I.
Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 ins Bundesgebiet ein. Sein unter Angabe falscher Personalien gestellter Asylantrag wurde im April 2004 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers, räumlich beschränkt auf das Land Berlin, wegen Passlosigkeit geduldet.
Im Juli 2007 erkannte der Antragsteller in notarieller Form vorgeburtlich die Vaterschaft für das im September 2007 geborene Kind A... an, vereinbarte mit der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge und legte einen im Juni 2007 ausgestellten vietnamesischen Reisepass vor. In der Zeit von Februar bis September 2008 verbüßte er eine gegen ihn durch das Amtsgericht Tiergarten von Berlin wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen verhängte Jugendstrafe von acht Monaten. Seine nach Ablehnung des entsprechenden Antrags vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 24 A 33.08) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieb ohne Erfolg; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 25. Mai 2009 (OVG 3 N 8.09) zurückgewiesen. Einen Eilrechtsschutzantrag auf Erteilung einer Duldung lehnte das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 13. Februar 2009 (VG 24 L 40.09) ab. Am 26. Februar 2009 vereinbarten der Antragsteller und die Kindesmutter in einem sorgerechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Vergleichswege, dass der Antragsteller jeweils sonntags von 14 bis 18 Uhr in der Wohnung der Kindesmutter Umgangskontakt mit seinem Sohn A... aufnehmen dürfe. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind wurde mit Beschluss vom gleichen Tage der Kindesmutter übertragen. Im März 2009 hob der Antragsgegner die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers, dem seinerzeit lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt war, auf das Land Berlin für mehrere aufeinanderfolgende Sonntage auf. Ein kurz darauf gestellter Antrag auf Umverteilung nach Lehnin, dem Wohnort seines Kindes und dessen Mutter, blieb ohne Erfolg. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (OVG 3 S 15.09) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 fand am 1. April 2009 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter statt, in dem der Antragsteller und die Kindesmutter gehört wurden. Im Anschluss daran erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller am 30. April 2009 eine bis zum 31. Oktober 2009 befristete Duldung und setzte auf entsprechende Anträge des Antragstellers die räumliche Beschränkung der Duldung auf das Land Berlin wiederholt langfristig aus. Am 29. Oktober 2009 wurde dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Duldung ab. Über die hiergegen erhobene Klage (VG 24 K 442.09) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis (VG 24 L 430.09) mit der Begründung ab, eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen des daraufhin vom Antragsteller durchgeführten Beschwerdeverfahrens (OVG 3 S 125.09) sicherte der Antragsgegner am 5. Januar 2010 die weitere Erteilung einer Verlassenserlaubnis zu; das Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt.
Am 6. Januar 2010 wurde der Antragsteller in Oranienburg, dem Wohnort seiner Mutter, festgenommen und am Vormittag des 7. Januar 2010 auf dem Luftwege nach Vietnam abgeschoben. Die seitens des Antragsgegners vorgenommene Stornierung der Abschiebung am selben Tage erfolgte erst nach dem Start des Flugzeugs und verhinderte die Abschiebung nicht mehr. Der ebenfalls am 7. Januar 2010 von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gestellte Eilrechtsschutzantrag auf Erteilung einer Duldung (VG 24 L 4.10) wurde daraufhin zurückgenommen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren VG 24 K 442.09 das Betreten der Bundesrepublik Deutschland zu erlauben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unverzüglich zu schaffen und ihm anschließend Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Betretenserlaubnis ist die Beschwerde allerdings zurückzuweisen. Insoweit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie auf die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise eingeht.
2. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde des Antragstellers begründet.
a) Der dem erstinstanzlichen Antrag entsprechende Beschwerdeantrag ist allerdings unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Dies ist jedoch unschädlich, da das Gericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des erkennbaren Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) über die zu treffenden Maßnahmen nach freiem Ermessen gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2005 - 2 MB 30/05 -, NVwZ 2006, 363, 364; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rzn. 268 f; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, Rzn. 109 ff zu § 123 VwGO, jew. m.w.N.).
