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Entscheidung 3 K 1331/05


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 05.04.2011
Aktenzeichen 3 K 1331/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 242 Abs 9 S 3 BauGB

Leitsatz

Eine Anrechnung von Leistungen nach § 242 Abs. 9 S. 3 bauGB auf Erschließungsbeitragsforderungen setzt voraus, dass die erbrachte Leistung, deren Anrechnung infrage steht, der Herstellung derjenigen Erschließungsanlage gedient hat, die heute abzurechnen ist.

Einzelfall, in dem (nachgewiesene) Zahlungen an eine Pflasterkasse (jedenfalls) nicht für die Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2003 verwendet worden und auch nicht in Teilanlagen geflossen sind, die heute Bestandteil der abzurechnenden Anlage wären.

Tenor

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Bürgermeisters der xxx vom 19. November 2004 und der hierzu ergangene Änderungsbescheid Nr. 05041055 vom 9. Dezember 2004 sowie der Teilabhilfebescheid vom 29. August 2005 werden aufgehoben, soweit der Beklagte damit einen 3.011,93 € übersteigenden Erschließungsbeitrag festgesetzt hat.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den von diesem im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme „Herstellung von Regenentwässerung und Parkstreifen in der xxx“ an den Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 3,58 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks xxx in xxx (Wohngebiet xxx), eingetragen im Grundbuch von xxx als Flurstück xxx der Flur xxx. Das Grundstück grenzt als Eckgrundstück sowohl an die xxx als auch an die xxx. Die nördliche Grundstücksgrenze zur xxx hat eine Länge von etwa 50 Metern.

Die xxx ist gegenwärtig etwa 475 Meter lang. Im Osten beginnt sie westlich einer Kleingartenanlage in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks xxx (Flurstück xxx). Sie führt sodann unter anderem an der Einmündung der xxx vorbei über die xxxbrücke und endet an der Stadtgrenze zur Gemeinde xxx im Westen. Dort schließt sich auf dem Gebiet der Gemeinde xxx die xxx (vormals xxx) an.

In den Jahren 2000 und 2001 baute der Landkreis xxx den Fernradwanderweg Berlin-Usedom aus. Im Bereich der xxx legte er dabei eine aus Asphalt bestehende 3 m breite, für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassene Fahrbahn an, die an der Stadtgrenze im Westen begann und im Osten in Höhe des Grundstücks xxx (Flurstück xxx) etwa 8 bis 10 Meter östlich des Einmündungsbereiches der xxx endete.

Im Jahr 2003 hat der Beklagte die xxx zusammen mit zwei anderen Straßen im Ortsteil xxx (xxx und xxx) „grundhaft ausgebaut“. Entsprechend einer Straßenausbaukonzeption der Stadt xxx vom Oktober 1999 wurden hierzu auf Teilen der vorhandenen, mit einer Schlackeschicht befestigten Straßentrasse Mischverkehrsflächen mit einer asphaltierten Fahrgasse und einem gepflasterten Seitenstreifen hergestellt und mit einer verrohrten unterirdischen Entwässerungsanlage versehen. Der Ausbau erfolgte in der xxx auf einer Länge von etwa 350 Metern. Im Westen endet die Baustrecke etwa 60 cm östlich der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks xxx (Flurstück xxx), mithin etwa 20 Meter westlich der Fahrbahnmitte der xxx, der ausgebaute Bereich grenzt auf einer Länge von etwa 14 Metern auch an das Grundstück des Klägers. Bedingt durch den Ausbau wurden etwa 30 bis 40 Meter des im Jahre 2000 bzw. 2001 errichteten Radwanderweges durch die neue Fahrbahn ersetzt, und zwar im Bereich vor den Grundstücken xxx xxx und xxx.

Am 15. Dezember 2003 wurden die Baumaßnahmen abgenommen.

Die nicht für den Straßenbau benötigten Teile der Straßengrundstücke trennte der Beklagte an allen ausgebauten Straßen ab, indem er auf beiden Seiten des etwa 15 m breiten Straßengrundstücks vor jedem Anliegergrundstück einen ca. 2 m breiten Grundstücksstreifen als neues, selbständiges Flurstück vermessen und eintragen ließ. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass dieser Streifen des Straßengrundstücks bereits zuvor nicht als Verkehrsfläche genutzt, sondern seit längerer Zeit entlang der gesamten Straße von den jeweiligen Nutzern der anliegenden Grundstücke in Beschlag genommen war, denn er lag innerhalb der – in einer Flucht errichteten – Umzäunung dieser Grundstücke. Die Fortführungsmitteilung datiert vom 16. März 2004; die Berichtigung der Bestandsangaben im Grundbuch erfolgte am 01. Dezember 2005. Der schmale Streifen vor dem Grundstück des Klägers erhielt die Flurstücksnummer xxx. Der Beklagte bot die so entstandenen Flurstücke den Eigentümern der jeweils angrenzenden Wohngrundstücke zum Kauf an. Kaufverträge kamen zustande über neun (in der xxx gelegene) Flurstücke. Die erste Grundbuchumschreibung eines dieser Flurstücke in das Eigentum der Anlieger erfolgte am 23. April 2007; die anderen acht Flurstücke wechselten erst danach den Eigentümer (vgl. die tabellarischen Angaben des Beklagten hierzu in Beiakte 8). Der Kläger hat das Flurstück xxx erworben und ist am 04. August 2009 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Das Flurstück xxx ist im August 2009 im Zuge eines Umlegungsverfahrens in dem Grundstück xxx (ehemals Flurstück xxx, neu Flurstück xxx) aufgegangen.

Die vom Beklagten vertretene Stadt unternahm in den Jahren 1994, 1998 und 1999 mehrere Versuche, eine Erschließungsbeitragssatzung gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. Diese Erschließungsbeitragssatzungen sind jedoch aufgrund von Bekanntmachungsfehlern nicht wirksam geworden, da alle Amtsblätter der Stadt xxx, in denen die Hauptsatzung der Stadt sowie auch die Erschließungsbeitragssatzungen bekanntgemacht worden waren, nicht ausdrücklich den Ort der Bekanntmachung in ihrem Kopf führten, obwohl dies in der damals geltenden Bekanntmachungsverordnung zwingend vorgeschrieben war.

Am 24. Juni 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der von dem Beklagten vertretenen Stadt dann die „Satzung der Stadt xxx bei Berlin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2004), die der Beklagte (nach Neubeschluss der Hauptsatzung am 29. März 2007 und deren Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04. April 2007 nochmals) am 20. April 2007 im Amtsblatt Nr. 5/2007 bekannt gemacht hat. Gemäß § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt Bernau Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung. Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2004 der Erschließungsaufwand für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen und für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2004), auch soweit sie Bestandteil von Verkehrsanlagen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EBS 2004). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach § 3 EBS 2004 für die einzelne Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, wobei die Stadt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt (§ 4 EBS 2004). Er wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksflächen verteilt, wobei die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke durch Multiplikation mit einem Nutzungsfaktor gemäß § 6 Abs. 3 EBS 2004 (von 1,0 für das erste und weitere 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss) und einem weiteren Nutzungsfaktor von 0,5 für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke (§ 6 Abs. 6 EBS 2004) berücksichtigt wird.

Der Beklagte rechnete die Ausbauarbeiten für die betroffenen Straßen nach Teileinrichtungen getrennt ab und erließ gegenüber dem Kläger nach Erhebung von Vorausleistungen unter dem 19. November 2004 verschiedene „endgültige Bescheide“, nämlich Ausbaubeitragsbescheide für die Beleuchtung und die Fahrbahn und einen Erschließungsbeitragsbescheid für die erstmalige Herstellung der Regenentwässerung und Parkstreifen mit der Bescheid-Nummer 05041036. Darin setzte er einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.800,91 € fest, von dem er nach Anrechnung einer bereits gezahlten Vorausleistung 870,81 € fällig stellte.

Nach Erlass dieses Bescheides stellte der Beklagte fest, dass er bei der Festsetzung des Beitrags die satzungsgemäß vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung auf 2/3 nicht berücksichtigt hatte. Mit Änderungsbescheid Nr. 05041055 vom 09. Dezember 2004 berechnete er den Beitrag unter Berücksichtigung der Ermäßigung neu auf 2.993,13 € und stellte nach Anrechnung der Vorausleistung 3,03 € fällig.

Der Kläger legte gegen den Bescheid Nr. 05041036 in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 05041055 am 21. Dezember 2004 Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass die gespaltene Abrechnung der einheitlichen Baumaßnahme aufgrund von zwei verschiedenen Satzungen mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung der Bürger den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Der Beklagte habe der Veranlagung zu Unrecht eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit 2 Vollgeschossen zu Grunde gelegt. Das Grundstück (mit nur einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss) sei unter Zugrundelegung des Vollgeschossbegriffes der alten brandenburgischen Bauordnung als eingeschossig zu veranlagen. Die Berechnung des Beitrags sei auch nicht schlüssig, denn im Vergleich zu den im Vorausleistungsbescheid Nr. 05041009 bezifferten Gesamtkosten von 560.157,04 € hätten sich die abgerechneten Gesamtkosten im Bescheid Nr. 05041036 auf nahezu die Hälfte, nämlich 247.554,41 €, reduziert; die Beitragforderung gegenüber dem Kläger sei aber relativ gleich geblieben.

