Gericht | AG Brandenburg | Entscheidungsdatum | 25.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 31 C 175/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Wenn zwei Mieter (hier: nichteheliche Lebensgemeinschaft) gemeinsam eine Wohnung anmieten und eine Mietekaution entrichten, fehlt ihnen nach Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution die Prozessführungsbefugnis, wenn während des bestehenden Mietvertagsverhältnisses über das Vermögen eines oder beider Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger zu 2.)/Widerbeklagten wird verurteilt, an die Drittwiderklägerin 345,30 Euro nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 30,32 Euro seit dem 05.05.2009, aus je 30,68 Euro seit dem 05.06.2009, 05.07.2009, 05.08.2009, 05.09.2009, 05.10.2009, 05.11.2009, 05.12.2009, 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010 und aus 8,18 Euro seit dem 05.04.2010 zu zahlen.
3. Von den Gerichtskosten haben die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 66 % sowie der Kläger zu 2.)/Widerbeklagte allein 34 % zu tragen.
Die Kläger zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Der Kläger zu 2.)/Widerbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderklägerin zu tragen.
Die Klägerin zu 1.) hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2.)/Widerbeklagten kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 Euro abwenden, sofern nicht die Drittwiderklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin zu 1.) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zwischen den Klägern und der Beklagten bestand auf der Grundlage des unter dem 13.02.2008 vereinbarten Mietvertrages ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung, gelegen …-Alle …, dritte Etage rechts, in Brandenburg an der Havel. Zwischen den Klägern und der Beklagten wurde insofern auch vereinbart, dass beide Kläger als Mieter der Wohnung eine Mietkaution/-sicherheit an die Beklagte in Höhe von 552,00 Euro entrichten. Diese Mietkaution wurde dann auch unstreitig Anfang des Jahres 2008 bezahlt.
Der Kläger zu 2.)/Widerbeklagte mietete zudem bereits mit Vertrag vom 27.04.2007 von der Drittwiderklägerin eine Garage, deren monatliche Miete 30,68 Euro betrug.
Über das Vermögen der Klägerin zu 1.) wurde hiernach dann mittels Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24.10.2008 (Geschäftsnummer: 35 IK …/08) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Aus der Nebenkostenabrechnung der Beklagten vom 05.05.2008 bezüglich der von den Klägern bewohnten Wohnung ergab sich hiernach zugunsten der Kläger ein Guthaben von 259,06 Euro.
Das Mietvertragsverhältnis der Kläger wurde dann zum 31.08.2009 beendet und die Wohnung noch am gleichen Tage an die Beklagte übergeben. Für die Reinigung des PVC-Belages verrechnete die Beklagte insofern einen Betrag von 100,00 Euro mit der von den Klägern geleisteten Mietkaution/-sicherheit in Höhe von 552,00 Euro, so dass der Klägerseite dem Grunde nach unstreitig insofern noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 452,00 Euro zur Seite steht.
Aufgrund der dann noch von der Beklagten erstellten Nebenkostenabrechnungen vom 20.04.2009 und 23.04.2009 hinsichtlich der ehemals von den Klägern bewohnten Wohnung steht der Klägerseite unstreitig jetzt noch ein Guthaben in Höhe von insgesamt 208,02 Euro zu.
Da der Kläger zu 2.)/Widerbeklagte im Übrigen seit Mai 2009 ebenso unstreitig hinsichtlich der von der Drittwiderklägerin angemieteten Garage keinerlei Zahlungen mehr leistete, kündigte die Drittwiderklägerin dieses Garagen-Mietverhältnis gegenüber dem Kläger zu 2.)/Widerbeklagten fristlos mit Schreiben vom 14.10.2009 auf. Die Schlüsselübergabe für diese Garage erfolgte dann aber erst am 08.04.2010, so dass der Kläger zu 2.)/Widerbeklagten unstreitig der Drittwiderklägerin noch Miet- und Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von insgesamt 345,30 Euro nebst Verzugszinsen schuldet.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 - Anlage K 7 (Blatt 47 bis 48 der Akte) - mahnte die Klägerseite gegenüber der Beklagten die Auszahlung der restlichen Mietkaution/-sicherheit in Höhe von 452,00 Euro und des Guthabens aus den Nebenkostenabrechnungen in Höhe von insgesamt 208,02 Euro hinsichtlich der Wohnung an. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch nicht.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.04.2011 das Verfahren der Kläger gegen die hiesige Beklagte mit dem Verfahren der Drittwiderklägerin gegen den Kläger zu 2.)/Widerbeklagten gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden.
