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Altersrentenhöhe; Rentenanpassungsmitteilung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 25.11.2010
Aktenzeichen L 22 R 1457/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 256 Abs 2 S 1 SGB 6, § 96 SGG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2008 sowie der Bescheid vom 21. August 2000, die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2008 geändert.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, bei der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01. April 1960 bis 05. September 1960 ein Entgelt in Höhe von 1.920 Mark zuzüglich 633 Mark, letztere bis zur Beitragsbemessungsgrenze und vom 06. September 1960 bis 31. Dezember 1960 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Zehntel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente.

Der im Juni 1935 geborene Kläger, der von September 1953 bis August 1958 ein Hochschulstudium in den Fachrichtungen Philosophie und Psychologie erfolgreich abschloss (Zeugnis der K-Universität L vom 01. September 1958), war vom 01. September 1958 bis 31. März 1960 als wissenschaftlicher Assistent an der M--Universität H, vom 01. April 1960 bis 31. August 1961 nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis als Leiter einer sozialistischen Bildungsstätte bei der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), nach Angaben des Klägers jedoch tatsächlich in der Produktion bei den B Werken, vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1971 als wissenschaftlicher Assistent und Arbeitsgruppenleiter bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B sowie vom 01. Februar 1972 als wissenschaftlicher Oberassistent, ab 01. Januar 1976 als Dozent und ab 01. Januar 1984 bis wenigstens 30. Juni 1990 als ordentlicher Professor an der H- zu B beschäftigt.

Zum 01. Oktober 1963 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) einbezogen (Urkunde der Deutschen Versicherungsanstalt vom 14. November 1963). Eine erneute Einbeziehung in die AVI erfolgte zum 01. Februar 1978 (Urkunde der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06. April 1978).

Mit Bescheid vom 04. Februar 2000 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt), die Zeit vom 01. September 1958 bis 31. März 1960 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI, die Zeit vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (AVI-AW) und die Zeit vom 01. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI jeweils unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Ein dagegen gerichtetes Rechtsbehelfsverfahren endete am 25. November 2002 beim Sozialgericht Berlin (S 3 RA 2431/00*14) damit, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2000 Regelaltersrente ab 01. Juli 2000 bei 0,7636 persönlichen Entgeltpunkten und 71,1426 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei die im Bescheid vom 04. Februar 2000 festgestellten Arbeitsentgelte, vom 01. Januar 1962 bis 31. Dezember 1963 und vom 01. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigte sie auch die vom 01. Januar 1961 bis 31. August 1961 erzielten Arbeitsverdienste von 7.400 Mark. Vom 01. April bis 30. Juni 1960 rechnete sie einen Arbeitsverdienst von 640 Mark, vom 01. Juli bis 31. Dezember 1960 einen Arbeitsverdienst von 1.280 Mark an.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er wende sich gegen die Systementscheidung, wonach Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungssysteme aufgehoben worden seien. Dadurch werde der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Es entstehe eine unverständliche Benachteiligung gegenüber Hochschullehrern, die vor dem 30. Juni 1995 leistungsberechtigt geworden seien. Das Argument, solche benachteiligten Hochschullehrer hätten von ihren Verdiensten Rücklagen bilden können, widerspreche dem Prinzip der Rentenversorgung nach erbrachten Leistungen. Im Hinblick auf die geringe Zahl der neu berufenen Hochschullehrern aus den neuen Bundesländern treffe die Begründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu, der Gesetzgeber habe zur Finanzierbarkeit der Sozialversicherung die Möglichkeit gehabt, das Versicherungssystem der DDR bei Kürzung der Ansprüche der betroffenen Hochschullehrer in das System der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Zudem habe er massive Benachteiligungen in der DDR erlitten.

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 wurde der Rentenbetrag von bisher 1.588,90 Euro auf 1.634,69 Euro erhöht. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 wurde der Rentenbetrag von bisher 1.634,69 Euro auf 1.654,10 Euro erhöht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Sie könne als Verwaltungsbehörde verfassungsrechtlichen Bedenken nicht Rechnung tragen, solange Vorschriften nicht vom BVerfG als verfassungswidrig erkannt worden seien.

Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, das BVerfG habe in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) noch nicht abschließend über die späteren Zugangsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen entschieden. Für den Kläger als solchen Zugangsrentner bleibe der enteignende Charakter der Systementscheidung bestehen. Zu den einschlägigen Grundsatzfragen der Renten- und Versorgungsüberleitung seien beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrere Verfahren anhängig.

Mit Bescheid vom 08. März 2004 verfügte die Beklagte die Einbehaltung eines Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 1,70 v. H. (28,12 Euro) der monatlichen Rente ab 01. April 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 der Rentner ab 01. April 2004 den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zu tragen habe.

Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 gewandt.

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde der Rentenbetrag von bisher 1.654,10 Euro auf 1.662,74 Euro erhöht. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 wurde der Rentenbetrag von bisher 1.662,74 Euro auf 1.680,75 Euro erhöht.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 und der Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost ab 01. Juli 2000 und des Bescheides vom 08. März 2004 die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und dabei folgendes zu berücksichtigen:

1.1.1.die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus der Zusatzversorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteils des BVerfG berechnet wurden,

1.1.2. die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen,

1.1.3. eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner vorzunehmen, zumal sich für die Zugangsrentner bis zum 30. Juni 1995 in den tatsächlichen Verhältnissen keine der vom EV und dem BVerfG angenommenen Veränderungen ergeben haben,

1.1.4. die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003, zum 01. Juli 2004, zum 01. Juli 2005 sowie zum 01. Juli 2006 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die „Anpassung Ost“ nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht,

1.1.6. die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.

