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Entscheidung 3 UF 83/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 30.12.2013
Aktenzeichen 3 UF 83/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1600b BGB

Leitsatz

Zur Kenntnis des Anfechtenden von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, wenn die Mutter behauptet, es habe in der gesetzlichen Empfängniszeit gleichzeitigen Geschlechtsverkehr sowohl mit ihm als auch mit einem anderen Mann gegeben und Zeugen die Kenntnis bestätigen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 18. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 26.11.1988 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 3. ist durch Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 6.4.2005 (10 F 94/04) rechtskräftig geschieden worden. Die Beteiligte zu 2., geb. am … 1995, ist eines von drei während der Ehe geborenen Kindern. Das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Beteiligte zu 1. unter dem 6.3.2013 eingeleitet.

Dem vorausgegangen war ein vom Antragsteller unter dem 23.10.2012 eingeleitetes Verfahren gemäß § 1598 a BGB mit dem Ziel, die fehlende Einwilligung der Beteiligten zu 2. und 3. in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldungspflicht der Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der Entnahme entsprechender Untersuchungsmaterials anzuordnen. Im Verlauf des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (10 F 939/12) ist es dann zur Einholung eines Abstammungsgutachtens des C…-Klinikums vom 5.2.2013 gekommen, das ergeben hat, dass die Vaterschaft des Antragstellers ausgeschlossen sei. Daraufhin ist jenes Verfahren für erledigt erklärt und nur noch eine Kostenentscheidung getroffen worden.

Mit der Antragsschrift hat der Beteiligte zu 1. das im Verlaufe des vorherigen Verfahrens eingeholte Gutachten vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des beteiligten Kindes J… sei, wegen Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Ziffer II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Erste ernsthafte Verdachtsmomente hinsichtlich einer abweichenden Vaterschaft bezüglich J… seien bei ihm im Rahmen eines Gesprächs mit Bekannten aus dem früheren Freundeskreis im August 2012 geweckt worden. Dieser Verdacht sei in dem „Klärungsverfahren“ vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen 10 F 939/12 bestätigt worden. Zu Unrecht habe daher das Amtsgericht seinen Antrag zurückgewiesen und dabei insbesondere nicht beachtet, dass das Kind die objektive Beweislast für die Versäumung der Anfechtungsfrist trage.

Insbesondere habe das Amtsgericht den Widerspruch nicht aufklären können, dass die Mutter zunächst erklärt habe, ihm, dem Antragsteller, bereits im 4. Schwangerschaftsmonat eingestanden zu haben, dass sie mit dem Zeugen H… ein intimes Verhältnis gehabt habe, während sie dann bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht von Geschlechtsverkehr zu dritt berichtet habe. Auch sei der Frage nachzugehen, welche Kontakte es zwischen der Mutter und dem Zeugen H… vor dessen Vernehmung gegeben habe. Zudem habe das Amtsgericht ohne nachvollziehbare Begründung die Möglichkeit verworfen, dass die Angaben der Mutter finanziell motiviert gewesen seien. Auf Seiten des Zeugen H… sei ein pekuniäres Interesse ebenfalls nicht auszuschließen. So stehe nicht fest, dass nicht doch noch zu einem Zeitpunkt etwaige finanzielle Ansprüche gegen ihn durch Vollstreckung durchsetzbar seien. Außerdem sei er verheiratet und habe möglicherweise zum Schutz seiner Familie kein Interesse an einem weiteren gesetzlichen Erben. Die Angaben des Zeugen H… im Hinblick auf die Zeugin S… seien ebenfalls nicht glaubhaft.

Es sei auch absolut lebensfremd, dass ein Mann, der bei einem Geschlechtsverkehr zu dritt innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit anwesend sei, ein Anfechtungsverfahren anstrenge, obwohl er mit der Möglichkeit der Einvernahme des mitanwesenden Dritten als Zeuge rechnen müsse.

Das Amtsgericht habe hinsichtlich des Interesses der Beteiligten zu 3. an Unterhaltszahlungen verkannt, dass der Wegfall von zwei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen, des Antragstellers, tatsächlichen Kindern von der Mutter dazu genutzt worden sei, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2. zu erhöhen.