Die Kläger zu 1.) und 2.) behaupten, dass sie hier hinsichtlich der Klage aktivlegitimiert sind. Die jeweiligen Auszahlungsansprüche seien nämlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der Klägerin zu 1.) entstanden. Die entsprechenden Ansprüche würden somit ihrer Ansicht nach nicht auf die Treuhänderin des Insolvenzverfahrens übergehen. Da hinsichtlich der Höhe der Klageforderung zudem von der Beklagten keine Einwände erhoben werden, würden sie nunmehr auch an der Klage festhalten.
Lediglich hilfsweise würden sie insofern nunmehr beantragen, dass dieser Geldbetrag durch die Beklagte zu Händen der Treuhänderin des Insolvenzverfahrens bezüglich der Klägerin zu 1.) gezahlt wird.
Des Weiteren würden sie auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 Euro gegenüber der Beklagten geltend machen, da sie mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2010 eine entsprechende Auszahlung und Abrechnung unter Fristsetzung gegenüber der Beklagten angemahnt hätten.
Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 660,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2010 zu zahlen
und
die Beklagte zu verurteilen, an sie Kläger einen Betrag in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 - dem Tag nach der Rechtshängigkeit - zu zahlen
sowie hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, 660,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2010 zu Händen der Treuhänderin Frau N. T., K.straße, … Berlin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin zu 1.) aufgrund des Insolvenzverfahrens ihrer Ansicht nach hier seit dem 24.10.2008 nicht mehr aktivlegitimiert sei. Danach dürfte ein etwaiger Zahlungsanspruch nämlich nicht der Klägerin zu 1.), sondern allenfalls der im Insolvenzverfahren eingesetzten Treuhänderin zustehen.
Auch die Klage des Klägers zu 2.) sei in der vorliegenden Form unzulässig, da er nicht Gesamtgläubiger sei. Vielmehr würde auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der § 432 Abs. 1 BGB Anwendung finden. Auch wenn es sich um eine auf Geld gerichtete Forderung und damit grundsätzlich um eine teilbare Leistung handeln würde, würde nämlich auf Grund des Innenverhältnisses zwischen den beiden Klägern eine gemeinsame Empfangszuständigkeit für Rückforderungsansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Auf solche Fälle sei aber grundsätzlich § 432 BGB anzuwenden. Insoweit vertritt sie zudem die Auffassung, dass die geltend gemachte Forderung auch in der nunmehr „hilfsweise“ geltend gemachten Form unzulässig sei.
Gegen die Höhe der Klageforderung erhebt die Beklagte jedoch keine Einwände.
Die Drittwiderklägerin trägt vor, dass zwischen ihr und dem Kläger zu 2.)/Widerbeklagten ein Mietverhältnis über eine Garage bestanden habe. Die monatliche Miete betrug 30,68 Euro. Mit ihrer Widerklage würde sie nunmehr die Mieten bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB für den Zeitraum von Mai 2009 bis einschließlich zum 08.04.2010 gegenüber dem Kläger/Widerbeklagten zu 2.) geltend machen. Die insofern zudem geltend gemachten Zinsansprüche würden sich aus dem jeweiligen Verzug ergeben.
Schutzwürdige Belange des Klägers zu 2.)/Widerbeklagten würden hier durch die nunmehr erhobene Widerklage im Übrigen nicht verletzt. Des Weitren sei sie nach außen hin auch in dem Wohnungsmietverhältnis allein als Generalbevollmächtigte der hiesigen Beklagten gegenüber den Klägern aufgetreten.
Auch bei prozessökonomischer Betrachtung würde es sich ihr hier somit nicht erschließen, warum es unzulässig sein sollte, dass diese aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht in einem einheitlichen Zivilprozessverfahren verhandeln werden sollte. Insofern seien nunmehr auch - auf ihre Anregung hin - beide Rechtsstreite gemäß § 147 ZPO durch das erkennende Gericht miteinander verbunden worden, so dass sich die entsprechenden rechtlichen Fragen jetzt auch nicht mehr stellen würden.
Die Drittwiderklägerin beantragt,
den Kläger zu 2.)/Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 345,30 Euro nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 30,32 Euro seit dem 05.05.2009, aus je 30,68 Euro seit dem 05.06.2009, 05.07.2009, 05.08.2009, 05.09.2009, 05.10.2009, 05.11.2009, 05.12.2009, 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010 und aus 8,18 Euro seit dem 05.04.2010 zu zahlen.
Der Kläger zu 2.)/Widerbeklagter beantragt insofern,
die Widerklage abzuweisen.
