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Entscheidung 10 UF 360/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 24.02.2012
Aktenzeichen 10 UF 360/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Oktober 2011 abgeändert.

Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder S… und A… K… allein übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Töchter S… und A….

Der im Februar 1961 geborene Antragsteller und die im Oktober 1978 geborene Antragsgegnerin waren Eheleute. Ihre im Oktober 1998 geschlossene Ehe ist nach der im Dezember 2008 erfolgten Trennung seit Januar 2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder

- S…, geb. am ….12.2000,
- A…, geb. am ….1.2004, und
- T…, geb. am ….6.2008,

hervorgegangen.

T… ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er leidet an einer Hirnschädigung mit schwerer Mehrfachbehinderung, Blindheit und Epilepsie. Seit dem 21.9.2009 lebt er im K…- Haus in F…, einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen.

Nachdem S… und A… ab 2/2009 mit Zustimmung der Eltern - seinerzeit musste sich der Vater einer Operation im Krankenhaus unterziehen und die Mutter hat den Sohn T… bei einem Reha-Aufenthalt begleitet - im Kinderheim Z… in F… untergebracht worden waren, hat der Vater unter dem 9.9.2009 den Antrag auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Mädchen gestellt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Mädchen allein zu übertragen. Der Senat hat in Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung mit Beschluss vom 10.12.2009 - 10 WF 208/09 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S… und A… vorläufig auf die Mutter übertragen. Die Kinder wohnten sodann im Haushalt der Mutter.

Am 23.2.2011 wurden S… und A… auf Veranlassung des Vaters, der am 21.2.2011 beim Kinder- und Jugendnotdienst in F… vorgesprochen hatte, mit Zustimmung beider Eltern im Kinderheim R… in F… untergebracht, in dem sie bis heute leben.

Unter dem 23.3.2010 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Töchter auf sich allein. Zur Begründung hat er u. a. vorgetragen, im Haushalt der Mutter und ihres Lebensgefährten seien die Kinder gefährdet. Es bestehe zudem der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von S…. Das Amtsgericht hat die Einholung eines psychologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. K… Sch… angeordnet, das dieser unter dem 17.6.2011 erstattet hat.

Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 5.10.2011 haben die Eltern ihr Einverständnis erklärt, dass das Jugendamt zum Vormund für die beiden Mädchen bestellt wird. Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.10.2011 hat das Amtsgericht sodann in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10.12.2009 den Eltern die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder S… und A… entzogen und das Jugendamt F… zum Vormund bestellt. Ferner hat das Amtsgericht den Eltern aufgegeben, eine Partnertherapie bei der Familienberatungsstelle der C… in F… aufzunehmen, insbesondere mit dem Ziel, die Kommunikation miteinander zu verbessern. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, derzeit stelle sich die Situation zwischen den Eltern so dar, dass sie weder miteinander kommunizieren, noch kooperieren könnten. Eine gemeinsame Basis bestehe zwischen den Eltern nicht. Daher könnten auch nicht Teile der elterlichen Sorge von ihnen weiter gemeinsam ausgeübt werden. Es sei danach erforderlich, den Eltern die Sorge für die Kinder zu entziehen und ihre Fremdunterbringung fortzuführen. Der bestehenden Gefahr für das Kindeswohl könne nicht auf andere Weise begegnet werden, da andere Maßnahmen ein Minimum an Kommunikationsbereitschaft bei beiden Eltern voraussetzen würden. Daran fehle es hier. In dem Gutachten sei zudem festgestellt worden, dass beide Eltern ohne fremde Unterstützung nicht in der Lage seien, eine das Kindeswohl fördernde Erziehung der Töchter zu garantieren. Mildere Maßnahmen seien auszuschließen. Aufgrund der nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung von den Eltern erklärten Zustimmung sei das Jugendamt F… als neutraler Vormund zu bestellen. Durch diesen solle nunmehr geprüft werden, wo sich zukünftig der Lebensmittelpunkt der Kinder befinden solle. Die Kinder hätten den starken Wunsch, im Haushalt des Vaters zu leben. Diesem drohe jedoch infolge von aufgelaufenen Mietschulden die Zwangsräumung der Wohnung. Daher sei zunächst abzuwarten, inwieweit der Vater die Stabilität seiner Wohnverhältnisse herbeiführen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Entscheidung des Amtsgerichts sei fehlerhaft, eine vollständige Sorgerechtsentziehung nicht gerechtfertigt. Diese Maßnahme verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Er sei bereit, der Auflage des Amtsgerichts zur Durchführung einer Paartherapie nachzukommen. Dies werde jedoch von der Mutter abgelehnt. Außerdem sei er bereit, Unterstützung in Form von Familienhilfe anzunehmen und habe diese bereits beim Jugendamt beantragt. Schließlich widerspreche die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung der Kinder in der Wohneinrichtung dem autonomen Kindeswillen. Beide Mädchen hätten sich ausdrücklich für einen Wechsel in seinen Haushalt ausgesprochen. Jedenfalls sei die vom Amtsgericht gemäß § 1666 BGB angeordnete Entziehung der elterlichen Sorge vorliegend nicht gerechtfertigt. Das folge auch aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten, wonach dem Wunsch und Willen der Kinder entsprochen werden solle, bei ihm leben zu können. Der Sachverständige habe lediglich eine Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Vormund gegenwärtig als beste Lösung angesehen. Er habe sich jedoch ausdrücklich gegen eine Beibehaltung des Lebensmittelpunkts der Kinder in dem Kinderheim ausgesprochen.