Mit Urteil vom 07. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat außerdem entschieden, dass die Beklagte die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu zwei Dritteln zu erstatten hat: Die Klagen gegen die für die Zeit ab 01. Juli 2000 erteilten Rentenanpassungsmitteilungen seien ebenso unzulässig wie die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004, die nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, da sie eine Regelung zur Kranken- und Pflegeversicherung beinhalte. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet, denn höhere monatliche Einzelansprüche habe der Kläger nicht. Der Kläger gehöre nicht zu dem im EV genannten Personenkreis, der bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt gewesen sei. Er falle auch nicht unter die Regelungen des § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und des § 307 b SGB VI. Somit habe die Beklagte den Wert der monatlichen Altersrente zutreffend unter Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte berechnet. Sie habe den in der DDR erzielten Verdienst mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI hochgerechnet und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt und bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI berücksichtigt. Dies sei nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 verfassungsgemäß. Die Kostenentscheidung entspreche dem Ergebnis der Hauptsache nicht, da der Kläger in keinem Klagepunkt obsiegt habe. Sie folge aus § 193 SGG und orientiere sich im Ergebnis in der Hauptsache.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Juli 2008 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Ansicht, das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) bzw. die Vorschriften des SGB VI und das AAÜG, soweit es vorliegend angewandt werde, verstießen gegen den Einigungsvertrag (EV), das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Vorschriften seien nicht ordnungsgemäß gemäß dem GG zustande gekommen. Sie seien unüberschaubar, unverständlich und zu unbestimmt. Von den Gerichten seien diese Grundsatzfragen bislang noch nicht ordnungsgemäß und auf wissenschaftlicher Grundlage geprüft worden. Unsubstantiierte Behauptungen in gerichtlichen Entscheidungen vermochten eine überzeugende wissenschaftlich-fundierte Begründung nicht zu ersetzen. Im Übrigen seien Beweisanträge unbeachtet geblieben. Insgesamt seien die Positionen des Sozialgerichts nicht nachvollziehbar, soweit die mit Klageänderung mögliche Erweiterung des Klagegegenstandes auf die Entscheidungen über die Verweigerung der vom EV und GG vorgegebenen Rentenanpassungen und der Rentenangleichung Ost an West als unzulässig erklärt worden und die Bedeutung der Vergleichsberechnung nicht erkannt worden seien. Das BSG habe zu den Fragen der Renten- und Versorgungsüberleitung keine zuverlässige und solide Entscheidungspraxis entwickelt. Die Gerichte nähmen den unverhältnismäßig verminderten Wert des Alterseinkommens nicht zur Kenntnis. Sie unterließen Feststellungen zu den tatsächlich nachteiligen Wirkungen der bestehenden Vorschriften. Die Systementscheidung bewirke eine diskriminierende auf Enteignung beruhende Ungleichbehandlung gegen den vergleichbaren Rentnern bzw. Ruheständlern aus den alten Ländern. Dafür existierten keine nachvollziehbaren und verständlichen oder gar akzeptablen Motive und Gründe. Die Rente werde in echter Rückwirkung nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost und nach anderen als Sonderrecht Ost geschaffenen Instrumentarien berechnet. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost gehe mit unverhältnismäßigen Einbußen einher. Dies treffe auch für die späteren Zugangsrentner wie den Kläger zu. Es handele sich um entschädigungslose Eingriffe in das Eigentum. Es werde die Angleichung der Alterseinkommen Ost an West verweigert.

Es sei Beweis zu erheben, ob dem Kläger ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei. Der Kläger gehe davon aus, dass in entsprechender Anwendung des § 96 SGG alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente beträfen, Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Der angeblich weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dürfe nicht zu Eingriffen in die dem Kläger in der DDR dauerhaft zugesicherten Rechte führen. Der EV habe in Übereinstimmung mit dem GG darauf abgezielt zu gewährleisten, dass sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West schrittweise anglichen und die Rechte und Ansprüche, die von den ehemaligen DDR-Bürgern in die Bundesrepublik mitgebracht worden seien, in ihrem Wert dauerhaft und eingriffsbeständig bewahrt würden. Der EV sei bei der zeitlichen Beschränkung der Zahlbetragsgarantie davon ausgegangen, dass ab 01. Juli 1995 die beigetretenen Bürger über gleiche Alterssicherungsrechte verfügten. Dass auch auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts noch lange keine Rechtseinheit erreicht worden sein würde, hätten die Partner des EV nicht gewusst. Dies mache erforderlich, erneut über den Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz zu befinden. Es müsse erreicht werden, dass der Sinn des EV und des GG auch für spätere Rentenzugänge verwirklicht werden könne.

Für Anspruchserwerbszeiten nach dem 28. Februar 1971 sei mit dem RÜG eine besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost geschaffen worden, die von einem Einkommen von 600 Mark monatlich ausgehe. Nur bei Bürgern, die gleichzeitig Rentenansprüche bzw. -anwartschaften aus einem Versorgungssystem oder aus der FZR erworben hätten, werde unter Berücksichtigung von Beitragsleistungen die Versichertenrente bis zu der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Zusätzliche Rentenleistungen aus den von ihnen erworbenen zusätzlichen, über die Versichertenrente hinausgehenden Ansprüche bzw. Anwartschaften erhielten diese Bürger hingegen nicht. Für die Zeit vom 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1960 habe der Verdienst des Klägers über 600 Mark gelegen. Er verlange, dass sein tatsächlicher Verdienst als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt werde. So habe er in dieser Zeit bei den Buna-Werken 8.325 Mark verdient. Bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Verdienste während der Zeit im Versorgungssystem werde die Umsetzung der Entscheidung des BSG vom 28. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) gefordert, insbesondere für das Jahr 1965. Dort habe sein monatlicher Grundverdienst bei 875 Mark gelegen.

Die Rentenanpassung diene dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen. Wegen der seit vielen Jahren durchgeführten Anpassung der Renten unterhalb der Inflationsrate (Rentenkürzung) sei unbestritten ein Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente nicht mehr gegeben. Außerdem werde seit mehreren Jahren die Rentenanpassung von der Entwicklung des Einkommens der in Deutschland abhängig Beschäftigten abgekoppelt. Dies verletze Art. 3 GG. Wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a. zum Ausdruck gebracht habe, liefere das Argument der Haushaltskonsolidierung allein keinen sachlichen Grund für Ungleichbehandlungen. Mittlerweile habe das BVerfG bei seiner Entscheidung zu den Hartz IV-Regelsätzen festgestellt, dass eine Übernahme der Anpassungsregeln aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich ausscheide. Der Kläger wende sich aufgrund der fortdauernden Abschmelzung seiner Rente auch gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor in der Rentenanpassungsformel. Für Ost und West sei mehrfach der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung vorgegeben worden. Die gleiche (2000) bzw. eine fortdauernd unzureichend unterschiedliche Anpassung (2001, 2002 und 2003) sowie gar keine (2004, 2005, 2006) und gleiche (2007, 2008) für das Beitrittsgebiet und für die alten Bundesländer verletze Art. 3 GG dadurch, dass Ungleiches gleich behandelt werde und dass die Ziele der Rentenangleichung Ost an West dauerhaft aufgegeben worden seien. Auch habe das BVerfG es als gleichheitswidrig angesehen, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz …. Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Beschädigungsgrundrenten in den alten und neuen Bundesländern über 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich bleiben sollten. Um sich ein umfassendes Bild von der seit 2000 bis 2008 verschlechterten Situation und deren Auswirkungen zu machen, sei eine Beweisaufnahme notwendig, insbesondere um zu klären, wie sich der Wert des Alterseinkommens des Klägers bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 unter Berücksichtigung der im EV vorgegebenen Angleichung der Renten Ost an West entwickelt habe. Dabei sei auch die Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Entgelte der Jahre 2006 und 2007 zu prüfen. Bekanntermaßen seien die vom Statistischen Bundesamt ausgewiesenen Bruttolöhne und -gehälter für die vergangenen Jahre zu gering ermittelt worden. Der Kläger erwarte vom Gericht eine auf wissenschaftlicher Grundlage aufbauende und ordnungsgemäße Prüfung der von ihm vorgetragenen Grundsatzfragen. Unsubstantiierte Behauptungen in gerichtlichen Entscheidungen vermöchten eine überzeugende wissenschaftlich-fundierte Begründung nicht zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil vom 07.07.2008 in der Hauptsache aufzuheben und den Rentenbescheid vom 21.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2003 einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 01.07.2000 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiteren erteilten Rentenbescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Renten aus der SV und der Zusatzversorgung sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere

2.1. das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzversorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden;

2.2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 01.07.90 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.

