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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 14.02.2013
Aktenzeichen VG 6 K 1032/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 5 aF BauO BB, § 8 KAG BB

Leitsatz

- Schmutzwasseranschlussbeiträge Stadt Cottbus
- im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung
- Verbot der Doppelbelastung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung

Unter "Grundfläche" im Sinne der - § 2 Abs. 5 BbgBO a.F. entsprechenden - Vorschrift des § 2 Abs. 2 KABS 2008, wonach als Vollgeschosse oberirdische Geschosse gelten, die über mindestens 2/3 der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen, ist die von der Dachkonstruktion überdeckte Fläche, gemessen von der Außenkante Außenwand zur Außenkante Außenwand zu verstehen. Dies entspricht auch der Berechnungsmetode in § 20 Abs. 3 BauNVO für die Geschossfläche. Zur Grundfläche zählen damit neben Fußbodenflächen und den Flächen der Mauern auch die (gedachten) Flächen in Treppenräumen und im Luftraum darunter liegender Geschosse. Im Verhältnis zu dieser Grundfläche steht die Fläche des Dachgeschosses. Hier wird gemessen von der Oberkante des (fertigen) Fußbodens bis zur Schnittlinie einer im Abstand von 2,30 m parallel zum Fußboden verlaufenden gedachten Linie bis zu den jeweiligen (ebenfalls gedachten) Schnittpunkten mit der Außenkante der Dachhaut. Auf die Wohnfläche kommt es demgegenüber nicht an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks J.-Straße 7, Flur X, Flurstück xx in C., Gemarkung S.

Mit Bescheid vom 29. November 2011, zugestellt am 30. November 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 2.528,75 Euro heran.

Am 22. Dezember 2011 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 zurückwies.