Der Vater beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.10.2011 dahin abzuändern, dass ihm das gesamte elterliche Sorgerecht, also auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter S… und A… K… allein übertragen wird,

hilfsweise

den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.10.2011 dahin abzuändern, dass ihm in Abänderung des Beschlusses des OLG Brandenburg vom 10.12.2009 - 10 WF 208/09 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter S… und A… K… allein übertragen wird.

Die Mutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Laut Bericht des Jugendamts vom 11.1.2012 ist aufgrund der aufgelaufenen Mietschulden zwischenzeitlich die Zwangsräumung der Wohnung des Vaters erfolgt. Derzeit lebt er in einem möblierten Zimmer.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss, das schriftliche psychologische Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch…, die Berichte und Stellungnahmen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache Erfolg. Eine Entziehung der elterlichen Sorge ist nicht gerechtfertigt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 1666, 1666 a BGB) gegenwärtig nicht vorliegen. Auf Antrag des Vaters ist ihm die elterliche Sorge für S… und A… allein zu übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Vater hält an seiner im Termin erklärten Zustimmung, dass das Jugendamt zum Vormund für die Töchter bestellt wird und sie bis zu einer Entscheidung des Jugendamts über ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt in der Wohneinrichtung O… leben, nicht fest. Da die Zustimmung des Vaters frei widerruflich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 UF 481/11, juris), hat sein in erster Instanz erklärtes Einverständnis mit einer Bestellung des Jugendamts zum Vormund für S… und A… und Fortdauer ihrer Fremdunterbringung keinen Bestand mehr.

2.

Die Eingriffsvoraussetzungen für den Entzug aller Teilbereiche der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a BGB und die damit verbundene Trennung der Kinder S… und A… von den Eltern liegen gegenwärtig nicht vor.Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Kinder im Haushalt der Eltern einer akuten Gefährdung ausgesetzt wären, die es erforderlich machen könnten, die seit 2/2011 andauernde Fremdunterbringung der Kinder nach §§ 1666, 1666 a Abs. 1 BGB aufrechtzuerhalten.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung, das ihnen durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) garantiert ist, eine hohe Bedeutung zu. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden können. Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst die Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl erheblich und nachhaltig gefährdet ist (vgl. hierzu z.B. BVerfG, FamRZ 2010, 528; FamRZ 2010, 713). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen umgesetzt wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.).In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Hierzu zählt auch die Inanspruchnahme von Familienhilfe, auf die Eltern gemäß §§ 27 ff. SGB VIII auch Anspruch haben.