Das Begehren des Antragstellers ist erkennbar darauf gerichtet, dass ihm der Antragsgegner die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht, um so die Folgen der - aus Sicht des Antragstellers - rechtswidrigen Abschiebung zu beseitigen. Die (Wieder-)Einreise des vietnamesischen Antragstellers setzt voraus, dass er im Besitz eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines Einreisevisums ist (vgl. § 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG). In einem Fall wie dem vorliegenden wird - im Wege der Amtshilfe oder dieser zumindest vergleichbar - nach telefonischer Auskunft des Fachreferats für Visumangelegenheiten (Referat 509) des Auswärtigen Amtes auf Veranlassung derjenigen Ausländerbehörde, die den Ausländer zu Unrecht abgeschoben hat, ein „deklaratorisches“ Visum erteilt, das zeitlich eng befristet und allein für die Wiedereinreise und anschließende Vorsprache bei der Ausländerbehörde gültig ist. Der Senat geht davon aus, dass das Herantreten des Antragsgegners an das Auswärtige Amt, um die Erteilung des genannten Visums zu veranlassen, die zur Erreichung des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderliche Maßnahme ist. Weitere Leistungen, wie etwa die (Vor-)Finanzierung der Kosten für die Rückreise, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erwähnt oder gar gefordert.
b) Die Beschwerde des Antragstellers hat, auf das vorstehend skizzierte Begehren gerichtet verstanden, Erfolg.
Der Antragsteller hat jedenfalls mit der Beschwerdebegründung, die in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung hinreichend in Zweifel zieht, und seinem weiteren Vorbringen die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
aa) Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird. In einem solchen Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes Erfolg haben wird und dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (st. Rspr. des Senats, u.a. Beschluss vom 29. Januar 2009 - OVG 3 S 124.08 -, juris, Rz. 5, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer die Rückgängigmachung einer - vermeintlich - rechtswidrigen Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, Rz. 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 3 B 8/09 -, juris, Rz. 3). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfüllt.
bb) Mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass dem Antragsteller ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht. Dieser auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Anspruch ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, 370; Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, NVwZ 1994, 275, 276; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, Rzn. 29 ff. zu § 49a).
Die Abschiebung des Antragstellers stellt sich in diesem Sinne als rechtswidriger Eingriff in die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG stehende Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn A... dar.
(1) Ob eine nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht, beurteilt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Grundsätzlich ist eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, die sich auch an der Sicht des Kindes zu orientieren und darauf abzustellen hat, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohle angewiesen ist, wobei sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung der familiären Beziehungen in eine schützenswerte Beistandsgemeinschaft oder eine reine Begegnungsgemeinschaft verbietet. Sind dem ausländischen Elternteil lediglich Umgangskontakte mit seinem Kind möglich oder erlaubt, so steht dies der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Falle dem damit notwendigerweise verbundenen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Betreffende nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffen kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion durch den umgangsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387, 388; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, 123/124, jew. m.w.N).
(2) Bei einer Gesamtwürdigung insbesondere der mit der Beschwerde vorgebrachten Umstände vermag sich der Senat weder der Einschätzung des Antragsgegners, es habe zu keinem Zeitpunkt eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung bestanden, noch derjenigen des Verwaltungsgerichts anzuschließen, jedenfalls im Zeitpunkt der Abschiebung habe eine solche Beziehung nicht vorgelegen.
Von dem Bestehen einer verfassungsrechtlich geschützten Vater-Kind-Beziehung ist der Antragsgegner im Anschluss an die Anhörung des Antragstellers und der Kindesmutter im Erörterungstermin im damaligen Beschwerdeverfahren OVG 3 S 15.09 am 1. April 2009 und die dort durch den Berichterstatter geäußerte Einschätzung selbst ausgegangen, wie die Erteilung der Duldung am 30. April 2009 zeigt. Diesen von der Beschwerde zu Recht aufgegriffenen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht vernachlässigt.
