Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der begehrte Anspruch auf Informationszugang nicht zusteht, § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Danach hat jeder Mensch – bzw. gemäß Satz 2 auch eine juristische Person - nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG aufgeführten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.
Der Einsichtsanspruch erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der auskunftspflichtigen Behörde vorhanden sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach es sich um Akten handeln muss, die von der öffentlichen Stelle „geführt" werden. Letzteres ist der Fall, wenn Informationen tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind. Dies wiederum bestimmt sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die der Verwaltung jedoch hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, durchaus Spielräume eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 -, Juris; zum Tatbestandsmerkmal des Vorhandenseins in den Informationsfreiheitsgesetzen und namentlich gemäß § 3 IFG Berlin vgl. auch Schoch, IFG, Kommentar, § 2 Rn. 30 mit Fußnote 60 und § 1 Rn. 30 mit Fußnote 57).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Akten bei der öffentlichen Stelle (noch) geführt werden, ist nicht der Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Informationszugang bei der öffentlichen Stelle eingeht, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt (insoweit missverständlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 12 B 12.07 -, Juris, Leitsatz Nr. 1). Entscheidend für das fehlende Vorhandensein bzw. das Nicht-Mehr-Führen einer Akte ist der Wille der Behörde, sich der Akte oder des Aktenbestandteiles nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und endgültig zu entledigen. Ist dies der Fall, so werden die Akten nicht mehr bei der Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 IFG „geführt". Demgegenüber lässt sich das nur vorübergehende Versenden einer Akte, bei der die Akten führende Behörde weiterhin zuständig bleibt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2003, NVwZ-RR 2004, 169), nicht mit der endgültigen Aktenrückgabe an einen Dritten vergleichen und kann diesem Vorgang grundsätzlich auch nicht gleichgestellt werden. Im Gegensatz zu der Ansicht des Klägers kommt es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 IFG sowie den insoweit maßgeblichen Willen der entsprechenden Behörde nicht darauf an, ob diese in rechtlicher Hinsicht noch über die Aktenbestandteile verfügen, d.h. sie trotz der aus ihrer Sicht endgültigen Weggabe wiederbeschaffen könnte (ebenso zum IFG des Landes Schleswig Holstein OVG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208).
Gemessen daran sind die hier streitigen Unterlagen zwar Bestandteil des bei dem Beklagten geführten Genehmigungsvorgangs geworden, weil sie im Hinblick auf den Bescheid vom 20. März 2006 eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage waren. Es spricht ferner alles dafür, dass der Beklagte die ihm überlassenen Kalkulationsunterlagen einschließlich des Wirtschaftsprüfergutachtens nicht an die Beigeladene zurückgeben durfte. Da dies jedoch zum endgültigen Verbleib geschehen ist, sind die Unterlagen kein Aktenbestandteil mehr und werden nicht mehr bei dem Beklagten geführt (vgl. dazu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208). Es handelt sich hier auch nicht um eine unzulässige Parallelaktenführung. Die Beigeladene ist als juristische Person des Privatrechts weder „verlängerter Arm“ des Beklagten noch informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IFG, wobei der Anspruch auf Informationszugang im letzteren Fall ohnehin gegen die Beigeladene unmittelbar gerichtet werden müsste. Auf die Frage, ob dem Beklagten weiterhin eine rechtliche Verfügungsbefugnis über die zurückgegebenen Unterlagen zusteht, kommt es nach alledem angesichts des unbedingten Entledigungswillens des Beklagten nicht an.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung der ehemals bei dem Beklagten geführten Aktenbestandteile. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz normiert keine generelle Verpflichtung der auskunftspflichtigen Stelle, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zu § 4 Abs 1 IFG NW auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002, NVwZ-RR 2003, 800; vgl. zum IFG Bund Schoch, IFG, Kommentar, § 1 Rn. 29; Fetzer, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, § 2 IFG Bund Rn. 14; Rossi, IFG, § 2 Rn. 19; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, IFG, § 2 Rn. 24). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, die die Behörde - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr im Besitz hat und derer sie sich entledigen wollte.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben ausnahmsweise dann, wenn sich das Einsichtsbegehren auf Akten oder Teile einer Akte bezieht, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtgewährung aus der Hand gegeben werden. Nur in einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wiederzubeschaffen, sofern ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 – und - OVG 12 B 9.07 -, Juris, mit weiteren Nachweisen).
Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass eine auf den dargelegten Ausnahmefall zu begrenzende Wiederbeschaffungspflicht wegen treuwidriger Vereitelung des Anspruchs auf Informationszugang dem Grunde nach auch dann besteht, wenn der Dritte, an den die Akten oder Aktenbestandteile zurückgegeben worden sind, eine Rückgabe verweigert. Ob der Anspruch auf Wiederbeschaffung im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt nicht von der freiwilligen Aktenrückgabe ab, sondern allein davon, ob die Behörde die Wiederbeschaffung rechtlich durchsetzen kann (a.A. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2008 - VG 2 A 135/07 -, Juris). Dies hat das Gericht in dem auf Verpflichtung zum Informationszugang gerichteten Verwaltungsstreitverfahren zu prüfen.
Die einen Ausnahmefall begründenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Kläger hat seinen Antrag auf Informationszugang erst rund drei Monate nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Rücksendung der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen gestellt. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 IFG sowie der fehlenden ungewollten Regelungslücke besteht kein Anlass, im Wege der Auslegung oder einer Analogie über den dargestellten Ausnahmefall hinaus eine Wiederbeschaffungspflicht der auskunftspflichtigen Stelle auch dann zu bejahen, wenn die Akten oder Aktenbestandteile bereits vor Eingang des Antrags auf Informationszugang endgültig zurückgegeben worden sind. Teilte man die Rechtsauffassung des Klägers, so hätte dies die Einführung eines gesetzlich nicht vorgesehenen generellen Anspruchs auf Wiederbeschaffung von Informationen zur Folge, der nicht mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 IFG in Einklang zu bringen ist. Es ist insoweit allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung zu treffen, ob und in welchem Umfang ein Einsichtsrecht in bei einer Behörde nicht mehr geführte Akten besteht (vgl. dazu auch Hartleb, in: NVwZ 2009, 825, 826).
Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage kann selbst dann nichts anderes gelten, wenn das Recht auf Informationszugang durch die Rückgabe von Akten oder Aktenbestandteilen vor Antragstellung erschwert oder gar vereitelt wird, weil – was der Kläger rügt – u.a. im Hinblick auf § 10 IFG für den Auskunftsberechtigten nur ein enges Zeitfenster bleibt und der Auskunft Begehrende oft noch keine Kenntnis von dem entsprechenden Verwaltungsverfahren hat. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung aus Treu und Glauben muss in derartigen Fällen – ebenso wie hier - verneint werden, weil bei der Rücksendung der Unterlagen an den Dritten mangels vorherigen Antrags noch kein schützenswertes Vertrauen zwischen dem die Auskunft Begehrenden und der in Anspruch genommenen Stelle begründet worden war. Die – unterstellte – Absicht des Beklagten, sich der Unterlagen möglichst rasch noch vor Eingang eines Antrags auf Informationszugangs zu entledigen, reicht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung („geführte Akten“) und im Hinblick auf den von dem Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Gesetzeszweck nicht aus, um ein treuwidriges Verhalten gerade gegenüber dem Kläger anzunehmen.
Aus demselben Grund löst die unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Aktenführung erfolgte Weggabe von Aktenbestandteilen nicht automatisch eine (Wieder-)Beschaffungspflicht aus. Diese ist grundsätzlich kein Teil des gesetzlichen Informationsanspruchs. Ebenso wenig besteht die von dem Kläger behauptete Parallelaktenführung. Die streitigen Unterlagen werden gerade nicht mehr bei der öffentlichen Stelle geführt, denn der Beklagte hat sich ihrer endgültig entledigt. Auf die weiteren Fragen, ob dem Beklagten eine Wiederbeschaffung der streitigen Unterlagen rechtlich möglich wäre und ob diese dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.