b)

Es kann dahinstehen, ob S… und A… vor dem Hintergrund der strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts betreffend §§ 1666, 1666 a BGB in der Vergangenheit bzw. seit ihrer Fremdunterbringung in 2/2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in ihrer kindgerechten Entwicklung in einem so schwerwiegenden Maß gefährdet waren, dass dem nur durch gerichtliche Eingriffe in Form einer Sorgerechtsentziehung und Fremdunterbringung der Kinder zu begegnen war. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1666, 1666 a BGB lässt sich eine gegenwärtige konkrete Kindeswohlgefährdung nicht mit der vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung rechtfertigen. Sie machen ein fehlerhaftes Verständnis der Vorschriften der §§ 1666, 1666 a BGB deutlich.

Gemäß § 1666 BGB ist Voraussetzung für ein gerichtliches Eingreifen und den Entzug elterlicher Sorge eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Kindeseltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist. Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich die Situation zwischen den Eltern gegenwärtig so darstelle, dass sie weder miteinander kommunizieren noch kooperieren könnten. Eine gemeinsame Basis bestehe zwischen den Eltern nicht, so dass auch nicht Teile der elterlichen Sorge von ihnen weiter gemeinsam ausgeübt werden könnten. Es sei deshalb erforderlich, die aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ersichtlichen Maßnahmen zu treffen, die mit der Trennung der Kinder von der elterlichen Familie verbunden seien. Der Gefahr für das Kindeswohl könne nicht auf andere Weise begegnet werden, da andere Maßnahmen ein Minimum an Kommunikationsbereitschaft bei beiden Elternteilen voraussetzen würden. Dies sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Weiter führt das Amtsgericht aus, da die Eltern nicht in der Lage seien, ihr Konfliktpotential auf der Partnerschaftsebene abzubauen, sei ihnen die Auflage erteilt worden, eine Paartherapie aufzunehmen. Hiermit sollten sie in die Lage versetzt werden, zum Wohle der Kinder wieder eine vernünftige Kommunikation aufzubauen, um weiteren Schaden von den Kindern abzuwenden.

Ein Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666 a BGB zum Zweck der Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung ist jedoch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation (wieder) herzustellen bzw. nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis kann Eltern nicht abverlangt werden, ebenso wenig reichen Zweifel an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen bzw. ihre Fremdunterbringung aufrechtzuerhalten.

Getrennt lebende Eltern sind zwar im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum Wohle ihrer Kinder zumutbar ist (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1671, Rn. 21). Trotz der entsprechenden Verpflichtung lässt sich jedoch in der Realität eine Konsensfindung sowie elterliche Gemeinsamkeit nicht verordnen bzw. erzwingen (vgl. hierzu z. B. BGH FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; FamRZ 2004, 354; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 36 c). Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt ein Mindestmaß an objektiver und subjektiver Verständigung zwischen den Eltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354 und 1015). Konflikte zwischen den Eltern und das daraus resultierende Fehlen einer Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation stellt dabei für sich genommen keine Fehlhandlung oder ein Erziehungsunvermögen der Eltern dar. Allein damit lässt sich folglich nicht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von §§ 1666, 1666 a BGB und ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern rechtfertigen. Ob unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 1666) eine ausreichende Grundlage vorhanden ist für die gerichtlich angeordnete Auflage einer Paartherapie zur Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, erscheint zweifelhaft (vgl. hinsichtlich der Frage einer Psychotherapie BVerfG, FamRZ 2011, 179). Zudem ist eine solche Paartherapie ohne die Zustimmungserklärung beider Elternteile und vor allem die innere Bereitschaft zu einer solchen Therapie gar nicht möglich. Beides fehlt hier aber auf Seiten der Mutter, so dass das Ziel der (Wieder-) Herstellung der elterlichen Kommunikation und Kooperation in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist. Wenn es aber dauerhaft an der Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zu einer Kommunikation und Kooperation zwischen ihnen fehlt, folgt daraus nicht eine dauerhafte Kindeswohlgefährdung im Sinne von §§ 1666, 1666 a BGB, die zu einer unbefristeten Fremdunterbringung der Kinder führen könnte. Vielmehr machen gravierende Kommunikations- und Kooperationsdefizite zwischen den Eltern die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich und die Übertragung der vollen oder partiellen Alleinsorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 BGB. Denn das Fehlen der erforderlichen Bereitschaft zu einer Konsensfindung und Kommunikation kann einerseits für das Kindeswohl abträgliche Auswirkungen haben, reicht aber für sich genommen nicht aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen bzw. ihre Fremdunterbringung aufrechtzuerhalten.

