Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 8 O 8/14


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 25.09.2014
Aktenzeichen 8 O 8/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.876,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 23. Januar 2014 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 9. November 2005 gezeichneten Beteiligung auf Übertragung an der … (Fonds-Nr.: 166) mit der Anteilsnummer 2482 im Nennwert von 25.000 € resultieren.

Die Verurteilung gemäß Ziffern I. und II. erfolgt jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung seiner am 9. November 2005 gezeichneten Beteiligung auf Übertragung der .. (Fonds-Nr.: 166) mit der Anteilsnummer 2482 im Nennwert von 25.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Forderungen aus dem von ihm bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen über einen Betrag in Höhe von 12.2000 € zu einem Nominalzinssatz von 3,8 % bei einer Laufzeit bis zum 23. Dezember 2015 zustehen.

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 9. November 2005 gezeichneten Beteiligung auf Übertragung an der … (Fonds-Nr. 166) mit der Anteilsnummer 2482 im Nennwert von 25.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte im Verzug befindet.

V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds Rückabwicklungsansprüche wegen Widerrufs des mit der Beklagten bestehenden Darlehensvertrags geltend. Er verlangt im Wesentlichen den Ersatz seiner eigenfinanzierten Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen, während die Beklagte hilfsweise widerklagend festgestellt wissen will, dass der Kläger erzielte Steuervorteile auszukehren hat.

Aufgrund des am 8. November 2005 gezeichneten Beitrittsformulars beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 25.000 € zuzüglich 384 € Agio an der … (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Der Eigenanteil des Klägers belief sich auf 12.8000 € zuzüglich des Agios.

Das Beitrittsformular enthielt zugleich einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 12.200 € zur restlichen Finanzierung der Beteiligung (Anlage K1). Nach dem Prospekt (Anlage K2) sicherte sich die Beklagte zudem die fixen Einnahmen aus den Lizenzverträgen. Insbesondere heißt es in Abschnitt A. des Beitrittsformulars unter „Gesetzliches Widerrufsrecht“:

„Integraler Bestandteil dieses Zeichnungsscheins sind die Belehrungen über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht besteht nur unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht besteht nicht. “

Der Schluss des Abschnitts A. enthält eine vorgedruckte, vom Kläger gesondert unterschriebene „Empfangsbestätigung“ mit folgendem Wortlaut:

„Ich bestätige, die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen (S. 145 des Prospektes) erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. “

In Abschnitt B. (Darlehensvertrag) heißt es sodann:

„Auf den Darlehensvertrag finden die in Abschnitt D. umseitig abgedruckten Darlehensbestimmungen unter Einbezug der Angaben in Abschnitt A. Anwendung. "

Die beiden Widerrufsbelehrungen befinden sich nicht im Zeichnungsschein, sondern auf Seite 145 des Verkaufsprospekts (Anlage K1) über die Beteiligung. Hierbei handelt es sich um „Widerrufsbelehrung Nr. 1“ für die Beitrittsvereinbarung und „Widerrufsbelehrung Nr. 2“ für den Darlehensvertrag mit der Beklagten. Letztere lautet wie folgt:

„Widerrufsbelehrung Nr. 2
Zum Darlehensvertrag mit der …* und D. des Zeichnungsscheins).

Widerrufsrecht
Sie können ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

A… GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen
Die Empfangsvertreter für die (…) und Beteiligungen handelt als b International.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Zusätzlicher Hinweis bei Fernabsatz
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vorzeitig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Finanzierte Geschäfte
Falls Sie. diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihre Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und nach Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. “

Der Kläger erhielt Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 6.307,24 € (5.549 € + 758,24 €). Für das Jahr 2005 wurden ihm unstreitig Anfangsverluste in Höhe von etwa 25.671 € zugewiesen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 6. August 2014, S. 5 mit Anlagen K6/K7, BI. 200 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 24. April 2013 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung (vgl. Anlage K4; BI. 92 ff. d.A.).

