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Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Charité; Universitätsprofessor; Veröffentlichung eines Fachbeitrages; amerikanisches Fachjournal; Co-Autoren; Verdacht auf unwissenschaftliches Verhalten bei (nur) einem der -; fehlerhafte Darstellung von Werten; keine Verdachtsmomente gegen Antragsteller; Untersuchungskommissionen; förmliche Ermittlungen; keine Beteiligung des Antragstellers; Untersuchungsberichte; Verstoß gegen wissenschaftliche Sorgfaltspflicht; wissenschaftliches Fehlverhalten; grobe Fahrlässigkeit; Vorsatz; Feststellungen der Untersuchungskommissionen; Gesamturteil; Empfehlungen an Fakultät; mehrstufiges Verfahren; Bindungswirkung; Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses an betroffenen Autor; Pressemitteilung der Charité; Rüge des belasteten Co-Autors; Schreiben der Charité an Fachjournal; Retraktion des Fachbeitrags; Verwaltungsakt (verneint); Rechtsgrundlage; Grundlagenbescheid (verneint); Regelungswirkung (verneint); Außenwirkung (verneint); Widerspruch des Antragstellers; Anfechtungsklage; aufschiebende Wirkung der Klage; Feststellungsantrag; Eingriff in Wissenschaftsfreiheit; Vollzugsmaßnahmen; Drittmittelentscheidungen; Gefährdung wissenschaftlicher Projekte; Deutsche Forschungsgemeinschaft; Beeinträchtigung wissenschaftlichen Ansehens; (keine) Rechtsnormqualität der "Grundsätze der Charité Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis"; Antragsänderung im Beschwerdeverfahren; Antragserweiterung; weiterer Streitgegenstand; Umdeutung; Hilfsanträge; Anordnungsanspruch; -grund; Folgenbeseitigungsanspruch


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 26.04.2012
Aktenzeichen OVG 5 S 27.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 1 S 2 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 88 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 145 Abs 4 S 6 VwGO, § 35 S 1 VwVfG, § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 920 Abs 2 ZPO, § 1 Abs 1 S 1 HSchulMedG BE 2005, § 1 Abs 1 S 2 HSchulMedG BE 2005, § 1 Abs 2 HSchulMedG BE 2005, § 22 Abs 1 HSchulMedG BE 2005, § 1 Abs 4 HSchulG BE

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war in der Zeit von ... bis ... Universitätsprofessor an der Antragsgegnerin, seit ... ist er Professor an der Universität M... Im ... veröffentlichte er zusammen mit fünf weiteren Autoren, u.a. mit ..., online im amerikanischen Journal der FASEB (Federation of American Societies für Experimental Biology) einen Fachartikel (FASEB J. ...) - im Folgenden: Fachbeitrag -. Nachdem die Antragsgegnerin Hinweise auf unwissenschaftliches Verhalten von D... im Rahmen mehrerer Arbeiten erhalten hatte, setzte sie im Frühjahr 2009 eine erste Untersuchungskommission ein, die sich auch mit dem Fachbeitrag und insbesondere mit ... befasste. Bei den Sitzungen dieser Untersuchungskommission wurde u.a. D... angehört, nicht aber die Co-Autoren. Bezogen auf den Fachbeitrag führte die Untersuchungskommission in ihrem Bericht vom März 2010 aus,

„dass ... in der Publikation ...FASEB J. ..., die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht grob verletzt hat. Hierzu zählt, dass die Daten zu ... aus technischen unzulänglichen experimentellen Rohdaten […] abgeleitet wurden, weiterhin, dass dem Autor die fehlerhafte Darstellung der Intensitätswerte von ... nicht auffiel. Dies ist vor allem deshalb zu rügen, weil die Aussage von ... einen wesentlichen inhaltlichen Teil der Publikation darstellt. […] Die UK bewertet die Unregelmäßigkeiten als schweren Verstoß gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht. Sie bewertet das Verhalten von ... als grob fahrlässig und als massiven Verstoß gegen die „gute wissenschaftliche Praxis“. Eine vorsätzliche Fälschung konnte nicht nachgewiesen werden. […] Aufgrund des nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens empfiehlt die UK der Fakultät, den an ... ergangenen Ruf eines Universitätsprofessors zurückzuziehen. Ferner empfiehlt sie, dass ... die fehlerhafte Publikation, FASEB J.... in einem Erratum an den Editor korrigiert oder zurückzieht. Bei Drittmittel geförderten Projekten muss der Drittmittelgeber, e.g. DFG informiert werden“

Die Antragsgegnerin informierte D... über dieses Ergebnis und setzte in der Folgezeit eine weitere Untersuchungskommission ein, die mit Bericht vom Dezember 2010 bezogen auf die Publikation aus dem Jahr ... Folgendes ausführte:

„Eine genaue Analyse der veröffentlichten Fassung zeigt mehrere Ungereimtheiten und Fehler, die den Gutachtern der letzten Fassung bei der Zeitschrift offenbar entgangen sind. Die ... des Artikels, deren Inhalt für die Gesamtaussage wichtig ist und die von den Gutachtern nach dem Einreichen der ersten Fassung gefordert wurde, enthält einen offensichtlichen Rechenfehler, der laut Seniorautor auf einem Irrtum bei der Herstellung der Abbildung beruht. Außerdem wird das Ergebnis eines statistischen Tests angezeigt, der von dem angegebenen Testverfahren aus mathematischen Gründen nicht hätte resultieren können. In mehreren anderen Abbildungen von Säulendiagrammen mit Streuungsbalken zeigen sich in unterschiedlichen Zusammenhängen Bildteile, deren identische Entstehung aus der Auswertung experimenteller Daten unwahrscheinlich ist und den Verdacht der Datenmanipulation nahelegt.