Mit Teilabhilfebescheid vom 29. August 2005 berechnete der Beklagte den Erschließungsbeitrag neu auf 3.015,54 €, wovon er nach Anrechnung der Vorausleistung 85,44 € fällig stellte, im übrigen wies er den Widerspruch zurück. Der Neuberechnung lag eine Verminderung der Verteilungsfläche von 33.973 auf 33.720,50 Einheiten zu Grunde. Diese Verminderung begründete der Beklagte mit der Anwendung der in § 6 Abs. 2 Buchst. b EBS 2004 vorgesehenen Tiefenbegrenzung von 50 m.

Der Kläger hat am 28. September 2005 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass sein Grundstück von der Erschließungsmaßnahme „Parkstreifen und Regenentwässerung xxx“ nicht betroffen sei. Es liege nämlich ausschließlich an dem Teilstück der xxx an, das im Rahmen des Ausbaus des Fernradweges ausgebaut wurde. Vor dem Grundstück des Klägers seien deshalb weder Parkflächen noch eine Regenentwässerung hinzugefügt worden. Das Grundstück des Klägers werde durch diese Teilanlage nicht erschlossen; ihm sei aus der Errichtung dieser Einrichtungen ein Vorteil nicht entstanden.

Die Erhebung des Erschließungsbeitrags sei aber auch gemäß § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Denn die xxx sei im Jahr 1920, wie auch alle übrigen Straßen in Eichwerder, auf eine Breite von 12 m ausgebaut worden. Die Fahrbahn sei mit einer Schotterschicht befestigt worden und die Ableitung des Regenwassers habe über die beidseitig der Straße angebrachten Mulden stattgefunden. Dadurch sei eine angemessene Benutzung der Straße auch bei länger anhaltendem Regen möglich gewesen. Die xxx sei insoweit voll funktionstüchtig und seit 1920 zum inneren Anbau und zum innerörtlichen Verkehr bestimmt gewesen; sie habe diesen Zwecken seitdem auch gedient. Der Ausbauzustand der xxx habe dem ortsüblichen Zustand der Straßen, wie sie in allen anderen zur Stadt Bernau gehörenden Siedlungen am Stadtrand vorhanden waren, entsprochen. Sie sei eine, den damals geltenden technischen Festlegungen entsprechend fertig gestellte Erschließungsanlage gewesen und habe zum Stichtag 03. Oktober 1990 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen.

Für die Herstellung der Parkstreifen könne ein Erschließungsbeitrag deshalb nicht erhoben werden, weil diese den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keinerlei Vorteile vermittele. Die Parkflächen in der xxx dienten ihrer Gestaltung nach als auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht dem ruhenden, sondern dem fließenden Verkehr, weil sie sich auf dem gleichen Niveau wie die Fahrbahn befänden. Denn die Fahrbahn habe nur eine Breite von 3,30 m. Zwei sich begegnende Fahrzeuge könnten nicht aneinander vorbeifahren, sondern müssten auf die Parkfläche ausweichen. Der ruhende Verkehr werde zudem auf den – durchschnittlich 800 m² umfassenden – Anliegergrundstücken selbst untergebracht. Die Parkflächen dienten vor diesem Hintergrund hauptsächlich dem Gemeinwohl. Zudem habe das Grundstück des Klägers bereits seinen Beitrag für die endgültige Herstellung und Erschließung erbracht, dessen Anrechnung bisher unterblieben sei. So habe der Rechtsvorgänger des Klägers den 7,5 m breiten Streifen Straßenland, insgesamt 430 m², am 05. Februar 1934 an die Beklagte unentgeltlich, kosten- und lastenfrei abgetreten. Zusätzlich sei bis einschließlich 23. Dezember 1949 in die bei dem Beklagten bestehende „Pflasterkasse“ ein Betrag von 712,50 RM Straßenpflasterkosten sowie 329,10 RM Verwaltungskostenzuschuss gezahlt worden.

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der xxx um eine Erschließungsanlage handelt, die bereits vor dem 03. Oktober 1990 fertig gestellt war, haben der Kläger und der Beklagte umfangreiche Ermittlungen angestellt und zahlreiche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, die die Kammer zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung gemacht hat. Wegen des Inhaltes der Unterlagen wird an dieser Stelle auf die Beiakten verwiesen (insbesondere Beiakte 8 zu 3 K 273/05).

Der damalige Berichterstatter hat am 12. August 2010 mit den Beteiligten einen Ortstermin in der xxx durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Fahrbahn mit einer Breite von geschätzten 3,50 m vorbei am Grundstück xxx auch über das Grundstück xxx und xxx hinweg in westlicher Richtung über die Panke-Brücke einen einheitlichen Verlauf nehme. Er hat dies durch Lichtbild-Aufnahmen dokumentiert (vgl. die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 auf Bl. 31 der Gerichtsakte). Bis zur Höhe der Grundstücke xxx und xxx befänden sich an der nördlichen Seite Parkbuchten mit einer Breite von etwa 2 m sowie eine Ausweichfläche im Einmündungsbereich der xxx in die xxx. Diese Ausweichfläche und die Bordsteineinfassung der Fahrbahn ende etwa in Höhe der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks xxx.

Der Kläger beantragt,

den Erschließungsbeitragsbescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 19. November 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09. Dezember 2004 sowie in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. August 2005 aufzuheben

und

den Beklagten zu verpflichten, an ihn die von ihm im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme „Herstellung von Regenentwässerung und Parkstreifen in der xxx“ an den Beklagten gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 2.693,18 € zuzüglich Zinsen ab dem 02. Juni 2004 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertritt er u.a. die Auffassung, dass die xxx eine Regenentwässerungsanlage benötigte, am 03. Oktober 1990 nicht über eine solche verfügte und diese sodann (erstmalig) hergestellt wurde, was zur Folge habe, dass hier Erschließungs- und nicht Ausbaubeitragsrecht zum Tragen komme. Auch der Beklagte trägt vor, dass ein kommunales Ausbauprogramm für das Siedlungsgebiet Eichwerder zu Zeiten der ehemaligen DDR nicht existiert habe. Hinsichtlich der ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten sei auf die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, hier auf die – für den gesamten Kreis xxx geltende – Polizeiverordnung vom 21. Juni 1932. Nach § 2 dieser Polizeiverordnung habe die Herstellung einer Straße unter anderem den Anschluss der Straße an das öffentliche Entwässerungssystem oder die Errichtung eines eigenen Entwässerungssystem für die Straße sowie mindestens eine Befestigung in Gestalt einer Schotterfahrbahn mit beidseitigen Rinnsteinen oder mit einer beidseitigen gleichwertigen Befestigung erfordert. Die xxx habe aber bis zum 03. Oktober 1990 weder über einen Anschluss an ein öffentliches Entwässerungssystem noch über ein eigenes Entwässerungssystem verfügt. Auch Parkstreifen seien bis zur Wiedervereinigung nicht angelegt worden, obwohl hierfür nach den straßenbaulichen Empfehlungen ein Bedarf von je einem Besucherstellplatz im öffentlichen Raum für 3-6 Wohneinheiten anerkannt werde. Dass die nunmehr errichteten Parkstreifen gegebenenfalls auf Teilstrecken nicht zum Parken genutzt würden, stelle den Vorteil, den der Parkstreifen den erschlossenen Grundstücken vermittele, nicht in Frage. Jedenfalls könnten zusätzliche Fahrzeuge und die Fahrzeuge von Besuchern nunmehr auf dem befestigten Parkstreifen neben der Fahrbahn abgestellt werden. Wenn Kraftfahrzeugführer ungenutzte Abschnitte des Parkstreifens zum Fahren und nicht zum Abstellen der Fahrzeuge nutzten, möge dies straßenverkehrsrechtlich rechtswidrig sein, beitragsrechtlich sei auch dieser Umstand irrelevant. Zu dem, aufgrund der gewählten Fahrbahnbreite erforderlichen Ausweichen könnten neben den Parkstreifen auch die Grundstückszufahrten und diverse Kreuzungsbereiche genutzt werden, d.h. auch bei vollständiger Beparkung des Parkstreifens sei ein Ausweichen von Fahrzeugen möglich. Das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gebäude verfüge, unabhängig davon, ob man die frühere oder die heutige Bauordnung zu Grunde lege, über lediglich ein Geschoss. Maßgeblich sei jedoch nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Vollgeschosszahl. Planungsrechtlich seien in dem hier betroffenen Gebiet und auch auf dem Grundstück des Klägers Gebäude mit zwei Vollgeschossen zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge, teilweise auch aus dem Verfahren 3 K 273/05, Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber zum weitaus überwiegenden Teil unbegründet.

Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 09. Dezember 2004 und des Teilabhilfebescheides vom 29. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte damit den Kläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die Erschließungsmaßnahme „xxx – erstmalige Herstellung Regenentwässerung und Parkstreifen“ in Höhe von 3.011,93 € verpflichtet hat (I.). Wegen eines geringfügigen Fehlers der Beitragskalkulation erweist sich der Bescheid nur hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Forderung als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (dazu am Ende unter II.).

I.

