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Entscheidung 5 T 80/16


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 20.09.2016
Aktenzeichen 5 T 80/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 10.08.2016 aufgehoben.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

        
        

Gründe

I.

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 20.08.2014 (Bl. 25 ff. d. A.) Herr XXX zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen und der Vermögenssorge insgesamt, einschließlich der Wohnungsangelegenheiten und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Renten- und Sozialleistungen bestellt. Der Betreuer übt das Amt berufsmäßig aus.

Mit Verfügung vom 14.09.2015 (Bl. 37 d. A.) wurde der Betreuer vom Amtsgericht Perleberg aufgefordert, den Jahresbericht und die Rechnungslegung für den Zeitraum 22.08.2014 bis 21.08.2015 mit den entsprechenden Nachweisen einzureichen. Mit Aufstellung vom 31.10.2015 (Bl. 38 ff. d. A.) kam der Betreuer der Aufforderung nach. Hierzu reichte er eine 11-seitige Umsatzübersicht des Girokontos des Betroffenen ein. Der Betreuer nutzte dabei die Online-Banking-Software Star Money und erstellte die Ausdrucke mit Hilfe dieser Software. Der Aufforderung der Vorlage von Originalkontoauszügen vom 11.01.2016 (Bl. 53 d. A.) kam der Betreuer nicht nach.

Der Betreuer führt aus, dass er seit 2002 Betreuungen durchführe und die Ausdrucke aus Star Money immer anerkannt worden sind. Eine Nacherstellung der Originalkontoauszüge sei mit erheblichen Kosten zu Lasten des Betroffenen verbunden. Das Amtsgericht Perleberg ist der Auffassung, dass die mittels Fremdsoftware erstellten Umsatzübersichten keinen ausreichenden Ersatz darstellen. Ferner mache allein die Tatsache, dass die Umsatzübersichten der Manipulation zugänglich sind, diese für die Prüfung der Rechnungslegung ungeeignet. Der Betreuer sei zur Erstellung von Zweitschriften auf Kosten des Betroffenen verpflichtet.

Am 23.05.2016 wurde dem Betreuer die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angekündigt (Bl. 76 d. A.). Nachdem der Betreuer der Aufforderung der Beibringung von Originalkontoauszügen nicht Folge leistete, hat das Amtsgericht Perleberg mit Beschluss vom 10.08.2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen den Betreuer festgesetzt. Der am 22.08.2016 beim Amtsgericht Perleberg eingegangenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 02.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen den Beschluss, der die Festsetzung des Zwangsgeldes anordnet, ist nach § 35 Abs. 5 FamFG i. V. m. §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die hier in zulässiger Weise eingelegt wurde.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Nach §§ 1908 i, 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht über die Vermögensverwaltung eine formell ordnungsgemäße Rechnung zu legen. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d. h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann. Sie soll gemäß § 1841 BGB über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die von dem Betreuer eingereichte Rechnung genügt den o. g. Anforderungen.

§ 1843 BGB normiert die allgemeine Aufsichtspflicht des Gerichts für den Bereich der Vermögenssorge. Es prüft die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit. Es kann sich hierzu Hilfspersonen bedienen. Sachlich hat das Gericht die Rechnungslegung auf Vollständigkeit sowie darauf zu prüfen, ob Ausgaben angemessen waren und die möglichen Einnahmen gezogen wurden.

Zu Nachweiszwecken darf das Gericht Belege verlangen. Die Frage ob und welche Belege verlangt werden liegt im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist - hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen - eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind. In diesem Fall liegt zusätzlich die Besonderheit vor, dass der Betroffene gegenüber dem Betreuer schriftlich erklärt hat, dass er die Originalkontoauszüge selbst ziehe und sie ihm nicht zugänglich gemacht habe (Bl. 79 d. A.).

Damit wird die an sich im Rahmen des Ermessens liegende Maßnahme der Anforderung der Originalkontoauszüge hier unzulässig. Einerseits liegen keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen des Beschwerdeführers vor und andererseits gebricht die Maßnahme - aufgrund der o.g. Erklärung des Betroffenen gegenüber dem Beschwerdeführer - zusätzlich an dem Schutzinteresse des Betroffenen. Unter diesen Umständen hat das Gericht keine Pflicht, die Beibringung der Originalkontoauszüge anzuordnen.