2.3. die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.07.2000 sind fortlaufend nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die „Anpassung Ost“ nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 <44, 54>); wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschreiten darf (B 4 RA 120/00).

2.4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen.

3. Für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.12.1960 sind die tatsächlich erzielten Entgelte als Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenberechnung zugrunde zu liegen.

4. Für die Zeiten im Versorgungssystem sind nach der Entscheidung des BSG (B 4 RS 4/06 R) die tatsächlichen Verdienste, einschließlich aller zusätzlichen Verdienste, zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten im Versorgungssystem sei sie an die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Die dem angefochtenen Rentenbescheid nachfolgenden Rentenanpassungen sowie der Bescheid vom 08. März 2004 seien nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

Der Senat hat vom Kläger die gesamten Rentenanpassungsmitteilungen, die ihm nach seinem Vorbringen bekanntgegeben wurden, und von der DIE LINKE Sachsen-Anhalt die Lohnunterlagen über die Beschäftigung des Klägers als Leiter der Bildungsstätte (Gehaltskonten 1960 und 1961) beigezogen.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010 für die Zeit vom 01. April bis 05. September 1960 ein Entgelt in Höhe von 1.920 Mark und für die Zeit vom 06. September bis 31. Dezember 1960 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 hat die Beklagte zusätzlich anerkannt, bei der Regelaltersrente für die Zeit vom 01. April 1960 bis 05. September 1960 einen weiteren Arbeitsverdienst in Höhe von 633 Mark der DDR bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzurechnen.

Nach Ansicht des Klägers - der diese Teilanerkenntnisse nicht angenommen hat - erzielte er im Zeitraum vom 01. April bis 31. Dezember 1960 einen Verdienst von 8.325 Mark. Außerdem sei sein gesamter Verdienst und nicht nur der sozialversicherungspflichtige Verdienst zu berücksichtigen. Jahresendprämien seien für die Zeit vom 01. September 1958 bis 31. Dezember 1965 anzurechnen. Dazu sei von Amts wegen bei den Lohnarchiven zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (65 030635 I 000), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Dies gilt, soweit die Teilanerkenntnisse der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juni 2010 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 Wirkung entfalten. Da der Kläger diese Teilanerkennntnisse nicht angenommen hat, hat im Umfang dieser Teilanerkenntnisse nach § 202 SGG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 19).

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 insoweit zu Recht abgewiesen, als höhere Regelaltersrente über die von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisse, für die Zeit vom 01. April bis 05. September 1960 ein Entgelt in Höhe von 1.920 Mark und einen weiteren Arbeitsverdienst in Höhe von 633 Mark bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie für die Zeit vom 06. September bis 31. Dezember 1960 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzurechnen, nicht zu gewähren ist. Die genannten Bescheide sind daher lediglich in diesem Umfang zu ändern. Infolgedessen sind allerdings ebenfalls die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2007 und 01. Juli 2008 zu ändern.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sind die beiden erstgenannten Rentenanpassungsmitteilungen bereits mit der Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2000 angefochten gewesen, denn diese wurden nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Vorverfahrens). Die beiden letztgenannten Rentenanpassungsmitteilungen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind, sind nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden.

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 erster Halbsatz SGG). Nach § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vor der Änderung durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) gilt: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Seit der Rechtsänderung bestimmt § 96 Abs. 1 SGG: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g SGB VI beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der §§ 86 und 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit dem Bescheid vom 21. August 2000 wurde die Höhe der Regelaltersrente, nämlich der Monatsbetrag der Rente, festgesetzt. Mit den jeweiligen Rentenanpassungsmitteilungen wurde die Höhe der Regelaltersrente, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitraum steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag der Rente zusätzlich - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre – auch den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern. Es ergibt sich jedoch aus § 64 und § 65 SGB VI, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11).

Die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004 hat das Sozialgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Dieser Bescheid ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, denn mit diesem Bescheid verfügte die Beklagte die Einbehaltung eines Pflegeversicherungsbeitrages von der monatlichen Rente. Sie traf damit keine Regelung zum Monatsbetrag der Rente. Dieser Bescheid mag zwar im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angefochten worden sein. Die insoweit geänderte Klage ist jedoch mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Gegen den Bescheid vom 08. März 2004, der nach der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch innerhalb eines Monats vorsah, hat sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006, also nicht mehr fristgerecht, gewandt. Der Bescheid vom 08. März 2004 ist daher für die Beteiligten in der Sache bindend, denn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf wurde nicht (fristgerecht) eingelegt (§ 77 SGG). Bei dieser Sachlage kommt auch nicht die Auslegung der geänderten Klage als zugleich (verfristeter) Widerspruch mit der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides in Betracht, denn im gerichtlichen Verfahren könnte deswegen inhaltlich (sachlich) zur Einbehaltung des Pflegeversicherungsbeitrages nicht entschieden werden (zum Erfordernis eines wenigstens fristgerecht eingelegten Rechtsmittels: BSG, Urteil vom 18. Februar 1964 - 11/1 RA 90/61, angedruckt in BSGE 20, 199; BSG, Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 51/95, abgedruckt in SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98).

Für das Begehren des Klägers gibt es, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, keine Rechtsgrundlage.

Dem Kläger steht kein zu dynamisierender Besitzschutzbetrag nach Übergangsrecht zu.

§ 307 b SGB VI, insbesondere § 307 b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 2 und Abs. 6 Satz 1 SGB VI, ist nicht anwendbar.

Danach ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches (SGB VI) neu zu berechnen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Diese höhere Rente ist mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente entweder nach den Vorschriften des SGB VI oder die Vergleichsrente erreicht.

Allerdings setzen die genannten Regelungen voraus, dass am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Einen solchen Anspruch hatte der Kläger jedoch nicht.

Ein zu dynamisierender Besitzschutzbetrag steht ihm auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG zu.

Danach ist bei einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 v. H. zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrages den Monatsbetrag, der nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AAÜG festgestellten Leistung, wird dieser solange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht.

Allerdings verlangen die genannten Regelungen, dass eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Regelaltersrente des Klägers beginnt erst am 01. Juli 2000.

Die Berechnung der Regelaltersrente folgt somit allein den Vorschriften des SGB VI.

Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig.