Der Kläger meint insbesondere, der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, da die verwendete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie weiche auch vom Text der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bei Vertragsschluss, also im Jahr 2005 vorliegenden Fassung ab. Im Übrigen hafte die Beklagte auch wegen Überschreitens ihrer Rolle als Kreditgeberin und wegen des aufgrund institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Initiatoren der Anlage zu vermutenden Wissensvorsprungs, und zwar sowohl für die fehlende Aufklärung über die Risiken des Anlagemodells als auch für diverse Prospektmängel. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen (S. 7 f.; BI. 7 f. d.A.). Der Kläger ist ferner der Ansicht, bei der Rückabwicklung seien steuerliche Vorteile nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da Ersatzleistungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und zu versteuern seien. Auch habe er keine außergewöhnlichen Steuervorteile erzielt. Ob die Finanzverwaltung die Verlustzuweisungen in der prospektierten Höhe dauerhaft anerkenne, sei ungewiss. Mit seinem Antrag zu I. verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung seiner eigenfinanzierten Einlage nebst Agio abzüglich der Ausschüttungen.

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 6. August 2014 wegen einer übersehenen Gewinnausschüttung um einen Teilbetrag von 758,24 € zurückgenommen (BI. 196 d.A.) und beantragt sinngemäß zuletzt,

I die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.876,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung seiner am 9. November 2005 gekennzeichneten Beteiligung auf Übertragung an der … (Fonds-Nr.: 166) mit der Anteilsnummer 2482 im Nennwert von 25.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 9. November 2005 gekennzeichneten Beteiligung auf Übertragung an der … (Fonds-Nr.: 166) im Nennwert von 25.000 € resultieren, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung seiner am 9. November gezeichneten Beteiligung auf Übertragung an der … KG (Fonds-Nr.: 166) im Nennwert von 25.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,

III. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keine Forderungen aus dem von ihm bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen über einen Betrag in Höhe von 12.2000 € zu einem Nominalzinssatz von 3,8 % bei einer Laufzeit bis zum 23. Dezember 2015 zustehen.

IV. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung seiner am 9. November 2005 gezeichneten Beteiligung auf Übertragung der … (Fonds-Nr.: 166) im Nennwert von 25.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte im Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

und hilfswiderklagend für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleich nicht vornehmen möchte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der … (HL-Fonds Nr. 166) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.

Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist unter anderem der Ansicht, der Widerruf sei zu spät erfolgt, da die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen sei. Jedenfalls genieße sie Vertrauensschutz, da die Belehrung der damals gültigen Fassung des Musters gemäß BGB- InfoV (aF) entsprochen habe. Da seit Vertragsschluss viele Jahre vergangen seien, komme ohnehin kein Widerrufsrecht mehr wegen Verwirkung desselben in Betracht. Zumindest müsse sich der Kläger die mit der Zeichnung verbundenen erheblichen Steuervorteile anrechnen lassen, denn er habe aufgrund der die Gesamtzeichnungssumme übersteigenden anfänglichen Verlustzuweisungen außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt. Wegen der Einlassung der Beklagten auf die übrigen Vorwürfe des Klägers wird ergänzend insbesondere auf die Klageerwiderung verwiesen (BI. 139 ff. d.A.). Die Hilfswiderklage sei im Übrigen zulässig, da sie - die Beklagte - die in Rede stehenden Steuervorteile nicht beziffern könne. Sie sei bei Vorliegen der innerprozessualen Bedingungen auch begründet, da hier im Rahmen der Rückabwicklung die Steuervorteile herauszugeben seien.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auch auf die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2014 ergänzend Beug genommen. Die Klage ist der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis ihrer Bevollmächtigten am 23. Januar 2014 zugestellt worden (BI. 101 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, die ebenfalls zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet.

I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für den Kläger als Verbraucher aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst, c) EuGWO, wonach für die internationale Zuständigkeit der allgemeine Wohnsitzgerichtsstand des Klägers begründet ist.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen.