Die Dokumentation der zugrundeliegenden experimentellen Ausgangsdaten und des Auswertungsganges ist mangelhaft. Die Originalbilder der vorgelegten ... können auf Grund ihrer schlechten Qualität die veröffentlichte Abbildung nicht stützen, so dass der Verdacht auf Datenmanipulation gerechtfertigt ist, zumal von einer EXCEL-Datei mit Zwischenwerten mehrere nachträglich bearbeitete verschiedene Versionen existieren. Auch fehlen die Originalbelege für die im Artikel erwähnten Verhaltensstudien.

Der Verdacht vorsätzlicher Datenfälschung oder Datenerfindung ist dringend.

Die beschriebenen Mängel sollten Veranlassung sein, die ... Jahre zurückliegende Publikation formal zurückzuziehen. Die Alternative der Einreichung einer Korrektur kann die Mängel nicht ausgleichen.“

Als Gesamturteil hielt die zweite Untersuchungskommission fest:

„[…] Die Analyse ergibt eindeutig, dass die Dokumentation der Daten lückenhaft und die Auswertung zahlreiche Mängel und Fehler enthält, also insgesamt eine grobe Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht vorliegt. Der Verdacht auf vorsätzliche Manipulation und/oder Erfindung von Daten ist dringend.“

Sie empfahl, D... eine offizielle scharfe Rüge durch die Fakultät wegen groben Verstoßes gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht zu erteilen und eine Abmahnung juristisch und dienstrechtlich zu prüfen und ggf. auszusprechen bzw. zu erteilen. Ferner sprach die zweite Untersuchungskommission die Forderung nach Retraktion des Fachbeitrags durch die Autoren aus und empfahl die Prüfung der nachträglichen Rücknahme des Listenplatzes für den Ruf eines Professors an der Charité an D... durch die zuständige Berufungskommission.

Diesen Bericht erhielt D... auf Veranlassung der Untersuchungskommission im Februar 2011. In einer Pressemitteilung kündigte die Antragsgegnerin eine dritte Untersuchungskommission an und teilte mit, dass die Untersuchungen ausschließlich gegen D... gerichtet seien und den Co-Autoren kein Vorwurf gemacht werde. Auch gegenüber dem vom Antragsteller eingeschalteten Ombudsmann der ...-Universität ... erklärte sie, dass kein Anfangsverdacht wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen den Antragsteller bestehe. Hierüber in Kenntnis gesetzt, teilte die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) der Hochschulleitung der Universität ... mit, dass sie keine Veranlassung sehe, ein Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten und dass die vorbegutachtete SFB (= SonderForschungsBereich)-Initiative ..., deren designierter Sprecher der Antragsteller war, keinen Schaden nehmen werde.

Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller unter Hinweis auf von ihm durchgeführte Wiederholungsversuche korrigierte Daten an den Editor des FASEB Journals mit der Bitte um Publikation als erratum übersandt. Nachdem der Antragsteller das Einverständnis aller Autoren eingeholt hatte, erklärte der Herausgeber des FASEB Journals im März 2011, dass das Erratum zum nächstmöglichen Zeitpunkt veröffentlicht werden solle. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Denn unter dem 19. Mai 2011 forderte die Antragsgegnerin D... unter Hinweis auf den Bericht der zweiten Untersuchungskommission und die dort ausgesprochene Empfehlung schriftlich auf, unverzüglich mit dem Editor des FASEB Journals Kontakt aufzunehmen, die für eine Rücknahme der Veröffentlichung erforderlichen Schritte umgehend vorzunehmen und ihr im Anschluss daran die Rücknahme der Veröffentlichung unaufgefordert nachzuweisen. Darüber hinaus erteile der Vorstand und die Fakultätsleitung D... eine Rüge wegen groben Verstoßes gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht bei der Publikation im FASEB Journal ... und dem weiteren überprüften Manuskript.

Ferner wandte sich die Antragsgegnerin selbst mit Schreiben vom 1. Juni 2011 an den Herausgeber des FASEB Journals und teilte diesem mit, eine sehr angesehene und hoch qualifizierte Untersuchungskommission habe geschlussfolgert, dass der Fachbeitrag grobe Fehler enthalte. Eine Schlüsselabbildung (...) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen könnten nicht mit entsprechenden Primärdaten belegt werden. Deshalb habe die Fakultät den Seniorautor D...aufgefordert, die Publikation zurückzuziehen. Da nach ihrem Kenntnisstand D... bisher weder ein Corrigendum eingereicht noch die Publikation zurückgezogen habe, werde angefragt, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei. Daraufhin zog das FASEB Journal den Fachbeitrag eigenverantwortlich zurück und wies den Antragsteller darauf hin, dass diese unglückliche Situation allein durch einen gemeinsamen Brief der untersuchenden Universitäten ... und Charité gelöst werden könne.