Der Beklagte kann seine Forderung in Höhe von 3.011,93 € auf § 127 Abs. 1 BauGB stützen, wonach die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches erheben. Die Erhebung dieses Erschließungsbeitrags ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (1.) und steht auch sonst im Einklang mit den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (2.).

1.

Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm (dazu nachfolgend unter a.) oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten (dazu nachfolgend unter b.) entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Zu prüfen ist insoweit der gesamte Zeitraum vor dem 03. Oktober 1990, gleichgültig, ob die infrage stehende Fertigstellung zu Zeiten der DDR oder zu noch früheren Zeiten erfolgt sein soll (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zitiert nach juris, Rn. 29).

a.

Im vorliegenden Fall gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass ein technisches Ausbauprogramm für die xxx vor dem 03. Oktober 1990 nicht existiert hat.

Auch die Kammer kann anhand der vorliegenden Unterlagen und nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass den im Jahr 1920 durchgeführten Baumaßnahmen ein technisches Ausbauprogramm der damaligen Stadtgemeinde Bernau zu Grunde lag.

Ein solches Bauprogramm kann insbesondere nicht in den Orts-Statuten, Polizeiverordnungen und Ortssatzungen über den Anbau an Straßen und die Anlegung und Umänderung von Straßen und Plätzen gesehen werden. Denn insoweit handelte es sich um abstrakt-generelle Vorschriften für das gesamte Stadtgebiet, während ein Ausbauprogramm notwendig auf die jeweils auszubauende Straße bezogen sein muss.

Unterlagen der damaligen Stadtverwaltung, die genaue Vorgaben für die bautechnische Herstellung der Straßen in der Siedlung Eichwerder enthalten, sind nicht bekannt. Es existiert zwar ein Plan vom 29. Juni 1920 mit der Bezeichnung "Straßenbefestigung in xxx", der auch die xxx als „xxx.“ enthält und von einem städtischen Bautechniker aufgestellt worden ist (Blatt 85 der Gerichtsakte zum Verfahren 3 K 1331/05). Dieser Plan sieht neben der Errichtung des Fahrbahndammes mit einer Breite von 5 m jeweils auch die Errichtung von Bürgersteigen mit einer Breite von 2,50 m vor. Er enthält aber keinerlei Informationen über eine Straßenentwässerung oder den Aufbau der Fahrbahn und deren Befestigung, mithin nicht alle Angaben, die ein technisches Ausbauprogramm als Mindestinhalt enthalten müsste (BVerwG, Urteil 9 C 5/06 vom 11. Juli 2007, zit. nach juris Rn. 35). Als solches kann der Plan vom 29. Juni 1920 dementsprechend nicht angesehen werden; es handelt sich vielmehr lediglich um einen Lageplan.

b.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die xxx vor dem 03. Oktober 1990 entsprechend den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB fertiggestellt worden wäre.

Der Begriff "örtliche Ausbaugepflogenheiten" bezeichnet ein – über einen längeren Zeitraum feststellbares – Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Das Hinnehmen von Provisorien oder das „Sich-Abfinden“ mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, kann keine "Ausbaugepflogenheiten" begründen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O., Rn. 40).

Aus dem Tatbestandsmerkmal "örtlich" folgt, dass grundsätzlich auf den gesamten Ort abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zit. nach juris, Rn. 41). Entgegen der Ansicht des Klägers ist daher auch im vorliegenden Streitfall nicht auf die Ausbaugepflogenheiten allein in der Siedlung xxx (früher xxx) abzustellen, sondern auf die Ausbaugepflogenheiten im gesamten Stadtgebiet.

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich maßgeblich die örtlichen Ausbaugepflogenheiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils zu betrachtenden Herstellungsmaßnahme bestanden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zit. nach juris, Rn. 42).

In den Blick zu nehmen sind insoweit in erster Linie die Bauarbeiten im Jahr 1920 (dazu gleich unter aa.). Denn weder vor diesen Bauarbeiten noch danach hat es wesentliche Veränderungen auf dem Straßengrundstück der xxx gegeben. Für relevante Straßenbauarbeiten vor dem Jahr 1920 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die xxx ist auch nach 1945 und während der Zeit der DDR nicht entsprechend den ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten hergestellt worden (dazu dann unter bb.).

aa.

Durch die Baumaßnahmen im Jahr 1920 ist die xxx nicht entsprechend den im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Maßnahme im Gebiet der damaligen Stadtgemeinde xxx festzustellenden Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt worden.

Art und Umfang der im Jahr 1920 durchgeführten Straßenbauarbeiten lassen sich dem Original der Kostenberechnung für die Befestigung der Straßen in xxx entnehmen, die im Jahr 1920 aufgestellt worden ist. Danach umfassten die Arbeiten die Auskofferung der Straßen, die Herstellung eines Packlagers aus grober Asche und Steinen, das Anwalzen und den Aufbau einer 10 cm hohen Feinschicht aus Asche und Lehm. Letztlich wurde demnach also eine Straßentrasse aus grober Asche und Steinen hergestellt und mit einer Deckschicht aus Asche und Lehm versehen.

Die Kammer ist nach Ermittlung des Sachverhalts und Auswertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Befestigung nicht den damals festzustellenden örtlichen Ausbaugepflogenheiten in dem oben genannten Sinne eines über einen längeren Zeitraum feststellbaren Verhaltens der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen entsprach.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die örtlichen Ausbaugepflogenheiten in xxx vor dem Zweiten Weltkrieg geben die damals geltenden Orts-Statuten bzw. Ortssatzungen und Polizeiverordnungen, die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 02. Juli 1875 regelten, dass an Straßen oder Straßenteilen, die noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt waren, Wohngebäude, die nach diesem Straßen einen Ausgang haben sollten, nicht errichtet werden durften. Auf dieser gesetzlichen Grundlage schrieb etwa die „Orts-Polizei-Verordnung über die Herstellung der für den öffentlichen Verkehr und den Anbau bestimmte Straßen und Plätze im Gemeindebezirk der Stadt xxx“ vom 20. Juli 1908 u.a. vor, dass Straßen oder Straßenteile erst dann als fertig hergestellt zu erachten sein sollten, wenn:

-die Straße innerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien für den öffentlichen Verkehr dauernd freigelegt und an die Stadtgemeinde als Eigentum grundbuchlich aufgelassen ist (§ 1 Nr. 2 der Orts-Polizei-Verordnung);
-an beiden Seiten des in vorschriftsmäßiger Breite angelegten Fahrdammes zur Abgrenzung des Rinnsteins von dem Bürgersteige eine ... überall mit 15 cm Auftritt über die Rinnsteinsohle hervorragende, an den Stoßfugen dicht schließende Granit-Bord-Schicht in einer mindestens 25 cm hohen lehmfreien Kiesunterbettung gut und dauerhaft hergestellt ist (§ 1 Nr. 3 der Orts-Polizei-Verordnung);
-die Fahrbahn mit einem Pflaster aus Granit versehen ist (§ 1 Nr. 5 der Orts-Polizei-Verordnung);
-die Straße im Anschluss an eine bereits bestehende, zur Aufnahme von Straßenwasser bestimmte öffentliche Entwässerungsanlage mit einer kunstgerechten ober- oder unterirdischen Entwässerungsanlage versehen ist, welche vollständig geeignet sein sollte, das Niederschlagswasser der Straße und des gesamten durch die Straße ... erschlossenen Terrains in unschädlicher Weise abzuleiten. Oberirdische Leitungen sollten ein zum Zusammenhalten des Wassers geeignetes rinnenförmiges Profil und glatte, reinigungsfähige Sohlen und Wandungen haben und ... „von wetterfestem harten Material gut und dauerhaft hergestellt“ sein (§ 1 Nr. 7 der Orts-Polizei-Verordnung).

Diesen Vorschriften hätte die Befestigung der xxx im Jahr 1920 in mehreren Punkten nicht entsprochen, da weder die vorgeschriebene Pflasterung noch die vorgeschriebenen Rinnsteine und Bordsteine hergestellt wurden. Zudem sind Straßenlandparzellen jedenfalls teilweise erst im Jahr 1934 an die Stadtgemeinde xxx aufgelassen worden.

Die Orts-Polizei-Verordnung 1908 wurde dann aber abgelöst durch eine „Polizeiverordnung betreffend die Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau“ für den Kreis xxx vom 09. Juni 1932, die auch in der zum Kreis xxx gehörenden Stadt xxx galt. Nach § 1 dieser Verordnung sollte eine Straße u.a. dann als fertig hergestellt gelten, wenn die nach den maßgeblichen Plänen für die Straße erforderlichen Grundflächen tatsächlich freigelegt und an die Gemeinde übereignet waren, die Straße mit einer ortsüblichen Beleuchtungsvorrichtung versehen und an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen oder mit einer selbstständigen Entwässerungsanlage versehen war, die geeignet war, das Niederschlagswasser und gegebenenfalls das von den Grundstücken zu erwartende Schmutzwasser in unschädlicher Weise abzuleiten. Der Fahrdamm sollte mit einem der Verkehrsstärke entsprechenden Steinpflaster oder gleichwertigem Material auf sachgemäßer Unterdeckung profilmäßig befestigt sein.

