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(Betriebsbedingte Kündigung, Betriebszugehörigkeit, Interessenausgleich, Namensliste)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer Entscheidungsdatum 16.07.2010
Aktenzeichen 13 Sa 758/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 1 Abs 5 KSchG, §§ 111ff BetrVG, §§ 50ff BetrVG

Leitsatz

Wird ein Interessenausgleich durch den zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, kann eine diesen Interessenausgleich ergänzende Namensliste nicht durch den örtlichen Betriebsrat abgeschlossen werden.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. März 2010 - 7 Ca 2181/09 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und dabei insbesondere um die ordnungsgemäße Sozialauswahl.

Seit wann der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1: „Als statistisches Eintrittsdatum zur Berechnung der Betriebsrentenansprüche gilt der 02.04.1990“ (vergl. den Arbeitsvertrag vom 08.10.1997 in Kopie Bl. 52 ff d. A.). Im Zwischenzeugnis vom 30.09.2009 heißt es:

„Herr E. M., geboren am … 1964 in Z., trat am 02. April 1990 in die A. AG ein.“

In der „Vereinbarung Interessenausgleich Namensliste“ vom 27.08.2009, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat im A. Betrieb F. heißt es für den Kläger unter „Ersteintritt“ „02.04.1990“. Endlich heißt es in der Entgeltabrechnung für Juni 2010 neben „Eintrittsdatum“ „02.04.1990“ (vgl. die Kopie der Entgeltabrechnung für Juni 2010 Bl. 229 d. A.).

Anlässlich einer Umgestaltung des bisherigen Beschäftigungsbetriebes F. als einem reinen Produktionsstandort zu einem Service-Center und der Zusammenführung unterschiedlicher Konzerneinheiten am Standort F. vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: GBR) am 28.08.2009 einen „Interessenausgleich ’Zukunftsperspektive F.’ “, welcher örtlich sowohl den Betrieb F. als auch Teile des Betriebes in Berlin und persönlich sowohl Beschäftigte in Berlin als auch in F. erfasst. Unter „C 1.2.2 Ausscheidensregelungen“ heißt es unter a) auf S. 3 des Interessenausgleichs:

„Die nähere Ausgestaltung der Milderung wirtschaftlicher Nachteile obliegt den lokalen Betriebsparteien, im Rahmen des § 112 BetrVG zu vereinbaren. Außerdem bleibt ihnen vorbehalten, die Auswahl der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten und Umsetzung der Maßnahmen gem. §§ 95, 99, 102 BetrVG, 1 Abs. 5 KSchG zu regeln.“

Bereits einen Tag vorher, am 27.08.2009, vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende örtliche Betriebsrat in F.: „... wird gem. § 1 Abs. 5 KSchG als Interessenausgleich (auch in Ergänzung und als integraler Bestandteil des Interessenausgleichs „Zukunftsperspektive F.“) nachstehende namentliche Bezeichnung der Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, vereinbart: ...

[es folgen 33 Namen mit Sozialdaten zum Geburtsdatum, zum Ersteintritt, zum Familienstand, zur Steuerklasse und zum Kinderfreibetrag sowie mit einer Rubrik „Anmerkung“, in der unter anderem die Behinderung eines Arbeitnehmers oder dessen Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat vermerkt ist]. Weiter heißt es: „Die Vereinbarung erfolgte nach ausführlicher Erörterung des auf der Planung des Arbeitgebers beruhenden künftigen Personalbedarfs. Die Sozialdaten aller jeweils untereinander vergleichbaren Beschäftigten - Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung - wurden individuell abgewogen.“

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29.09.2009 zum 30.04.2010 gekündigt (vgl. das Kündigungsschreiben in Kopie Bl. 3 d. A.) und sich zur Begründung ihrer Kündigung unter anderem auf den Interessenausgleich mit dem lokalen Betriebsrat in F. gestützt. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2009 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangene Kündigungsschutzklage des Klägers. Er beruft sich unter anderem darauf, dass er etwa gegenüber den Arbeitnehmern J. G. und T. H. sozial schutzwürdiger sei.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung sozialwidrig sei. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG mögliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei, könne nicht zugrunde gelegt werden, da eine danach nötige Namensliste in einem Interessenausgleich enthalten sein müsse. Der zwischen den Betriebsparteien in F. ausgehandelte Interessenausgleich sei kein solcher, da darin keine Maßnahmen aufgelistet seien, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen oder gar einer Betriebsänderung führen könnten. Im Übrigen sei der Interessenausgleich mit dem örtlichen Betriebsrat bereits am 27.08.2009 geschlossen worden, so dass auf den Interessenausgleich mit dem GBR nicht hätte Bezug genommen werden dürfen. Die danach verbliebene bloße Namensliste mit Sozialdaten ohne Vereinbarung einer Betriebsänderung sei kein Interessenausgleich und erfülle damit nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 5 KSchG.