Er trägt vor, dass hier die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen würden, da es sich bei dem Garagenmietverhältnis um ein völlig anderes Mietverhältnis handeln würde. Insofern sei diese Widerklage unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die vorliegende Klage ist nicht zulässig, da es vorliegend an der Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 1.) und 2.) fehlt (§§ 432, §§ 705 ff., 728 Abs. 2 BGB und § 50 ZPO unter Beachtung der Grundsätze der „gewillkürten Prozessstandschaft“).
Die (Dritt-) Widerklage ist hingegen - aufgrund des Verbindungsbeschluss des Gericht vom 14.04.2011 gemäß § 147 ZPO - nunmehr zulässige und im Übrigen auch unstreitig begründet.
Den Klägern stand als Mietern gegenüber der Beklagten hier aber zunächst - neben der Zahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnungen - grundsätzlich auch ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen im Jahre 2008 geleisteten Mietkaution/-sicherheit in Höhe von 552,00 Euro zuzüglich der zwischenzeitlich ggf. angelaufenen Zinsen zu (§§ 535 ff. und 551 BGB). Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat ein Mieter nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution (abzüglich etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters) und des Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen (hier in Höhe von unstreitig 208,02 Euro) durch den Vermieter. Dieser Anspruch wird zwar in der Regel erst mit Ablauf einer dem Vermieter zuzubilligenden Überlegungs- und Abrechnungsfrist fällig (BGH, NJW 1982, Seite 2186 = WuM 1982, Seite 240; BGH, NJW 1987, Seiten 2372 f. = WuM 1987, Seite 310; LG Baden-Baden, WuM 2002, Seite 697), jedoch ist diese Frist hier unstreitig bereits abgelaufen gewesen.
Mit der Leistung der Mietkaution erwerben die Mieter nämlich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr dieser Mietsicherheit (BGH, BGHZ Band 84, Seite 345 = NJW 1982, Seite 2186 = WuM 1982, Seite 240; LG Baden-Baden, WuM 2002, Seite 697; AG Langen, WuM 1996, Seite 31; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.12.2001, Az.: 32 C 41/01). Diese Bedingung tritt grundsätzlich ein, wenn die Mieter die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben haben. Nachdem das Mietverhältnis der hiesigen Prozessparteien hier unstreitig zum 31.08.2009 beendet wurde und die Kläger an diesem Tag der Beklagten auch unstreitig die Wohnungsschlüssel übergeben hatten, kann an der grundsätzlichen Fälligkeit dieses Zahlungsanspruches - auch hinsichtlich der Betriebs-/Nebenkosten - in Höhe von insgesamt 660,02 Euro nunmehr auch kein Zweifel mehr bestehen.
Bei einer Mehrheit von Mietern sind hinsichtlich der rückzufordernden Mietkaution/-sicherheit grundsätzlich aber die §§ 432, 705 ff. BGB zu beachten. Zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) bestand hier somit als Mitmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (§§ 705 ff. BGB), so dass ihnen die Prozessführungsbefugnis hier grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich zustand. Eine Mietermehrheit ist nämlich typischerweise durch den Rechtsbindungswillen gekennzeichnet, das Zusammenleben in der gemeinsam gemieteten Wohnung zu ermöglichen. Darin liegt der für eine GbR notwendige gemeinsam verfolgte Zweck (OLG München, ZMR 1994, Seiten 216 ff. = OLG-Report 1994, Seiten 75 f.; KG Berlin, NJW-RR 1992, Seiten 1490 f. = WuM 1992, Seite 323; LG Flensburg, Beschluss vom 09.10.2008, Az.: 1 S 56/08, u. a. in: ZMR 2009, Seiten 449 f. = Grundeigentum 2009, Seiten 717 f. = WuM 2009, Seiten 283 f.; LG Berlin, Urteil vom 21.05.2001, Az.: 62 S 580/00, u. a. in: Grundeigentum 2001, Seite 929; LG Berlin, NJW-RR 1999, Seiten 1387 ff. = Grundeigentum 1998, Seiten 1462 f. = ZMR 1999, Seiten 112 ff. = NZM 1999, Seiten 998 f.; LG Gießen, NJW-RR 1996, Seite 1162 = WuM 1997, Seite 327; LG Berlin, Grundeigentum 1996, Seiten 1117 ff.; LG Achen, WuM 1994, Seite 461; LG Saarbrücken, ZMR 1992, Seiten 60 f. = NJW-RR 1992, Seiten 781 ff.; AG Köpenick, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 15 C 314/09, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1275).