Das BVerfG hat bereits im vom Kläger angeführten Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erhobenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Von daher ist unerheblich, dass dem Gesetzgeber auch andere rechtliche Möglichkeiten zur Regelung dieser Versorgungsleistung, insbesondere bezogen auf bestimmte Berufsgruppen der Zusatzversorgung wie den Hochschullehrern, offen gestanden hätten.

Es liegt weder eine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Anwartschaften oder Ansprüche handelt, (nur) diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Eine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit entsteht, wird danach grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Gegenstand dieses Schutzes ergibt sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 m.w.N.).

Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG damit nur in der Form, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. In Anlage II zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziffer 9 Buchstabe b Sätze 1, 4 und 5 ist für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme geregelt: Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bei Personen, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1, wonach Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen sind, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfG 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

Stand dem Kläger somit nach dem EV ein Anspruch auf einen zu dynamisierenden Besitzschutzbetrag nicht zu, kann mit seiner Nichtgewährung begrifflich bereits kein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition verbunden sein. Die Regelung im EV schließt damit zugleich das Entstehen eines Vertrauensschutzes in einen solchen Anspruch aus.

Die unterschiedliche Behandlung der Bestandsrentner und der rentennahen Zugangsrentner gegenüber den anderen Zugangsrentnern, also die Stichtagsregelung auf den 30. Juni 1995, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dafür gibt es einen sachlichen Grund.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 m.w.N.). Dem Gesetzgeber wird insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96 m.w.N.; BVerfGE 101, 239, 270).

Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung vom 28. April 1999 ausgeführt: „Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde.“

Dem Urteil des BVerfG ist dazu zur Begründung im Wesentlichen zu entnehmen: Die Entscheidung des Gesetzgebers, Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik zu schließen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, benachteiligt allerdings höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme gegenüber Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern, die außer oder statt Ansprüchen oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche und Anwartschaften aus anderen Alterssicherungssystemen haben und deshalb im Alter auf einem höheren Niveau abgesichert sind. Bevorzugt sind ferner Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigte, die noch erwerbsfähig und aus diesem Grund in der Lage sind, zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder stattdessen Anwartschaften und Ansprüche in einem anderen Versorgungssystem zu erwerben. Diese Gruppe kann sich noch auf die neue Versorgungslage einstellen und ihre Situation durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersvorsorge verbessern. Die Ungleichbehandlung ist jedoch im Wesentlichen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Die Berufsgruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Deutschen Demokratischen Republik andererseits Ansprüche auf eine Versorgung haben, die über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgeht, sind nicht deckungsgleich. Sie unterscheiden sich nicht nur nach Arbeitsgebieten, Umfang und Qualifikation. Vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass die westdeutschen Berechtigten in der Regel erheblich höhere Beitragsleistungen für ihre über die Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Das steht einer Pflicht, höherverdienende Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllte, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die als „zweite Säule“ der Alterssicherung bezeichnete Zusatzversorgung in der Vergangenheit nicht jedermann zugänglich war. Auch soweit der betroffene Personenkreis mit solchen Angehörigen von Versorgungssystemen ungleich behandelt wird, die weiterhin erwerbsfähig sind und daher ihre Versicherungsbiografie noch günstig beeinflussen können, liegt kein Gleichheitsverstoß vor. Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Er bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung zwischen Bestandsrentnern sowie rentennahen Zugangsrentnern einerseits und anderen Zugangsrentnern andererseits nicht davon abhängig, dass den anderen Zugangsrentnern eine Altersversorgung ermöglicht wird, die annähernd die Altersbezüge verschafft, welche Bestandsrentner oder rentennahe Zugangsrentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie erreichen. Ein solches Niveau ist objektiv schon ausgeschlossen, da wegen der Berechnungsvorschriften der Versorgungssysteme gerade die höherverdienenden Versicherten der Versorgungssysteme Anwartschaften und Ansprüche erwerben konnten, die auch unter Berücksichtigung einer Altersvorsorge nach der so genannten „zweiten“ oder „dritten“ Säule nicht zu erreichen sind. Das BVerfG macht die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung nicht vom Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen oder der Höhe der daraus resultierenden Versorgungsleistung abhängig. Es verweist lediglich darauf, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge haben, sowie darauf, dass die Versorgungssituation noch durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersversorgung verbessert werden kann. Es ist daher im Fall des Klägers nicht wesentlich, dass ihm gegebenenfalls der Zugang zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (sog. VbL-Leistung) verwehrt blieb. Jedenfalls stand auch ihm die Möglichkeit offen, seine Versorgungssituation durch eine Altersvorsorge der so genannten „dritten Säule“ innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren seiner Erwerbstätigkeit seit Juli 1990 günstiger zu gestalten. Der Kläger konnte sich und musste sich im Hinblick auf die Regelungen im EV auf die neue Versorgungslage, dass nämlich seine Altersversorgung ausschließlich auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI beschränkt ist, einstellen. Nach dem Urteil des BVerfG ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis berücksichtigen durfte, dass die von höherverdienenden Versicherten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erbrachten eigenen Beitragsleistungen erheblich hinter den Beitragsleistungen zurückblieben, die westdeutsche Berechtigte für ihre über die Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und den im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Stabilität der Finanzen des Bundes und der Länder sowie der Rentenversicherungsträger der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den Zeitraum für die Übergangsregelung auszudehnen. Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption bei der Überführung von Anwartschaften des Beitrittsgebietes in das SGB VI ist die Stichtagsregelung damit sachlich gerechtfertigt und es ist nicht willkürlich, dass nach Ablauf von etwa 5 ½ Jahren nach dem Beitritt die für alle Rentenberechtigten nach dem SGB VI geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Das BVerfG hat im Urteil vom 28. April 1999 keine Ausdehnung der auf den 30. Juni 1995 begrenzten Übergangsregelungen verlangt.

Wird der Kläger von der bestehenden Übergangsregelung nicht erfasst, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise sich seine relative Position innerhalb seiner Rentnergeneration durch die Überleitung seiner in Zusatzversorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung verändert. Das BVerfG hat die Erheblichkeit der relativen Position allein im Zusammenhang mit den Bestandsrentnern und den rentennahen Zugangsrentnern betont. Jedoch selbst für diesen Personenkreis besteht kein absoluter, sondern lediglich ein relativer Schutz dieser relativen Position. Im Beschluss vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 hat das BVerfG nämlich die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R), wonach der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu dynamisieren ist, als mit seiner Entscheidung vom 28. April 1999 in Einklang stehend bestätigt. Dies bedeutet nichts anderes als die langfristige Angleichung des besitzgeschützten Zahlbetrages an das Rentenniveau des SGB VI. Hat der Kläger danach also keinen bestandsgeschützten Zahlbetragsanspruch, ist nichts vorhanden, was - nach Auffassung des Klägers gemäß den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften - zu dynamisieren ist.

Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen Art. 1 der Anlage 1 (Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 25. September 2007 - 12923/03 u.a. - entschieden, dass die Gewährung eines Bestandsschutzes nur bis zum 30. Juni 1995 Eigentumsrechte nicht verletzt. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland angesichts des einmaligen historischen Kontextes sowie der ungeheuren Aufgaben, denen er sich gegenüber gesehen habe, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt hätten, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt habe. Weder der Staats- noch der Einigungsvertrag hätten den Betroffenen Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften zustünden.

Der Gerichtshof hat damit zugleich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verneint.

Dem Antrag des Klägers, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem Kläger ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft, ist nicht zu entsprechen.

Zum einen kommt es aus Rechtsgründen auf einen solchen Beweis nicht an, denn wie dargelegt verletzen die angefochtenen Bescheide insbesondere keine Grund- und Menschenrechte.

Zum anderen erfüllt dieser Beweisantrag nicht die Mindestanforderungen, die prozessual an einen solchen Antrag zu stellen sind. Es werden keine Tatsachen behauptet, sondern lediglich Mutmaßungen über Tatsachen, die selbst nach Auffassung des Klägers gegeben oder nicht gegeben sein können, geäußert. Dabei handelt es sich um einen verfahrensrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Die Beklagte hat die Höhe der Regelaltersrente im Wesentlichen zutreffend nach den Vorschriften des SGB VI festgesetzt.

Wie bereits eingangs dargelegt ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dabei treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Nach § 256 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b SGB VI) gezahlt worden sind.

Nach § 256 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.

Nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden für Beitragszeiten u. a. im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet.

Für Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) und der AVI-AW (Anlage 1 Nr. 5 AAÜG) vom 01. September 1958 bis 31. März 1960, vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1971 und vom 01. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 sind weitere Arbeitsverdienste nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte legte im Bescheid vom 21. August 2000 die mit Bescheid vom 04. Februar 2000 von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde. Der Bescheid vom 04. Februar 2000 ist bestandskräftig, so dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger daran gebunden ist (§ 8 Abs. 5 AAÜG). Somit ist der Kläger mit dem Einwand, es seien für die genannten Zeiten weitere Arbeitsverdienste, insbesondere Jahresendprämien, bei der Regelaltersrente anzurechnen, so dass der Bescheid vom 21. August 2000 über die Höhe der Regelaltersrente rechtswidrig sei, ausgeschlossen. Solange der Bescheid vom 04. Februar 2000 nicht wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen und durch einen anderen Bescheid mit höheren Arbeitsverdiensten ersetzt ist, erweist sich der Bescheid vom 21. August 2000 insoweit als rechtmäßig.

Die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zeit vom 01. April 1960 bis 31. August 1961 scheidet aus. Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Zeitraum Jahresendprämien beitragspflichtiger Arbeitsverdienst im Sinne des § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI waren, ob solche überhaupt gewährt wurden oder ob davon Pflichtbeiträge im Sinne des § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI gezahlt wurden.

Mit den vom 01. Januar bis 31. August 1961 erzielten Arbeitsverdiensten wurde bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, so dass darüber hinausgehende Arbeitsverdienste nicht mehr anrechenbar sind.

Dasselbe gilt für die Zeit vom 01. April bis 05. September 1960, denn mit den Arbeitsverdiensten, wie sie im beigezogenen Gehaltskonto 1960 nachgewiesen sind, wird ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Nach diesem Gehaltskonto erzielte der Kläger jeweils 800 Mark monatlich im April, Mai und Juni sowie 153,85 Mark vom 01. bis 05. September.

Nach Anlage 2 zum SGB VI beträgt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für 1960 10.200 DM, mithin die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 850 DM (10.200 DM : 12; § 122 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und die tägliche Beitragsbemessungsgrenze 28,33 DM (10.200 DM : 360; analog § 123 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Daraus ermittelt sich ein höchstens der Rentenberechnung zugrunde zu legendes Arbeitsentgelt von 2.550,00 DM (3 x 850,00 DM) und 141,65 DM (5 x 28,33 DM), mithin insgesamt 2.691,65 DM. Daraus wiederum folgt, dass nicht der gesamte Arbeitsverdienst von 2.400 Mark (3 x 800 Mark) und 153,85 Mark, insgesamt 2.553,85 Mark, sondern lediglich ein Arbeitsverdienst von 2.350,58 Mark berücksichtigt werden kann. Wird nämlich der Arbeitsverdienst von 2.350,58 Mark mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das Jahr 1960 von 1,1451 vervielfältigt, resultiert daraus das Arbeitsentgelt von 2.691,65 DM, welches die Beitragsbemessungsgrenze darstellt. Mit ihren Teilanerkenntnissen hat die Beklagte mit Arbeitsverdiensten von 1.920,00 Mark und 633 Mark, insgesamt von 2.553 Mark, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze bereits das höchstmöglich zu berücksichtigende Arbeitsentgelt angerechnet.

Im Hinblick auf das vorliegende Gehaltskonto für 1960 und die bereits erreichte Beitragsbemessungsgrenze kann dahinstehen, ob mit der Arbeitsverdienstbescheinigung des Landesvorstandes der PDS Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2000 ein höherer Arbeitsverdienst nachgewiesen werden kann, soweit dort für den Zeitraum vom 01. April 1960 bis 31. Dezember 1960 ein Arbeitsverdienst von 8.325 Mark mit dem Zusatz „ohne Abzug von Kuren und KT“ (wohl Krankentage) mitgeteilt wird.

Die vom Kläger geltend gemachten massiven Benachteiligungen in der DDR sind für die Höhe der Regelaltersrente ohne Bedeutung, solange nicht die Voraussetzungen von Nachteilen in der Rentenversicherung nachgewiesen und von der zuständigen Behörde nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz durch Bescheid festgestellt sind.

Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, die maßgebenden Vorschriften seien nicht ordnungsgemäß gemäß dem GG zustande gekommen, sie seien unüberschaubar, unverständlich und zu unbestimmt, fehlt es dafür an entsprechenden vom Kläger konkret vorgetragenen Anhaltspunkten.

Da der Kläger solche Anhaltspunkte nicht benennt und sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG zu diesen verfassungsrechtlichen Fragen auseinandersetzt, besteht kein Anlass für das Gericht, sich mit solchen Fragen abstrakt-theoretisch befassen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Fragen der Renten- und Versorgungsüberleitung, soweit sie den ihn betreffenden Sachverhalt berühren, sowohl durch das BSG als auch durch das BVerfG eindeutig und abschließend entschieden. Sein Vorwurf, das Sozialgericht habe die Bedeutung der Vergleichsberechnung nicht erkannt, ist unzutreffend. Eine Vergleichsberechnung ist bei einem Rentenzugang ab 01. Juli 2000 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat.

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, dass die Rente in echter Rückwirkung nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost und nach anderen als Sonderrecht Ost geschaffenen Instrumentarien berechnet werde. Mit Bescheid vom 21. August 2000 wurde dem Kläger erstmalig Regelaltersrente bewilligt und diese Rente berechnet. Es ist mithin schlichtweg ausgeschlossen, dass mit diesem Bescheid die Rente in echter Rückwirkung anders als in einem früheren Bescheid berechnet sein könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch eine besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost berührt sein könnte, denn für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 werden die von ihm erzielten Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Unklar bleibt, was der Kläger unter den anderen als Sonderrecht Ost geschaffenen Instrumentarien versteht. Soweit er damit die Vorschriften der §§ 228 a und 256 a SGB VI ansprechen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen nicht verfassungswidrig sind. Wie das BSG im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R (abgedruckt inSozR 4-2600 § 255a Nr. 1)ausgeführt hat, rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im „alten Bundesgebiet“ erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die übergangsrechtliche Sonderbewertungsvorschrift des § 254 b Abs. 1 SGB VI stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (Entgeltpunkte <Ost>); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet erfüllt wird (aktueller Rentenwert <Ost>). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochwertung auf „West-Niveau“ gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist. Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Renten „Ost“ auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben. Diese vom BSG bezogen auf den Zeitpunkt des 20. Juli 2000 gegebene Begründung hat weiterhin Bestand, da nach wie vor einheitliche Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht hergestellt sind.

Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach „den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG“ an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Die Rentenanpassungen als auch die zeitweilige Aussetzung bzw. das zeitweilige Ausbleiben von Rentenanpassungen sind nicht verfassungswidrig.

Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 bezogen auf die Rentenanpassungszeitpunkte des 01. Juli 2000 und des 01. Juli 2004 entschieden. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, denn sie waren auch Bevollmächtigte im Verfahren 1 BvR 824/03. Das BVerfG hat u. a. ausgeführt: Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 01. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 01. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt. Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die Preisindex orientierte Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Diese gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Erwartung einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seine Grenze findet, denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die im Jahr 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 vorzusehen.

Weder verstößt die Aussetzung der weiteren Rentenanpassungen gegen das GG, noch gebietet das GG die Rentenanpassung in einer bestimmten Höhe, insbesondere in Höhe eines Inflationsausgleichs.

Dies hat das BSG bereits hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.

Die dafür genannten Gründe, die sich der Senat zu Eigen macht, gelten für die anderen Rentenanpassungen in gleicher Weise.

Sowohl der Altersvorsorgeanteil, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403)mit § 68 Abs. 3 SGB VI eingeführt wurde und wegen der Sonderregelung des § 255e SGB VI erstmals für die Rentenanpassung zum 1.7.2003 Bedeutung gewann, wodurch sich die Rentenanpassung zwar im Grundsatz weiter an der Entwicklung der Bruttolöhne orientiert, aber neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Alterssicherung als fiktiver Beitrag zur privaten Altersvorsorge mit einbezogen werden, als auch der Nachhaltigkeitsfaktor, der durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791, 1798) geschaffen wurde und mit dem unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung vor allem auch der rückläufigen Entwicklung der Geburten und der Zuwanderung sowie der Veränderung im Erwerbsverhalten bewirkt werden soll, dass sich die Rentenanpassung nach der Veränderung des Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern vollzieht, sind verfassungsgemäß.

Das BSG hat dazu unter anderem ausgeführt:

Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15) . Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG. Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen (BVerfG vom 26.7.2007, abgedruckt in NZS 2008, 254) Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus. Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben (Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, denn einen Anspruch auf eine Rentenanpassung wenigstens in Höhe eines Inflationsausgleichs sehen und sahen die Gesetze der gesetzlichen Rentenversicherung nie vor. Die Rentenanpassung folgt, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R, seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Grundlage dessen ist das mit den Rentenreformgesetzen 1957 eingeführte Alterslohnprinzip. Die Rente soll mit Blick auf den zuvor allein von seinem Lohn oder Gehalt lebenden Arbeitnehmer nicht Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Anteil seines Lebensstandards nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Die Altersrentner sollten "aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers" gerückt werden (vgl. BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 57). Dieses Ziel bedingt die Koppelung des "Alterslohns" der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente - wie vor 1957 - an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (vgl. auch BSGE 86, 262, 300 f = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 43 f m. w. N.). Instrument der Anbindung der Rente an die Entwicklung des beitragsbelasteten Arbeitsverdienstes der Aktiven ist der sog. aktuelle Rentenwert. Die Rentenanpassung stellt sich in Bezug auf die Entwicklung des Monatsbetrags der Rente somit aber als offenes System dar. Die jährliche Anpassung des Monatsbetrags der Rente kann bei negativer Bruttolohnentwicklung, steigenden Rentenversicherungsbeiträgen oder steigenden Vorsorgeaufwendungen und auch bei Kombinationen solcher Entwicklungen nicht nur zur Erhöhung, sondern auch zur Senkung des Monatsbetrags der Rente führen. Der Schutz vor inflationsbedingten Einbußen ist und war hingegen kein Bestandteil des Alterslohnprinzips bzw. der, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R, "Produktivitätsrente", wonach die Rentenanpassung grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten angebunden ist, ohne stets einen Wertanstieg zu garantieren und ohne einfachgesetzliche Eingriffe des Parlaments in die "Regelhaftigkeit" der Anpassung auszuschließen.

Das BSG hat weiter ausgeführt:

Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils oder des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, wird also durch einen Gemeinwohlzweck bzw. ein gewichtiges öffentlichen Interesse bestimmt.

Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war dazu erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.

Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 v. H. bis 26 v. H. im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 v. H. und steigend auf 4 v. H. seiner beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39). Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25) Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25). Genauso wenig ist es sachwidrig, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl. Senatsurteil a.a.O.; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309). Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. Die Einsparung bei voller Wirkung des Altersvorsorgeanteils soll bei ca. 10 Milliarden Euro liegen (Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478)

Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG im Vordergrund (BT-Drucks 15/2149, S 1). Richtschnur für die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war der Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können (vgl. BT-Drucks 15/2149, S 1). Der demografische Wandel und die künftige Beschäftigungsentwicklung erfordern die Berücksichtigung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern bei der Rentenanpassung. Auf einen Rentenempfänger kamen Mitte der siebziger Jahre 2,75 Beitragszahler, während es im Jahre 2006 noch 1,4 Beitragszahler waren (vgl. Waltermann, NJW 2008, 2529). Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26. Juli 2007, NZS 2008, 254, 255).

Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, d. h. die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl. BVerfGE 74, 203, 214 ff) Die Einführung der rentenerhöhungsdämpfenden Maßnahmen sind im Hinblick auf die Intensität, die Schwere und die Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung zumutbar. Überdies muss sich der Nachhaltigkeitsfaktor - wie die Rentenanpassungen der Jahre 2007 und 2008 gezeigt haben - nicht immer zulasten der Rentner auswirken. Entwickelt sich nämlich die Relation zwischen der Zahl der Beitrag zahlenden Arbeitnehmer und der Zahl der Rentenempfänger - entgegen der Prognose bei Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors im Jahre 2004 (und dem demografischen Langzeittrend) - zugunsten der Beitragszahler, wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor rentensteigernd.

Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers muss gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zurückstehen. Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104). Bei Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Höhe der Renten stellt eine erst in der Zukunft wirksam werdende Regelung nur eine unechte Rückwirkung dar. Diese ist zulässig, wenn die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Gemeinschaft zugunsten der neuen Beschränkung des Anspruchs ausgeht.

Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105). Für die kontinuierliche Erhöhung des Rentenniveaus in der Vergangenheit war allerdings die günstige wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308). Zu diesen gehören die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität genauso wie die Veränderung der Lohn- und Gehaltssumme oder die Veränderungen im demografischen Bereich. Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1981 (vgl. BVerfGE 58, 81, 123 hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

Hinzu kommt, dass der Aufwand der heutigen Rentner für die "Erwirtschaftung" eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung früher zum Teil wesentlich unter dem heutigen lag. Während heute für einen Entgeltpunkt des Durchschnitts-Jahresentgelts 19,9 v. H. entrichtet werden müssen, lagen die Beitragssätze für die Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre bei 14 v. H bis 18 v. H (vgl. Holzapfel, LVAMitt 2005, 263, 268). Der Wert eines Entgeltpunkts ist aber für alle heutigen und zukünftigen Rentner gleich hoch und ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das eine offenkundige Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung verbietet (vgl. Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Leisner, 1999, 721, 740 f), könnte eine weitere übermäßige Beitragssteigerung Probleme aufwerfen.

Die vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen führen auch nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge, dass diese im Ergebnis leer liefen. In dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl I 2008, 1076) verschiebt der Gesetzgeber die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils für die Jahre 2008 und 2009 durch Änderung des § 255e Abs. 3 SGB VI auf die Jahre 2012 und 2013 (Gesetz zur Rentenanpassung 2008, Art 1 Nr. 3). Diese Maßnahme erhöht die Rentenanpassung 2008 von 0,46 v. H. auf 1,1 v. H. und soll die Rentenbezieher angemessen an der verbesserten Arbeitsmarktsituation und der Stabilisierung der Rentenfinanzen beteiligen (BT-Drucks 16/8744).

Die vom Kläger aufgezeigten im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern im selben Umfang erfolgten Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2008 bedeuten entgegen seiner Ansicht keine Abkehr von der schrittweisen Herstellung der Rentenangleichung Ost an West. Dies stellt vielmehr eine Vergünstigung dar.

In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (www.bmas.de/portal/3304/entwurf_bestimmung_rentenwerte_kabinettsbeschluss.html) heißt es (Seite 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H., die Veränderungen bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge des Jahres 2006 gegenüber dem Jahr 2005 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2007 von 26,13 Euro auf 26,27 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,54 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,49 v. H. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro auf 22,98 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,04 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,54 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2007 23,09 Euro.

Für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nach dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 gilt insoweit nichts anderes (BT-Drucksache 16/8744, S. 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Ländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 1,4 v. H., die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,4 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0022. Aufgrund der Änderungen des §§ 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v. H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt (Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 255 e SGB VI], S. 8). Gemeinsam mit der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung wirken die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Ergebnis mit einem Faktor von 0,9949. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2008 von 26,27 Euro auf 26,56 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,1 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,54 v. H. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro auf 23,15 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,26 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 1,1 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2008 23,34 Euro.

Es mag zwar zutreffen, dass für das Jahr 2006 und für das Jahr 2007 ein zu geringes durchschnittliches Jahresentgelt zugrunde gelegt wurde. Nach einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes (so Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen, Hintergrund Sozialpolitik: Rentenanpassung 2009 vom 02. April 2009, vgl. www.ak-sozialpolitik.de/doku/05_soziales/sgb_vi/209_04_02_rentenanpassung2009.pdf) ist die im Osten deutlich höherer Lohnsteigerung im Jahre 2008 gegenüber dem Jahre 2007 auf bis zum Jahr 2004 zurückreichende „statistische Überarbeitungseffekte“ im Umfang von insgesamt 1 Prozentpunkt zurückzuführen, wodurch die durchschnittlichen Jahresentgelte in den neuen Ländern um rund 30 Euro (2004), 50 Euro (2005), 130 Euro (2006) und 3 Euro (2007) angehoben wurden. Daraus folgt jedoch nichts für die bereits vorgenommenen Rentenanpassungen. Nach § 68 Abs. 7 Satz 1 SGB VI sind bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und –gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwertes verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Damit sind erst nachträglich bekannt gewordene andere (zu hohe oder zu niedrige) Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern unbeachtlich.

Die Entscheidung des BVerfG zu den den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Beschädigungsgrundrenten (Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, abgedruckt in BVerfGE 102, 41)rechtfertigt nicht, die unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern mit dem daran anknüpfenden unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unbeachtet zu lassen.

Das BVerfG hat in dieser Entscheidung maßgeblich auf die immaterielle Komponente der Beschädigungsgrundrenten abgehoben.

Es hat u. a. ausgeführt: Anders als die sonstigen nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Leistungen hat die Grundrente für Beschädigte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG neben einer materiellen eine besondere immaterielle Komponente. Sie ist deshalb eine Leistung eigener Art. Sie stellt die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die das Kriegsopfer infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BT-Drucksache 1/1333, S. 43, 45; BT-Drucksache 3/1239, S. 21). Die Genugtuungsfunktion der Beschädigtengrundrente zeigt sich auch in ihrer näheren rechtlichen Ausgestaltung. Die Rente wird unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des einzelnen Beschädigten, seinen Einkünften und seinem Vermögen gewährt. Anders als bei den einkommensabhängigen Leistungen bleibt sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt. Wird danach die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt und ist diese immaterielle Komponente nicht von der materiellen zu trennen, so ist es im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht wurde. Eine unterschiedliche Entschädigung für das gleiche Opfer kann deshalb für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in dem mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf finden. Sie verliert ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich wird, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem in Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar ist. Dies ist spätestens Ende 1998 erkennbar gewesen. Es ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass die Grundrente insgesamt für alle Berechtigten ab 1. Januar 1999 gleich bemessen wird. Die Feststellung der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung des § 84 a BVG ist auf die Grundrente des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wegen deren Genugtuungsfunktion beschränkt. Sie kann nicht auf andere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und insbesondere auch nicht auf die rein materiell ausgerichtete Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) erstreckt werden.

Letztgenannter Aussage folgend hat das BVerfG dementsprechend mit Beschluss vom 07. Januar 2005 - 1 BvR 286/04, abgedruckt in SozR 4-3100 § 84a Nr. 5 entschieden, dass die Regelung des § 84 a Satz 1 BVG über die unterschiedliche Höhe einer Witwengrundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern nicht verfassungswidrig ist.