Auch diesen Anforderungen hätte die im Jahr 1920 hergestellte Befestigung der xxx nicht entsprochen, da wiederum jedenfalls die vorgeschriebene Pflasterung oder Befestigung mit gleichwertigem Material fehlte.

Allerdings trug die „Polizeiverordnung“ von 1932 dem Umstand Rechnung, dass seit dem Inkrafttreten der „Orts-Polizei-Verordnung“ von 1908 erhebliche Siedlungsprozesse im Umfeld der Stadt xxx stattgefunden hatten, wie sie z.B. in der vom Beklagten vorgelegten Ortschronik anschaulich beschrieben sind.

Während die „Orts-Polizei-Verordnung“ 1908 deshalb nur den Bereich der innerstädtischen Straßen zu regeln hatte, enthielt die Polizeiverordnung von 1932 eine Sonderregelung für so genannte "Wohn- und Siedlungsstraßen mit offener Bauweise, die nicht dem Durchgangsverkehr oder stärkerem Kraftfahrzeugverkehr zu dienen bestimmt“ waren (vgl. § 1 Nr. 6 Abs. 2 der Polizeiverordnung von 1932). Für solche Straßen sollte abweichend von den Regelungen für den städtischen Bereich eine Schotterfahrbahn mit beiderseitigen Rinnsteinen oder eine gleichwertige Befestigung genügen. Da in der xxx 1920 Rinnsteine nicht gesetzt wurden, erfüllte ihr Ausbau jedenfalls nicht die regelmäßigen Anforderungen, die die Polizeiverordnung 1932 für die fertige Herstellung einer Anbaustraße aufgestellt hatte. Ob der Zustand der xxx nach den Baumaßnahmen im Jahr 1920 bei einer rückblickenden Betrachtung vom Standpunkt des heutigen Betrachters als "gleichwertige Befestigung" im Sinne der vorstehend zitierten Regelung anzusehen sein könnte, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn festzustellen sind die "ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten". Dabei handelt es sich nach dem oben Gesagten um ein langfristiges Verhalten der Gemeinde in der Vergangenheit. Es kommt also nicht darauf an, wie das erkennende Gericht heute die Polizeiverordnung aus dem Jahr 1932 verstehen würde. Es geht vielmehr allein darum, ob die Anforderungen dieser Polizeiverordnung damals in ihrem zeitlichen Geltungsbereich von der Gemeinde als erfüllt angesehen wurden und die xxx deshalb insgesamt oder in Teileinrichtungen aufgrund der Baumaßnahmen aus dem Jahr 1920 als fertig gestellt galt.

Die Kammer ist in Auswertung der vorliegenden Quellen zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall war.

Sie stützt diese Überzeugung auf zahlreiche aktenkundige Dokumente, die belegen, dass die Herrichtung der Straßen in der Siedlung Eichwerder im Jahr 1920, zu denen die xxx gehört, von den zuständigen Stellen in der Gemeindeverwaltung nicht als Fertigstellung der Straße im Sinne eines endgültigen Ausbaus angesehen worden ist, sondern als behelfsmäßige Befestigung, die einem beabsichtigten endgültigen Ausbau nur vorausgehen sollte.

Der Beklagte hat hierzu einen Ausschnitt aus der Nr. 79 des xxx Kreisblattes vom 03. April 1935 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass zum 01. April 1935 eine freiwillige Pflasterkasse als gemeindliche Straßenbaukasse beim städtischen Siedlungsbüro im Rathaus der Stadt xxx eingerichtet worden ist. Ziel dieser Pflasterkasse war es, die Kosten für den Straßenbau in den xxx Siedlungen leichter aufzubringen und die Straßen schneller ausbauen zu können. Zu Gunsten der Straßenbaukasse sollten die beteiligten Parzellenbesitzer bis zur voraussichtlichen Gesamthöhe oder bis zu festgesetzten Teilbeträgen ihrer ortsgesetzlichen Anliegerbeiträge Mindestzahlungen nach einem bestimmten Tarif entrichten. Parzellenbesitzer, die nicht Mitglieder des Reichsbundes der Siedler oder der kommunalpolitischen Arbeitsgemeinschaft waren, leisteten monatliche Teilzahlungen von 1 Reichsmark je 2 Meter Straßenlänge. Die Gesamthöhe der Straßenbaukosten wurde für Wohnstraßen vorläufig auf 30 RM je laufenden Meter Grundstücksfront veranschlagt. Die Beiträge wurden auf ein Sammelkonto des jeweiligen Siedlungsgebietes bei der Stadtsparkasse xxx eingezahlt. Der Bürgermeister verfügte über die Guthaben lediglich für den Straßenbau zu Gunsten der Siedlungsgebiete, und zwar jeweils nur für dasjenige Gebiet, für das die Beiträge eingezahlt seien. Art und Zeitpunkt der Befestigung bestimme der Bürgermeister nach Anhörung der Vertreter der Siedlerorganisationen. Die Stadtgemeinde habe sich verpflichtet, jedem Mitglied der Straßenbaukasse, das allen seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, Ausnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot zu erteilen, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt worden seien. Anlieger an den fraglichen Straßen, die nicht Mitglieder der Straßenbaukasse seien, unterlägen ohne Vergünstigung den allgemeinen ortsstatuarischen Bestimmungen des Straßen- und Baufluchtliniengesetzes.

Dieser Ausschnitt aus dem xxx Kreisblatt zeigt zum einen, dass die Bestimmungen des Preußischen Fluchtliniengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen ortsgesetzlichen Regelungen auch in den 1930er Jahren von den zuständigen Behörden tatsächlich angewendet wurden und zum anderen, dass jedenfalls Anfang und Mitte der 1930er Jahre die Stadtverwaltung und die Siedlerorganisationen davon ausgingen, dass die Straßen in den Siedlungen, zu denen ausdrücklich auch Eichwerder gehörte, noch nicht fertig ausgebaut waren, sondern noch befestigt werden sollten, wobei, wie der Name „Pflasterkasse“ zeigt, damit regelmäßig die Befestigung mit einem harten Belag, wie z.B. Granitpflaster oder Asphaltdecke, gemeint war. Beispiele für den in dieser Zeit üblichen Ausbau von Straßen finden sich z. B. in dem vom Beklagten vorgelegten „Verwaltungsjahresbericht der Abteilung 66 für das Berichtsjahr 1938“, in dem dargelegt wird, dass im Jahr 1938 die xxx auf einer Länge von 185 m und die xxx auf einer Länge von fast 600 m mit einer Kleinpflasterdecke und die Straße "xxx" in der Siedlung xxx auf einer Länge von 285 m mit einer Kaltasphaltdecke befestigt worden ist. Zu dieser Siedlungsstraße heißt es in dem Bericht ausdrücklich, eine Befestigung der Bürgersteige sei „noch nicht“ vorgenommen worden (Beiakte 8 zu 3 K 273/05, Teil „Sonstige Materialien“, roter Kleber "5", Seite 3), woraus sich ergibt, dass jedenfalls in der Siedlung Waldfrieden auch die Herstellung von Bürgersteigen als Teil des endgültigen Straßenausbaus angesehen wurde. Auch der oben bereits erwähnte Lageplan vom 29. Juni 1920 mit der Bezeichnung "Straßenbefestigung in xxx" sah die Errichtung von Bürgersteigen entlang aller Straßen in der Siedlung xxx (xxx) vor (Blatt 85 der Gerichtsakte). Dass die Befestigung der Fahrbahnen mit Steinpflaster bis zum Jahr 1945 die von der Gemeinde vorgegebene, übliche Form des endgültigen Ausbaus in der Stadt xxx war, zeigt auch die „Ergebnisliste über die Bewertung der Straßenverkehrsanlagen im Bereich der Kreise, Städte und Gemeinden per 1. Januar 1970“, der sich entnehmen lässt, dass es in xxx zu diesem Zeitpunkt mehr als 10.000 m Straße mit Pflasterdecken gab (Beiakte 5 zu 3 K 1331/05, Teil „Verzeichnisse“, Roter Kleber „6“), die sämtlich vor 1945 hergestellt worden waren, da von 1945 bis zu diesem Zeitpunkt eine Straßenbautätigkeit nicht stattgefunden hat. Auch der Vortrag des Beklagten stützt diesen Befund. Denn er hat mit seinem Schriftsatz vom 03. März 2011 – unwidersprochen – erklärt, dass sämtliche Straßen in der Innenstadt sowie die xxx (teilweise), die xxx, die xxx, die xxx, die xxx, die xxx, die xxx (teilweise), die xxx und die Enzianstraße dem Ausbaustandard der Polizeiverordnung vom 21. Juni 1932 entsprächen.

Dass auch gerade die Befestigung der Straßen in der Siedlung xxx durch Schlackenschüttung aus dem Jahr 1920 von allen damals Beteiligten keineswegs als fertige Herstellung der Siedlungsstraßen betrachtet worden ist, zeigt eindrücklich der Briefwechsel zwischen der kommunalpolitischen Arbeitsgemeinschaft xxx, Zelle xxx und dem Bürgermeister der Stadt xxx aus dem Jahr 1939.

