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Entscheidung 5 O 67/15


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 28.01.2016
Aktenzeichen 5 O 67/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.813,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. September 2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Verbindlichkeiten anlässlich seiner Beteiligung an der M. XXXXXGmbH & Co. Verwaltungs KG freizustellen, ihr insbesondere keine Ansprüche mehr aus dem von ihm zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag zustehen.

3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der von ihm gezeichneten Kommanditbeteiligung an der M. XXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG an die Beklagte.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 € zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 3. sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an sie in Verzug befindet.

6. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds („…“) Rückabwicklungsansprüche wegen Widerrufs des mit der Beklagten bestehenden Darlehensvertrags geltend. Er verlangt im Wesentlichen den Ersatz seiner eigenfinanzierten Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen, während die Beklagte hilfsweise widerklagend festgestellt wissen will, dass der Kläger erzielte Steuervorteile auszukehren hat.

Aufgrund des am 26. Oktober 2005 vom Kläger unterzeichneten und unter dem 4. November 2005 von Fonds- und Treuhandgesellschaft gegengezeichneten Beitrittsformulars beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 30.000 € zuzüglich 460,80 € Agio an der M. XXXX Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Der Eigenanteil des Klägers belief sich auf 15.360 € zuzüglich des Agios. Das Beitrittsformular enthielt zugleich einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 14.640 € zur restlichen Finanzierung der Beteiligung (vgl. Anlage, Bl. 27 f. d.A.). In Abschnitt A. des Beitrittsformulars heißt es unter „Gesetzliches Widerrufsrecht“:

„Integraler Bestandteil dieses Zeichnungsscheins sind die Belehrungen über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht besteht nur unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht besteht nicht.“

Der Schluss des Abschnitts A. enthält eine vorgedruckte, vom Kläger gesondert unterschriebene „Empfangsbestätigung“ mit folgendem Wortlaut:

„Ich bestätige, die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen (S. 145 des Prospektes) erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.“

In Abschnitt B. (Darlehensvertrag) heißt es sodann:

„Auf den Darlehensvertrag finden die in Abschnitt D. umseitig abgedruckten Darlehensbestimmungen unter Einbezug der Angaben in Abschnitt A. Anwendung.“

Die beiden Widerrufsbelehrungen befinden sich - wie auch aus zahlreichen Parallelfällen gerichtsbekannt ist - nicht im Zeichnungsschein, sondern auf Seite 145 des Verkaufsprospekts über die Beteiligung. Hierbei handelt es sich um die „Widerrufsbelehrung Nr. 1“ für die Beitrittsvereinbarung und die „Widerrufsbelehrung Nr. 2“ für den Darlehensvertrag mit der Beklagten. Letztere lautet wie folgt:

„Widerrufsbelehrung Nr. 2

Zum Darlehensvertrag mit der Landesbank (…) International (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins).

Widerrufsrecht

Sie können ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

A. GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen

(…)

Die A. GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen handelt als Empfangsvertreter für die Helaba Landesbank International.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Zusätzlicher Hinweis bei Fernabsatz

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vorzeitig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Finanzierte Geschäfte

Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihre Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und nach Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“

Die Klageforderung mit Antrag zu 1. enthält rechnerisch die Differenz aus eigenfinanzierter Einlage und Agio abzüglich der vom Kläger unstreitig in Höhe von 8.006,99 € erhaltenen Ausschüttungen. Für das Jahr 2005 wurden dem Kläger erhebliche Anfangsverluste zugewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2014 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung und begehrte von der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung seines Fondsanteils erfolglos die Rückzahlung seines Eigenkapitalanteils abzüglich erhaltener Ausschüttungen unter Fristsetzung bis zum 23. September 2014.