Nachdem der Antragsteller zunächst unter dem 5. September 2011 „Widerspruch“ gegen die Entscheidungen der Untersuchungskommissionen und das Schreiben an D... vom 19. Mai 2011 eingelegt hatte, erhob er am 26. Oktober 2011 Anfechtungsklage gegen die Abschlussberichte – VG 12 K 1625.11 –.

Bereits am 8. September 2011 hat er beim Verwaltungsgericht Berlin das vorliegende Rechtschutzverfahren angestrengt, mit dem er zuletzt beantragt hat,

1. festzustellen, dass die Klage gegen die Abschlussberichte der Untersuchungskommissionen 1 und 2 aufschiebende Wirkung hat,

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Fachzeitschrift FASEB Journal schriftlich mitzuteilen, dass sie sich die im Schreiben ihrer Dekanin vom 1. Juni 2011 getroffene Feststellung, dass eine sehr angesehene und hochqualifizierte Untersuchungskommission geschlussfolgert habe, dass die Publikation ... FASEB J.... grobe Fehler enthalte und ferner dass eine Schlüsselabbildung (...) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht mit entsprechenden Primärdaten belegt worden seien, nicht mehr zu eigen macht und dieses Schreiben mithin gegenstandslos ist.

Mit Beschluss vom 1. November 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der analog § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag zu 1. habe Erfolg, da der gegen die Abschlussberichte der Untersuchungskommissionen erhobenen Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukomme. Der Antrag sei zulässig, da es sich bei den Abschlussberichten um Verwaltungsakte handele. Ihnen komme, soweit sie sich mit dem Vorwurf des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei der Veröffentlichung des Forschungsbeitrages auseinandersetzten, im Verhältnis zu sämtlichen Co-Autoren Außenwirkung zu. Denn die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die im Namen der Hochschule handelnden Kommissionen begründe einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht des Antragstellers auf Wissenschaftsfreiheit; insbesondere sei die mit der positiven Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens einhergehende „Verurteilung“ durch ein gleichsam amtliches Gremium geeignet, das Ansehen der Co-Autoren und damit auch des Antragstellers als Wissenschaftler zu beeinträchtigen. Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Abschlussberichte der Untersuchungskommissionen habe gegenüber dem Antragsteller auch eine Regelungswirkung, da sich die Beschlüsse der Untersuchungskommissionen als Grundlagenbescheid, wie er etwa aus dem Abgaben- und Steuerrecht bekannt sei, darstellten. Dies folge aus den dem Verfahren und den angegriffenen Beschlüssen wohl - unbeschadet ihrer zweifelhaften Rechtsnormqualität - zugrundeliegenden „Grundsätze[n] der Charité Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in der Fassung von 20. Oktober 2005. Danach entscheide zunächst die Untersuchungskommission eigenverantwortlich und abschließend über das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, während auf der nächsten Stufe die Fakultät unter Zugrundelegung der Feststellungen der Untersuchungskommission ausschließlich über die Einleitung von sanktionierenden Maßnahmen befinde. Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da weder die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei noch aus sonstigen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage entfalle.

Der Antrag zu 2. sei ebenfalls zulässig und begründet. Das nach § 80 Abs. 3 Satz 5 VwGO bestehende Ermessen des Gerichts, eine Rückgängigmachung behördlicher Vollzugsmaßnahmen anzuordnen, sei zu Gunsten des Antragstellers auszuüben, da sich die Handlungsweise der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung als grob rechtswidrig darstelle und - insbesondere im Hinblick auf ausstehende Drittmittelentscheidungen für vom Antragsteller betriebene Projekte - keinen Bestand haben dürfe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin überhaupt die Untersuchungskommissionen habe einsetzen dürfen, weil eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Untersuchungskommissionen nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Es ließen sich weder entsprechende Regelungen in der damaligen Fassung des BerlHG noch im Berliner Universitätsmedizingesetz oder in der Satzung der Charité vom 11. Februar 2010 finden. Den „Grundsätzen der Charité Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, deren Verfahrensregelungen die Antragsgegnerin ohnehin nicht eingehalten habe, dürfte eine Rechtsnormqualität abzusprechen sein. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin die Abschlussberichte weder publik machen noch das Schreiben vom 1. Juni 2011 an das FASEB Journal schicken dürfen. Da beide Untersuchungskommissionen lediglich einen Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, aber nicht ein konkretes wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Publikation des Forschungsbeitrages festgestellt hätten, seien sie nicht befugt gewesen, die genannten Feststellungen zu treffen oder auf sonstige Weise die Arbeit der den Forschungsbeitrag gemeinsam verantwortenden Co-Autoren zu kritisieren. Damit liege ein rechtswidriger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vor. Die Vollzugsfolgenbeseitigung habe in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu erfolgen, weil das Schreiben vom 1. Juni 2011 an das FASEB Journal den Vollzug der (rechtswidrigen) Abschlussberichte der ersten und insbesondere der zweiten Untersuchungskommission darstelle.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hält einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für nicht statthaft, da es sich weder bei den Kommissionsberichten noch bei dem Schreiben der Dekanin an das Fachjournal um Verwaltungsakte handele. Diese Maßnahmen seien nicht auf die Entfaltung von Außenwirkung gerichtet und enthielten auch keinen eigenständigen Regelungsgehalt, insbesondere nicht gegenüber dem Antragsteller. Jedenfalls handele es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin an das Journal nicht um einen Vollzugsakt. Im Übrigen seien die angegriffenen Maßnahmen nicht rechtswidrig, da in den Kommissionsberichten wissenschaftliches Fehlverhalten, nämlich jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, positiv und zweifelsfrei festgestellt worden sei. Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus den dienstrechtlichen Befugnissen der Antragsgegnerin als Dienstherrin sowie aus der besonderen hochschulrechtlichen Befugnis kraft autonomen Satzungsrechts. Hinzuweisen sei insoweit auf die Satzungen der Freien Universität Berlin sowie der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Zudem stehe der Antragsgegnerin bereits kraft ihrer Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne besondere satzungsrechtliche Grundlage die Befugnis zu, den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens aufzuklären. Ferner sei der Tenor des angegriffenen Beschlusses fehlerhaft, da die angeordnete Rechtsfolge keinen sinnvollen vollstreckungsfähigen Inhalt enthalte, unzulässig sei und die Anordnungskompetenz des Verwaltungsgerichts überschreite.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2011 – VG 12 L 1036.11 – aufzuheben und die Anträge des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2011 sowie auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, nachdem er im Verfahren VG 12 K 1625.11 seine Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 auch auf den an D... gerichteten „Bescheid“ der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 erstreckt hat, ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Antrag zu 1.,

