Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Gerichtsbescheid - Anhörung - Inhalt - Unterschrift

Gerichtsbescheid - Anhörung - Inhalt - Unterschrift


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 09.11.2010
Aktenzeichen L 12 R 793/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 105 Abs 1 S 2 SGG

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Frankfurt (Oder) vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1948 geborene Kläger wurde vom 11. September 1963 bis Ende Dezember 1963 als Hilfsschlosser ausgebildet. In diesem Beruf arbeitete er anschließend bis Ende 1972. Von Anfang 1973 bis zum 31. Oktober 1993 war er – nach seinen Angaben – als „Kfz-Schlosser“ beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete „aus betrieblichen Gründen“. Vom 29. August 1994 bis zum 31. Januar 1995 arbeitete der Kläger (im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung) aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als „Abrissarbeiter/Brennschneider“ (nach dem Arbeitsvertrag als „Schneid-, Brenn- und Transportarbeiter zur Entsorgung der ehem. Heiztrassen und Heizungen“). Vom 14. April 1995 bis zum 14. Okto-ber 2000 war der Kläger als Wachmann im Objektschutz bzw. (nach dem Arbeitsvertrag) „Mitarbeiter im Sicherheitsdienst“ beschäftigt. Eine am 13. Juni 2005 begonnene „Arbeitsgelegenheit“ („MAE“) endete aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (vorzeitig) am 31. Oktober 2005. Seitdem arbeitet(e) der Kläger nicht mehr und bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“).

Seit dem 15. Dezember 2005 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.

Der Kläger beantragte im November 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im unteren LWS-Bereich leide er unter täglichen starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Wade sowie unter Bluthochdruck und Gelenkschmerzen im Schulterbereich, Ellenbogen und in den Knien – besonders beim Wetterwechsel.

Die Beklagte ließ den Kläger durch den Facharzt für Innere Medizin/Betriebsmedizin MR Dr. R H untersuchen, der bei der Untersuchung am 16. Januar 2006 eine chronische Alkoholkrankheit mit rezidivierenden Krampfanfällen, Synkopen, Ösophagusvarizen II. bis III. Grades, Leberzirrhose, Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen sowie ein lumbales Radikulärsyndrom L5/S1, einen essentiellen Hypertonus und schließlich degenerative Wirbelsäulenveränderungen feststellte. Der Kläger könne aus internistischer Sicht nicht mehr schwere Lasten heben und tragen und lange am Steuer sitzen. Leichte unkomplizierte Tätigkeit wäre ihm vollschichtig zuzumuten. Ob dies mit seiner psychischen Konstitution vereinbar sei, müsse bezweifelt werden, sei jedoch durch einen Neurologen/Psychiater zu bewerten. Ferner sei wegen der wesentlichen Rolle der orthopädischen Problematik eine Untersuchung durch einen Orthopäden erforderlich (Gutachten vom 15. Februar 2006).

Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Zur Begründung seines am 14. März 2006 eingelegten Widerspruchs wies der Kläger darauf hin, dass die von dem von der Beklagten beauftragten Facharzt für Innere Medizin für erforderlich gehaltene Untersuchung durch einen Orthopäden nicht stattgefunden habe. Er habe wegen Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit vorzeitig zum 31. Oktober 2005 beenden müssen.

Nach einer Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (durch den Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dipl.-Med. S) vom 26. April 2006 unter Auswertung eines Entlassungsberichts der Klinik für Unfallchirurgie/Orthopädie des Krankenhauses M O vom 19. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 zurück.

Der Kläger hat am 20. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hingewiesen. Durch das Arbeitsamt B F sei er „zur Weitervermittlung herausgenommen worden“. Der „Polizeiarzt“, der ihn im Auftrag der Beklagten untersucht habe, habe schwere gesundheitliche Schädigungen festgestellt, die zu seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch geführt hätten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass noch ein orthopädisches Gutachten erstellt werden müsse. Dies sei nicht geschehen. Er habe seit Jahren ein schweres Rückenleiden und habe deswegen im Oktober 2005 stationär behandelt werden müssen. Schließlich habe er durch seine politische Haft als Jugendlicher bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von dem den Kläger behandelnden Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. med. J K sowie von der ihn behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. B H (beide vom 22. Januar 2007) eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Innere Medizin Dr. P S zum Sachverständigen bestellt. Auf dessen (zweite) Aufforderung, sich am 2. April 2008 bei dem Sachverständigen vorzustellen, teilte der Kläger diesem mit, dass er nicht erscheinen könne, da er seit August 2007 nicht mehr im Besitz eines Personalausweises sei und ihm der beantragte Pass bislang nicht ausgestellt worden sei. Somit sei ihm die Möglichkeit genommen, den Landkreis M O zu verlassen. Daraufhin hat das Sozialgericht die Beweisanordnung wieder aufgehoben (Beschluss vom 4. Juni 2008).