Ansprüche aus dem Mietvertrag stehen daher grundsätzlich auch nur der Gesamthand und nicht den einzelnen Gesellschaftern der GbR zu, so dass jeder der Gläubiger die ganze Leistung nicht an sich allein, sondern nur an alle gemeinsam, oder nur alle Berechtigten gemeinsam den Anspruch einfordern können. Besteht die Mieterseite somit - wie hier - aus einer Personenmehrheit, kann die Rückgabe/-zahlung der Mietsicherheit/-kaution oder die Rückzahlung zuviel entrichteter Betriebs-/Nebenkosten grundsätzlich auch nur von allen Mitmietern bzw. Gesellschaftern dieser GbR gemeinsam gefordert werden (BGH, Urteil vom 16.03.2005, Az.: VIII ZR 14/04, u. a. in: WuM 2005, Seiten 341 f. = Grundeigentum 2005, Seiten 610 f. = NJW 2005, Seiten 1715 f. = NZM 2005, Seiten 452 f. = MDR 2005, Seiten 858 f.; KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2012, Az.: 8 U 193/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2012, Nr.: 06991 und in: „juris“; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2003, Seiten 183 f. = GuT 2003, Seiten 18 f. = DWW 2003, Seite 36 = OLG-Report 2003, Seiten 23 ff.; OLG München, ZMR 1994, Seiten 216 ff. = OLG-Report 1994, Seiten 75 f.; KG Berlin, NJW-RR 1992, Seiten 1490 f. = WuM 1992, Seite 323; OLG Hamm, BB 1972, Seite 529; LG Flensburg, Beschluss vom 09.10.2008, Az.: 1 S 56/08, u. a. in: ZMR 2009, Seiten 449 f. = Grundeigentum 2009, Seiten 717 f. = WuM 2009, Seiten 283 f.; LG Berlin, NJW-RR 1999, Seiten 1387 ff. = Grundeigentum 1998, Seiten 1462 f. = ZMR 1999, Seiten 112 ff. = NZM 1999, Seiten 998 f.; LG Berlin, Urteil vom 21.05.2001, Az.: 62 S 580/00, u. a. in: Grundeigentum 2001, Seite 929; LG Gießen, NJW-RR 1996, Seite 1162 = WuM 1997, Seite 327; LG Berlin, Grundeigentum 1996, Seiten 1117 ff.; LG Aachen, Urteil vom 15.06.1994, Az.: 7 S 60/94, u. a. in: WuM 1994, Seite 461; LG Saarbrücken, ZMR 1992, Seiten 60 f. = NJW-RR 1992, Seiten 781 ff.; AG Flensburg, Urteil vom, Az.: 62 C 270/07; AG Hamburg, Beschluss vom 27.03.1997, Az.: 37B C 711/96, u. a. in: WuM 1997, Seite 435). Dies gilt selbst dann, wenn die Sicherheit/Kaution nur von einem der Mieter geleistet worden sein sollte, da eine derartige Zahlung eine Leistung beider Mieter zur Erfüllung der Sicherheits-/Kautionsabrede darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2012, Az.: 8 U 193/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2012, Nr.: 06991 und in: „juris“; LG Gießen, NJW-RR 1996, Seite 1162 = WuM 1997, Seite 327; AG Köpenick, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 15 C 314/09, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1275).
Die gesellschaftliche Bindung der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 2.) als GbR in Bezug auf das Mietverhältnis besteht in der Regel auch noch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fort (LG Berlin, NJW-RR 1999, Seiten 1387 ff. = Grundeigentum 1998, Seiten 1462 f. = ZMR 1999, Seiten 112 ff. = NZM 1999, Seiten 998 f.; LG Saarbrücken, ZMR 1992, Seiten 60 f. = NJW-RR 1992, Seiten 781 ff.). Denn die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung gemäß §§ 730 ff. BGB hat dann in der Regel noch nicht stattgefunden, da jedenfalls Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) als Mitmieter bezüglich der Sicherheit/Kaution unstreitig bisher noch nicht schon vorab abschließend geklärt worden sind (LG Berlin, NJW-RR 1999, Seiten 1387 ff. = Grundeigentum 1998, Seiten 1462 f. = ZMR 1999, Seiten 112 ff. = NZM 1999, Seiten 998 f.; LG Saarbrücken, ZMR 1992, Seiten 60 f. = NJW-RR 1992, Seiten 781 ff.; AG Köpenick, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 15 C 314/09, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1275).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24.10.2008 (Geschäftsnummer: 35 IK …/08) über das Vermögen der Klägerin zu 1.) führt im vorliegenden Fall aber gemäß § 728 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes bereits zur Auflösung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1.) als einer Gesellschafterin führte nämlich zwingend zu deren Ausscheiden aus dieser GbR, so dass die Beteiligung der Klägerin zu 1.) an dieser GbR dann auch zu liquidieren war.