hilfsweise festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 aufschiebende Wirkung hat,

weiter hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Abschlussberichte der Untersuchungskommissionen 1 und 2 und das Schreiben der Antragsgegnerin an ... vom 19. Mai 2011 rechtswidrig sind.

Er trägt im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin sei nicht befugt, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von Angehörigen des Fachbereichs zu bewerten und zu kritisieren. Dienst- und Disziplinarrecht stehe vorliegend nicht in Rede, und auch hochschulrechtlich fehle es insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage. (Aufklärungs-)Kompetenzen seien den Hochschulorganen nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Forschungsfreiheit eingeräumt. Das Vorliegen eines derartigen Schweregrades sei insbesondere in Bezug auf den allein streitgegenständlichen Artikel zweifelhaft. Jedenfalls seien die Gremien der Antragsgegnerin nicht zu Feststellungen und Kritik befugt gewesen, denn es hätten nur „Fehler“, „Ungereimtheiten“ und ein bloßer „Verdacht“ festgestellt werden können. Selbst grobe Fahrlässigkeit sei vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Satzungen der Freien Universität oder der Humboldt-Universität berufen, da mit Inkrafttreten des Berliner Universitätsmedizingesetzes eine rechtlich verselbständigte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Trägerschaft beider Universitäten entstanden sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Untersuchungsberichte zutreffend als Verwaltungsakte qualifiziert. Außenwirkung hätten diese aufgrund des Verurteilungscharakters aller Co-Autoren, und Rechtsfolgen seien bereits mit der Feststellung im Bericht vom Frühjahr 2010 begründet worden. Jedenfalls aber habe die D... gegenüber ausgesprochene Rüge mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 Verwaltungsaktcharakter, und die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegenüber D... berühre zugleich das Recht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da wissenschaftliche Verantwortung nicht teilbar sei. Sein erstinstanzlich gestellter Hauptantrag zu 2. sei ebenfalls begründet: Ein Anordnungsanspruch sei aufgrund der Rechtswidrigkeit des Handelns der Antragsgegnerin gegeben, ebenso wie ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller sei es (weiterhin) nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn er betreue nach wie vor einen Antrag gegenüber der DFG, der für den ... zur Begutachtung anstehe und dessen Ablehnung aufgrund des nicht ausgeräumten Vorwurfs wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht auszuschließen sei.

Bezugnehmend auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin ergänzend vor, die in ihrem Schreiben an D... vom 19. Mai 2011 ausgesprochene Rüge habe als dienstrechtliche Maßnahme keine Regelungswirkung gegenüber dem Antragsteller. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO scheitere an den Grenzen des § 88 VwGO; zudem fehle es einem derartigen Antrag sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Eine weitere gezielte Verbreitung des Untersuchungsergebnisses der Kommissionen werde die Antragsgegnerin im Übrigen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vornehmen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller erstmals gestellten Hilfsanträge.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben.

a) Der Antrag zu 1., gerichtet auf Feststellung, dass der vom Antragsteller erhobenen Klage vom 26. Oktober 2011 - VG 12 K 1625.11 -, soweit sie sich gegen die (Abschluss-)Berichte der Untersuchungskommissionen richtet, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg. Er ist nicht statthaft, da es sich bei den streitgegenständlichen Berichten, bezogen auf den Vorwurf des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt.

In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs dann zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die von der vollziehenden Behörde aber nicht beachtet wird. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 1983 – BVerwG 1 C 36.82 –, juris Rn. 7; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1046 ff. m.w.N.).

Die Klage des Antragstellers vom 26. Oktober 2011 hat jedoch, soweit sie sich gegen die o.g. Berichte wendet, keine aufschiebende Wirkung, die von den Verwaltungsgerichten in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt werden könnte. Denn Widerspruch bzw. Anfechtungsklage haben (nur) dann den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Suspensiveffekt, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, juris Rn. 21; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 7). Dies kann nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ein rechtsgestaltender, ein feststellender oder ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne des § 80a VwGO sein. Verwaltungsakt ist nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bei den angegriffenen Untersuchungsberichten handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne dieser Definition; ihnen fehlt es sowohl an einer Regelungs- als auch an einer Außenwirkung.

