Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 W 140/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.03.2014
Aktenzeichen 5 W 140/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Grundbuch von L… Blatt 3804 verzeichneten Grundbesitzes ist auf Grund der Auflassung vom 23. Dezember 2011 (UR-Nr. 524/2011 des Notars P… R… in B…) eingetragen „E…“. Von dem Amtsgericht Lübben ist am 31. Mai 2012 eine vom Käufer zu bezahlende Kostenrechnung für die Eintragung des Eigentümers, Löschung der Auflassungsvormerkung, Erteilung von Ausdrucken und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit über insgesamt 876,00 € erstellt und der Beteiligten übersandt worden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 legte die Beteiligte Erinnerung ein und berief sich auf eine gemäß § 6 Abs. 2 JKGBbg zu gewährendende Kostenbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen. Sie erklärte, die Angelegenheit betreffe einen nicht steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beigefügt war die Ablichtung einer Seite der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2009, wonach sich die Steuerpflicht ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt und die Körperschaft im Übrigen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus hat zu der Erinnerung unter dem 11. Juli 2012 Stellung genommen und diese für unbegründet gehalten, da nach § 6 Abs. 2 JKGBbg nur dann Gebührenbefreiung eintrete, wenn der Kostenschuldner ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die Kostenschuldnerin unterhalte aber auch einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 (Bl. 41) teilte die Beteiligte mit, die Erinnerung aufrechtzuerhalten. Sie setzt sich kritisch mit der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 30. März 2011 (7 T 98/09) auseinander und meint, der in § 6 Abs. 2 JKGBbg verwandte Begriff der „Ausschließlichkeit“ sei nicht im reinen Wortsinn, sondern in steuerrechtlichem Sinn unter Berücksichtigung von § 56 der Abgabenordnung (AO) zu verstehen. Danach könnten auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Einklang mit § 56 AO ausgeübt werden, wenn sie von untergeordnetem Umfang sind, als Mittelbeschaffungstätigkeit zur ausschließlichen Zweckverfolgung dienen und nicht zum Selbstzweck werden. Die Betätigung einer Körperschaft könne in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden; mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz seien daher auch solche Betätigungen vereinbar, die eine Gemeinwohlförderung vorbereiten oder ermöglichen sollen. Die Formulierung in § 6 Abs. 2 letzter HS JKGBbg könne nur so verstanden werden, dass der Kostenschuldner zusätzlich/neben seiner steuerbegünstigten Tätigkeit einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb im Rahmen des definierten Umfangs betreiben darf, ohne dass dies die „Ausschließlichkeit“ grundsätzlich in Frage stelle. Sobald der Kostenschuldner auch nur in geringstem Umfang einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibe, werde ihm keine uneingeschränkte Steuerbefreiung seitens der Finanzbehörde erteilt. Sie vertritt zudem die Auffassung, das Oberlandesgericht sei nicht zuständiges Beschwerdegericht, die Beschwerde sei gemäß § 14 Abs. 4 KostO dem Grundbuchrichter des Amtsgerichts und im Fall der Nichtabhilfe dem Landgericht Cottbus vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. Juli 2012 (Bl. 41 ff) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 13. August 2013 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 31. Mai 2012 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 20. September 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingegangene Beschwerde der Beteiligten, mit der sie auf ihr bisheriges Vorbringen sowie eine Entscheidung des Amtsgerichts Senftenberg vom 7. August 2012 (Grundbuch von La… Blatt 4260 ON 12 – 14) verweist.

II.

1.Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen worden (§ 14 Abs. 7 S. 2 KostO).
2.Die zulässige Beschwerde, über die nach § 14 Abs. 4 S. 2 KostO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das Oberlandesgericht entscheidet, ist nicht begründet.

Eine Gebührenbefreiung der Beteiligten kommt auch nach deren Verständnis nur auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 JKGBbg in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Kostenschuldner von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beteiligte aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 30. März 2011 (7 T 98/09, juris Rn 27 - 30), die der Senat sich zueigen macht, nicht. Die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg hat zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Zum einen den Nachweis, dass der Kostenschuldner ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, zum anderen die Darlegung, dass die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft. Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die Angelegenheit einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft. Entgegen der von der Beteiligten vertretenen Auffassung (S. 2 der Beschwerdeschrift unter I. b.) greift die Gebührenbefreiung nicht bereits ein, „soweit“ der Kostenschuldner ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. § 6 Abs. 2 JKGBbg knüpft nicht an die jeweils betroffene Angelegenheit, sondern vielmehr an die Person des Kostenschuldners an und begünstigt nur diejenigen, „die“ – mithin: allgemein - ausschließlich und unmittelbar i.S.v. § 51 AO privilegiert sind. Wie auch die Beteiligte nicht in Abrede stellt und sich insbesondere aus der vorgelegten Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2009 ergibt, verfolgt sie nicht nur steuerbegünstigte Zwecke.