Es hat u. a. ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Versorgungsleistungen vorgegebenen Grenzen. Die Ungleichbehandlung ist hinreichend gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 102, 41 <45>). Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl. BVerfGE 102, 41 <55>). Den aktuellen Wirtschafts- und Sozialdaten ist zu entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegende unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor gegeben ist. Die Lebensverhältnisse weisen teilweise weiterhin große Unterschiede auf. Das Anpassungskonzept des Gesetzgebers wird weiterhin nachhaltig verfolgt. Dieses Bild von der wirtschaftlichen Entwicklung findet seine Entsprechung in der Situation, die im Rentenversicherungsbericht 2004 der Bundesregierung beschrieben ist (www.bmgs.bund.de/downloads/RVB04_Kabinett.pdf). Zwar sind danach im Jahre 2003 sowohl die Versichertenrenten der Frauen (661 gegenüber 482 Euro monatlich) als auch diejenigen der Männer (1.033 gegenüber 987 Euro monatlich) in den neuen Bundesländern höher als in den alten Bundesländern (a.a.O., S. 17). Bereinigt man aber die Statistik um die unterschiedlichen Arbeits- und Beitragszeiten in den alten und neuen Bundesländern, zeigt sich, dass der "Eckrentner" (Altersrentner nach 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung) am 1. Juli 2004 in den alten Ländern eine Rente von 1.073 Euro und in den neuen Ländern eine Rente von 943 Euro erhielt (a.a.O., S. 22 f.). Aus dem Rentenversicherungsbericht 2004 geht weiter hervor, dass der Verhältniswert am 1. Juli 2004 87,9 vom Hundert des Zahlbetrages in den alten Bundesländern betrug (a.a.O., S. 23 f.). Zwar ist dieser Wert unverändert gegenüber dem 1. Juli 2003. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass die Anpassungsdynamik zum Erliegen gekommen ist. Jedenfalls liegt es nicht in der Zuständigkeit des BVerfG, dies mit Folgen für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung festzustellen. Es ist auch vor Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend gerechtfertigt, dass § 84 a Satz 3 BVG die Witwengrundrente nicht von der Absenkung ausnimmt. Denn zwischen den Beziehern einer Beschädigtengrundrente und einer Schwerstbeschädigtenzulage einerseits und den Beziehern einer Soldatenwitwenrente andererseits bestehen Unterschiede, welche ihrer Art nach die Gewährung einer Grundrente in unterschiedlicher Höhe rechtfertigen. Bereits im Urteil vom 14. März 2000 zur Beschädigtengrundrente (BVerfGE 102, 41) ist ausgeführt, dass zwischen der Grundrente des (selbst) Geschädigten und der Hinterbliebenenversorgung Unterschiede bestehen. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Beschädigtengrundrente eine besonders starke immaterielle Komponente aufweist, die ihren Charakter deutlich prägt. Dies liege daran, dass die Beschädigtengrundrente eine Entschädigung für die Beschädigung der körperlichen Integrität darstelle und die hierdurch bedingten besonderen Aufwendungen mit tragen helfen solle (BVerfG, a.a.O., S. 59). Dieser Gedanke lässt sich nicht auf die Hinterbliebenenrenten übertragen. Die Hinterbliebenen haben keine Verletzung ihrer eigenen körperlichen Integrität aufgrund von Kriegshandlungen hinnehmen müssen, an denen sie beteiligt waren.

Wenn jedoch die Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor unterschiedlich ist und auch weiterhin das Anpassungskonzept des Gesetzgebers nachhaltig verfolgt wird, weil mit Blick auf die Entwicklung der Renten nicht festgestellt werden kann, dass die Anpassungsdynamik zum Erliegen gekommen ist, lässt sich die Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die sich an diesem Sachverhalt orientiert, nicht festzustellen.

Dem Urteil des BVerfG vom 09. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a., abgedruckt in BVerfGE 122, 210 = NJW 2009, 48, (zur so genannten Pendlerpauschale des Einkommensteuerrechts) ist hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG nichts anderes zu entnehmen. Das BVerfG hat in diesem Urteil ausgeführt, es habe als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung. Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, denn ihr fehle eine hinreichende sachliche Begründung für die Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Insoweit hat das BVerfG jedoch nur das wiederholt, was ständige Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG ist: Es bedarf sachlicher Gründe für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung. Wie oben dargelegt, stellt jedoch die weiterhin vorhandene unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern den rechtfertigenden Grund dar, die Renten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich zu behandeln.

Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat den Hinweis des Klägers auf das Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a., abgedruckt in NJW 2010, 505 (zum so genannten Hartz-IV-Regelsatz). Das BVerfG hat in diesem Urteil die Orientierung des Regelsatzes an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI als sachwidrigen Maßstabswechsel beanstandet. Während die statistische Ermittlungsmethode nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XI auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstelle, setze eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI an den Faktoren der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung, in der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juli 2013 zusätzlich des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e SGB VI), und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an. Bereits diese Faktoren stimmten nicht mit den nach § 28 SGB XI maßgeblichen Richtgrößen des Nettoeinkommens, des Verbrauchs und der Lebenshaltungskosten überein. Der aktuelle Rentenwert diene zudem nicht dazu, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu quantifizieren und entsprechend der Veränderung des Bedarfs jährlich fortzuschreiben. Im Unterschied zum so genannten Hartz IV-Regelsatz wird jedoch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gerade durch die Faktoren bestimmt, die auch den aktuellen Rentenwert bzw. den aktuellen Rentenwert (Ost) ausmachen. Eine Systemwidrigkeit lässt sich mithin nicht feststellen. Aus dem aufgezeigten systematischen Unterschied zwischen dem Hartz IV-Regelsatz einerseits und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits ergibt sich damit zugleich, dass aus der Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes nichts für eine entsprechende Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt. Denn ansonsten käme es in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade zu dem vom BVerfG inkriminierten sachwidrigen Maßstabswechsel auch dort.

Dem weiteren Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, wie sich insbesondere der Wert des Alterseinkommens des Klägers bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 bis zum 01. Juli 2008 unter Berücksichtigung der im EV vorgegeben Angleichung der Renten Ost an West entwickelt hat, ist gleichfalls nicht zu entsprechen.

Die Gründe hierfür sind dieselben, mit denen der Senat den weiteren, bereits oben erörterten Beweisantrag ablehnt.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass er die vom Kläger erwartete „auf wissenschaftlicher Grundlage aufbauende und ordnungsgemäße Prüfung“ der von ihm vorgetragenen Grundsatzfragen nicht zu leisten hat. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen auf die entscheidungserheblichen Tatsachen einzugehen und dabei die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Mit dem vorliegenden Urteil dürfte dies umfassend geschehen sein.

Die Berufung hat daher im Wesentlichen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Obsiegens ist die Kostenentscheidung des Sozialgerichts entsprechend zu ändern. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius steht nicht entgegen, da über Kosten grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 10. September 1987 – 10 RAr 10/86 m. w. N. , abgedruckt in SozR 4100 § 141 b Nr. 40 = BSGE 62, 131).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.