In einem Schreiben der Zelle xxx vom 17. Januar 1939 an den Bürgermeister weisen die Vertreter der Siedler darauf hin, dass die Siedlung xxx bereits Straßenbefestigungen durch Schlackenschüttung habe, für die bereits 25 RM pro laufenden Meter beglichen worden seien. Für die Siedler kämen daher „die Grundarbeiten bei der Pflasterung“ nicht mehr infrage. Folglich sei eine erhöhte Berechnung von 40 RM pro laufenden Meter nicht angebracht. Die Siedler stellten den Antrag, dass der Satz von 30 RM pro laufenden Meter bestehen bleiben solle, da die geleisteten Arbeiten in Anrechnung kommen müssten. Wörtlich heißt es dann: "Wir denken, dass die Pflasterung für diesen Preis bei uns durchgeführt werden kann." Dieses Schreiben spricht dafür, dass jedenfalls im Januar 1939 der Zustand der Straßen in der Siedlung xxx auch und gerade durch die Siedler als Provisorium angesehen wurde. Die bereits hergestellte Schlackebefestigung wurde lediglich als Grundarbeit für eine später noch vorzunehmende Pflasterung angesehen (Beiakte 8 zu 3 K 273/05, Teil „Sonstige Materialien“, roter Kleber "6", Seite 2).

In seinem Antwortschreiben teilte der Bürgermeister den Siedlern mit, er begrüße es, dass sie durch „Selbsthilfe“ die Straßen ihres Ortsteils befestigt hätten. Eine Reduzierung der Beiträge zur Straßenbaukasse sei deshalb jedoch nicht möglich. Denn bei einem späteren Ausbau müsse die jetzige Aufschüttung wieder weggeräumt werden. Die später einmal entstehenden endgültigen Straßenbaukosten für die mit Schlackenschüttung versehenen Straßen seien nicht geringer als die Kosten für Straßen, für die noch keine Aufwendungen gemacht worden seien (Beiakte 8 zu 3 K 273/05, Teil „Sonstige Materialien“, roter Kleber "6", Seite 2).

Daneben gibt es einen weiteren Vermerk des Bürgermeisters vom 30. April 1940, in dem dieser bittet, streng darauf zu achten, dass aus Mitteln der Straßenbaukasse für Ausbauarbeiten in Siedlungsstraßen (nur) solche Kosten bezahlt würden, die in einem späteren Anliegerbeitragsverfahren umlegungsfähig seien. Wörtlich heißt es: "Bei einem späteren endgültigen Ausbau der Siedlungsstraßen müssen die in den Vorjahren aus Mitteln der Straßenbaukasse geleisteten Beträge restlos und ohne Schwierigkeiten erfassbar sein.“ Auch dieser Vermerk belegt, dass die Siedlungsstraßen keineswegs als endgültig ausgebaut galten.

Unter dem 02. Februar 1942 wendete sich der Bürgermeister erneut an die zuständige Dienststelle und bat darum, festzustellen, welche Straßen in den einzelnen Siedlungen als ausgebaut zu gelten hätten. Unter diesem Auftrag findet sich der folgende handschriftliche Vermerk (Beiakte 8 zu 3 K 273/05, Teil "Sonstige Materialien", roter Kleber "8"):

„xxx bis xxx
xxx teilweise bis xxx
xxx von xxx
xxx und einen geringen Teil vom xxx
...forst und xxx ...“

Dass weder die xxx noch die xxx und die xxx in diesem Vermerk erwähnt werden, zeigt noch einmal deutlich, dass diese Straßen nach den damals bestehenden örtlichen Ausbaugepflogenheiten nicht als fertig hergestellt galten.

bb.

Die xxx ist schließlich auch nicht nach 1945 fertig gestellt worden. Straßenbaumaßnahmen, die über eine bloße Instandhaltung (etwa durch das stellenweise Verfüllen von Schlaglöchern mit Schlacke- und Ziegelresten) hinausgegangen wären, sind in dieser Zeit bis zum 03. Oktober 1990 an der xxx nicht durchgeführt worden.

Eine Fertigstellung der xxx ist auch nicht dadurch erfolgt, dass etwa die ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten derart absanken, dass der Ausbauzustand der xxx den Anforderungen an den Ausbau einer fertigen Anbaustraße genügt hätte. Der Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass zwar bis 1958 überhaupt kein Straßenbau im Gebiet von xxx stattfand. Er hat aber auch anhand der danach durchgeführten Straßenbaumaßnahmen belegt, dass, wenn dann einmal Straßen gebaut wurden, dies auch in der DDR mit einem höheren Standard erfolgte. Und zwar entweder durch Pflasterung oder durch Herstellung von Beton- oder Asphaltfahrbahnen (vgl. die unwidersprochenen detaillierten Angaben des Beklagten ab Seite 6 des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 03. März 2011, Bl. 146 ff. der Gerichtsakte). Dass die Befestigung mit Schlacke nicht als fertige Herstellung gewertet wurde, zeigen auch die Straßenverzeichnisse aus der Zeit der DDR, in der die xxx ebenso wie alle anderen Straßen im Wohngebiet xxx als „unbefestigt“ geführt wurde.

Dass die xxx dennoch bis zum 03. Oktober 1990 als öffentliche Straße genutzt wurde, lässt angesichts des in der DDR allgegenwärtigen Mangels und dem sich daraus ergebenden Abfinden mit vorhandenen Provisorien keinen Schluss darauf zu, dass diese Straße damals als fertig gestellt galt. Insoweit ist bereits oben darauf hingewiesen worden, dass ein solches „Sich-Abfinden“ mit Provisorien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht ausreicht, um entsprechend abgesenkte ortsübliche Ausbaugepflogenheiten zu begründen.

Aufgrund all dessen ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen.

2.

Die Erhebung des Erschließungsbeitrages entspricht auch im übrigen den hierfür geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches.

Gemäß § 132 BauGB haben die Gemeinden die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitswertes und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Beitragsveranlagung in der „„Satzung der Stadt xxx bei Berlin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ vom 24. Juni 2004 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2004). Die formelle Wirksamkeit dieser Satzung ist vom Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen worden. Beachtliche Rechtsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die EBS 2004 ist die erste wirksame Erschließungsbeitragssatzung der vom Beklagten vertretenen Stadt. Die zuvor von der Stadtverordnetenversammlung am 24. März 1994, 24. September 1998 und am 30. September 1999 beschlossenen Erschließungsbeitragssatzungen sind sämtlich nicht wirksam geworden, da sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Die Bekanntmachung dieser Satzungen im Amtsblatt für die Stadt xxx entsprach nicht den Anforderungen des § 4 Nr. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 in der Fassung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 314,970), da es im Zeitpunkt der Bekanntmachungsversuche keine wirksame Hauptsatzung der vom Beklagten vertretenen Stadt gab. Denn die Bekanntmachung der Hauptsatzung im Amtsblatt der Stadt xxx Nr. 1/94 vom 21. Januar 1994) erfolgte abweichend von der ausgefertigten Fassung und zwar zum einen unter Weglassung des § 9 Abs. 1 S. 2, der sich zwar in der ausgefertigten Fassung der Hauptsatzung, nicht aber in der bekannt gemachten Fassung fand und zum anderen ohne die Unterschriften des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und des Bürgermeisters. Davon abgesehen scheiterten die Versuche, die Erschließungsbeitragssatzungen wirksam bekannt zu machen auch daran, dass im Kopf des Verkündungsblattes, in dem die Satzungen veröffentlicht wurden, jeweils kein Herausgabeort angegeben war. Nach der, im Zeitpunkt der Bekanntmachungsversuche geltenden Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 (GVB. II, Seite 315) in der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 12. November 1994 (GVB. II, Seite 970) führte (auch) dieser Fehler unheilbar zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung und damit zur Nichtigkeit der bekannt gemachten anderen Satzungen (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) 7 L 639/04 vom 12. Juli 2005 und zum selben Fehler am Beispiel einer Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt xxx: das Urteil der 5. Kammer vom 14. Juni 2004 – 5 K 1187/02 –). Hinzu kommt, dass die Amtsblätter für die Stadt Bernau teilweise nichtamtlichen Text auf der ersten Seite enthielten (so z.B. das Amtsblatt für die Stadt xxx, Heft Nr. 10/98 vom 16. Oktober 1998, in dem der Beklagte die Erschließungsbeitragssatzung vom 24. September 1998 bekannt machen wollte, Beiakte 11), weshalb nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die darin vorgenommenen Bekanntmachungen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 3 der Bekanntmachungsverordnung unwirksam waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 A 3.05 vom 01. Dezember 2005). Der Berichterstatter hat den Beklagten unter anderem in dem Verfahren 5 K 738/04 und auch in dem Verfahren 5 K 1545/04, in dem sich die Kläger gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für ihr Grundstück wendeten, darauf hingewiesen, dass dieser Fehler unter anderem bei den Heften des Amtsblattes für die Stadt Bernau Nr. 6/2001 vom 21. Juni 2001 und Nr. 4/2004 vom 29. April 2004 vorlag, in denen jeweils Hauptsatzungen bekannt gemacht worden waren.

Die genannten Bekanntmachungs- und Ausfertigungsfehler bleiben auch dann beachtlich, wenn man die Vorschriften der §§ 3 Abs. 4, 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) berücksichtigt, weil die Verletzung der betroffenen landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften bereits vor dem In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung in gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand diesbezüglicher Hinweise oder Entscheidungen gemacht worden sind.

