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Entscheidung 13 WF 38/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 24.03.2011
Aktenzeichen 13 WF 38/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 S 1 HS 1 FamGKG, da Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 FGG-RG die Geltung des neuen Rechts für die dort genannten alten Versorgungsausgleichssachen anordnen und hinsichtlich des Kostenrechts auch für die Überleitungsfälle keine Ausnahme konstituieren. Für die danach maßgebliche Wertberechnung ist gemäß § 34 S 1 FamGKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, hier also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2011 - 13 WF 30/11 m.w.N.).

2. Die 20 %-Regelung des § 50 Abs. 1 S 1 HS 2 FamGKG betrifft demgegenüber nach der Scheidung isoliert geführte Erst- oder Änderungsverfahren nach §§ 20 ff, 31, 32ff VersAusglG und § 225 FamFG, die ohne vorangegangenes Scheidungsverfahren mit erhöhtem Aufwand verbunden sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 2. Auflage, § 50 FamGKG, Rn. 5 m.w.N.).

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.03.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 18.02.2011 - 24 F 76/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in einer Versorgungsausgleichssache.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für das in 2010 wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf der Grundlage des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten bei Einreichung des zugrunde liegenden Scheidungsantrages vom 18.09.2006 mit jeweils 10% je Anrecht bemessen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind 20% je Anrecht anzusetzen.

2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet nach § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter.

Die Entscheidung des Amtsgerichts trifft, auch wenn dieses seine Abhilfebefugnis hinsichtlich der Streitwertfestsetzung fälschlich nach § 68 Abs. 1 S 2 FamFG und entgegen §§ 59 Abs. 1 letzter Satz, 57 Abs. 3 S 1 FamGKG verneint hat, in der Sache zu.

Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 S 1 HS 1 FamGKG, da Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 FGG-RG die Geltung des neuen Rechts für die dort genannten alten Versorgungsausgleichssachen anordnen und hinsichtlich des Kostenrechts auch für die Überleitungsfälle keine Ausnahme konstituieren. Für die danach maßgebliche Wertberechnung ist gemäß § 34 S 1 FamGKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, hier also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2011 - 13 WF 30/11 m.w.N.).

Die 20 %-Regelung des § 50 Abs. 1 S 1 HS 2 FamGKG betrifft demgegenüber, wie die Beschwerdeführerin verkennt, nach der Scheidung isoliert geführte Erst- oder Änderungsverfahren nach §§ 20 ff, 31, 32ff VersAusglG und § 225 FamFG, die ohne vorangegangenes Scheidungsverfahren mit erhöhtem Aufwand verbunden sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 2. Auflage, § 50 FamGKG, Rn. 5 m.w.N.). Ein solches Verfahren hat das Amtsgericht hier allerdings nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG nicht wieder aufgenommen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.