Die Kündigung sei auch nicht gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, da die Beklagte die Sozialauswahl nicht hinreichend dargelegt habe. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil vom 02.03.2010 Bl. 122 ff d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 26.03.2010 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 08.04.2010 eingegangene und am 26.05.2010 begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, dass der notwendige Personalabbau aufgrund der Umstrukturierung in F. mit dem zuständigen örtlichen Betriebsrat in dem Interessenausgleich vom 27.08.2009 vereinbart worden sei. Unabhängig von der darin vereinbarten Namensliste und der sich daraus ergebenden Konsequenz des § 1 Abs. 5 KSchG sei die Sozialauswahl bereits nach § 1 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei der Kläger nicht gegenüber den Mitarbeitern unter anderem T. H. und J. G. schutzwürdiger, da er erst seit 1998 betriebsangehörig sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet, dass es überhaupt zu einem Abbau von Arbeitsplätzen gekommen sei, da die Produktionslinie ZS 8, an der er gearbeitet habe, nicht zum Ende April 2009 eingestellt worden sei, sondern noch im Juni 2010 von ihm bedient worden sei. Er sei dort im Rahmen der Weiterbeschäftigung für weitere Arbeiten eingeteilt worden. Im Übrigen hält er ebenso wie das Arbeitsgericht Potsdam die Vereinbarung der Namensliste mit dem örtlichen Betriebsrat nicht für einen Interessenausgleich und die soziale Auswahl für unrichtig.

Wegen der weiteren konkreten Ausführungen der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.05.2010 (Bl. 157 ff d. A.) und 14.07.2010 (Bl. 225 ff d. A.) und des Klägers vom 02.07.2010 (Bl. 179 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und grundsätzlich in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil die Kündigung vom 29.09.2009 sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam gem. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Potsdam und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur im Hinblick insbesondere auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2010 wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Kündigung vom 29.09.2009 ist bereits wegen einer unrichtigen Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Denn gem. § 1 Abs. 3 KSchG ist die Kündigung trotz einer zu Gunsten der Beklagten als zutreffend unterstellten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochenen Kündigung unwirksam, weil die Beklagte bei der Auswahl des Klägers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern T. H. und J. G. ist der Kläger sozial schutzwürdiger: Er ist im Gegensatz zu den beiden anderen Arbeitnehmern verheiratet; er ist älter als die beiden Arbeitnehmer, nämlich ca. 2 Jahre älter als Herr G. und ca. 5 Jahre älter als Herr H.. Seine Betriebszugehörigkeit berechnet sich entgegen der Meinung der Beklagten auch seit dem 02.04.1990, womit er auch länger im Unternehmen der Beklagten beschäftigt ist als die beiden anderen Arbeitnehmer. Dabei geht die Kammer von der Unternehmenszugehörigkeit des Klägers seit dem 02.04.1990 aus, da im Arbeitsvertrag zwar die Unternehmenszugehörigkeit nur im Hinblick auf die Betriebsrente geregelt ist, jedoch nicht nur auf der Entgeltabrechnung vom 23.06.2010 (vergl. Bl. 229 d. A. in Kopie) und dem Zwischenzeugnis vom 30.09.2009 (vergl. in Kopie Bl. 188 d. A.) sondern gerade auch in der Vereinbarung der Namensliste vom 27.08.2009 mit dem örtlichen Betriebsrat in F. vom Ersteintritt des Klägers am 02.04.1990 ausgegangen wird (vgl. dazu die Vereinbarung in Kopie in der Namensliste Bl. 64 d. A.). Insofern wird darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 3 KSchG zwar die „Betriebszugehörigkeit“ in die soziale Auswahl mit einzubeziehen ist, dies aber nach ganz herrschender Meinung die Unternehmenszugehörigkeit, also die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber meint (vgl. nur KR-Griebeling, 9. Aufl. 2009, § 1 KSchG Rz. 671 f. m. w. N.). Dabei sind auch frühere Beschäftigungszeiten bei nahtlosem Übergang von einem Unternehmensteil zum anderen wie bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen (vgl. BAG 06.02.2003 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 51; BAG 02.06.2005 EzA a. a. O., Nr. 61, zu II 2 b der Gründe).