Der Kläger meint insbesondere, der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, da die verwendete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie weiche vom Text der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ab. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, bei der Rückabwicklung seien steuerliche Vorteile nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da Ersatzleistungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und zu versteuern seien. Auch habe er keine außergewöhnlichen Steuervorteile erzielt.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.813,81 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seines Anteils an der der M. XXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG an die Beklagte.
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Verbindlichkeiten anlässlich seiner Beteiligung an der M. XXXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG freizustellen,
3.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme seines Anteils an der M. XXXXXXXXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG in Annahmeverzug befindet,
4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.570,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hilfswiderklagend sinngemäß für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleich nicht vornimmt,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. XXXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG (…) erzielt hat, an sie auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist unter anderem der Ansicht, der Kläger sei wegen der verdeckten Abtretung seiner Ansprüche an einen Prozessfinanzierer nicht aktivlegitmiert. Zudem fehle es deswegen an der internationalen Zuständigkeit des Gerichts. Der Widerruf sei im Übrigen zu spät erfolgt, weil die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen sei. Jedenfalls genieße sie Vertrauensschutz, da die Belehrung der damals gültigen Fassung des Musters gemäß BGB-InfoV (aF) entsprochen habe. Da seit Vertragsschluss viele Jahre vergangen seien, komme ohnehin kein Widerrufsrecht mehr wegen Verwirkung desselben in Betracht. Zumindest müsse sich der Kläger die mit der Zeichnung verbundenen Steuervorteile - in Höhe von mindestens 8.844,09 € - anrechnen lassen, denn er habe damit aufgrund der die Gesamtzeichnungssumme übersteigenden anfänglichen Verlustzuweisungen außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend insbesondere auf die Klageerwiderung verwiesen (Bl. 164 ff. d.A.). Die Hilfswiderklage sei im Übrigen zulässig, da sie - die Beklagte - die in Rede stehenden Steuervorteile nicht abschließend beziffern könne. Sie sei bei Vorliegen der innerprozessualen Bedingungen auch begründet, da hier im Rahmen der Rückabwicklung die Steuervorteile herauszugeben seien.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auch auf die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, die ebenfalls zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet.

I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für den Kläger als Verbraucher aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO, wonach für die internationale Zuständigkeit der allgemeine Wohnsitzgerichtsstand des Klägers begründet ist. Für die von der Beklagten in den Raum gestellte - und vom Kläger bestrittene (vgl. Schriftsatz vom 15. September 2015, S. 1; Bl. 249 d.A.) - Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an einen nicht durch den Verbrauchergerichtsstand privilegierten Prozessfinanzierer fehlt es an Anhaltspunkten.

II. Die Klage ist auch begründet. Der - entsprechend obigen Ausführungen auch aktivlegitimierte - Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen.

1. Der Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlung folgt aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB. Nach § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB sind die von dem Kläger erbrachten Zahlungen dergestalt rückabzuwickeln, dass sie ihm abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückzugewähren sind und im Übrigen im Rahmen der Rückabwicklung die beklagte Bank an die Stelle des Fonds tritt, § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).

a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jedenfalls in der vor dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen wurde und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelte.

b) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 491 BGB zu, da er bei Abschluss des entgeltlichen Darlehensvertrags als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelte. Der Widerruf erfolgte - entgegen der Auffassung der Beklagten - noch rechtzeitig, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB mangels wirksamer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begonnen hatte.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (siehe nur BGH Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 und vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, juris Rn. 10 mwN).

bb) Vorliegend ist die Belehrung bereits dadurch fehlerhaft, dass die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wurde (siehe nur BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 37 und vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 15 ff.). Dies geht - unabhängig von der gesetzlichen Rechtsfolge einer unrichtigen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - auch AGB-rechtlich zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), denn bei einer solchen Formulierung ist für den Verbraucher schlicht unklar, wann die Frist regulär beginnt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen; er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird dabei im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind. Da bereits ein Fehler in der Widerrufsbelehrung genügt, damit die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung möglicherweise noch weitere Fehler enthält.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ihr auch kein Vertrauensschutz zugute, weil sie sich zulässig darauf verlassen durfte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt, wenn das Textmuster gemäß § 14 BGB-InfoV (aF) verwendet wird.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 17 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 36 f.) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

Vorliegend hat die Beklagte in den Mustertext unter anderem wie folgt eingegriffen:

- Anstelle der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet die Überschrift nunmehr „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der (...) des Zeichnungsscheins.“

- Im zweiten Absatz der Widerrufsbelehrung wurde die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung (...)“ erweitert zu: „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung (...)“

- Obwohl nach den Zusätzen zur Musterbelehrung als Empfänger des Widerrufs „Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ angegeben werden können, verweist die Widerrufsbelehrung den Widerrufenden nicht an den Adressaten, sondern an das Vertriebsunternehmen und belehrt den Widerrufenden zusätzlich darüber, dass diese als Empfangsvertreter für die Beklagte handele.

