftaucht, erklärt er nicht, obschon die aus dem Plan (Bl. 93 GA) aufscheinende Leitung nach der Legende auch nur eine Privatleitung sein soll. Schließlich stellt sich bei einem Abgleich der vom Beklagten vorgelegten Pläne für die Zeit vor 2013 und die Zeit ab 2013 kein wesentlicher Unterschied heraus, so dass die Maßnahmen aus 2013 nur eine schlichte Erneuerung vorhandener Verbandsleitungen sein dürften, ohne dass erstmals Anschlussmöglichkeiten geschaffen wurden.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Grundstücke in der Nelkenstraße jedenfalls seit 1996 vom damals unter der Hausnummer 1... (westliches Nachbargrundstück zum hier interessierenden Grundstück) geführten Grundbesitz in östlicher Richtung durch eine Druckleitung entwässert werden konnten. Zur Überzeugung des Gerichts bot der Verband des Beklagten diese Anschlussmöglichkeit an seine zentrale Entsorgungsanlage und betrieb die Druckleitung als eigene, wie aus dem Zustimmungsschreiben vom 19. April 1996 (Bl. 121 GA) und in der Vereinbarung vom 16. Juni 2004 (Bl. 4 GA) auch zu erkennen ist. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass gegenüber dem Beklagten je dessen Verfügungsgewalt über diese Leitung bestritten wurde.

(2) Wie aus den zuvor bereits im Tatbestand zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband erlassen. Bereits diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung. Ihnen folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.

(3) Bestand danach zumindest die technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die vor dem Grundstück verlaufende Druckleitung und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf diese Leitungen, kommt es nur darauf an, ob die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für den Anschluss an die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).

Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte nicht das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück. Im Einzelnen:

(a) Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück eine betriebsfertiger Kanal vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. Auch bei einem Druckentwässerungssystem ist die Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn der öffentliche Straßensammelkanal betriebsfertig hergestellt ist (vgl. Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 42. Lieferung März 2010, § 8 KAG Rn 542). Dazu gehört die die für das Funktionieren des Systems erforderliche Druckpumpe nur, wenn sie zum geplanten öffentlichen System gehört (vgl. Grünewald, a.a.O.). Dass die Druckpumpe hier ausnahmsweise zum geplanten öffentlichen System gehört hätte, ist nicht ersichtlich, denn noch aus der Vereinbarung vom 16. Juni 2004 (dort Nr. 1) geht hervor, dass der Verband zum damaligen Zeitpunkt Änderungen am bestehenden System nicht vorzunehmen plante.

(b) In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Anders als der Beklagte meint, kommt es – rechtlich – nicht darauf an, dass, wie der Beklagte aber behauptet, der Grundstücksanschluss noch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1999 hergestellt war und auch nicht in das Eigentum des Verbandes eingegangen war.

Das auch der Beklagte selbst offenkundig in 1997 nicht von der nun behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung ausging, zeigt die dokumentierte Beitragserhebung zu dieser Zeit für die Grundstücke R...und H..., W... (vgl. VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Ging die seinerzeitige Praxis aber nicht von der Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses aus, lässt bereits dies hinreichend sicher auf ein Anschlussrecht (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E.) und damit auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor Ende des Jahres 1999 schließen.

Aber auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,

soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.

Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:

(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.

Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.

Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.

Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.

Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:

(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.

(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.

Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,

sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.

Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich

alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,

wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:

„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.

Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.

War das jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 herzuleitende Teilhaberecht im Sinne einer Kehrseite bereits mit der Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben, entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für alle drei hier gegenständlichen Grundstücke auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.

c.

Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt dieses ehemaligen Gemeindegebietes versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten und steht insbesondere der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. näher bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15).

d.

Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. – neben diversen anderen – bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1250/15).

e.

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogene Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (aus der Pressemitteilung vom 27. Juni 2019 Nr. 086/2019) bleibt in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine unbeachtliche Einzelmeinung.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Klägerin muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.
1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.