Soweit der Antragsgegner nunmehr geltend macht, die Duldung sei am 30. April 2009 allein deswegen erteilt worden, um abzuwarten, ob der weitere Umgang die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung bestätige, geht daraus hervor, dass er unter dem Eindruck der Anhörung vom 1. April 2009 das Bestehen derartiger familiärer Beziehungen bejaht hat. Dass er sich noch von der Ernsthaftigkeit der dahinterstehenden Haltung des Antragstellers durch kontinuierliche Kontakte Überzeugung verschaffen wollte, findet in seiner im Verfahren OVG 3 S 15.09 abgegebenen Erklärung, die Abschiebung des Antragstellers gegen Rücknahme des Rechtsschutzantrages bis zum 31. Oktober 2009 vorübergehend auszusetzen, keine Bestätigung. Es fehlt auch an konkret unternommenen Bemühungen um eine weitere Sachaufklärung, die angesichts der behaupteten Ungewissheit über die Dauerhaftigkeit der familiären Kontakte zu erwarten gewesen wäre. Einzig am 27. Juli 2009 suchten Beamte des Polizeipräsidiums Potsdam auf Veranlassung des Antragsgegners die Wohnanschrift der Kindesmutter auf und erhielten dort von deren Mutter die Auskunft, dass der Antragsteller am 25. Juli 2009 seinen Sohn in der Zeit vom 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr besucht habe, wobei ihn seine Mutter gefahren habe. Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere eine Befragung des Antragstellers, der Kindesmutter oder von Mitarbeitern des zuständigen Jugendamtes, sind vor der Abschiebung des Antragstellers nicht in die Wege geleitet worden. Dies spricht dafür, dass die Duldung am 30. April 2009 nicht allein zur Ermöglichung weiterer Aufklärung, sondern in Anerkennung einer den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts) noch genügenden Vater-Kind-Beziehung erteilt worden ist. Nicht anders ist auch die im Anschluss an die Festnahme des Antragstellers am 6. Januar 2010 erfolgte Stornierung der Abschiebung zu verstehen. Wie der diesbezügliche Vermerk vom 7. Januar 2010 (Bd. III, Bl. 455 R der Ausländerakte) zeigt, erfolgte die telefonische Stornierung der Abschiebung nach 9.30 Uhr; zu diesem Zeitpunkt hatte „der Start der Maschine … bereits begonnen“. Der Antragsgegner selbst wollte demnach den Vollzug der Abschiebung unterbinden. Ein anderer Grund als die Bejahung einer die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründende Vater-Kind-Beziehung ist hierfür nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden.
Bei einer Gesamtwürdigung der vom Antragsteller geltend gemachten Umstände ist aber auch ungeachtet dessen glaubhaft, dass zwischen ihm und seinem Sohn A... bis zur Abschiebung eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung bestanden hat. Der Antragsteller hat mit der in den Verfahren OVG 3 N 8.09 und OVG 3 S 15.09 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 7. März 2009 ausgeführt, dass er regelmäßig mit seinem Kind spiele, wenn er bei ihm sei, dass er es füttere, ihm Gesicht und Hände gewaschen, gelegentlich die Windeln gewechselt und es eingecremt habe. Dies wird im Kern durch die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom selben Tag und durch beider Angaben im Erörterungstermin vom 1. April 2009 bestätigt. Diese Angaben sind frei von - vermeintlich dem Anliegen förderlichen - Überzeichnungen, was ihre Glaubhaftigkeit unterstreicht, und bringen die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der intellektuellen Befähigungen der Kindesmutter und des Antragstellers nachvollziehbar zum Ausdruck. Dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter von Streitigkeiten und Konflikten keineswegs frei ist, ist von keiner Seite verhehlt worden. Dies lässt die gegenüber den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 2008 im Verfahren VG 24 A 33.08 behauptete Verbesserung der Verhältnisse nicht als allein verfahrensangepasst erscheinen; im Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung (OVG 3 N 8.09) ist bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das dahingehende Vorbringen im dortigen Verfahren allein deswegen unberücksichtigt bleibe, weil es nicht fristwahrend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt war. Dass sich eine Konsolidierung der familiären Verhältnisse und damit einhergehend eine Intensivierung und Vertiefung der Kontakte des Antragstellers zu seinem Sohn nach der genannten mündlichen Verhandlung ergeben haben, belegt auch die vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Februar 2009 erzielte Umgangsvereinbarung, wobei ein wöchentlich vierstündiges Umgangsrecht nicht von vornherein als äußerst restriktiv aus der Betrachtung ausgeblendet werden kann (vgl. zur indiziellen Bedeutung der Bemühungen um ein Umgangsrecht auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009, a.a.O.). Dass der Antragsteller das Umgangsrecht regelmäßig wahrgenommen hat, wird durch seine eidesstattliche Versicherung vom 2. Dezember 2009 sowie die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 17. Dezember 2009 und diejenige der Kindesmutter vom 20. Dezember 2009 ebenso bestätigt wie durch das Ergebnis der vom Antragsgegner veranlassten Überprüfungsmaßnahme durch das Polizeipräsidium Potsdam am 27. Juli 2009.