2. Die soziale Auswahl ist nicht gem. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG nur auf ihre grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Dafür müssten die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, also hier der Kläger, gem. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet worden sein. Daran fehlt es vorliegend:

a) Zwar ist der Name des Klägers in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat in F. vom 27.08.2009 enthalten. Diese Vereinbarung wird auch als „Interessenausgleich“ bezeichnet. Sie stellt aber in Wirklichkeit nur eine Namensliste, keinen Interessenausgleich dar und ist im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil sie nicht vom zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist.

b) Wie das Arbeitsgericht Potsdam zu Recht entschieden hat, stellt die Vereinbarung vom 27.08.2009 keinen Interessenausgleich, sondern nur eine Namensliste dar. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung, der Sinn und Zweck und die Systematik, insbesondere der Zusammenhang mit dem Interessenausgleich „Zukunftsperspektive F.“ vom 28.08.2009 zwischen der Beklagten und dem GBR:

aa) Zwar heißt es einerseits „… wird gem. § 1 Abs. 5 KSchG als Interessenausgleich... vereinbart“, andererseits heißt es in der Überschrift oben rechts „Vereinbarung Interessenausgleich Namensliste“. Genau eine solche wird dann „gem. § 1 Abs. 5 KSchG“ vereinbart und zwar „in Ergänzung und als integraler Bestandteil des Interessenausgleichs ’Zukunftsperspektive F.’ “. Dagegen fehlt es an jeglichen sonstigen Inhalten eines Interessenausgleichs, nämlich bei einer Umstrukturierung und einem Arbeitsplatzabbau wie vorliegend der Beantwortung der Fragen nach dem Ob, dem Wann und dem Wie der Betriebsänderung (vgl. zur Auslegung eines Interessenausgleichs die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 04.06.2010 - 13 Sa 832/10 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 b bb der Gründe).

bb) Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist damit die „Ergänzung“ des Interessenausgleichs zwischen der Beklagten und dem GBR durch eine Namensliste, die nach „individueller Abwägung“ der Sozialdaten aufgestellt wurde.

cc) Auch von der Systematik ist diese Vereinbarung nur als Namensliste auszulegen, da der Interessenausgleich „Zukunftsperspektive F.“ unter C 1.2.2 a) auf S. 3 dies gerade so gewollt hat:

„Außerdem bleibt ihnen [den lokalen Betriebsparteien] vorbehalten, die Auswahl der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten und Umsetzung der Maßnahmen gem. §§ 95, 99, 102 BetrVG, 1 Abs. 5 KSchG zu regeln.“

c) Eine derartige Splittung in einen Interessenausgleich zwischen dem hier zuständigen, da über mehrere Betriebe des Unternehmens der Beklagten einen Interessenausgleich vereinbarenden Gesamtbetriebsrat und der Beklagten und einer Namensliste, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat, ist nicht möglich. Im Unterschied zu der Zuständigkeit für einen Sozialplan, die sich tatsächlich von der für den Interessenausgleich unterscheiden kann (vgl. BAG 11.12.2001 EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 18, zu II 1 c der Gründe), ist die Namensliste Teil des Interessenausgleichs. Für eine einheitliche beteiligungspflichtige Maßnahme ist nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der Zuständigkeitstrennung eine Kompetenzaufspaltung nicht möglich, auch wenn die Maßnahme Detailfragen aufwirft, die für sich in den einzelnen Betrieben unterschiedlich geregelt werden könnten. Die §§ 50 Abs. 1; 58 Abs. 1 BetrVG betreffen die jeweilige Angelegenheit im Sinne des Betriebsverfassungsrechts insgesamt (BAG 14.11.2006 EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 6, zu B I 1 c cc (1) (b); GK-BetrVG/Kreutz § 50 Rz. 20 sowie § 58 Rz. 20). Zudem ist die Festlegung der zu entlassenen Arbeitnehmer bei einem betriebsübergreifenden Interessenausgleich keineswegs rein betriebsbezogen, sondern integraler Bestandteil der unternehmens- oder konzernweiten Gesamtregelung. Nur auf dieser Ebene kann geklärt werden, welche Arbeitnehmer entlassen und welche - ggf. nach betriebsübergreifenden Versetzungen - in welchem Betrieb weiterbeschäftigt werden sollen. Die erforderlichen Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse werden durch die Entsendung gem. §§ 47 Abs. 2; 55 Abs. 1 S. 2 BetrVG gewährleistet und müssen erforderlichenfalls durch Nutzung der Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG ergänzt werden (so zutreffend KR-Griebeling, a. a. O., § 1 KSchG Rz. 703 f. m. w. N.).

III.

Die Beklagte trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.