Es sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht nicht die benannten Zeugen S… und K… gehört habe. Durch Vernehmung der Zeugin S… werde sich erweisen, dass er, der Antragsteller, diese nicht bestimmt habe, Einfluss auf den Zeugen H… zu nehmen und sie im Übrigen auch nicht Einfluss genommen habe sowie dass der Zeuge H… auch hinsichtlich der Qualität und Quantität des Kontaktes zur Zeugin S… die Unwahrheit gesagt habe, dass er ihr keinesfalls von dem sogenannten „Dreier“ erzählt habe und schließlich, dass der Zeuge H… gegenüber der Zeugin S… jedenfalls erklärt habe, dass die Beteiligte zu 3. ihn angerufen habe und nicht umgekehrt.

Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes J… A… ist.

Die Beteiligte zu 3. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Beteiligte zu 1. und sie hätten sich nach der Einschulung des Kindes Ju… voneinander getrennt, da der Antragsteller sodann ein neues Leben mit der Zeugin S… habe beginnen wollen.

Zwischen dem Antragsteller, Frau S…, der Familie T… und dem Zeugen K… bestehe eine Freundschaft. Sie, die Beteiligte zu 3., hingegen habe seit der Trennung von dem Antragsteller weder zur Familie T… noch zu Frau S… oder Herrn K… Kontakt gehabt. Den Kontakt zum Zeugen H… habe sie nach etlichen Jahren nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren hergestellt, um ihn zu fragen, ob er zu einer Zeugenaussage hinsichtlich der damaligen Geschehnisse bereit sei.

Der Zeuge H… habe bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme angegeben, er habe von dem Geschlechtsverkehr zu dritt auch seiner „Nebenbeziehung“, der Zeugin S…, erzählt. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass Frau S… dies ihrem Lebensgefährten, dem Antragsteller, berichtet habe.

Der Antragsteller habe auch unabhängig von dem Geschlechtsverkehr zu dritt schon seit Jahren Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, nicht der Vater der Beteiligten zu 2. zu sein. So habe die Tochter Jo… anlässlich der Einschulung J… im Jahre 2002 gehört, wie die Mutter zum Vater gesagt habe: „Ich habe dir von Anfang gesagt, dass es möglich ist, dass du nicht der Vater von J… bist.“ Hierbei habe es sich um eine Äußerung am Telefon gehandelt, durch die die Zeugin erstmals erfahren habe, dass J… eventuell nicht ihre Schwester sei.

Im Jahre 2006 oder 2007 habe der Antragsteller seinen Sohn Ju… in seinem Garten eingeladen und hierbei erzählt, dass er möglicherweise nicht der Vater von J… sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten zu 1. und 3. angehört sowie die Zeugen H…, S…, R… und K… sowie Jo… und Ju… A… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 9.12.2013 verwiesen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Voraussetzungen dafür festzustellen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 2. sei, liegen nicht vor. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens mag sich zwar ergeben, dass der Beteiligte zu 1. nicht der leibliche Vater der Beteiligten zu 2. ist. Einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft steht aber entgegen, dass der Beteiligte zu 1. die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat.

1.

Gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB. Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außereheliche Geschlechtsverkehr der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Mutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt. Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Anfechtenden (BGH, NJW 2006, 1734 Rn. 18). Eine absolut sichere Kenntnis des Anfechtenden vom Mehrverkehr wird es nur selten geben (KG, DAVorm 1990, 943, 946; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1600 b Rn. 10; vgl. auch OLG München, FamRZ 1987, 307, 309 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600 b Rn. 25). Insofern kann auch die an den (früheren) Ehemann gerichtete Erklärung der Mutter, es komme ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht, ausreichen, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen. Ob eine solche Erklärung der Mutter dem Anfechtenden eine hinreichende Kenntnis vom Mehrverkehr verschafft, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. KG, a.a.O.; Wellenhofer, a.a.O.; Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 26 f.; Erman/Hammermann, BGB, 13. Aufl., § 1600 b Rn. 17 f.; siehe auch OLG Braunschweig, DAVorm 1982, 1086, 1087).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat auf der Grundlage der durchgeführten Anhörung und Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte zu 1. die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat.

a)

Das Amtsgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. schon bei der Geburt des Kindes Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, da es in der gesetzlichen Empfängniszeit gemäß § 1600 d Abs. 3 BGB vom 20.11.1994 bis zum 19.3.1995 einmal Geschlechtsverkehr zu dritt, das heißt unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern zusätzlich des Zeugen A… gegeben habe, so dass dem Ehemann bereits seinerzeit ein möglicher anderer Vater des Kindes bekannt gewesen sei. Ob sich das Amtsgericht, nachdem in erster Instanz sowohl die Beteiligte zu 3. als auch der Zeuge H… den Geschlechtsverkehr zu dritt bestätigt, der Beteiligte zu 1. ihn aber bestritten hat, zu Recht die Überzeugung gebildet hat, dass insoweit die Angaben der Beteiligten zu 3. und des Zeugen zutreffen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annähme, ein Geschlechtsverkehr zu dritt habe nicht stattgefunden, so steht doch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beteiligte zu 1. zu einem so frühen Zeitpunkt Kenntnis von Umständen hatte, die gegen die Vaterschaft sprechen, dass durch die Einreichung des Anfechtungsantrags unter dem 6.3.2013 die Frist von zwei Jahren nicht gewahrt ist.

b)

Die Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen zu einem früheren Zeitpunkt ergibt sich aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen Jo… und Ju… A….

aa)

Die Zeugin Jo… A… hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat geäußert, im Sommer 2002 ein Telefongespräch ihrer Mutter, der Beteiligten zu 2., mit ihrem Vater, dem Beteiligten zu 1., mitbekommen zu haben, bei dem ihre Mutter gesagt habe: „Ich habe Dir doch von Anfang an gesagt, dass ich nicht weiß, wer der Vater von J… ist.“

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Die Zeugin vermochte das Telefonat nachvollziehbar zeitlich dahin einzuordnen, dass es kurz vor der Einschulung ihrer Schwester, der Beteiligten zu 2., gewesen sei. Dass die Zeugin sich insbesondere an die maßgebliche Einzelheit, nämlich die Äußerung ihrer Mutter hinsichtlich der Vaterschaft J… erinnert, obwohl dies lange zurückliegt, ist plausibel. Denn für die damals 12-jährige Zeugin war es nach eigenem Bekunden ein „eindringliches Erlebnis, das sie sehr geprägt“ habe. Die Aussage der Zeugin steht im Übrigen im Einklang mit den Angaben der Beteiligten zu 3. Soweit die Äußerungen der beiden nicht völlig übereinstimmen, betrifft dies die Frage, ob nach dem Ende des Telefonats die Mutter auf die Tochter zugekommen ist, um ihr den Sachverhalt zu erklären oder ob umgekehrt die Tochter an die Mutter herangetreten ist. Dass hinsichtlich dieses nicht so bedeutenden Punktes keine konkrete Erinnerung mehr besteht, ist ebenfalls nachvollziehbar. Allein in Erinnerung geblieben ist bei beiden, dass es zu einer Aussprache gekommen ist.

Dass die Zeugin Jo… A… bewusst wahrheitswidrig zulasten des Beteiligte zu 1. ausgesagt hätte, kann nicht angenommen werden, auch wenn die Zeugin nach eigenem Bekunden schon längere Zeit ein „komplizierteres Verhältnis“ zu ihrem Vater hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie, nur um dem Beteiligten zu 1. zu schaden, die Unwahrheit sagt.

Der Beteiligte zu 1. hat sich bei seiner Anhörung bezüglich des von der Zeugin beschriebenen Telefonats nur dahin eingelassen, er habe die Beteiligte zu 3. bei J… Einschulung nicht nach der Vaterschaft gefragt. Das schließt aber nicht aus, dass das Telefongespräch, bei dem es um Organisatorisches hinsichtlich J… Einschulung gegangen ist, zu einem Streitgespräch ausgeartet ist, an dessen Ende die Beteiligte zu 3. Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 1. geäußert hat.

Aufgrund der Angaben der Zeugin steht für den Senat auch fest, dass die Beteiligte zu 3. das Telefonat mit dem Beteiligten zu 1. und nicht etwa mit einer anderen Person geführt hat. Die Zeugin hat insoweit angegeben, die Mutter habe den Gesprächsteilnehmer öfter mit „A…“, also dem Vornamen des Beteiligten zu 1., angesprochen. Gegenstand des Gespräches sei an sich die Einschulung der gemeinsamen Tochter J… gewesen und es sei um organisatorische Dinge gegangen. Somit konnte die Zeugin durchaus beurteilen, dass es um ein Gespräch der Eltern J… ging. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter einer anderen Person gegenüber erklärt hat, nicht zu wissen, wer J… Vater ist. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 3. etwa das Telefongespräch inszeniert hätte, um ihrer Tochter, der Zeugin, Glauben zu machen, sie äußere in diesem Augenblick dem Beteiligten zu 1. gegenüber Zweifel an dessen Vaterschaft zu J…. Ein solches Vortäuschen eines Gesprächs wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Beteiligte zu 3. seinerzeit ein Interesse daran gehabt haben müsste, im Hinblick auf eine etwa einzuhaltende Anfechtungsfrist eine möglichst frühe Kenntnis des Beteiligten zu 1. von Umständen, die gegen seine Vaterschaft J… sprächen, zu dokumentieren. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