Weiter hat der Kläger auf eine Ladung des Sozialgerichts zu einem Erörterungstermin am 16. Februar 2009 mitgeteilt, dass ihm ein Erscheinen nicht möglich sei, da er seit September 2007 nicht mehr im Besitz eines „BRD-Ausweises“ und somit in seiner Bewegungsmöglichkeit total eingeschränkt sei. Der von ihm beantragte Pass für staatenlose Deutsche sei ihm bis heute nicht ausgestellt worden. Eine Anhörung müsse an seinem Wohnort bzw. in B F stattfinden.

Durch Gerichtsbescheid vom 25. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die von ihm begehrte Rente nicht beanspruchen, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Er leide zwar unter Krankheiten, die seine Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht einschränkten. Er sei jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, im Gehen oder im Sitzen während aller Schichten mit Einschränkungen zu verrichten. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger nicht beanspruchen. „Bisheriger Beruf“ des Klägers sei der eines Wachmanns im Sicherheitsdienst. Diesen Beruf habe der Kläger zuletzt ausgeübt. Diese Tätigkeit sei als die eines „ungelernten Arbeiters“ anzusehen, so dass ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar seien. Eine bestimmte Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen.

Gegen den ihm am 1. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Juli 2009 eingelegten Berufung. Das „Urteil“ des Sozialgerichts habe nachweislich politischen Hintergrund. Es gehe ausschließlich darum, ihm staatlicherseits erneut Schaden zuzufügen. Er ersuche dringend, alle Personen, die an diesem „Urteil“ beteiligt gewesen seien, von der Gauck-Behörde genauestens überprüfen zu lassen. Er sei bereit, sich von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Er gehe davon aus, dass die Untersuchung diesmal nicht von einem Polizeiarzt, sondern von einem unabhängigen Arzt vorgenommen werde und im Landkreis M O oder B stattfinde. Alles andere sei für ihn in diesem Fall gegenstandslos. Die SED und Stasi-Verbrecher im Land Brandenburg sollten hoch leben. Ein Staat, der seine gedienten Soldaten in den Schmutz ziehe, sei ein Verbrecherstaat.

Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Fe-bruar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat den Kläger zunächst aufgefordert, die ihn seit 2007 behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Bitte hat der Kläger nicht entsprochen.

Das Gericht hat sodann die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. med. L F zur Sachverständigen bestellt und mit der Untersuchung des Klägers und Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über dessen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers beauftragt. Einer Aufforderung der Sachverständigen zu einer Untersuchung am 7. Oktober 2007 hat der Kläger nicht Folge geleistet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Sozialgericht eingeholten Befundberichte sowie die Rentenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ungeachtet dessen durch Urteil entscheiden, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder erscheinen noch vertreten gewesen ist; darauf ist er in der ihm durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 15. Oktober 2010 rechtzeitig zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Der Senat kann offenlassen – und lässt offen –, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Mangel des Verfahrens könnte darin liegen, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, obwohl die entsprechende „Anhörungsmitteilung“ nicht durch den Richter bzw. die Richterin unterschrieben worden ist, sondern nur die Verfügung „Anhörungsmitteilung an Beteiligte“. Dies dürfte nicht ausreichen. Vom Richter zu unterschreiben – und nicht lediglich mit einem Handzeichen („Paraphe“) abzuzeichnen – ist vielmehr der gesamte Text der an die Beteiligten gerichteten Mitteilung (so bereits – beiläufig – Urteil des Senats [als 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin] vom 28. Mai 2002 – L 14 AL 99/01 –; vgl. ferner Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R – zum Erfordernis der Unterschrift unter eine richterliche „Betreibensaufforderung“), so dass deutlich wird, was der Richter „in seinen Willen“ (und nicht in den der Geschäftsstelle) „aufgenommen“ hat. Dies ist den Akten hier nicht zu entnehmen. Die „Anhörungsmitteilung“ leidet zudem darunter, dass der – nicht rechtskundig vertretene – Kläger in ihr nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich zu der vorgesehenen Verfahrensweise (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) auch äußern könne. Die vom Bundessozialgericht zur Anhörung zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angestellten Überlegungen (Urteil vom 21. Juni 2001 – B 7 AL94/00 R –) dürften auf die Anhörung zu einer beabsichtigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu übertragen sein.

Diese Umstände hindern den Senat indes nicht an einer Sachentscheidung. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an jenes Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, muss es aber nicht. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht hält der Senat nicht für tunlich.

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der (durch den Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalt Brandenburg mit der Landesversicherungsanstalt Berlin gebildeten) Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlangen.

Nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab dem 1. Ja-nuar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.teilweise erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Senat ist nicht in der Lage festzustellen, dass der Kläger nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die Untersuchung durch den von der Beklagten beauftragten Facharzt für Innere Medizin Dr. H hat eine so weitgehende Leistungsminderung nicht ergeben. Das Leistungsvermögen des Klägers ist danach lediglich (in „qualitativer“ Hinsicht) dergestalt eingeschränkt, dass er körperlich schwere, mit erhöhten Belastungen (insbesondere schwerem Heben und Tragen und langem Sitzen am Steuer eines Kraftfahrzeugs) verbundene Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten reicht das Leistungsvermögen jedoch noch für mindestens sechs Stunden täglich aus. Der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. K vom 22. Januar 2007 lässt nichts anderes erkennen: danach war der Kläger bei der einzigen Vorstellung am 9. Januar 2006 „nahezu beschwerdefrei“. Ebensowenig lässt sich eine Leistungsminderung des Klägers in zeitlichem Umfang aus dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H (gleichfalls vom 22. Januar 2007) ableiten.