Der Senat verkennt bei all dem nicht, dass die im Verlaufe der verschiedenen Verfahren von mehreren Personen (dem Antragsteller, seiner Mutter, der Kindesmutter und deren Mutter) abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen teilweise bislang nicht erwähnte Details angeben (etwa einen Badeausflug im Sommer des Jahres 2009 in der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter vom 20. April 2010) oder die mit anderen Schilderungen kaum in Einklang zu bringen sind (so die Angabe der Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 2009, nach der der Antragsteller bei vielen Besuchsaufenthalten mit seinem Sohn in die Spielecke eines Supermarktes gegangen ist). Auch ist nicht zu übersehen, dass der Antragsteller und die Kindesmutter im Erörterungstermin am 1. April 2009 die Wohnverhältnisse im Elternhaus der Kindesmutter nicht übereinstimmend geschildert haben. Hierbei ist allerdings die beengte Wohnsituation - die Kindesmutter lebt mit ihrem Kind, fünf Geschwistern und ihren Eltern zusammen - zu berücksichtigen; zudem war auch sie nicht in der Lage, die Zahl der Zimmer des Hauses exakt anzugeben. Ungeachtet aller Ungereimtheiten schält sich aus der Gesamtheit aller Angaben als greifbarer Kern heraus, dass der Antragsteller regelmäßige Umgangskontakte mit seinem Kind gepflegt und sich bei diesen Gelegenheiten mit ihm beschäftigt hat. Dabei mögen sowohl die äußeren Umstände wie auch ein zuweilen eingeschränkter Umfang der Beschäftigung mit dem Kind - nach den vorgelegten Fotos spielt dabei etwa das Handy des Antragstellers eine nicht unerhebliche Rolle - vom Idealbild einer Vater-Kind-Beziehung ein gutes Stück entfernt sein. Dies lässt sie aber nicht aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG herausfallen.
Schließlich steht auch der Umstand, dass die Kindesmutter und deren Mutter aus fadenscheinigen Gründen einer Vorladung des Antragsgegners nach der Abschiebung nicht Folge geleistet haben, der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Eine etwaige lethargische oder gar ablehnende Einstellung der Kindesmutter und deren Mutter ist für die Beurteilung, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht, nicht maßgeblich. Ihre fernmündliche Bemerkung, A... wisse gar nicht, dass der Antragsteller sein Vater sei, hat die Mutter der Kindesmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. April 2010 auf ihren Ärger über die Vorladung zurückgeführt, als nicht ernst gemeint bezeichnet und der Sache nach widerrufen. So wenig verständlich die fernmündliche Äußerung auch sein mag, nimmt der Senat der Mutter der Kindesmutter diese nachträgliche Distanzierung ab, weil sie mit deren früherer eidesstattlicher Versicherung vom 7. März 2009 und ihren Angaben gegenüber den Beamten des Polizeipräsidiums Potsdam am 27. Juli 2009 übereinstimmt.
(3) Der nach allem hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht aus Rechtsgründen im Hinblick auf die Wirkungen einer Abschiebung ausgeschlossen. Zwar darf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Diese Wirkungen zieht jedoch eine rechtswidrige Abschiebung nicht nach sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, NVwZ 2005, 704; Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, NVwZ 2003, 217, 218, jew. zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 8 Abs. 2 AuslG).
cc) Im Hinblick auf das Alter des Kindes des Antragstellers und die infolge der Abschiebung ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für unabsehbare Zeit eintretende Trennung zwischen Vater und Kind ist ein Anordnungsgrund in der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Intensität gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009, a.a.O.).
Der Antragsteller muss sich dabei nicht entgegenhalten lassen, durch eigenes Verhalten die nachteiligen Folgen der Abschiebung und die Dringlichkeit der Sache selbst herbeigeführt zu haben (vgl. hierzu Puttler, a.a.O., Rz. 84). Dabei mag offenbleiben, ob die in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erfolgte Feststellung des Verwaltungsgerichts, seitens des Antragstellers sei ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auf Aussetzung der Abschiebung nicht rechtzeitig vor der Abschiebung gestellt worden, in diesem Sinne zu verstehen sein soll. Jedenfalls wäre ein solcher Vorwurf gegen den Antragsteller nicht berechtigt. Dieser hat noch am 29. Oktober 2009, nachdem er lediglich eine Grenzübertrittsbescheini-gung erhalten hatte, erneut die Erteilung einer Duldung beantragt. Diesen Antrag hat er am 26. November 2009 wiederholt und gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. Dezember 2009 Klage erhoben. Einen auf Erteilung einer Duldung gerichteten Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat sein Bevollmächtigter am 7. Januar 2010 - offenbar in Unkenntnis der etwa zeitgleich erfolgten Abschiebung - beim Verwaltungsgericht eingereicht. Angesichts dieser vielfältigen Bemühungen erscheint es unangemessen, dem Antragsteller anzulasten, die Abschiebung selbst dadurch herbeigeführt zu haben, dass er anstelle einer Duldung in dem am 2. Dezember 2009 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG 24 L 430.09 lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, ihm Verlassenserlaubnisse zur Wahrnehmung des Sorgerechts mit seinem Kind in Kloster Lehnin zu erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).