Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 04.02.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 92.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 60 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 173 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2014 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist am 22. Dezember 2014 und damit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Diese Frist lief am 4. Dezember 2014 ab, denn der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2014 ist dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 20. November 2014 zugestellt worden.
Die von dem Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Antragsteller muss sich insoweit das Verschulden seines früheren Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes gehört es u.a., seine Mandanten über gerichtliche Entscheidungen und die Möglichkeiten eines Rechtsmittels zu informieren und bei nicht rechtzeitiger Antwort ggf. vorsorglich Rechtsmittel einzulegen (VGH München, Urteil vom 13. Dezember 1976 - 302 IX 76 -, BayVBl 1977, 221; BVerwG, Beschluss vom 8. März 1984 - 9 B 15204/82 -, juris Rn. 2). Sollte der frühere Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller - wie dieser vorträgt - bis zur Kündigung des Mandats mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 nicht über den Fristablauf und das Erfordernis einer grundsätzlich nur durch einen Verfahrensbevollmächtigten einzulegenden Beschwerde in Kenntnis gesetzt haben, so muss der Antragsteller für dieses schuldhafte Unterlassen einstehen.
Unabhängig davon hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigt. Der Lauf der Beschwerdebegründungsfrist beginnt grundsätzlich auch dann mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu laufen, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde (so zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 1 B 178/93 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 B 40/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - IV B 83/04 -, juris).
Gemessen daran lief hier die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 22. Dezember 2014 (Montag) ab. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller zwar behauptet, die „beabsichtigte Diagnostik und Operation“ könne - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nur in der W. Klinik in Bad W. Erfolg versprechend durchgeführt werden. Dies ist jedoch - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem fehlt es insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der begründeten Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor, weil eine fehlende Behandelbarkeit im Heimatland nicht glaubhaft gemacht sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).