Die EBS 2004 musste sich als erste wirksame Erschließungsbeitragssatzung auch keine Rückwirkung etwa auf den Zeitpunkt des Abschlusses der tatsächlichen Herstellung oder gar auf die gesamte Zeit der Bauausführung beilegen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Beitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten einer ersten wirksamen Erschließungsbeitragssatzung entstehen kann und dass der Satzungsgeber weder zur Heilung von früheren Satzungsfehlern noch zur Deckung von bereits erlassenen Beitragsbescheiden eine Rückwirkung dieser ersten wirksamen Satzung vorsehen muss (BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - und BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14/81 -, beide zitiert nach Juris).

Die Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist danach frühestens entstanden mit dem Inkrafttreten der EBS 2004 am Tag nach ihrer wirksamen Bekanntmachung (nach Neubeschluss der Hauptsatzung am 29. März 2007 und deren Bekanntmachung im Amtsblatt vom 4. April 2007) am 20. April 2007 im Amtsblatt Nr. 5/2007.

Dementsprechend kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Einwand des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren, für die Veranlagung seines Grundstücks hätte der Beklagte den bis zum 31. August 2003 geltenden, alten Vollgeschossbegriff zugrunde legen müssen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung galt bereit der neue Vollgeschossbegriff der brandenburgischen Bauordnung in der seit dem 1. September 2003 geltenden Fassung.

Der Kläger hat darüber hinaus sinngemäß gerügt, dass

-sein Grundstück von der Erschließungsmaßnahme „Herstellung von Parkstreifen und Regenentwässerung“ in der xxx keinen Vorteil habe (a.);
-das Grundstück des Klägers bereits seinen Beitrag für die endgültige Herstellung und Erschließung erbracht habe, dessen Anrechnung bisher unterblieben sei (b.);
-die Gemeinde bei der Aufwandsverteilung zu Unrecht jene Grundstücke unberücksichtigt gelassen habe, die an dem (im Jahr 2003) nicht ausgebauten Teilstück xxx liegen (c.).

a.

Der Kläger hat die Entstehung eines erschließungsbeitragsrelevanten Vorteils für sein Grundstück unter verschiedenen Blickwinkeln bestritten. Er vertritt zum einen die Auffassung, die Herstellung des Parkstreifens sei schon deswegen nicht vorteilhaft, weil er nicht zum Abstellen von Fahrzeugen, sondern vom fließenden Verkehr genutzt werde (aa.). Zum anderen zieht er in Zweifel, dass sein Grundstück überhaupt durch den hergestellten Parkstreifen und die Regenentwässerung erschlossen wird (bb.).

aa.

Mit seinem Vortrag, er habe keinen Vorteil von der Errichtung des Parkstreifens, weil dieser seiner Gestaltung nach nicht dem ruhenden, sondern zwingend dem fließenden Verkehr diene, spricht der Kläger die Frage an, ob der Parkstreifen im vorliegenden Fall Teil der Fahrbahn ist, der auch beitragsrechtlich das Schicksal der Fahrbahn teilen und deshalb einheitlich mit dieser abgerechnet werden muss, oder ob es sich insoweit um eine selbstständige Teilanlage der beitragsfähigen Erschließungsanlage xxx handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass Parkstreifen in aller Regel kein Bestandteil der Fahrbahn sind, sondern eine eigene Teilanlage der Straße. Lediglich eine so genannte Standspur, die am rechten Fahrbahnrand verläuft, aber als Fahrbahn ausgebaut ist und auch befahren werden kann, ist ein Bestandteil der Fahrbahn. Alle zur Straße gehörenden Parkflächen jedoch, die neben Fahrbahn und Gehwegen auf einem besonderen Teil der Straßenfläche angelegt und deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken bestimmt sind, können nicht einer anderen Teilanlage der Straße zugerechnet werden, sind vielmehr eigene Teilanlagen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine neben der Straße verlaufende Parkspur handelt, die unmittelbar von der Fahrbahn aus oder auch durch besondere Zufahrten erreicht wird, ob auf dem Parkstreifen links oder quer geparkt wird und ob die Parkfläche sich mit der Fahrbahn auf gleicher Höhe befindet oder über einen Randstein erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 28.71 –, zitiert nach juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 79).

Von einer solchen selbständigen Teilanlage einer Straße zu unterscheiden, sind selbständige Parkflächen ohne einen Bezug zu einer Straße. Nur solche selbstständigen Parkflächen fallen in den Anwendungsbereich des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, während Parkstreifen als Teilanlagen einer öffentliche Straße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beitragsfähig sind.

Es lässt sich bei Anlegung dieses Maßstabs feststellen, dass es sich bei dem 2003 errichteten Seitenstreifen in der Siedlung xxx dort um eine – von der Fahrbahn zu unterscheidende – Teilanlage der jeweiligen Straße handelt, wo das durchgehende Befahren durch baulich besonders gestaltete "Inseln" von vornherein verhindert ist. Denn durch diese Gestaltung wird ein durchgehendes Befahren des Seitenstreifens, wie es für die Fahrbahn typisch ist, verhindert. So verhält es sich in der xxx und in der xxx. Zudem ist der Randstreifen auch in der xxx deutlich erkennbar von der eigentlichen Fahrbahn abgegrenzt, und es ist ausreichend gekennzeichnet, dass er zum Parken bestimmt ist. Der Randstreifen ist nämlich mittels einer durchlaufenden hellen Steinkante von der Fahrbahn getrennt und mit einer Pflasterung versehen, die ihn deutlich von der asphaltierten Fahrbahn unterscheidet. Hinzu kommt, dass auch in der xxx auf beiden Seiten das Zeichen 290/292 „Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone“ und „Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone“ aufgestellt ist, dass mit dem Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" versehen ist (vgl. die vom Berichterstatter gefertigten Lichtbilder auf Bl. 131 ff. der Gerichtsakte). Als „gekennzeichnete Fläche“ im Sinne der Zusatzschilder kommt in dem fraglichen Bereich allein der gepflasterte Randstreifen in Betracht; damit ist dessen Bestimmung zum Parken klar erkennbar. Dass dies auch von den Verkehrsteilnehmern verstanden und der Randstreifen entsprechend dieser Bestimmung als „Parkstreifen“ genutzt wird, lässt sich ebenfalls den genannten Lichtbildern entnehmen, denn es waren im Zeitpunkt der Aufnahme Pkw auf dem Randstreifen abgestellt.

bb.

Dass der Parkstreifen nicht auf der gesamten Länge der xxx hergestellt worden ist und insbesondere auch nicht direkt vor dem Grundstück des Klägers, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils für das klägerische Grundstück ebenso wenig entgegen, wie die Behauptung des Klägers, dass sein Grundstück über eigene Parkmöglichkeiten verfüge.

Auszugehen ist dabei von dem oben Gesagten, wonach der Parkstreifen in der xxx eine Teilanlage der Anbaustraße darstellt.

Ob diese Anbaustraße mit dem Ende des aufgeweiteten Bereichs nach der Kreuzung mit der xxx endet, weil die Fahrbahn sich dort auf 3,20 m verengt und auch die Bordsteineinfassung an dieser Stelle aufhört, oder ob sich die Straße (Erschließungsanlage) bis zur Gemeindegrenze fortsetzt, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn bevor sich die Fahrbahn verengt, grenzt die Anbaustraße auf einer Länge von 14 m auch an das klägerische Grundstück. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel daran, dass das Grundstück des Klägers von der im Jahr 2003 hergestellten Anbaustraße (Erschließungsanlage) mit dem Straßennamen “xxx” erschlossen wird.

Grundsätzlich vermittelt die Anlegung von Parkplätzen und die damit verbundene Verbesserung der Parksituation in einer Anbaustraße stets allen Grundstücken, die an die Anbaustraße (Erschließungsanlage) angrenzen, einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil und zwar – entgegen der Auffassung des Klägers – unabhängig davon, ob der einzelne Grundstückseigentümer für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist (Driehaus, a. a. O., § 15 Rn. 12 und § 35 Rdnr. 28). Ein wirtschaftlicher Vorteil wird schon deshalb gewährt, weil gesicherter Parkraum nicht nur für die Anlieger selbst, sondern auch für Besucher oder Anlieferer geschaffen wird.

Auch dass der Parkstreifen bereits einige Meter vor dem Grundstück des Klägers endet, stellt diese Vorteilslage nicht infrage. Zwar ist der Vorteil für ein entfernter gelegenes Grundstück in der Tat geringer als der Vorteil für Grundstücke, die unmittelbar an den Parkstreifen angrenzen. Gleichwohl können die damit gekennzeichneten Vorteilsunterschiede bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für die genannten Anlagen unberücksichtigt bleiben. Die Rechtfertigung für die „gleiche“ Behandlung des insoweit „Unterschiedlichen“ ergibt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine Verteilung nach der unterschiedlichen Entfernung mit sich bringen würde, kann eine gleichmäßige Heranziehung aller im Erschließungsgebiet liegenden Grundstücke nicht als Willkür angesehen werden, so dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vorliegt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 118).

b.

Der Kläger hat sodann behauptet, für das heute in seinem Eigentum stehende Grundstück hätten seine Rechtsvorgänger bereits Beiträge für die endgültige Herstellung und Erschließung erbracht, deren Anrechnung bisher unterblieben sei. Er bezieht sich insoweit auf die Abtretung des Straßenlandes im Jahr 1934 (aa.) und auf die nachgewiesenen Beiträge zur Pflasterkasse (bb.).

aa.

Daraus, dass sein Rechtsvorgänger der Gemeinde das Straßenland unentgeltlich überlassen hat, kann der Kläger keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zu Erschließungsbeiträgen herleiten. Zwar hätte in einem Übernahmevertrag vereinbart werden können, dass für den Rechtsvorgänger und seine Rechtsnachfolger jede Erschließungslast ausgeschlossen sein sollte. Das ist hier indessen nicht geschehen, und das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage, einen solchen Ausgleich nachträglich vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1972 - IV C 74.70, zitiert nach juris Rn. 9). Im übrigen war der Grunderwerb des Rechtsvorgängers des Klägers von Anfang an mit der Verpflichtung belastet, das Grundstück auf Verlangen der Stadt an diese unentgeltlich zu übertragen (vgl. den Text des Kaufvertrages vom 02. August 1906). Letztlich war diese Verpflichtung eine Bedingung für die Schaffung von Baulandparzellen auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ein Bezug dieser unentgeltlichen Überlassung des Straßenlandes zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist nicht erkennbar.

bb.

Hinsichtlich der Zahlungen an die Pflasterkasse ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Zahlungen an eine Pflasterkasse nicht der Ablösung einer zukünftigen Beitragspflicht dienten, sondern Vorauszahlungen auf eine später entstehende Beitragspflicht darstellten (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 1980 — 9 A 174/78 —, zitiert nach Driehaus, a.a.O., § 22 Rn. 12). Dementsprechend handelte es sich jedenfalls nicht um die Ablösung einer Beitragspflicht im Sinne von § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB.

Eine andere Frage ist es, ob der Kläger einen Anspruch auf Anrechnung der an die Pflasterkasse geleisteten Zahlungen auf seinen nunmehr entstandenen Erschließungsbeitrag hat.

Als Rechtsgrundlagen für einen solchen Anspruch kommen indes weder § 129 Abs. 2 BauGB noch § 242 Abs. 9 S. 3 BauGB in Betracht.

i. Nach § 129 Abs. 2 BauGB dürfen Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden. Diese Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG die Kosten der Übernahme, insbesondere also der dem Ausbauunternehmer gezahlte Preis, als Erschließungsaufwand umgelegt werden. Solche Kosten werden indessen im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die „Straße“ ist – einerlei ob man auf die Überlassung des Straßenlandes im Jahre 1934 oder auf die Übernahme durch die neu gegründete Stadt xxx nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 abstellt – unentgeltlich übernommen worden, Nebenkosten sind entweder nicht entstanden oder werden jedenfalls vom Beklagten nicht in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Fall ist daher eine Doppelbelastung, die durch die genannte Vorschrift vermieden werden soll, nicht ersichtlich (Driehaus, a.a.O. § 13 Rn. 81).

ii. Der Kläger hat auch nach § 242 Abs. 9 S. 3 BauGB keinen Anspruch auf Reduzierung der Beitragsforderung aufgrund einer Anrechnung der von ihm an die Pflasterkasse geleisteten Zahlungen (im Ergebnis ebenso die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Mai 2007 – 7 K 1576/03 –, Blatt 5 ff. des Urteilsabdrucks). Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen erbracht haben, auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Mehrfachbelastung der Beitragspflichtigen zu vermeiden (Driehaus, a.a.O. § 2 Rn. 51). Es soll verhindert werden, dass Betroffene für bereits erbrachte Leistungen noch einmal in Anspruch genommen werden. Es muss sich deshalb um finanzielle oder sonstige Leistungen handeln, mit denen der Beitragspflichtige beigetragen hat zur Anlegung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB oder zur Anlegung von Teilen solcher Erschließungsanlagen, die am 03. Oktober 1990 noch nicht das Stadium der Herstellung erreicht hatten, nun aber endgültig hergestellt worden sind (Driehaus, a.a.O. § 2 Rn. 51; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 7 L 883/02 –, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks). Anders gesagt muss die erbrachte Leistung, deren Anrechnung infrage steht, der Herstellung derjenigen Erschließungsanlage gedient haben, die heute abzurechnen ist. Hat hingegen die behauptete Leistung nicht zur Herstellung der heute abzurechnenden Erschließungsanlage beigetragen, besteht auch kein Anlass für eine Anrechnung, da in diesem Fall die Gefahr einer Mehrfachbelastung nicht besteht. Abgerechnet werden dann nämlich lediglich Baumaßnahmen, für die der Betroffene noch nichts bezahlt hat.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn der Kläger und seine Rechtsvorgänger haben keine Leistungen erbracht, die zur Herstellung des Parkstreifens oder der Regenentwässerung in der xxx beigetragen hätten. Sie sind auch an der Herstellung der Fahrbahn weder finanziell noch sächlich (etwa durch Erbringung eigener Bauleistungen) beteiligt gewesen, diese ist vielmehr komplett (einschließlich des erstmals frostsicheren Unterbaus) neu errichtet worden. Die von den Rechtsvorgängern des Klägers in den 1930er und 1940er Jahren geleisteten Zahlungen an die Pflasterkasse sind für die Herstellung der xxx im Jahr 2003 nicht verwendet worden. Sie sind auch nicht in Teilanlagen geflossen, die heute Bestandteil der abzurechnenden Anlage wären.

Die Gelder der Pflasterkassen sind vielmehr in der DDR nicht zum Zweck des Straßenbaus verwendet worden; der Verbleib der Gelder ist ungeklärt (vgl. etwa einen Bericht für die Gemeinde Eichwalde, wonach sich durch Einzahlungen in die dortige Pflasterkasse ein Kapital von rund 220.000 RM angesammelt hatte, aber „alle Bemühungen, wenigstens einen Teil dieses damals eingefrorenen Kapitals für die Gemeinde bzw. für die Siedlergemeinschaft wieder nutzbar zu machen, erfolglos" blieben, Eichwalder Bote, 4. Ausgabe 2009, Seite 11 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1986 – 3 C 17/86 –, der eine Klage auf Feststellung eines Wegnahmeschadens bezogen auf Ansprüche gegen eine Pflasterkasse zugrunde lag). Die Frage, ob und wenn ja, gegen wen der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der an die Pflasterkasse geleisteten Mittel oder auf Entschädigung wegen des Verlustes eines solchen Anspruchs (etwa nach dem Lastenausgleichsgesetz) haben könnte, bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

c.

Auch dass der Beklagte bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen anders als bei der Abrechnung der Straßenausbaubeiträge die Flächen all jener Grundstücke nicht berücksichtigt hat, die an jene Teilstrecke der xxx grenzen, die im Jahr 2003 nicht ausgebaut worden ist (Flurstücke 872, 873, 878, 882, 884, 885, 886, 887/1 und 887/2), steht im Einklang mit den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts. Denn zum Abrechnungsgebiet gehören im Erschließungsbeitragsrecht nur jene Grundstücke, die von der erstmals hergestellten Erschließungsanlage erschlossen werden. Als "Erschließungsanlagen" im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts kommen lediglich die in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Anlagen in Betracht; im vorliegenden Fall, in dem Teileinrichtungen der xxx abgerechnet werden, ist allein der Tatbestand des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernsthaft in Betracht zu ziehen. Danach sind Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts unter anderem die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen. Nicht „zum Anbau bestimmt“ sind Straßen im Außenbereich. Dies gilt unabhängig von der ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Vorhaben auf den dort gelegenen Grundstücken. Denn bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und innerhalb geplanter Baugebiete grundsätzlich bebaubar, während es Grundstücke im Außenbereich ebenso grundsätzlich nicht sind. Demgemäß kann eine Straße im Außenbereich weder als solche noch als Verlängerung einer Straße, die bereits im Innenbereich liegt, eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage sein (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 12 Rn. 36). Getrennt abgerechnete Teileinrichtungen einer Straße teilen deren erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung.

Dies zugrunde gelegt, beschränkt sich die erschließungsbeitragspflichtige Anlage im vorliegenden Fall auf den Bereich der xxx, der im Jahr 2003 ausgebaut worden ist.