1. Der Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlung folgt aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB. Nach § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB sind die von dem Kläger erbrachten Zahlungen dergestalt rückabzuwickeln, dass sie ihm abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückzugewähren sind und im Übrigen im Rahmen der Rückabwicklung die beklagte Bank an die Stelle des Fonds tritt, § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).

a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen wurde und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelte.

b) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 491 BGB zu, da er bei Abschluss des entgeltlichen Darlehensvertrags als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelte. Der Widerruf erfolgte - entgegen der Auffassung der Beklagten - noch rechtzeitig, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB mangels wirksamer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begonnen hatte.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (siehe nur BGH Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 und vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, juris Rn. 10 mwN).

bb) Vorliegend ist die Belehrung bereits dadurch fehlerhaft, dass die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wurde (siehe nur BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 -XI ZR 349/10, juris Rn. 37 und vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 15 ff.) Dies geht - unabhängig von der gesetzlichen Rechtsfolge einer unrichtigen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - auch AGB-rechtlich zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), denn bei einer solchen Formulierung ist für den Verbraucher schlicht unklar, wann die Frist regulär beginnt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen; er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind. Da bereits ein Fehler in der Widerrufsbelehrung genügt, damit die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung möglicherweise noch weitere Fehler enthält.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ihr auch kein Vertrauensschutz zugute, weil sie sich möglicherweise darauf verlassen hat, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt, wenn das Textmuster gemäß § 14 BGB-lnfoV (aF) verwendet wird.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 17 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn 36 f.) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der BGB-lnfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

Vorliegend hat die Beklagte in den Mustertext unter anderem wie folgt eingegriffen (vgl. Anlage K3; BI. 91 d.A.):

Anstelle der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet die Überschrift nunmehr „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der (...) des Zeichnungsscheins.“

Im zweiten Absatz der Widerrufsbelehrung wurde die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung (...)“ erweitert zu: „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung (...)“

Obwohl nach den Zusätzen zur Musterbelehrung als Empfänger des Widerrufs „Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ angegeben werden können, verweist die Widerrufsbelehrung den Widerrufenden nicht an den Adressaten, sondern an das Vertriebsunternehmen und belehrt den Widerrufenden zusätzlich darüber, dass diese als Empfangsvertreter für die Beklagte handele.

Im letzten Absatz unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ verändert die verwendete Formulierung schließlich den von der Musterbelehrung vorgegebenen Satzbau („Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen (...)“ statt „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag (...)“).

Weitere textliche Abweichungen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen (S. 3; BI. 198 d.A.), auf die es hier allerdings nicht mehr ankommt.

dd) Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte (etwa OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22. Juni 2009 - 9 U 111/08, juris Rn. 11) soll zwar eine auf der Basis der Musterbelehrung erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nur dann nicht in Gang setzen, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat, was bei einem langen Zeitablauf zwischen Willenserklärung und Widerruf in der Regel nicht der Fall sei. Diese Auffassung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Im Ausgangspunkt ist zutreffend, dass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB stellt jedoch nicht auf Erfordernisse zur Kausalität zwischen Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist, sondern allein darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, juris Rn. 25: „für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an“).

c) Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet vorliegend mangels Umstandsmoment aus. Dieses ist hier auch schon deshalb zu verneinen, weil die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs nicht vollständig erfüllt waren (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 202/11, juris Rn. 51). Die Beklagte hat allenfalls auf den Zeitablaufvertraut.

d) Das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB ist mit Blick auf das streitbefangene Anlagegeschäft und das zur anteiligen Finanzierung desselben dienende Darlehen unzweifelhaft. Es sind daher dem Kläger von der Beklagten gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB seine eigenfinanzierte Einlage sowie das Agio zurück zu gewähren, wovon die Ausschüttungen in unstreitiger Höhe in Abzug zu bringen sind; denn ohne Berücksichtigung der Ausschüttungen stünde der Kläger besser, als er ohne die Beteiligung an dem Fonds gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, juris Rn. 41, vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 22 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 21).

e) Eine Anrechnung von Steuervorteilen findet auf diesen Auszahlungsbetrag - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht statt.