Aufgrund der Äußerung der Beteiligten zu 3. hatte der Beteiligte zu 1. jedenfalls Kenntnis von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Dabei kommt es darauf, ob die Beteiligte zu 3. ihm Zweifel schon „von Anfang an“ mitgeteilt hat, nicht an. Jedenfalls bei dem Gespräch im Sommer 2002 hat sie ihm erklärt, nicht zu wissen, wer J… Vater sei. Diese Äußerung ist bei objektiver Betrachtung dahin zu verstehen, dass sie damit zugleich erklärt, in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht nur mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1., sondern mit einem weiteren Mann geschlechtlich verkehrt zu haben.

bb)

Eine Kenntnis des Beteiligten zu 1. von gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen schon mehr als zwei Jahre vor Einleitung des Anfechtungsverfahrens ergibt sich ferner aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Ju… A…. Dieser hat vor dem Senat bekundet, sein Vater, der Beteiligte zu 1., habe vor gut fünf Jahren bei einem Gespräch an der Feuerschale erklärt, er wisse nicht einmal, ob J… überhaupt von ihm sei. Da der Beteiligte zu 1. diese Äußerung während einer Klage über J… Verhalten gemacht haben soll, hat der Zeuge bei seiner Vernehmung klargestellt, die Äußerung seines Vaters sei nicht allein dahin gegangen: „Das hat sie nicht von mir“. Vielmehr habe der Beteiligte zu 1. mit der Äußerung seine Vaterschaft in Zweifel gezogen.

Auch von der Wahrhaftigkeit der Aussage des Zeugen Ju… A… ist der Senat überzeugt. Der Zeuge hat sich an den wesentlichen Inhalt noch gut erinnern können. Dies ist angesichts der Bedeutung, die die Äußerung des Vaters für ihn hatte, auch nachvollziehbar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um seinem Vater zu schaden. Nach den Angaben der Zeugin Jo… A… hatte der Zeuge Ju… A… früher engen Kontakt zu seinem Vater. Diesen Kontakt hat der Zeuge nun nach eigenem Bekunden im Januar 2013 ganz abgebrochen. Hintergrund ist nach seinem Eingeständnis, dass der Vater eine Kenntnis von Umständen, die gegen seine Vaterschaft zu J… sprechen, erst kürzlich erlangt haben will, was nach Auffassung des Zeugen unrichtig ist.

Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Ju… A… kann auch deshalb ausgegangen werden, weil der Antragsteller letztlich eingeräumt hat, dass das vom Zeugen beschriebene Gespräch so stattgefunden hat. Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen hat der Antragsteller nämlich gegenüber dem Senat ergänzend erklärt, dass das Gespräch an der Feuerschale „ungefähr so gewesen“ sei; den Originalwortlaut könne er nicht sagen. Nach Auffassung des Senats hat es sich bei dieser Äußerung des Antragstellers letztlich um das Eingeständnis gehandelt, dass er schon bei dem Gespräch mit seinem Sohn hinreichende Kenntnis von Umständen hatte, die dagegen sprechen, dass er J… Vater ist.

cc)

Die für den Beginn der Anfechtungsfrist notwendige Kenntnis hat der Beteiligte zu 1., wenn nicht schon aus anderem Zusammenhang, jedenfalls aufgrund der Äußerung der Beteiligten zu 3. bei dem Telefongespräch im Sommer 2002 erlangt. Jedenfalls aus der Gesamtschau der Aussagen der Zeugen Jo… und Ju… A… ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1. Kenntnis von Umständen erlangt hat, die dagegen sprechen, dass er J… Vater ist, und dass er aufgrund dieser Kenntnis auch selbst Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 FamGKG.