Eine Regelung ist nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 145 ff. sowie Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268, 271). Für die Frage, ob ein hoheitliches Handeln Regelungswirkung entfaltet, kommt es in erster Linie nicht auf die subjektive Ansicht des Handelnden, sondern auf die Form, den Inhalt des hoheitlichen Ausspruchs und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen an.

Bereits der Form nach sind die Untersuchungsberichte nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Sie tragen die Überschrift “Bericht der Kommissison […]“ bzw. „Abschlussbericht […]“, sind nicht an Außenstehende, auch nicht an ... und den Antragsteller, sondern ausschließlich an die Auftraggeberin gerichtet und enthalten keine Rechtsmittelbelehrung. Ferner sind ihnen bloße Tatsachenfeststellungen sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen, hingegen keine regelnden Feststellungen oder Anweisungen zu entnehmen.

Der Inhalt der Berichte spricht ebenso wenig für das Vorliegen einer Regelung. Sie beinhalten lediglich das Ergebnis einer Tatsachenermittlung, legen eine Wertung der Untersuchungskommissionen dar und sprechen eine an die Fakultät gerichtete Empfehlung aus, stellen sich mithin nur als vorbereitende Maßnahmen ohne vollstreckbaren Inhalt dar.

Zudem ermangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Untersuchungskommissionen, insbesondere an einer Befugnis, durch Verwaltungsakt tätig zu werden.

Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes bedarf es einer - nicht notwendigerweise ausdrücklichen - gesetzlichen Ermächtigung jedenfalls dann, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226, 227 f., juris Rn. 13, Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 7 C 9.02 -, BVerwGE 117, 133, 134, juris Rn. 10 sowie Urteil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f., juris Rn. 14). Eine solche Rechtsgrundlage, die darauf schließen lassen könnte, dass den Berichten der Untersuchungskommissionen Regelungscharakter gegenüber den von den Vorwürfen Betroffenen bzw. den Kommissionen eine Rechtssetzungsbefugnis zukommen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Weder das Berliner Universitätsmedizingesetz (BerlUniMedG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) noch die aufgrund von § 22 Abs. 1 BerlUniMedG erlassene Satzung der Charité vom 11. Februar 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 058/210 vom 16. Februar 2010, Nr. 058, S. 313) enthalten Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten von Untersuchungskommissionen. Auch das - neben dem BerlUniMedG grundsätzlich ergänzend anwendbare (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BerlUniMedG; § 1 Abs. 4 BerlHG) - Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010, GVBl. S. 561) enthält keine Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Untersuchungskommissionen durch rechtsverbindlichen und bindenden Bescheid. Im Gegenteil ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BerlHG, dass Kommissionen vom Fachbereich (lediglich) zu ihrer Unterstützung und Beratung eingesetzt werden können und ihnen nur in besonders geregelten Fällen, wie dies etwa in § 73 Abs. 5 Satz 1 BerlHG für Prüfungen und Promotionen bestimmt ist, Entscheidungsbefugnis zukommt.

Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Satzungen der Humboldt-Universität zu Berlin sowie der Freien Universität Berlin (vgl. „Satzung über die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ vom 25. Juni 2002 sowie „Ehrenkodex - Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 6. Juli 1998, geändert am 17. April 2002 [Amtsblatt der Freien Universität Berlin, 29/2002, vom 16. Dezember 2002]) können vorliegend keine Anwendung beanspruchen. Die Antragsgegnerin ist zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BerlUniMedG als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Universitäten für die Human- und Zahnmedizin. Sie stellt jedoch zugleich eine rechtlich verselbständigte Körperschaft des öffentlichen Rechts dar und hat sich gemäß § 22 Abs. 1 BerlUniMedG eine (eigene) Satzung gegeben, in der - ausgenommen die vorliegend nicht einschlägigen §§ 30, 31 - nicht ergänzend auf anderweitige Satzungen Bezug genommen wird. Dementsprechend verbietet sich ein Rückgriff auf die genannten Satzungen je nach Bedarf und Gutdünken der Antragsgegnerin. Im Übrigen ergeben sich aus den Satzungen der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin keinerlei Kompetenzen für die dort erwähnten Untersuchungsausschüsse, mit bindender Wirkung nach außen regelnd tätig zu werden. Im Gegenteil sieht § 12 Abs. 8 der Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin ausdrücklich eine nur interne Feststellung der Untersuchungskommission gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin über das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor.