Anstelle der Gesellschaftsauflösung kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GbR zwar auch die Fortführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den übrigen Gesellschaftern vorgesehen werden (§ 736 Abs. 1 BGB), ohne dass es einer (späteren) Zustimmung des Insolvenzverwalters/Treuhänders bedarf, jedoch hat die Klägerseite hierzu nicht das Geringste vorgetragen. Nur wenn nämlich die beiden Gesellschafter der GbR in einem Gesellschaftsvertrag zuvor schon tatsächlich vereinbart gehabt hätten, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR anwächst, d.h. die Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergehen, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (BGH, BGHZ Band 32, Seiten 307 ff.; BGH, WM 1966, Seiten 62 f.; BGH, WM 1966, Seite 513; BGH, NJW 1992, Seiten 2757 f.; BGH, WM 1993, Seiten 2259 f.; BGH, ZIP 1999, Seiten 1526 f.; BGH, ZIP 2002, Seiten 614 f.; BGH, Urteil vom 07.07.2008, Az.: II ZR 37/07, u. a. in: WM 2008, Seiten 1687 f. = ZIP 2008, Seiten 1677 f. = NZG 2008, Seiten 704 f. = NJW 2008, Seiten 2992 f. = NZM 2008, Seiten 739 f. = MDR 2008, Seiten 1223 f. = NZI 2008, Seiten 612 f.; OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2008, Az.: 9 U 870/08, u. a. in: IBR 2010, Seite 272) wäre dies ggf. - vorbehaltlich einer Anfechtungsmöglichkeit gemäß §§ 129 ff. InsO - anders zu beurteilen gewesen. Nur dann wäre die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin an eine entsprechende Abrede der beiden Kläger/Gesellschafter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nämlich gebunden gewesen. Jedoch sind derartige gesellschaftsvertragliche Bestimmungen hier unstreitig gerade nicht zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) getroffen worden. Unzulässig wäre zudem ein Ausschluss von Auseinandersetzungs- bzw. von Abfindungsansprüchen sowie eine Beschränkung speziell zu Lasten von Insolvenzgläubigern.
Die Klägerseite trägt hinsichtlich eines derartigen Gesellschaftsvertrages aber nicht das Geringste vor, so dass das Vermögen dieser GbR mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1.) zum 24.10.2008 auch nicht dem Kläger zu 2.) angewachsen ist.
Der Umstand, dass die Klägerin zu 1.) als Gesellschafterin der GbR während des Insolvenzverfahrens über ihren Gesellschaftsanteil nicht mehr verfügen und deshalb Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht mehr selbst ausüben kann, stellt aber eine Verfügungsbeeinträchtigung dar (KG Berlin, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 1 W 409/10, u. a. in: Rpfleger 2011, Seiten 316 ff.).
Zudem wäre im Hinblick auf das hier streitige Mietkautionsguthaben auch zu beachten, dass die Aktivierung einer Forderung im Insolvenzverfahren voraussetzt, dass diese auch tatsächlich durchsetzbar ist, d. h., sie muss einen realisierbaren Vermögenswert darstellen (BGH, Urteil vom 18.10.2010, Az.: II ZR 151/09, u. a. in: MDR 2011, Seiten 196 f.). So kann z. B. unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung von Ansprüchen des Vermieters als Masseschulden oder als Insolvenzforderungen der Vermieter mit diesen Ansprüchen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung erklären (BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03, u. a. in: NZM 2005, Seite 342; OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2008, Az.: 4 U 152/07, u. a. in: ZMR 2008, Seiten 714 ff.). Jedoch fehlt es hier wohl nicht an der Durchsetzbarkeit dieses Rückzahlungsanspruches, da grundsätzlich wohl im vorliegenden Fall eine positive Fortführungsprognose besteht und die Beklagte auch keine Einwände gegen die Höhe der Forderung erhebt.