Die von der Beteiligten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus widerspricht dem Willen des Gesetzgebers nach einer klaren und praktisch zu handhabenden Beschränkung des privilegierten Personenkreises, zumal Anhaltspunkte für Abgrenzungskriterien nicht ersichtlich sind. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Ausweislich des Entwurfs eines Justizkostengesetzes für das Land Brandenburg (Drucksache 1/2926, S. 21) soll die Gebührenbefreiung allein von dem Nachweis der Körperschaftsteuerfreistellung abhängig gemacht werden. Soweit neben der Vorlage einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung die Darlegung verlangt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft, ist dieses zusätzliche Erfordernis § 144 Abs. 2 KostO entnommen (Drucksache 1/2926 S. 22). Das Landgericht Cottbus weist in der Entscheidung vom 30. März 2011 (7 T 98/09, juris Rn 29) zutreffend darauf hin, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, die Gebührenbefreiung gelte auch für Kostenschuldner, die nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Entgegen der von der Beteiligten vertretenen Auffassung erlaubt und erfordert diese Regelung keine einschränkende Auslegung des Begriffes „ausschließlich“ unter Berücksichtigung von Grundsätzen, die zu § 56 der Abgabenordnung entwickelt worden sein mögen. Der ausdrückliche Verweis im Gesetzentwurf auf § 144 Abs. 2 KostO, einer Vorschrift, der § 6 Abs. 2 JKGBbg weitgehend nachgebildet ist, verdeutlicht vielmehr, dass nur diejenigen Kostenschuldner begünstigt werden, die keine anderen als „ausschließlich und unmittelbar“ steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Dies liefe auf eine Gebührenvergünstigung für bestimmte Geschäfte (sachliche Gebührenbefreiung) hinaus, die nach §§ 6 Abs. 2 JKGBbg, 144 Abs. 2 KostO gerade nicht vorgesehen ist.

Auch der Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 KostO ist bewusst eng begrenzt worden. Eine mildtätige oder kirchliche Zweckrichtung wird nach dieser Vorschrift nur dann begünstigt, wenn sie ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch – in § 144 Abs. 2 KostO nicht aufgeführte - gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist deshalb keine Gebührenermäßigung zu gewähren (BGH MDR 2013, 1135, juris Rn 9), demnach auch nicht, „soweit“ sie mildtätige Zwecke verfolgen. Die KostO schränkt die Gebührenermäßigung somit auf die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung mildtätiger Zwecke oder (und) kirchlicher Zwecke ein. Die Einschränkung der Privilegierung auf die Verfolgung ausschließlich mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat der Gesetzgeber bewusst vorgenommen (BayObLG, DNotZ 1995, 775, juris Rn 7, 8). Im Hinblick auf die zu § 144 Abs. 2 KostO entwickelten Grundsätze, die ausweislich des Gesetzentwurfs für die Abfassung von § 6 Abs. 2 JKGBbg maßgebend waren und sich auch in dessen Formulierung widerspiegeln, sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auch solche Kostenschuldner privilegieren wollte, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.v. § 51 der Abgabenordnung neben nicht steuerbegünstigten Zwecken verfolgen. In diesem Fall hätte es nahegelegen, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JKGBbg geschehen, die Gebührenbefreiung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche des Kostenschuldners bzw. Angelegenheiten zu beschränken („jeweils soweit“). Da es an einer entsprechenden Einschränkung in Abs. 2 der Vorschrift fehlt und diese als Ausnahmevorschrift zudem grundsätzlich eng auszulegen ist, kommt eine erweiternde Auslegung in dem von der Beteiligten angestrebten Sinn nicht in Betracht. Der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Senftenberg vom 7. August 2012 (4260 ON 12 – 14) schließt der Senat sich nicht an. Gegen die Einbeziehung der Beteiligten in die Kostenvergünstigung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg spricht nicht das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO, sondern die Tatsache, dass § 6 Abs. 2 JKGBbg nur Kostenschuldner erfasst, die keinerlei nicht steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 14 Abs. 9 KostO.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 14 Abs. 4 S. 3 KostO.