Die von der Forschungskommission der Antragsgegnerin aufgestellten „Grundsätze der Charité Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 20. Oktober 2005 (im Folgenden: „Grundsätze“), scheiden als Rechtsgrundlage vorliegend bereits deshalb aus, weil ihnen keine Rechtsnormqualität zukommt. Soweit das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet - in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 8. September 2010 - 3 K 844.09.MZ -, juris Rn. 35) - die Auffassung vertreten hat, angesichts der „Grundsätze“, welche unbeschadet ihrer zweifelhaften Rechtsnormqualität allein Grundlage für das Verfahren und die angegriffenen Beschlüsse der Untersuchungskommissionen gewesen seien, erwiesen sich die streitgegenständlichen Beschlüsse hinsichtlich der Feststellungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens als sog. Grundlagenbescheide, ist diese Sichtweise verfehlt. Grundlagenbescheide sind etwa aus den Bereichen des Abgaben- und des Steuerrechts bekannt (vgl. die Legaldefinition in § 171 Abs. 10 AO sowie §§ 179 ff. AO, § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG; s. auch Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung, 1961/2011, § 171 Rn. 89 ff., § 175 Rn. 1). Hierbei handelt es sich um selbständig anfechtbare und eigener Bestandskraft fähige Verwaltungsakte (vgl. § 351 Abs. 2 AO; § 42 FGO; s. ferner § 47 Abs. 3 FGO). Sie treffen über bestimmte Besteuerungsgrundlagen Vorentscheidungen (vgl. § 157 Abs. 2 AO) und entfalten Bindungswirkung für Folgebescheide, wobei die Bindung grundsätzlich ausdrücklich durch Gesetz angeordnet sein muss (vgl. etwa §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Mit derartigen Grundlagenbescheiden lassen sich die streitgegenständlichen Berichte nicht gleichsetzen.

Zwar ist das nach den „Grundsätzen“ vorgesehene Verfahren zur Beurteilung und gegebenenfalls Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens mehrstufig, d.h. ähnlich wie im Verhältnis zwischen einem Grundlagen- und einem Folgebescheid, ausgestaltet, wobei auf der ersten Stufe die Untersuchungskommission eigenverantwortlich und abschließend darüber entscheiden kann, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, während auf der zweiten Stufe die Fakultät unter Zugrundelegung der Feststellungen der Untersuchungskommission ausschließlich über die Einleitung von sanktionierenden Maßnahmen befindet. So bestimmt Teil 2 Nr. 9. 2) der „Grundsätze“, dass das Hauptverfahren, welches sich an die vom Prodekan für Forschung durchzuführenden Vorermittlungen anschließt, „zusätzlich erforderliche Untersuchungen, insbesondere Beweisaufnahmen, die förmliche Feststellung, dass wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt oder nicht und schließlich Vorschläge für Sanktionen auf einen bestätigten Verdacht“ umfasst. Ferner lautet Teil 2 Nr. 10. Sätze 1 und 2 der „Grundsätze“: „Die Sanktionen bei nachgewiesenem Fehlverhalten zielen in erster Linie darauf ab, den entstandenen Schaden beseitigen zu helfen und dem Fehlverhalten in Zukunft vorzubeugen. Unbeschadet von arbeitsrechtlichen Konsequenzen können folgende Sanktionen durch die Medizinische Fakultät vorgenommen werden: […]“.

Allerdings ist die bindende Wirkung einer Mitwirkungshandlung in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren für sich allein kein entscheidendes Argument für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116, 125, juris Rn. 22, Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 -, BVerwGE 28, 145, 147, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 26. September 1969 - BVerwG VII C 67.67 -, juris Rn. 26; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 170). Vielmehr ist insoweit eine Abgrenzung zwischen interner Mitwirkungshandlung und selbständigem Verwaltungsakt vorzunehmen, wobei sich der Charakter allein nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 1978 - BVerwG 7 B 36.77 -, NJW 1978, 1820, 1821), d.h. durch Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen - unter Berücksichtigung der Verwaltungsaktfunktionen - zu klären ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 170). Entsprechendes gilt für Vorbereitungshandlungen, die von einer anderen Behörde für ein Verfahren der federführenden Behörde getroffen werden, insbesondere Gutachten anderer Behörden zur Vorbereitung einer Entscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 168). Ist die Beteiligung nur durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben, ist sie immer ein Verwaltungsinternum, da dann die mitwirkende Behörde zur abschließenden Entscheidung über Teilfragen des Verwaltungsverfahrensgesetzes der federführenden Behörde unzuständig ist. Demgegenüber liegt ein Verwaltungsakt in der Regel (nur) dann vor, wenn die beteiligte Behörde nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung unmittelbar nach außen wirken darf, d.h. ihr die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung bestimmter Gesichtspunkte übertragen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31, 39).

Hieran gemessen kommt - unterstellt, die „Grundsätze“ stellen die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Untersuchungskommissionen dar - den streitgegenständlichen Berichten kein Verwaltungsaktcharakter zu. Dies gilt bereits deshalb, weil es den „Grundsätzen“ - wie bereits ausgeführt - (unstreitig) an jeglichem Rechtsnormcharakter fehlt; sie können allenfalls als interne Verwaltungsvorschriften angesehen werden. Dementsprechend eröffnen sie einer Untersuchungskommission auch nicht die Befugnis, durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Allein die Tatsache, dass die beiden tätig gewordenen Untersuchungskommissionen dem von den Vorwürfen formell Betroffenen, ..., Mitteilung vom Ergebnis ihrer Berichte gemacht haben, begründet nicht die Annahme, dass vorliegend ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, denn eine Erklärung wird nicht allein durch ihre Bekanntgabe zu einem Verwaltungsakt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 170). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch, dass die „Grundsätze“ in Teil 2 Nr. 9. 2) c) eine Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an betroffene Wissenschaftsorganisationen und Journale zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Abschluss der Ermittlungen vorsehen. Dies mag ein Indiz dafür sein, dass die Untersuchungskommission eine eigenverantwortliche und möglicherweise bindende Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens trifft, gibt jedoch für eine Abgrenzung zwischen interner Mitwirkungs- bzw. Vorbereitungshandlung und selbständig anfechtbarem, bestandskraftfähigem Verwaltungsakt nichts her.