Zudem ist hier jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2008 auch nur noch eine - jedoch nicht mögliche - „Einmann-GbR“ des Klägers zu 2.) übrig geblieben. Bei Ausscheiden einer Gesellschafterin von insgesamt zwei Gesellschaftern ist die Fortsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber schon begrifflich nicht mehr möglich. Dies entspricht der ganz überwiegenden herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BGH, WM 1957, Seite 512; BGH, Urteil vom 07.07.2008, Az.: II ZR 37/07, u. a. in: NJW 2008, Seiten 2992 f. = NZM 2008, Seiten 739 f. = MDR 2008, Seiten 1223 f. = NZI 2008, Seiten 612 f.; OLG München, BB 1981, Seiten 1117 f.; OLG Karlsruhe, NZG 2007, Seite 265 = DB 2007, Seite 104; OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2008, Az.: 9 U 870/08, u. a. in: IBR 2010, Seite 272; KG Berlin, NZG 2009, Seite 825 = ZIP 2009, Seite 2123; KG Berlin, Urteil vom 26.08.2010, Az.: 19 U 119/09, u. a. in: beck-online, NJOZ 2011, Seiten 1050 ff.) und Literatur (Sprau, in: Palandt-BGB, 71. Aufl., § 705 BGB, Rn. 1 und § 736 BGB Rn. 4; Ulmer, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 705 Rn. 60), der sich das erkennende Gericht anschließt. Eine GbR gab es somit hier seit dem 24.10.2008 nicht mehr, da im vorliegenden Fall das Ausscheiden der Klägerin zu 1.) aus der ursprünglichen GbR der beiden Kläger zum 24.10.2008 zu einer Vollbeendigung dieser BGB-Gesellschaft führte.
Nach ständiger - wenn auch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochener - Rechtsprechung hatte die Auflösung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 24.10.2008 somit aber grundsätzlich auch zur Folge, dass die Gesellschafter die ihnen zustehenden Ansprüche jetzt nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen können (BGH, Urteil vom 04.11.2002, Az.: II ZR 210/00, u. a. in: NZG 2003, Seiten 215 f. = DStR 2003, Seiten 518 f.; OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2008, Az.: 9 U 870/08, u. a. in: IBR 2010, Seite 272).
Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bezüglich der Klägerin zu 1.) könnte eine Fortführung der GbR hier dementsprechend erst nach „Freigabe“ des Gesellschaftsanteils aus der Insolvenzmasse durch die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin gemäß § 109 InsO erfolgen. Zur Insolvenzmasse der Klägerin zu 1.) gehört nämlich ihr gesamtes pfändbare Vermögen (§ 80 InsO; BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 63/09, u. a. in: ZInsO 2009, Seiten 2104 f. = NZM 2010, Seiten 359 f.; BGH, Urteil vom 19.03.2009, Az.: IX ZR 58/08, u. a. in: NJW 2009, Seiten 1820 ff. = WuM 2009, Seiten 302 ff.; H. Heinze, ZinsO 2010, Seiten 1073 ff.). Bezogen auf ihre Gesellschafterrechte an der GbR sind dies aber auch ihre gesellschafterlichen Vermögensrechte, also ihr Auseinandersetzungsguthaben bzw. ihr Abfindungsanspruch. Hinsichtlich einer derartigen „Freigabe“ des Gesellschaftsanteils aus der Insolvenzmasse durch die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin gemäß § 109 InsO hat die Klägerseite jedoch hier nicht das Geringste vorgetragen.
Da somit diese GbR der beiden Kläger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1.) bereits zum 24.10.2008 aufgelöst wurde, hätte die Auseinandersetzung dieser Gesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 InsO) erfolgen müssen, so dass gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 InsO auch ein Absonderungsrecht des Klägers zu 2.) als Mitgesellschafter bestand.
In der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdruck-Sache 14/5680, Seite 27) wird insofern aber auch ausgeführt, dass hinsichtlich des Anspruches auf Rückzahlung der Mietkaution der aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ebenfalls in die Masse fällt, weil er bereits vor Verfahrenseröffnung wirksam entstanden ist, jedoch vom Insolvenzverwalter/Treuhänder erst nach Bedingungseintritt, also nach Beendigung des Mietvertrages geltend gemacht werden kann (AG Göttingen, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 21 C 33/09, u. a. in: NZI 2009, Seiten 607 ff. = NZM 2009, Seiten 617 ff. = ZIP 2009, Seiten 1973 ff. = ZVI 2009, Seiten 460 ff. = ZInsO 2010, Seiten 829 ff.; H. Heinze, ZinsO 2010, Seiten 1073 ff. m. w. N.). An die Stelle der Klägerin zu 1.)/Insolvenzschuldnerin trat somit hier seit dem 24.10.2008 ihre Treuhänderin/Insolvenzverwalterin. Die Klägerin zu 1.) nimmt seit diesem Zeitpunkt an der Auseinandersetzung der GbR somit nicht mehr teil. Für die Auseinandersetzung gelten dem entsprechend hier dann die §§ 730 ff. BGB.