Die Kammer legt dieser Würdigung die tatsächlichen Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin vom 12. August 2010 und die von ihm gefertigten Lichtbilder (Bl. 131 ff. der Gerichtsakte) sowie das von dem Beklagten vorgelegte Kartenmaterial zugrunde. Danach weist die ausgebaute Fläche bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 868 eine Breite von 5,50 m auf, die sich überwiegend aus der 3 m breiten Fahrbahn und dem 2,50 m breiten Parkstreifens zusammensetzt, sich aber im Bereich der Einmündung der Uhlandstraße insgesamt als Fahrbahn darstellt, die auf der gesamten Breite von 5,50 m asphaltiert und bis zum Ausbauende mit einer Bordsteinkante eingefasst ist. Auf den Lichtbildern Nr. 1 und 5 (Bl. 131 der Gerichtsakte) ist gut zu erkennen, dass diese 5,50 m breite Fahrbahn etwa 14 m nach der Einmündung der Uhlandstraße ebenso endet, wie die „einfassende“ Bordsteinkante. Während der Charakter der xxx als „Anbaustraße“ bis zum Ausbauende auch dadurch wesentlich geprägt wird, dass sich links und rechts der Straße Nebenanlagen, wie der südlich gelegene Gehweg und der im nördlichen Bereich angelegte Parkstreifen befinden, an die sich auf beiden Seiten der Straße die überwiegend in einer Flucht mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke anschließen, enden sowohl die Nebenanlagen als auch die beidseitige Wohnbebauung an der westlichen Grenze des Flurstücks xxx (dem Ausbauende). Die sich dort auf der nördlichen Seite anschließenden Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx sind unbebaut. Die auf der südlichen Seite nach dem Grundstück des Klägers folgenden Flurstücke xxx, xxx und xxx sind nicht mit Wohngebäuden bebaut. Die darauf befindlichen Gebäude dienen nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten lediglich Erholungszwecken und sind auch soweit zurückgesetzt, dass sie von der Verkehrsfläche aus nicht mehr ohne weiteres wahrgenommen werden können. Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der geschlossene Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB mit den Flurstücken xxx und xxx endet. Die xxx verläuft demnach nur mit dem im Jahr 2003 ausgebauten Bereich bis zur westlichen Grenze des Flurstücks xxx im Innenbereich; sie geht dann in den Außenbereich nach § 35 BauGB über und verliert ihren Charakter als Anbaustraße. Alle in westlicher Richtung angrenzenden Flurstücke liegen dementsprechend nicht an der erstmalig hergestellten Anbaustraße; der Beklagte hat sie deshalb zu Recht nicht bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt.

Dass diese Grundstücke demgegenüber bei der Abrechnung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in das Abrechnungsgebiet einbezogen wurden (vgl. das Urteil 3 K 1132/05 vom 16. September 2010, Bl. 10 ff. des Urteilsabdrucks), findet seinen Grund darin, dass im Straßenausbaubeitragsrecht – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht nur jene Grundstücke beitragspflichtig sind, die durch eine Anbaustraße erschlossen werden, sondern alle Grundstücke, die die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße haben und zwar unabhängig davon, ob sie im Innenbereich oder im Außenbereich liegen.

II.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ergeben sich jedoch – zu einem geringen Teil – aus der Nichtberücksichtigung eines anderen Grundstücks, das zu den schmalen Flurstücken gehört, die der Beklagte aus dem Straßengrundstück herausgeschnitten hat.

Zwar ist die Nichtberücksichtigung dieser Grundstücke bei der Beitragskalkulation grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der EBS 2004 am 21. April 2007 Bestandteil der Anbaustraße waren (1.). Etwas anderes gilt aber für das Flurstück 1617 (2.).

1.

Die Grundflächen der Flurstücke xxx bis xxxX durfte der Beklagte – mit Ausnahme des Flurstücks xxxX – deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt lassen, weil sie Bestandteil der Anbaustraße waren (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 60 und § 35 Rn. 32).

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um einen jeweils ca. 2 m breiten Randstreifen, der bis zur Abtrennung im Jahr 2004 Bestandteil des Straßengrundstücks der xxx war, die bereits vor dem 03. Oktober 1990 öffentlich genutzt wurde und deshalb nach § 48 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) als gewidmet im Sinne des § 6 BbgStrG gilt. Infolgedessen stand und steht ihren Anliegern gemäß § 14 Abs. 4 BbgStrG das Recht zu, die an ihr Grundstück angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke (insbesondere zu deren Erschließung) zu benutzen. Der Baulastträger war verpflichtet, diese Nutzung zu ermöglichen und nicht etwa dadurch zu verhindern, dass er den Eigentümern die Überfahrt über einen Randstreifen des Straßengrundstücks verwehrt. Zur Sicherung dieses Anliegergebrauchs werden solche Randstreifen, auch wenn sie nicht zur Fahrbahn oder zum befestigten Bankett gehören, regelmäßig als Bestandteil der Straße angesehen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG).

Im vorliegenden Fall haben nun die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu einem unbekannten Zeitpunkt einen etwa zwei Meter breiten Streifen des Straßengrundstücks der vorgesehenen öffentlichen Nutzung entzogen und diesen Streifen in die Nutzung ihrer Grundstücke einbezogen. Teilweise ist dies geschehen, indem dieser Streifen mit eingezäunt wurde; teilweise sind auf diesem Streifen lediglich Grünanlagen (Hecken, Vorgärten, Rasen) angelegt worden, die den Anliegergrundstücken dienen. Diese Umnutzung der Randstreifen vermochte an deren rechtlicher Einordnung als Straßenbestandteil nichts zu ändern, denn sie erfolgte ohne die erforderliche Zustimmung der Gemeinde als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast (§ 18 BbgStrG) und ist deshalb in ihrem Bestand nicht geschützt. Die Gemeinde könnte jederzeit die Beseitigung der Zäune / Grünanlagen fordern und durchsetzen. Der Randstreifen ist also Straßenbestandteil geblieben, als solcher von der Widmung umfasst, und die Anlieger haben deshalb weiterhin das Recht, über ihn Zufahrt zu ihren Grundstücken zu nehmen.

An dieser Situation hat sich auch durch die Umwandlung des Randstreifens in ein selbständiges Flurstück nichts – für die Beitragserhebung Erhebliches – geändert. Denn die Flurstücke standen auch nach der Abtrennung weiter im Eigentum der Gemeinde als Straßenbaulastträger, die dessen Nutzung angesichts des Zuschnitts der neu geschaffenen Flurstücke – bei unveränderten Eigentumsverhältnissen – tatsächlich auch nicht ändern konnte, weil aufgrund der geringen Breite von etwa 2 m eine selbstständige Nutzung der Flurstücke xxx bis xxx nicht möglich ist. Die neu geschaffenen Flurstücke können deshalb nur einheitlich mit den angrenzenden Flurstücken genutzt werden und zwar entweder weiterhin zusammen mit dem Straßengrundstück als Straßenbestandteil oder zusammen mit dem auf der anderen Seite angrenzenden Grundstück der jeweiligen Anlieger.

Bei Fortbestehen des Gemeindeeigentums bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht blieben die Grundstücke Straßenbestandteil und wären deshalb nicht in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Daran würde sich nur dann etwas ändern, wenn alle oder einzelne dieser Flurstücke bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von der Stadt an andere Eigentümer veräußert und damit aus der straßenrechtlichen Widmung entlassen worden wären.

Dies ist nach der vom Beklagten vorgelegten tabellarischen Aufstellung und nach dem Inhalt des Grundbuchauszugs vom 03. November 2010 (beide in Beiakte 8) sowie nach dem (unwidersprochen gebliebenen) ergänzenden Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur bei dem Flurstück xxx der Fall. Zwar hat der Beklagte danach alle abgetrennten Flurstücke den Eigentümern der Anliegergrundstücke mit Schreiben vom 15. Februar 2005 zum Erwerb angeboten, und es ist in neun Fällen auch zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über diese Flurstücke gekommen. Die Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch ist aber erst am 23. April 2007 oder später und damit nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Erschließungsbeitragssatzung am 21. April 2007) erfolgt. Für die Beitragsveranlagung kommt es aber allein auf die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse an; spätere Änderungen der Verhältnisse haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung. Das gilt selbst dann, wenn mit der Änderung schon im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zu rechnen war (BVerwG, Urteil vom 13. März 1995 – 8 B 5.95 –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris; Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 22).

2.

Nur das Flurstück xxx stand – nach den eigenen Angaben des Beklagten – schon vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Privateigentum und war auch tatsächlich nicht öffentlich genutzt. Es war demnach im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht Bestandteil der Erschließungsanlage; seine Fläche hätte dementsprechend bei der Verteilung des Aufwands berücksichtigt werden müssen. Diese beträgt 32 m²; ausgehend von einem für das Flurstück xxx anzusetzenden Faktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit ergibt sich eine zusätzliche beitragspflichtige Fläche in Höhe von 40 m². Verteilt man nun den beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Regenentwässerung und des Parkstreifens auf diese leicht erhöhte Gesamtfläche ergibt sich ein (von 2,3956596 €/m²) auf 2,3928212 €/m² reduzierter Beitragssatz. Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks des Klägers und unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung erhält man eine rechtmäßige Beitragsforderung in Höhe von 3.011,93 €.

III.

In Höhe des danach überzahlten Betrages hat auch der von dem Kläger gestellte Folgenbeseitigungsantrag Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Beklagte war zum Erlass eines Erstattungsbescheides über diesen Betrag zu verpflichten (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und § 1 Abs. 3 KAG). Denn der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung dieses Betrages gemäß § 37 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG. Er hat nämlich – nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag – die gesamte Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten bezahlt, deren Rechtsgrund nunmehr aber in Höhe der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Bescheide entfallen ist.

Der Zinsantrag war abzuweisen, ohne dass sich dies kostenmäßig auswirkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen. Eine Verzinsung kommt erst ab Rechtshängigkeit und auch nur dann in Betracht, wenn der zu verzinsende Betrag 50 Euro übersteigt (§ 1 Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG und §§ 233 Satz 1, 236 Abs. 1, 238 AO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren vollständig dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.