Freilich bestehen Hinweise, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers (wenn auch nicht entscheidend aufgrund „innerer Krankheiten“ oder von Krankheiten des Stütz- und Bewegungsapparates, aber) aufgrund einer (vermutlich auf langjährigem Alkoholmissbrauch beruhenden) Persönlichkeitsveränderung erheblich gemindert sein könnte. Bereits der von der Beklagten mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. R H hat solche Veränderungen vermutet und (auch) eine entsprechende Abklärung durch einen Neurologen/Psychiater empfohlen, zu der es allerdings nicht gekommen ist. Das Verhalten des Klägers während des Rechtsstreits bestärkt diese Vermutung. Zudem zeigte eine Computertomographie am 1. August 2008 eine „für das Alter bereits deutlich fortgeschrittene, vorwiegend kortikale Hirnatrophie sowie eine bilaterale Sklerose der Arteria carotis parasellär“. Dieser Befund und diese Mutmaßungen genügen jedoch nicht, um die Beklagte zur Gewährung der begehrten Leistung zu verurteilen. Vielmehr müsste zur Gewissheit des Senats feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt sind. Dies lässt sich nicht aufklären.

Zur Feststellung der beim Kläger bestehenden Krankheiten und Behinderungen und der sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen, die er selbst mangels medizinischer Sachkunde nicht erkennen und beurteilen kann, muss sich der Senat der Hilfe medizinischer Sachverständiger bedienen. Dementsprechend hat (auch) der Senat eine Ärztin für Arbeitsmedizin zur Sachverständigen bestellt und mit der Untersuchung des Klägers beauftragt. Deren Aufforderung, zu dieser Untersuchung zu erscheinen, ist der Kläger – wie schon einer entsprechenden Aufforderung eines vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen – nicht nachgekommen, ohne dass dafür – triftige – Gründe zu erkennen sind.

Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die Tatsachen festzustellen, die den Anspruch des Klägers begründen könnten. Die sich darauf ergebende Folge, dass sich die Voraussetzungen der von ihm begehrten Leistung nicht feststellen lassen, hat der Kläger, der sich der notwendigen Aufklärung entzogen hat, zu tragen (zum auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast s. bereits BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 –, BSGE 6, 70 [73 f.]).

Erst recht lassen sich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. Abs. 2 SGB VI) nicht feststellen, wofür erforderlich ist, dass der Kläger wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindesten drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Schließlich lassen sich auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht feststellen, denn der Senat kann nicht erkennen, dass der Kläger berufsunfähig (§ 240 Abs. 1 Nr.2 SGB VI) ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Danach ist ein Versicherter, der seinen „bisherigen Beruf“ (in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit) noch ausüben kann, nicht berufsunfähig. Ebensowenig ist ein Versicherter berufsunfähig, der zwar seinen „bisherigen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, jedoch noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, die er sowohl gesundheitlich wie auch fachlich bewältigen kann. Welche anderen Beschäftigungen oder Tätigkeiten dem Versicherten, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sozial zumutbar sind und auf die er dementsprechend zu verweisen ist, hängt von der Wertigkeit seines bisherigen Berufes ab, der dazu einer Stufe des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwik-kelten „Mehrstufenschemas“ zuzuordnen ist. Sozial zumutbar sind danach alle Vergleichsberufe derselben (oder gegebenenfalls einer höheren), aber auch die der nächst niedrigen Stufe.

„Bisheriger Beruf“ des Klägers ist der eines Wachmanns im Objektschutz bzw. „Mitarbeiters im Sicherheitsdienst“; diesen Beruf hat er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt. Ob der Kläger, obwohl er eine entsprechende Ausbildung (Lehre) nicht abgeschlossen hat, bis 1993 tatsächlich – wie er angegeben hat – als „Kfz-Schlosser“ beschäftigt war (so dass er als „Facharbeiter“ mit einer mehr als zwei-, regelmäßig dreijährigen Ausbildung anzusehen wäre), kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat er diesen Beruf aus anderen als gesundheitlichen (nämlich „betrieblichen“) Gründen aufgegeben. Maßgeblich ist deshalb die von ihm zuletzt („auf Dauer“) ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Wachmann. Dass der Kläger dafür überhaupt längere Zeit ausgebildet oder angelernt wurde, ist nicht erkennbar. Selbst falls er länger als drei Monate ausgebildet oder angelernt worden sein sollte, wäre er allenfalls als Angelernter des unteren Bereichs (mit einer Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr) anzusehen und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Darauf, ob er noch als Wachmann arbeiten könnte, kommt es nicht an.

Vom Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob bzw. ggf. ab wann der Kläger die Voraussetzungen für die (ggf. vorzeitige) Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) erfüllt.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.