Aus diesem Grunde ist die Klägerin zu 1.) im vorliegenden Fall aber auch seit dem 24.10.2008 nicht mehr aktivlegitimiert bzw. prozessführungsbefugt, da seit diesem Zeitpunkt nur noch ihre Treuhänderin/Insolvenzverwalterin diesbezüglich - gemeinsam mit dem Kläger zu 2.) - berechtigt gewesen wäre diesen Anspruch geltend zu machen.
Entsprechend den obigen Ausführungen konnte der Kläger zu 2.) den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch aber auch nicht allein gerichtlich gegenüber der Beklagten geltend machen. Zwar hätte der Kläger zu 2.) als ehemaliger Mitmieter der Wohnung und Mitgesellschafter der GbR den Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit/-kaution ggf. auch im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung der Treuhänderin/Insolvenzverwalterin im Rahmen einer sogenannten gewillkürte Prozessstandschaft hier gerichtlich geltend machen können, da er offensichtlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2012, Az.: 8 U 193/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2012, Nr.: 06991 und in: „juris“). Wer - wie hier der Kläger zu 2.) - als gewillkürter Prozessstandschafter Rechte im eigenen Namen einklagen möchte, bedarf dazu (neben einem schutzwürdigen Eigeninteresse) aber auch einer entsprechenden Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (BGH, NJW 1994, Seiten 2549 ff. = MDR 1994, Seite 1205; BGH, NJW 1990, Seite 1117; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2003, Az.: 3 U 22/00, u. a. in: „juris“), mithin hier durch die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin. Eine derartige ausdrückliche Ermächtigung liegt jedoch unstreitig nicht vor.
Zwar könnte eine derartige Ermächtigung zur Prozessführung ggf. wohl auch formlos und sogar durch schlüssiges/konkludentes Handeln der Treuhänderin/Insolvenzverwalterin erteilt werden (BGH, Urteil vom 31.07.2008, Az.: I ZR 21/06, u. a. in: NZM 2008, Seiten 902 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2002, Az.: XII ZR 234/99, u. a in: NZM 2002, Seiten 786 f.; BGH, BGHZ Band 94, Seiten 117 ff.), jedoch hätte hier dann zumindest auch ein schlüssiges/konkludentes Handeln der Treuhänderin/Insolvenzverwalterin dargelegt werden müssen, welches sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bezieht. Daran fehlt es allerdings im Streitfall ebenso, da die Klägerseite hierzu auch nicht das Geringste vorgetragen hat.
Bei der insofern erforderlichen Prozessführungsbefugnis handelt es sich aber um eine Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens aufgrund des von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoffes von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen ist und die jedenfalls am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch gegeben sein muss (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2003, Az.: 3 U 22/00, u. a. in: „juris“).
Vorliegend ist somit jedoch weder eine Ermächtigung zur Prozessführung im Wege der „Freigabe“ gemäß § 109 Abs. 1 InsO durch die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin noch eine gewillkürte Prozessstandschaft durch die Klägerseite überhaupt dargetan worden, so dass die Klage nunmehr als unzulässig abzuweisen ist.
Allenfalls in besonders gelagerten Fällen kann im Übrigen ausnahmsweise ein Gesellschafter allein prozessführungsbefugt sein, wenn der andere Gesellschafter bzw. die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an einer Geltendmachung der Forderung mitzuwirken (LG Berlin, NJW-RR 1999, Seiten 1387 ff. = Grundeigentum 1998, Seiten 1462 f.; AG Köpenick, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 15 C 314/09, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1275). Hierzu hat der Kläger zu 2.) aber weder vorgetragen, dass sich die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin einer Ermächtigung bzw. einer „Freigabe“ widersetzt hätte, noch, dass die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin mit der Beklagten bewusst zusammengewirkt hätte, so dass der Kläger zu 2.) hier auch nicht allein aktivlegitimiert bzw. prozessführungsbefugt ist.