aa) Soweit die Beklagte vorträgt, dass dem Kläger durch die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in den Anfangsjahren hohe Steuervorteile zugute kamen, weil die Verlustzuweisungen für die Jahre 2005/2006 (25.671 €) die Höhe seiner Eigenbeteiligung überstiegen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist unter „Einlageleistung“ nicht lediglich der Eigenkapitalanteil des Klägers in Höhe von 12.800 € zu verstehen. Zwar hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ausdrücklich positioniert, denn der Bundesgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung stets auf die Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Juli 2010 (III ZR 336/08, juris Rn. 35 ff., 55) zustimmend Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2011 - XI ZR 96/09, juris Rn. 9). In dieser Entscheidung ist von Verlustzuweisungen die Rede, die über die „Einlageleistungen“ hinausgehen. In der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Juli 2013 wird der Begriff der Einlageleistungen nicht näher definiert. In den dort in Bezug genommenen Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1986 ist jeweils von der „Zeichnungssumme“ die Rede (BGH, Urteile vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 76/84, juris Rn. 32 und vom 27. Juni 1984 - IV ZR 231/82, juris Rn. 36). Unter dem Begriff der Einlageleistungen ist indes nicht nur der Eigenkapitalanteil, sondern auch der fremdfinanzierte Anteil zu verstehen. Die Verlustzuweisungen orientieren sich an dem Betrag, den der Anleger in die Gesellschaft eingebracht hat unabhängig davon, ob der Betrag aus Eigen- oder Kreditmitteln aufgebracht worden ist (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 202/11, juris Rn. 80; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 57).

bb) Weiterhin darf, auch wenn die Verlustzuweisungen hier in den ersten zwei Jahren der Beteiligung die nominale Einlage des Klägers überstiegen, auf diesen Zeitraum nicht isoliert abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuerrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen. Danach unterliegt zunächst die von der Beklagten geschuldete Rückgewähr beim Kläger schon der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil er aus der Beteiligung an dem Medienfonds Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt hat. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat insoweit lediglich klarstellende Funktion (vgl. BFH, BStBl II 1989, 543, 544; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6).

cc) Wenn demnach die anfänglichen Verlustzuweisungen im Streitfall die Höhe der nominellen Beteiligung überschritten haben (2005: -25.269 € und 2006: - 402 €; vgl. BI. 200/210 d.A.), könnte es grundsätzlich so sein, dass das Kapitalkonto des Klägers einen Sollsaldo von 671 € aufweist (Differenz zum Nominalbetrag). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen ausnahmsweise nur dann zu einer Anrechnung auf die Erstattungsleistung führen könnte, wenn dem Kläger - auch unter Berücksichtigung der Versteuerung der Erstattungsleistung - diese außergewöhnlich hohen Vorteile weiterhin „verbleiben“. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger in den Folgejahren steuerliche Nachteile in einer Höhe erlitten hat, welche die - über 100 % des Nominalbetrages hinausgehenden - anfänglichen Verlustzuweisungen mindestens ausgleichen. Davon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen. Mangels Vortrag zweifelhaft ist zwar, ob der Kläger in den Folgejahren konzeptionsgemäß auch Gutschriften auf seinem negativen Kapitalkonto erhielt, die er spätestens bei Übertragung der Anteile auf die Beklagte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hätte. Solche Gutschriften mindern gegebenenfalls den „Sollstand“ auf seinem Kapitalkonto, der dadurch bedingt ist, dass der Anleger in diesen Fällen nur einen Teil der Zeichnungssumme in bar eingezahlt hat. Stellt man solche negativen und positiven Einkünfte aus dem Fonds gegenüber, so können per Saldo die steuerlichen Vorteile, die er aus den Verlustzuweisungen in der Vergangenheit erlangt hat, die Nachteile kompensieren, die er aus der künftigen Versteuerung der Erstattungsleistung haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 42/13, juris, Rn. 17 f. mwN).