Zum anderen ist die Antragsgegnerin erkennbar nicht nach den „Grundsätzen“ vorgegangen und beansprucht sie auch im vorliegenden Verfahren nicht für sich als Rechtsgrundlage.

Nach alledem lässt sich weder aus den „Grundsätzen“ noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen auf eine Regelungswirkung der streitgegenständlichen Untersuchungsberichte schließen (vgl. im Übrigen auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 5.95 -, juris Rn. 34, wonach den dort streitgegenständlichen Sachäußerungen der Kommission ebenfalls keine verbindliche Rechtswirkung zuerkannt und demzufolge die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen worden ist).

Den Kommissionsberichten fehlt es zudem an einer Außenwirkung. Ob einer Maßnahme unmittelbare Außenwirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu b e s t i m m t ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 14, Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 -, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 4.94 -, juris Rn. 11). Die Untersuchungsberichte sind - als hochschulinterne Vorbereitungsmaßnahme - allein dazu bestimmt, die zuständigen Organe der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die gegebenenfalls notwendigen bzw. für erforderlich gehaltenen dienst-, arbeits- oder hochschulrechtlichen Entscheidungen als Reaktion auf nachgewiesenes wissenschaftliches Fehlverhalten zu treffen. Sie richten sich hingegen weder an ... noch an den Antragsteller oder weitere Co-Autoren. Gegenüber dem Antragsteller kommt den Kommissionberichten eine unmittelbare Außenwirkung auch deshalb nicht zu, weil sie - wie auch das ihnen vorangegangene Verfahren - ihrem objektiven Sinngehalt nach ausschließlich gegen ... erhobene Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zum Gegenstand haben und grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, Außenwirkung auch gegenüber dem Antragsteller zu entfalten. Dementsprechend sind die Berichte ihm auch nicht bekanntgegeben worden.

Selbst wenn die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die im Namen der Hochschule handelnden Kommissionen den Antragsteller als Co-Autoren betroffen haben und seine wissenschaftliche Reputation durch die einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage entbehrenden Bekanntgabe des Ergebnisses der hochschulinternen Untersuchungen an Dritte, insbesondere das FASEB Journal, gelitten haben sollte, hätte dieser „Eingriff“ in sein durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes Recht auf Wissenschaftsfreiheit eine lediglich mittelbare, durch die Berichte nicht intendierte Auswirkung, die ihnen nicht per se den Charakter von Verwaltungsakten verleiht.

b) Mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes muss auch dem Antrag zu 2., erstinstanzlich gerichtet auf eine Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, der Erfolg versagt bleiben.

2. Die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 gestellten Hilfsanträge des Antragstellers gebieten vorliegend ebenfalls keine Zurückweisung der Beschwerde.

a) Die Antragserweiterung durch den - an den in der Vorinstanz gestellten Antrag zu 1. anknüpfenden und diesen erweiternden - ersten Hilfsantrag auf Feststellung, „dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 aufschiebende Wirkung hat“, ist unzulässig, da im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a, 123 VwGO grundsätzlich kein Raum für eine Antrags- (bzw. Klage-)änderung ist. Dies ergibt sich für den jeweiligen Beschwerdeführer aus der gesetzgeberischen Intention des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (hierzu vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 11 S 10.05 -), und muss aus Gründen der Chancengleichheit gleichermaßen auch für den in erster Instanz erfolgreichen Beschwerdegegner gelten, und zwar vorliegend schon deshalb, weil das angegriffene Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 einen anderen Streitgegenstand darstellt und der hiergegen gerichtete Hilfsantrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können.

Dessen ungeachtet gäbe der Hilfsantrag in der Sache keine Veranlassung für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin an ... vom 19. Mai 2011 nicht um einen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller handelt.

Der mit dem genannten Schreiben gegenüber ... ausgesprochenen Rüge vom Vorstand und der Fakultätsleitung wegen groben Verstoßes gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht u.a. bei der Publikation im FASEB Journal ...fehlt es sowohl an einer gezielten Außen- als auch an einer Regelungswirkung in Bezug auf den Antragsteller, denn sie ist erkennbar personifiziert ausschließlich auf ... bezogen. Soweit der Antragsteller anführt, der Rüge liege die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens auch ihm gegenüber zugrunde, verkennt er den rein dienstrechtlichen Charakter der Rüge. Diese bezieht sich auf den verwaltungsinternen Pflichtenkreis eines Beamten im Dienste der Antragsgegnerin als Dienstherrin und betrifft offensichtlich keine Rechte Außenstehender. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller Mitautor der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist, wird er nicht zum Adressaten von Maßnahmen der Antragsgegnerin, die sich in irgendeiner Weise inhaltlich auf diese Veröffentlichung beziehen.