- Im letzten Absatz unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ verändert die verwendete Formulierung schließlich den von der Musterbelehrung vorgegebenen Satzbau („Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen (...)“ statt „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag (...)“).

dd) Die von der Beklagten angeführte vermeintliche „Unwesentlichkeit“ der betreffenden Umformulierungen, bei denen es sich nicht nur um klarstellende Zwischenüberschriften handelt, findet in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Danach ist vielmehr wie ausgeführt jede inhaltlich-redaktionelle Abweichung vom eigentlichen Mustertext ausreichend, den Vertrauensschutz entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 39). Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte (siehe etwa OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22. Juni 2009 - 9 U 111/08, juris Rn. 11) soll zwar eine auf der Basis der Musterbelehrung erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nur dann nicht in Gang setzen, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat, was bei einem langen Zeitablauf zwischen Willenserklärung und Widerruf in der Regel nicht der Fall sei. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, dass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB stellt aber nicht auf Erfordernisse zur Kausalität zwischen Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist, sondern allein darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, juris Rn. 25: „für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an“).

c) Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet vorliegend mangels Umstandsmoment aus. Die Beklagte hat den Kläger nicht zutreffend über das Widerrufsrecht unterrichtet, gleichwohl musste dieser die Widerrufsfrist nach geraumer Zeit für jedenfalls abgelaufen erachten. Ein Vertrauenstatbestand kommt daher erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Klagepartei bekannt sein musste, dass ihm - entgegen dem äußeren Anschein des Fristablaufs - noch ein Widerrufsrecht zusteht

aa) Ein schutzwürdiges Vertrauen kommt von vornherein nicht in Betracht, solange der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von dem ihm zustehenden Recht keine Kenntnis hat. Insoweit ist zur Frage der Verwirkung auf eine wenig bekannte - bisher nicht veröffentlichte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2005 - II ZR 405/02 zu verweisen, in der es ausdrücklich zur Erklärung des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung heißt (aaO, S. 7 f.):

Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Eine derartige Belehrung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). … Soweit das Berufungsgericht meint, ein Widerrufsrecht könne verwirkt sein, wenn der Anleger in Kenntnis eines nach dem Verbraucherkreditgesetz bestehenden Widerrufsrechts das Darlehen jahrelang bedient habe, ohne sich auf das Widerrufsrecht zu berufen, übersieht es, daß der Anleger auf Grund einer Belehrung, wie sie den Klägern erteilt worden ist, jedenfalls nach Ablauf der darin genannten einwöchigen Widerrufsfrist keine Veranlassung mehr zu der Annahme hat, ihm stehe ein Widerrufsrecht noch zu.

Danach kommt ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht in Betracht, wenn und solange der eine fehlerhafte Belehrung verwendende Unternehmer davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von dem ihm zustehenden Recht keine Kenntnis hat (vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142 mwN). Ein Verwirkungstatbestand ist überhaupt erst ab dem Zeitpunkt denkbar, zu dem der Darlehensnehmer konkreten Anlass für die Annahme hatte, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zusteht. Im Falle einer fehlerhaften Belehrung ist somit Verwirkung generell nicht vor Richtigstellung der Belehrung anzunehmen. Die richtige Belehrung nachzuholen, um den Fristablauf für das Widerrufsrecht zu ermöglichen, steht einem Kreditinstitut wie der Beklagten schließlich jederzeit offen.

bb) Innerhalb des insoweit zwischen etwaiger Kenntniserlangung durch Medien (etc.) bis zur Erklärung des Widerrufs verbleibenden Zeitraums ist kein konkretes Verhalten des Klägers substantiiert vorgetragen, aufgrund dessen die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf vertraut hat, er würde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 26). Die Beklagte hat allenfalls auf den reinen Zeitablauf vertraut. Bei einem nicht nachweislich branchen- und rechtskundigen Anleger kann auch nicht pauschal angenommen werden, dass er über ihm zustehende Rechte laufend informiert ist und daher früher hätte Veranlassung sehen können, sein Widerrufsrecht auszuüben. Insoweit kann hier letztlich sogar - die in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage - offen bleiben, ob eine Verwirkung nur dann in Betracht kommt, wenn der Berechtigte bereits positive Kenntnis vom Bestehen des Rechts hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142 mwN).

cc) Im Ergebnis kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die verspätete Widerrufsmöglichkeit selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (so BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39; vgl. zum Ganzen auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 202/11, juris Rn. 51).

d) Das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB ist mit Blick auf das streitbefangene Anlagegeschäft und das zur anteiligen Finanzierung desselben dienende Darlehen unproblematisch zu bejahen. Es sind daher dem Kläger von der Beklagten gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB seine eigenfinanzierte Einlage sowie das Agio zurück zu gewähren, wovon die Ausschüttungen in unstreitiger Höhe in Abzug zu bringen sind; denn ohne Berücksichtigung der Ausschüttungen stünde der Kläger besser, als er ohne die Beteiligung an dem Fonds gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, juris Rn. 41, vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 22 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 21).

e) Eine Anrechnung von Steuervorteilen findet auf diesen Auszahlungsbetrag - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht statt.

aa) Soweit die Beklagte vorträgt, dass dem Kläger durch die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in den Anfangsjahren hohe Steuervorteile zugute kamen, weil die Verlustzuweisungen für die Anfangsjahre die Höhe seiner Eigenbeteiligung überstiegen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist unter „Einlageleistung“ nicht lediglich der Eigenkapitalanteil des Klägers zu verstehen. Zwar hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich positioniert, denn der Bundesgerichtshofes nimmt in seiner Rechtsprechung stets auf die Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Juli 2010 (III ZR 336/08, juris Rn. 35 ff., 55) zustimmend Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2011 - XI ZR 96/09, juris Rn. 9). In dieser Entscheidung ist von Verlustzuweisungen die Rede, die über die „Einlageleistungen“ des Anlegers hinausgehen. In der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Juli 2010 wird der Begriff der Einlageleistungen nicht näher definiert. In den dort in Bezug genommenen Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1986 ist jeweils von der „Zeichnungssumme“ die Rede (BGH, Urteile vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 76/84, juris Rn. 32 und vom 27. Juni 1984 - IV ZR 231/82, juris Rn. 36). Unter dem Begriff der Einlageleistungen ist indes nach zutreffender Auffassung nicht nur der Eigenkapitalanteil, sondern auch der fremdfinanzierte Anteil zu verstehen. Die Verlustzuweisungen orientieren sich an dem Betrag, den der Anleger in die Gesellschaft eingebracht hat, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag aus Eigen- oder Kreditmitteln aufgebracht worden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 202/11, juris Rn. 80; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 57).

bb) Weiterhin darf, auch wenn die Verlustzuweisungen hier in den ersten Jahren der Beteiligung die nominale Einlage des Klägers überstiegen haben sollten, auf diesen Zeitraum nicht isoliert abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuerrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen.

(1) Danach unterliegt zunächst die von der Beklagten geschuldete Rückgewähr beim Kläger der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil er aus der Beteiligung an dem Medienfonds Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt hat. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt (siehe dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 46), kann dabei dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat insoweit lediglich klarstellende Funktion (vgl. BFH, BStBl II 1989, 543, 544; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6).

(2) Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen ausnahmsweise nur dann zu einer Anrechnung auf die Erstattungsleistung führen könnte, wenn dem Kläger - auch unter Berücksichtigung der Versteuerung der Erstattungsleistung - diese außergewöhnlich hohe Vorteile weiterhin „verbleiben“. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger in den Folgejahren steuerliche Nachteile in einer Höhe erlitten hat, welche die - über 100 % des Nominalbetrages hinausgehenden - anfänglichen Verlustzuweisungen mindestens ausgleichen.

Davon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen. Mangels Vortrag ist zwar zweifelhaft, ob der Kläger in den Folgejahren konzeptionsgemäß auch Gutschriften auf seinem negativen Kapitalkonto erhielt, die er spätestens bei Übertragung der Anteile auf die Beklagte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hätte. Solche Gutschriften mindern gegebenenfalls den „Sollstand“ auf seinem Kapitalkonto, der dadurch bedingt ist, dass der Anleger in diesen Fällen nur einen Teil der Zeichnungssumme in bar eingezahlt hat. Stellt man solche negativen und positiven Einkünfte aus dem Fonds gegenüber, so können per Saldo die steuerlichen Vorteile, die er aus den Verlustzuweisungen in der Vergangenheit erlangt hat, die Nachteile kompensieren, die er aus der künftigen Versteuerung der Erstattungsleistung haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 42/13, juris, Rn. 17 f. mwN). Ob dies im Streitfall bei der gebotenen Berücksichtigung der Gewinnzuweisungen in den Folgejahren und der Nachteile aus der Versteuerung der Ersatzleistung der Fall ist, kann offen bleiben.

Entscheidend ist vielmehr, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Verlustzuweisungen der ersten Jahre der Fondslaufzeit zu berücksichtigen sind, sondern die steuerlichen Vorteile und Nachteile, die der Geschädigte bislang hatte, insgesamt in den Blick zu nehmen und diese den künftigen Nachteilen durch die Versteuerung im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) gegenüber zu stellen sind. Es kann daher für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen den Verlustzuweisungen für die Jahre 2005/2006 und dem Wert der Beteiligung abgestellt werden, so dass die Verlustzuweisungen letztere um mehr als 100 % übersteigen würden (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Unstreitig hat der Kläger nämlich jedenfalls auch Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.006,99 € ausgezahlt erhalten. Die damit einhergehenden steuerlichen Nachteile sind zu berücksichtigen, denn dadurch müssen dem Kläger die hohen Anfangsvorteile zu einem früheren Zeitpunkt teilweise wieder abhandenkommen. Sie können ihm daher, wie der Kammer unter Berücksichtigung des identischen Verlaufs der streitgegenständlichen Anlage aus anderen Verfahren auch bereits positiv bekannt ist, nicht in voller - etwaig die 100 %-Grenze erreichender - Höhe verbleiben. Er hat vielmehr in der Vergangenheit einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss. Die zu versteuernden Gewinnausschüttungen sind von den anfänglichen Verlustzuweisungen abzuziehen. Von verbleibenden Steuervorteilen ist damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - das heißt unabhängig vom jeweiligen Jahressteuersatz - nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in relevanter Höhe auszugehen, zumal auch die Rückgewährleistung - wie oben ausgeführt Hauptforderung und Zinsen - gemäß § 16 EStG zu versteuern sein wird.

dd) Es gibt auch keinen Grund, die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Schadensersatzleistungen zu beziehen. Dies zeigt sich bereits an der Überlegung, dass sich die Beklagte selbst auf ein Rechtsinstitut des Schadensersatzrechtes beruft, nämlich das der Vorteilsausgleichung. Daher können selbstverständlich steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen, Beachtung finden. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat dies bereits im Jahr 2007 mit folgenden Ausführungen entschieden (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22 ff.):

„Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkonstellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend anzuwenden. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertragsparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentscheidung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst fließender Gewinn darstellen.“

Diese Ausführungen sind auf den Streitfall zu übertragen (vgl. auch OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Februar 2012 - 19 U 26/11, juris Rn. 48 mwN).

e) Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Fondsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348 BGB). Dies hat er im Klageantrag berücksichtigt. Besteht die Kapitalanlage in der Rechtsposition als (Treuhand-)Kommanditist, genügt es auch, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Übertragung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung anbietet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262, Rn. 29; Beschluss vom 20. Dezember 2011- XI ZR 295/11, juris Rn. 10 f.). Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3). Die Nennung der Anteilsnummer ist dabei nicht einmal erforderlich, da sich hier aus dem Sachverhalt die Identität der Beteiligung unzweifelhaft ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - Az.: 2167/11, juris).

f) Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB seit Ablauf der Frist gemäß dem vorgerichtlichen Mahnschreiben zu.

2. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsanspruch steht dem Kläger zu. Aus der Wirksamkeit des Widerrufs folgt insbesondere, dass die Beklagte sich auf den als Beteiligungsfinanzierung in Rede stehenden Darlehensvertrag nicht mehr erfolgreich berufen kann (vgl. § 358 Abs. 2 BGB).

3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. bis 2. erfolgt - wie auch jeweils gesondert beantragt - nur Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der von ihm gezeichneten Beteiligung an der M. XXXXX GmbH & Co. Verwaltungs KG.

4. Der geltend gemachte Annahmeverzug der Beklagten ist wegen der angebotenen Rückübertragung der Beteiligung festzustellen, da ein den Anforderungen der §§ 293 ff. BGB genügendes Angebot auf Übertragung der Beteiligung jedenfalls mit der Klageschrift vorlag. Das Angebot der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung genügt für die Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 12).

6. Der Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO hat der Kläger nicht geltend gemacht.

7. Die zulässige Hilfswiderklage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Anrechnung von Steuervorteilen - wie oben ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht stattfindet.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: bis zu 13.000 €; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 3-5 ZPO