Ob dies im Streitfall bei der gebotenen Berücksichtigung der Gewinnzuweisungen in den Folgejahren und der Nachteile aus der Versteuerung der Ersatzleistung der Fall ist, kann aber offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Verlustzuweisungen der ersten Jahre der Fondslaufzeit zu berücksichtigen sind, sondern die steuerlichen Vorteile und Nachteile, die der Geschädigte bislang hatte, insgesamt in den Blick zu nehmen und diese den künftigen Nachteilen durch die Versteuerung im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) gegenüber zu stellen sind. Unstreitig hat der Kläger jedenfalls Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.307,24 € ausgezahlt erhalten. Die dadurch bedingten steuerlichen Nachteile sind zu berücksichtigen, denn dadurch sind dem Kläger die Anfangsvorteile schon zu einem früheren Zeitpunkt teilweise wieder abhanden gekommen. Sie sind ihm nicht in voller - die 100 %- Grenze erreichender - Höhe verblieben, weil er in der Vergangenheit einen Gewinn erzielt hat, den er versteuern musste. Von den anfänglichen Verlustzuweisungen sind die zu versteuernden Gewinnausschüttungen abzuziehen. Von verbleibenden Steuervorteilen in relevanter Höhe ist damit nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auszugehen, zumal auch die Rückgewährleistung - wie oben ausgeführt Hauptforderung und Zinsen - gemäß § 16 EStG zu versteuern sein wird.

ee) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten gibt es keinen Grund, die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Schadensersatzleistungen zu beziehen. Dies zeigt sich bereits an der Überlegung, dass sich die Beklagte selbst auf ein Rechtsinstitut des Schadensersatzrechtes beruft, nämlich das der Vorteilsausgleichung. Daher können selbstverständlich auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen, Beachtung finden. Der XI. Zivilsenat (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22 ff.) hat dies im Übrigen bereits im Jahr 2007 mit folgenden Ausführungen entschieden:

„Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkonstellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend anzuwenden. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertragsparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentscheidung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst fließender Gewinn darstellen.“

Diese Ausführungen sind auf den Streitfall sinngemäß zu übertragen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Februar 2012 -19 U 26/11, juris Rn. 48 mwN).

e) Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Fondsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348 BGB). Dies hat er in seinen Klageanträgen zu I. und II. bereits berücksichtigt. Besteht die Kapitalanlage in der Rechtsposition als (Treuhand-)Kommanditist, genügt es auch, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Übertragung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung anbietet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262, Rn. 29; Beschluss vom 20. Dezember 2011- XI ZR 295/11, juris Rn. 10 f.). Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3). Die Nennung der Anteilsnummer ist dabei in der Regel nicht erforderlich (OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - Az.: 2167/11, juris). Das kann aber dahinstehen, weil der Kläger den Antrag mit Schriftsatz vom 28. August 2014 auf Rüge der Beklagten hin entsprechend konkretisiert hat.

f) Die geltend gemachten Prozesszinsen stehen dem Kläger aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO seit dem Tag der Rechtshängigkeit der Klage zu.

2. Der Feststellungsantrage zu II. ist begründet. Es ist gegenwärtig jedenfalls nicht absolut auszuschließen, dass dem Kläger durch den Abschluss der Beteiligung - etwa für den Fall der nachträglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen - noch wirtschaftliche Nachteile drohen können. Wenn die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts nicht vollkommen ausgeschlossen ist, kann das Feststellungsinteresse im Zweifel nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, juris Rn. 31 mwN).

3. Der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger ebenfalls zu. Aus der Wirksamkeit des Widerrufs folgt, dass die Beklagte, wie der Kläger zu Recht geltend macht, sich auf den Darlehensvertrag nicht mehr berufen kann (vgl. § 358 Abs. 2 BGB), so dass ihr daraus keine Ansprüche mehr zustehen.

4. Der mit Antrag zu IV. geltend gemachte Annahmeverzug der Beklagten ist wegen der angebotenen Rückübertragung der Beteiligung festzustellen, da ein den Anforderungen der §§ 293ff. BGB genügendes Angebot auf Übertragung der Beteiligung vorlag (Klageanträge zu I. und II.). Das Angebot der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung genügt für die Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 12).

5. Die zulässige Hilfswiderklage hat keinen Erfolg, weil eine Anrechnung von Steuervorteilen - wie oben ausgeführt - bereits aus Rechtsgründen nicht stattfindet.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Streitwert: bis zu 30.000 €; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG