1.
Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.
1.1
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten hat nicht auf Grund Befristung am 31. Dezember 2008 geendet.
1.1.1
Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein aus der Befristungsabrede in dem auf den 30. Dezember 2005 datierten Arbeitsvertrag ergeben (
§ 69 Abs. 2 ArbGG
). Während dieser einerseits an die Stelle der ursprünglichen Abrede über eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2006 getreten ist, dienten die beiden nachfolgenden Änderungsvereinbarungen lediglich der Anpassung des Arbeitsverhältnisses an das neue Tarifrecht bzw. den neuen Einsatzort der Klägerin und ließen die Dauer des Arbeitsverhältnisses unberührt. Solche Vereinbarungen stellen keine Befristungsabreden dar (
BAG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris R 14
).
1.1.2
Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 ist unwirksam.
1.1.2.1
Darauf, ob die Klägerin ihre Unterschrift unter den Vertragstext erst nach dem 31. Dezember 2005 gesetzt hat, kam es nicht an. Bis zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung war die Klägerin jedenfalls auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrags tätig gewesen, dessen Aufhebung erst zur selben Zeit wie die neue Befristung vereinbart worden ist.
1.1.2.2
Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 ist gemäß § 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 2 BGB nichtig, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden ist.
1.1.2.2.1
Zwar findet sich auf der rechten Unterschriftszeile am Ende des Vertragstextes unter der Angabe „Im Auftrag“ ein Schriftzug, der nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten im Verhandlungstermin vom Geschäftsführer Finanzen der Arbeitsagentur Eberswalde mit Namen W. geleistet worden ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich dabei um dessen Unterschrift handelte. Vielmehr besteht der Schriftzug lediglich aus zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt, die jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB darstellen (
vgl. BAG Urteil vom 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – BAGE 125, 325 = AP BGB § 622 Nr. 64 R 12
).
Dass der Geschäftsführer Finanzen auch eine Unterschriftsprobe (
Ablichtung Bl. 214 d. A.
) in fast gleicher Weise geleistet hat, änderte daran nichts. Der Wille eine Unterschrift zu leisten, ist im Rechtsverkehr nur insoweit von Bedeutung, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (
BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92 – NJW 1994, 55
). Seine bloß interne Dokumentation genügt dagegen nicht.
Bezeichnend erschien hier noch, dass sich der Geschäftsführer Finanzen ausweislich der weiteren von der Beklagten zur Akte gereichten Ablichtungen (
Bl. 208–213 d. A.
) bei anderer Gelegenheit veranlasst gesehen hat, seinen Schriftzug noch um die verschliffenen Anfangsbuchstaben seines Vornamens zu ergänzen und er seine Urlaubsanträge in der Spalte „Namenszeichen, Datum“ mit exakt demselben Schriftzug wie den Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 ausgefüllt hat.
1.1.2.2.2
Dass die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform erstinstanzlich nicht thematisiert worden ist, schloss nicht aus, dies in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nachzuholen.
Zwar sieht § 6 Abs. 1 KSchG, der gemäß § 17 Satz 2 TzBfG für eine Entfristungsklage entsprechend gilt, vor, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Diese Beschränkung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer gemäß § 6 Satz 2 KSchG vom Arbeitsgericht hierauf hingewiesen worden ist (
vgl. BAG, Urteil vom 08.11.2007 – 2 AZR 314/06 – BAGE 124, 367 = AP KSchG 1969 § 4 Nr. 63 R 21
), was hier nicht geschehen ist.
Zudem hatte die Klägerin dadurch, dass sie eine Ablichtung der Vertragsurkunde mit ihrer Klageschrift zur Akte gereicht hat, auch bereits die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Selbst wenn eine Partei durch Vorlage einer Urkunde ihr ungünstige Tatsachen vorträgt, sind diese bei der Entscheidungsfindung zu verwerten, soweit es sich nicht um solche handelt, die lediglich eine Einrede begründen können und daher nur beachtlich sind, wenn die einredeberechtigte Partei sich darauf beruft (
BGH, Urteil vom 13.04.1983 – VIII ZR 320/80 – NJW 1984, 128 zu I 3b bb der Gründe
). Es verhält sich insoweit nicht anders als bei der Erwähnung einer Schwerbehinderung (
dazu LAG Hamm, Urt. v. 19.11.2009 – 8 Sa 771/09 – LAGE § 88 SGB IX Nr.1 zu I 2 b
(2) (a)
der Gründe
) oder des Vorhandenseins eines Betriebsrats, die bereits Anlass geben, den Arbeitgeber zur Darlegung aufzufordern, die gemäß § 85 SGB IX erforderlich Zustimmung des Integrationsamts eingeholt bzw. den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ordnungsgemäß angehört zu haben.
1.1.2.3
Es lag auch kein sachlicher Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG für eine Befristung vor.
1.1.2.3.1
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits ab 19. April 2005 bestanden hatte, konnte seine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Ts. 1 TzBfG sachgrundlos vereinbart werden, der hierfür eine Höchstdauer von lediglich zwei Jahren zulässt.
1.1.2.3.2
Für einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügte es nicht, dass Haushaltsmittel „zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel des 31.12.2008“ ausgebracht worden sind, weil sich aus dem dazugehörigen Haushaltsvermerk nicht ergab, ob dadurch der regelmäßige, ggf. auch erhöhte, oder ein nur vorübergehend erhöhter Bedarf hat bewältigt werden sollen (
dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 – 26 Sa 1449/09 – zu II 3 a bb der Gründe
). Es verhielt sich insoweit nicht anders als bei der Regelung im Haushaltsplan der Beklagten für 2005, wonach „für Aufgaben nach dem SGB II“ eine Ermächtigung für bundesweit 5.000 Kräfte mit befristeten Arbeitsverhältnissen von drei Jahren Dauer vorgesehen war (
dazu BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 – Pressemitteilung Nr. 22/10
).
1.1.2.3.3
Die Beklagte konnte auch nicht ihren Haushalt für 2006 als Grundlage für eine Prognose heranziehen, dass der betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestehen werde (
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
). Daraus ließ sich ein auf die konkrete Stelle bezogener befristeter Bedarf nicht ableiten, zumal es um die Übertragung typischer Daueraufgaben ging. Zwar mag ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch einer Daueraufgabe für einen begrenzten Zeitraum besondere Bedeutung beimessen und zu ihrer Erledigung bewusst mehr Personal einsetzen. Dafür genügte jedoch eine Bezugnahme auf die im Haushaltsplan genannte Zielsetzung „Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel“ nicht, zumal die Feststellung des konkreten Bedarfs den einzelnen Arbeitsagenturen überlassen und von der Einsparung entsprechender Mittel abhängig gemacht worden war (
LAG Berlin-Brandenburg, wie vor, zu II 3 a cc der Gründe
).
1.2
Die Klägerin hat ihren sich auf Grund ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB ergebenden Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits wegen Besorgnis der Nichterfüllung gemäß § 259 ZPO mittels Klage auf künftige Leistung im Wege einer Anspruchshäufung nach § 260 ZPO verfolgen können.
2.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ArbGG waren nicht erfüllt, weil die Entscheidung nicht nur auf der Beantwortung einer höchstrichterlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage beruht.