c)

Es sind nach den Umständen auch keine anderen nach §§ 1666, 1666 a BGB für einen Sorgerechtsentzug erforderlichen Anzeichen einer konkreten Gefahr für das Wohl von S… und A… erkennbar.

Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem psychologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch… vom 17.6.2011. Dieser hat lediglich festgestellt, dass die beteiligten Eltern nicht in der Lage sind, einvernehmliche Konzepte der zukünftigen Aufteilung ihrer Elternverantwortung zu erarbeiten. Vor dem Hintergrund einer hohen Konflikthaftigkeit ihrer Beziehung, die auch im Senatstermin vom 26.1.2012 zum Ausdruck gekommen ist, können die Eltern nach Einschätzung des Sachverständigen in Fragen betreffend ihre Kinder weder miteinander kommunizieren noch kooperieren. Diese einer Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Umstände rechtfertigen jedoch - wie dargestellt - nicht eine Fremdunterbringung der Kinder, weil daraus für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Erziehungseignung der Eltern hergeleitet werden kann. Die gravierenden Konflikte zwischen den Eltern machen, ausgehend vom Erziehungsprimat der Eltern und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich, weil hier auch keine sonstigen Gefahren für das Kindeswohl zu erkennen sind.

2.

Die Sorge für die gemeinsamen Kinder der beteiligten Eltern ist dem Vater allein zu übertragen, da dies dem Wohl und der weiteren Entwicklung von S… und A… im Sinne von § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB am besten entspricht.

a)

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs davon sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Kindeswohl. Dabei geht der Senat von dem bereits dargestellten Grundsatz aus, dass beim Fehlen der Kooperationsbereitschaft und/oder -fähigkeit sowie eines tragfähigen Grundkonsenses der Eltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge die Nachteile oder Risiken für das Wohl des Kindes, das vom zu erwartenden Streit oder von den Konflikten der Eltern über die einzelnen Sorgerechtsangelegenheiten mitbetroffen, wenn nicht gar in den Streit hinein gezogen werden wird, so groß sind, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge - ganz oder teilweise - im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rn. 38 m.w.N.). „Funktioniert“ also die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht, so ist nach der Rechtsprechung der Alleinsorge der Vorzug zu geben (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; FamRZ 2004, 354 und 1015).

Von diesen Grundsätzen ausgehend scheidet hier für die Zukunft eine Ausübung der gemeinsamen Sorge durch die beteiligten Eltern aus, und es bedarf der Begründung der Alleinsorge eines Elternteils.

b)

Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der eltern- und kindbezogenen Kriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl von S… und A… gegenwärtig am besten entspricht, wenn der Vater die gesamte elterliche Sorge für sie allein ausübt.

Angesichts der fehlenden Voraussetzung für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge gewinnen für die Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen ist, insbesondere folgende Gesichtspunkte Bedeutung, wobei der hier gewählten Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rn. 84):

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt.

Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Im Ergebnis führt dies hier zu einer Sorgerechtsübertragung auf den Vater.

Der Sachverständige Dr. Sch… hat in seinem psychologischen Gutachten vom 17.6.2011 festgestellt, dass der Vater von seiner Persönlichkeit her durchaus in der Lage sei, bei entsprechender Unterstützung durch eine Familienhilfe, eine kindeswohlförderliche Erziehung zu garantieren, d. h. die Bedürfnisse seiner beiden Töchtern wahrzunehmen und ihnen eine normale körperliche, seelische und geistige Entwicklung zu sichern. Er sei auch in der Lage, den Kindern ausreichende soziale Kontakte zu ermöglichen. Es ist danach davon auszugehen, dass der Vater zu einer verantwortlichen Ausübung des Sorgerechts in der Lage ist. Er hat im Senatstermin auch ausdrücklich seine Bereitschaft zur Annahme der zu seiner Unterstützung erforderlichen Familienhilfe erklärt.

Ferner hat der Sachverständige festgestellt, es habe sich im Rahmen der Begutachtung gezeigt, dass die emotionale Bindung der Kinder an die Eltern unterschiedlich sei. Die Kinder seien an den Vater emotional sicher gebunden, an die Mutter unsicher-ambivalent. Die Bindungsintensität von S… und A… zum Vater ist danach höher als diejenige zur Mutter einzuschätzen.

Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, neben dieser emotionalen Bindung sei hier auch der kindliche Wille von Bedeutung. Dieser sei auch aus psychologischer Sicht ein wichtiges Kindeswohlkriterium. Zur Willensbildung und -haltung von Kindern sei aus psychologischer Sicht festzustellen, dass etwa ab dem 4. Lebensjahr der geäußerte Kindeswille für eine Sorgerechtsregelung bedeutsam sei, auch wenn der Bedürfnishintergrund und die Motivation des Kindes sowie das Ziel und die Stabilität des geäußerten Willens zu hinterfragen seien. Ebenso sei zu prüfen, ob der Kindeswille eventuell ein sich selbst gefährdender Wille sei. Im Ergebnis seiner Begutachtung ist der Sachverständige Dr. Sch… jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass es der ausdrückliche Wunsch und Wille von S… und A… sei, beim Vater zu leben. Dies spiegele sich auch in den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Tests, insbesondere des Erziehungsstil-Inventars und des Familien-Identitätstests, wider. Es sei dabei nach dem Stand ihrer Persönlichkeitsentwicklung und einer ausreichenden Reife von einem stabilen, autonomen und nicht das Kindeswohl gefährdenden Wunsch der Kinder, beim Vater leben zu wollen, auszugehen. Das Vorhandensein eines entsprechenden stabilen kindlichen Wunsches und Willens nach ihrem zukünftigen Lebensmittelpunkt beim Vater hat der Sachverständige auch im Senatstermin im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens wiederholt.

Der Kontinuitätsgrundsatz, nachdem sich diejenige Sorgerechtsregelung empfiehlt, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stetigkeit der erzieherischen Kontinuität, der räumlichen Kontinuität und der Kontinuität des sozialen Umfelds wahrt oder am wenigsten stört, spricht vorliegend für keinen Elternteil. S… und A… leben seit 2/2009, also bereits seit zwei Jahren, im Kinderheim R…. Ihre derzeitigen Lebensverhältnisse haben sich durch diesen Zeitablauf derart gefestigt, dass es auf den Kontinuitätsgesichtspunkt, insbesondere den früheren Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Mutter, hier nicht entscheidend ankommt. Ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender Bruch der Kontinuität ist mit dem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters jedenfalls nicht verbunden.

Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen empfohlen, aus seiner psychologischen Sicht für die Kinder zunächst noch einen Vormund zu bestellen. Davon abgesehen hat er es jedoch als „dringend geboten“ erachtet, eine Rückführung der Kinder zu einem Elternteil vorzunehmen, und zwar nach seiner Einschätzung wegen der bestehenden stärkeren Bindungen und Beziehungen zum Vater. Jedenfalls solle der Lebensmittelpunkt der Kinder zukünftig nicht mehr in der Wohneinrichtung sein. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit der ausdrücklichen Empfehlung abgeschlossen, dem Wunsch und Willen der Kinder zu entsprechen, beim Vater leben zu können und dies mit Blick auf seine durch Gespräche und Tests erzielten Untersuchungsergebnisse im Senatstermin bekräftigt.

Der Senat folgt - abweichend von den Empfehlungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts - dieser Einschätzung des Sachverständigen zum künftigen Lebensmittelpunkt von S… und A…. Dabei steht angesichts des Alters von S… und A… weniger der Kindeswille, sondern die gutachterlich festgestellte stärkere Bindung der Kinder zum Vater und seine vorhandene Kompetenz, die Kinder in Zukunft umfassend und ausreichend zu versorgen, zu erziehen und zu fördern, im Vordergrund. Er ist für S… und A… (sowie für T…) eine stabile Bezugsperson und kann es gewährleisten, sich adäquat um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und darauf angemessen zu reagieren. Da der Vater zur verantwortlichen Ausübung des Sorgerechts in der Lage ist, ist hier aus Rechtsgründen wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Eltern und vor allem mit Blick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1666, 1666 BGB kein Raum für eine Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht angeordneten Entziehung der elterlichen Sorge.

Zwar wird der Vater nach einem Umzug der Kinder in seinen Haushalt öffentlicher Hilfe bedürfen, um durch helfende und unterstützende Maßnahmen die Bedingungen für einen dauerhaften Verbleib von S… und A… in seinem Haushalt zu verbessern und ihm zu einer positiven Entwicklung der Kinder zu verhelfen. Der Vater hat jedoch im Senatstermin ausdrücklich erklärt, entsprechende Familienhilfe annehmen zu wollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Absicht des Vaters nicht ernst gemeint sei.

Auch die Frage der bislang noch nicht sichergestellten adäquaten Wohnsituation lässt sich nach den vorgelegten Bescheinigungen bzw. der in Aussicht gestellten Aufnahme des Vaters und der beiden Kinder in das Wohnprojekt „M…“ lösen. Der Senat geht davon aus, dass der Vater den tatsächliche Wechsel von S… und A… aus dem Kinderheim in seinen Haushalt in verantwortlicher Ausübung der ihm übertragenen elterlichen Sorge erst dann vornimmt, wenn er die ihm in Aussicht gestellte Wohnung übernommen und eingerichtet hat und damit den notwendigen äußeren Rahmen für die Sorgerechtsauübung geschaffen hat. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Kindeswohls wird er bis dahin die beiden Mädchen im Kinderheim zu belassen haben.

Nach alldem ist der Senat der Auffassung, dass es dem Vater mit Unterstützung durch eine entsprechende Familienhilfe gelingen wird, die Bedürfnisse von S… und A… nach Orientierung, Lenkung und Struktur, nach altersgerechter Anregung und Förderung zu erfüllen. Er ist auch in der Lage, die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder ausreichend sicherzustellen und hat zudem eine hohe Bereitschaft gezeigt, die Kinder zu unterstützen. Dementsprechend geht der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn sie in den Haushalt des Vaters wechseln.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er von dem Vater mit Blick auf seine Erklärungen im Senatstermin sowie unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz erwartet, dass er der Mutter umgehend den üblichen Umgang mit den Kindern S… und A… in Form einer Wochenend-, Feiertags- und Ferienregelung - gegebenenfalls mit Hilfe und Unterstützung der Verfahrensbevollmächtigten beider Elternteile - einräumt, den beide Kinder wünschen und auch brauchen. Diese Umgangseinräumung ist Ausdruck der vom Vater erwarteten Erziehungsfähigkeit und -eignung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 FamFG, 45 FamGKG.