Entsprechendes gilt für die in dem Schreiben vom 19. Mai 2011 enthaltene, an D... gerichtete Aufforderung der Antragsgegnerin, unverzüglich mit dem Editor des FASEB Journals Kontakt aufzunehmen, die für eine Rücknahme der Veröffentlichung erforderlichen Schritte umgehend vorzunehmen und ihr im Anschluss daran die Rücknahme der Veröffentlichung unaufgefordert nachzuweisen. Den Rechtscharakter dieser Aufforderung gegenüber ... dahingestellt mag sie in ihrer Umsetzung auch faktische Folgen für den Antragsteller haben, da er ggfs. als Co-Autor einer Retraktion zustimmen müsste. Eine gezielte Außen- sowie eine unmittelbare Regelungswirkung gegenüber dem Antragsteller ist ihr jedoch aus den genannten Gründen abzusprechen.

b) Der weitere Hilfsantrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Abschlussberichte der Untersuchungskommissionen 1 und 2 und das Schreiben der Antragsgegnerin an ... vom 19. Mai 2011 rechtswidrig sind“, ist als Antrag nach § 123 VwGO im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. Er erweitert den Streitgegenstand nicht. Vielmehr hätte der Senat angesichts der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Untersuchungsberichte und der hierauf beruhenden Unstatthaftigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auch von sich aus Veranlassung gesehen, den Hauptantrag zu 1. in einen Antrag nach § 123 VwGO umzudeuten (§ 88 VwGO). Dies ist selbst bei anwaltlich vertretenen Antragstellern möglich, wenn der Antrag - wie vorliegend - dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht.

Dem Antrag muss jedoch ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis grundsätzlich dann zulässig, wenn eine solche Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch), für das wesentliche Nachteile oder Gefahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht (Anordnungsgrund).

Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob die Untersuchungsberichte und das Schreiben an D... vom 19. Mai 2011 als behördliche Akte ohne Regelungscharakter gegenüber dem Antragsteller überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber diesem begründen. Im Übrigen dürfte der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag weniger vorläufigen als vielmehr „nachgehenden“ Rechtsschutz begehren. Jedenfalls hat er, die Statthaftigkeit der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt (hierzu vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 217 m.w.N.), nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Die Befürchtung des Antragstellers ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Dezember 2011, der von ihm betreute Antrag gegenüber der Deutschen Forschungsgesellschaft, über den im ... entschieden werden solle, könnte aufgrund des „nach wie vor unausgeräumt[en]“ Vorwurfs vermeintlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens abgelehnt werden, erscheint dem Senat nicht schlüssig. Denn der Deutschen Forschungsgesellschaft ist bekannt, dass sich die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht gegen den Antragsteller richten. Dementsprechend hat sie der Hochschulleitung der Universität ... bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2011 mitgeteilt, sie sehe keine Veranlassung, ein Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, und die vorbegutachtete SFB-Initiative ... werde keinen Schaden nehmen. Aus dem Umstand, dass der vom Antragsteller betreute Antrag ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung bereits einmal, nämlich in der Sitzung der Deutschen Forschungsgesellschaft vom ..., abgelehnt worden ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Deutsche Forschungsgesellschaft die wissenschaftliche Reputation des Antragstellers als beeinträchtigt ansieht und demzufolge die Bewilligung seines Projekts gefährdet ist. Vielmehr erschien der Antrag, für den nach Angaben des Antragstellers bereits ein positives Gutachtervotum vorliegt, (lediglich) überarbeitungsbedürftig, so dass dem Antragsteller die Gelegenheit eingeräumt worden ist, den Antrag in überarbeiteter Form erneut einzureichen.

Auch mit seinem weitergehenden Vortrag, seine wissenschaftliche Reputation sei in Mitleidenschaft gezogen worden, da die Fachöffentlichkeit wisse, dass er zu den (prominenten) Autoren der streitgegenständlichen Veröffentlichung gehöre, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Gegen den Antragsteller lag kein Anfangsverdacht vor, er wurde in die Ermittlungen der Untersuchungskommissionen nicht einbezogen, und er findet in den Untersuchungsberichten und in dem an D... gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 ebenso wenig Erwähnung wie in deren Pressemitteilungen. In der Pressemitteilung von Januar 2011 erklärte die Antragsgegnerin vielmehr ausdrücklich, dass sich die Untersuchungen ausschließlich gegen ... richteten und kein Vorwurf gegen weitere Co-Autoren erhoben werde. Demzufolge dürfte auch und gerade der Fachöffentlichkeit bekannt sein, dass dem Antragsteller kein wissenschaftliches Fehlverhalten zur Last fällt, zumal seine wissenschaftliche Integrität mehrfach ausdrücklich von der Antragsgegnerin, der Universität ... und der Deutschen Forschungsgesellschaft bekräftigt worden ist.

Im Übrigen droht derzeit auch keine Vertiefung eines etwaigen Reputationsschadens, da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. November 2011 erklärt hat, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine weitere gezielte Verbreitung des Untersuchungsergebnisses der Kommissionen vorzunehmen.

c) Mangels Anordnungsgrundes kann auch dem Antrag zu 2., soweit er im Beschwerdeverfahren erstmalig auf § 123 VwGO gestützt worden ist und mit dem ein - dem Grunde nach gewohnheitsrechtlich anerkannter - Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht wird, kein Erfolg zukommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG, wobei der Senat nur den Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2011 gerichteten Klage streitwerterhöhend berücksichtigt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.