Auch die Ansprüche auf Auszahlung der Neben-/Betriebskosten-Guthaben gemäß den Betriebskostenabrechnungen vom 05.05.2008, 20.04.2009 und 23.04.2009 fielen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2008 in die Insolvenzmasse gemäß § 80 Abs. 1 InsO. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um Guthaben im Zusammenhang mit der Anmietung einer Privatwohnung durch die Kläger handelt und die Zahlungen mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet wurden. Der Insolvenzbeschlag erfasst zwar gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht das unpfändbare Vermögen des Schuldners. Eine etwaige Unpfändbarkeit setzt sich aber nicht fort, wenn Überzahlungen zurückerstattet werden (AG Göttingen, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 21 C 33/09, u. a. in: NZI 2009, Seiten 607 ff. = NZM 2009, Seiten 617 ff. = ZIP 2009, Seiten 1973 ff. = ZVI 2009, Seiten 460 ff. = ZInsO 2010, Seiten 829 ff.; H. Heinze, ZinsO 2010, Seiten 1073 ff. m. w. N.; vgl. auch: BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 295/10, u. a. in: WuM 2011, Seiten 282 ff. = NJW-RR 2011, Seiten 876 f.).
Für den umgekehrten Fall - dass sich in der Insolvenz des Vermieters bei der Abrechnung einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungsperiode ein Guthaben des Mieters ergibt - ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens (im Hinblick auf eine Aufrechnung gemäß § 95 InsO) auch dann um eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung handelt, wenn die Abrechnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 295/10, u. a. in: WuM 2011, Seiten 282 ff. = NJW-RR 2011, Seiten 876 f.; BGH, Urteil vom 21.12.2006, Az.: IX ZR 7/06, u. a. in: Grundeigentum 2007, Seiten 288 f. = NZM 2007, Seiten 162 f.). Für die Entstehung beziehungsweise "Begründung" einer Forderung im Sinne des § 38 InsO kann nichts anderes gelten, so dass z. B. in der Insolvenz des Mieters die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskosten-Nachforderung des Vermieters auch nur eine Insolvenzforderung darstellt, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Mieters oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvensverwalters/Treuhänders gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 295/10, u. a. in: WuM 2011, Seiten 282 ff. = NJW-RR 2011, Seiten 876 f.).
Insofern kann aber auch hinsichtlich der Auszahlung der Neben-/Betriebskosten-Guthaben auf die obigen Rechtsausführungen zur Mietkaution/-sicherheit Bezug genommen werden (vgl. analog zudem: AG Saarbrücken, ZMR 2006, Seiten 49 f.), so dass auch insoweit die Klägerin zu 1.) seit dem 24.10.2008 nicht mehr aktivlegitimiert ist und der Kläger zu 2.) hier auch nur mit einer Ermächtigung bzw. einer „Freigabe“ durch die Treuhänderin/Insolvenzverwalterin diesen Zahlungsanspruch der GbR gegenüber der Beklagten hätte gerichtlich geltend machen können.
Der Abrechnungszeitraum, auf den sich die Überzahlung bezieht, war zwar im Übrigen hinsichtlich der Neben-/Betriebskostenabrechnung der Beklagten vom 05.05.2008 - mit einem Guthaben in Höhe von 259,06 Euro - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2008 schon abgelaufen, die für einen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung daher schon eingetreten, so dass der Rückforderungsanspruch hier bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde (BGH, NZM 2005, Seiten 342 f. = Grundeigentum 2005, Seiten 609 f. = WuM 2005, Seite 147; BGH, BGHZ Band 113, Seiten 188 ff.; BGH, NZM 2001, Seite 158; OLG Hamm, NZM 1998, 568; LG Cottbus, Urteil vom 29.10.2003, Az.: 1 S 28/03, u. a. in: „juris“). Auch wird dieser Fall von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zweifelsfrei erfasst. Der § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stände dem auch grundsätzlich nicht entgegen (BGH, NZM 2005, Seiten 342 f. = Grundeigentum 2005, Seiten 609 f. = WuM 2005, Seite 147; BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1561 ff. = MDR 2005, Seite 54), jedoch haben die Kläger hier gerade nicht noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2008 die Zahlung dieses Guthaben von der Beklagten begehrt bzw. die Aufrechnung mit fälligen Mietzahlungen erklärt, so dass auch insoweit die Klägerin zu 1.) nunmehr - d. h. seit dem 24.10.2008 - hier nicht mehr aktivlegitimiert ist.
Im vorliegenden Fall sind die klägerischen Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution und der Nebenkostenguthaben demgemäß massezugehörig, so dass - selbst wenn die Beklagte hier gegen die Höhe der Klage grundsätzlich keine Einwände erhoben hat - die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Die aufgrund des Verbindungsbeschluss des Gericht vom 14.04.2011 gemäß § 147 ZPO nunmehr zulässige (Dritt-) Widerklage ist hingegen in Höhe von 345,30 Euro bezüglich der Garage - sogar unstreitig - begründet, so dass der Kläger zu 2.)/Widerbeklagter auch antragsgemäß zu verurteilen ist.
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286, 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 91, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.