Mit ihrer am 1. November 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus: Die Klage sei begründet. Die Stadt C. sei bereits nicht Trägerin der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung. So habe nach dem Betriebsvertrag von 1993 die L.-GmbH & CO KG (L.) die Anlagen und Betriebe bis Ende 2003 auf eigene Rechnung betrieben. Auch danach könne aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Stadt C. liege bzw. gelegen habe. Ein Herstellungsbeitrag könne auch deshalb nicht erhoben werden, weil es bis zum Jahre 2006 kein Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt C. gegeben habe. Unabhängig hiervon sei die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung unwirksam. Sie verstoße bereits gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, da die Fälle nicht erfasst würden, die durch abgesondertes Wohneigentum geprägt seien. Regelungen über die Veranlagungsfläche nach einem Vollgeschossmaßstab seien hier nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Ein mehrgeschossiger Anschlussvorteil für eine eingeschossige Wohneigentumseinheit sei nicht vorstellbar. Eine abgeschlossene Wohneigentumseinheit auf einem Grundstück habe aus einer mehrgeschossigen Bebaubarkeit des gesamten Grundstücks keinen eigenständigen Anschlussvorteil. Denkbar sei z.B. auch, dass ein mehrgeschossig bebaubares Grundstück in mehrere Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt sei und alle Wohnungseigentumseinheiten im Eigentum eines Eigentümers stünden. Es sei unklar, welche Veranlagungsfläche nach der Satzung hier zugrunde gelegt werden solle. Die Beitragssatzung sei zudem wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitungsverbots nichtig. Durch die Beitragserhebung komme es zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung, das es untersage, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über (erhobene) Gebühren gedeckt worden seien und umgekehrt. Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin - Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 ergebe. Zudem seien die Gebührenerlöse bis 1993 und die über Benutzungsentgelte in voller Höhe eingenommenen Neuinvestitionskosten ab 2004 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden und seien wegen unzulässiger Gewinnerzielung die tatsächlichen Gebühreneinnahmen viel höher gewesen. Jedenfalls könne der Beklagte nicht darlegen, geschweige denn beweisen, ob - jedenfalls mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung – der Investitionsaufwand insgesamt in der Zusammenschau von Beiträgen, Gebühren und Entgelten bereits überschritten sei. Wer nicht beweisen könne, was er schon eingenommen habe, könne auch nicht beweisen, wie viel er noch zu bekommen habe. Unabhängig hiervon habe die Stadt C. gar keinen Herstellungsaufwand gehabt, der nunmehr über Gebühren/Entgelte und Beiträge gedeckt werden könnte. Wegen der Anpassung des Entgeltes nach § 10 Abs. 3a des Abwasserbeseitigungsvertrages könne eine Deckungsgleichheit zwischen den vereinbarten Entgelten und dem tatsächlichen Abwasserbeseitigungsaufwand nicht bestehen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) lägen daher nicht vor. Für die Gemeinden Ga., G. und K., die erst lange nach dem 30. Juni 1993 eingemeindet worden seien, habe der Beklagte eine Übernahme der Verbindlichkeiten gar nicht erst nachgewiesen. Auch habe nur im Umfang der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Schuld bestanden und die Stadt Aufwand gehabt. Die in der Kalkulation angesetzten 19 % seien in der Vergangenheit, soweit niedrigere Mehrwertsteuersätze gegolten hätten, überhöht. Auch darüber hinaus fehle es der Beitragskalkulation an der erforderlichen Plausibilität. Dies gelte zunächst hinsichtlich der ihr zugrunde gelegten Flächenermittlung. In der Beitragskalkulation seien zahlreiche, im Einzelnen näher bezeichnete Veranlagungsflächen nicht enthalten. Da auch die weiteren stichprobenartigen Rügen in den bisherigen Verfahren Fehler aufgedeckt hätten, liege es am Beklagten, insgesamt die Richtigkeit der Flächenangaben nachzuweisen. Nicht plausibel sei die Kalkulation auch, soweit es um die Einstellung von durch die C.-AG vorgenommenen Investitionen und übernommenen Verbindlichkeiten aus DDR-Zeiten gehe. Insoweit entstehe ein beitragsfähiger Aufwand nur, wenn sich die Aufwandsposition bzw. das einzelne Darlehen eindeutig objektbezogen einer beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lasse. Dies sei hinsichtlich bestimmter – von den Klägern im Einzelnen bezeichneter – Positionen nicht der Fall. Zudem seien die von der C.-AG eingegangenen Verbindlichkeiten von der C.-AG direkt an die L. übertragen worden, ohne dass vereinbart worden sei, dass diese Verbindlichkeiten indirekt über § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG doch dem Abgabengläubiger zur Last fallen sollten. Auch sei es unzulässig, dass die Investitionskosten bis zum 30. Juni 1993 (nur) zum Zeitwert angesetzt worden seien. Ferner stehe der Plausibilität der Kalkulation entgegen, dass der Beklagte zugestanden habe, in die Kalkulation auch Maßnahmen der rechtlichen Instandsetzung und –haltung eingestellt zu haben. Die Ungültigkeit des Beitragssatzes und damit der Beitragssatzung ergebe sich schließlich daraus, dass dort nicht zwischen Neu- und Altanschließern differenziert und damit gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen das landesrechtliche Vorteilsprinzip verstoßen werde. Der Gesetzgeber in Brandenburg gehe selbst nachweislich von einem geringeren Zuwachs im Gebrauchswertvorteil der Altanschließer aus, soweit die Grundstücke bebaut seien, da die vorhandene bauliche Nutzung auch ohne die neue Erschließung Bestandsschutz genieße, so dass der einheitliche Beitragssatz von 3,40 Euro/qm für Alt- und Neuanschließer rechtswidrig sei. Zumindest hätte der Satzungsgeber von dem Optionsmodell des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch machen müssen. Er habe aber diesbezüglich kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, da er davon ausgegangen sei, dass die genannte Regelung auf bereits vorher in Kraft getretene Satzungen keine Anwendungen finde. Jedenfalls sei die konkrete Veranlagung unzulässig. Dem seit mehr als 50 Jahren abwasserseitig erschlossenen und bebauten Grundstück werde durch die Maßnahmen der Stadt C. kein Vorteil vermittelt. Da sich die zulässige bauliche Nutzung nicht geändert habe, liege eine Gebrauchswertsteigerung nicht vor.

Die Kläger beantragen,

den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Weder bestünden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechtes noch an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Insbesondere wird wegen der Einzelheiten des Vortrages der Kläger insoweit auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 30. Oktober 2012, vom 13. November 2012, vom 22. November 2012, vom 28. November 2012, vom 21. Dezember (2x), vom 14. Januar 2013, vom 31. Januar 2013 und vom 8. Februar 2013 Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrages des Beklagten wird insbesondere auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 14. November 2012, vom 27. November 2012, vom 30. November 2012, vom 4. Januar 2013 (2x), vom 9. Januar 2013 und vom 6. Februar 2013 verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren, und auf die im Hinblick auf gerichtliche Aufklärungsbeschlüsse bzw. –verfügungen hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 1032/12 sowie in Parallelverfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger jeweils aufgetreten ist und die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. November 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Hinsichtlich der zahlreichen „Beweisangebote“ des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinen zahllosen Schriftsätzen bedurfte es keiner Vorabentscheidung. Ein Beweisantrag ist nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961 – VIII B 61.61 -, NJW 1962, 124; Beschluss vom 16. April 1975 – VI B 83.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19; Dawin, a.a.O., § 86 Rn.. 97). Eines Hinweises des Vorsitzenden darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die diesbezügliche Rechtsprechung aus den vorangegangenen, nachfolgend noch zitierten Entscheidungen der Kammer hinreichend bekannt ist.

Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Verfahren liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere verkennt er erneut, dass es in diesem Zusammenhang auf die zwischen dem Beklagten und der L.-GmbH & CO KG (L.) bestehenden gesellschaftsrechtlichen und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt.

Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der C.- AG (C.-AG) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen. Angemerkt sei lediglich, dass es schlicht unzutreffend ist, wenn dieser behauptet, der Beklagte habe mittlerweise eingeräumt, es hätten ausschließlich, überwiegend oder nur in erheblichem Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion stattgefunden.

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in redundanter Ausführungen auch im hiesigen Verfahren immer wieder geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin - Brandenburg hat in mehreren, oben zitierten Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung der 6. Kammer im Wesentlichen bestätigt. So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, sei zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein – zeitweiliges – Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es – wie hier – nunmehr beschlossen worden sei, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme – noch – ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme – schon – durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spreche nichts dafür, dass eine –vom Prozessbevollmächtigten der Kläger auch im vorliegenden Verfahren abermals gerügte – etwaige Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gelte zumal, da die Anlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch keineswegs endgültig hergestellt gewesen sei, was auch daraus ersichtlich werde, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollten. Soweit ein Abgabenpflichtiger meine, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, sei nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden gewesen und ggf. seither geändert, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden sei. Diese überzeugenden Ausführungen hat derProzessbevollmächtigte der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Die Kammer macht sie sich auch für das vorliegende Verfahren zu eigen.

Wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang ferner ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.

Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von ihm angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris). Der Maßstab genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger keiner Beanstandung.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.). Hiernach besteht auch bezüglich des Aufwandes der L. aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der L., aufgrund dessen der Beklagte die diesbezüglichen Investitionskosten trägt. Der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Die erneuten dies in Frage stellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere verkennt dieser abermals, dass eine Falllage, wie sie dem Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2008 – 15 A 699/06 -, zit. nach juris) zugrunde lag, vorliegend – wie von der Kammer in den genannten Entscheidungen ausführlich erläutert - nicht gegeben ist und es für die Frage der Aufwandstragung nach den Darlegungen der Kammer wie auch nach Auffassung des OVG Berlin - Brandenburg in den oben zitíerten Entscheidungen auf die gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt.

Die schuldrechtliche Aufwandsübernahme erstreckt sich darüber hinaus auch auf die von den Gemeinden G. und Ga. in die L. eingebrachten Anlagenteile bzw. Verbindlichkeiten. Mit den früher selbständigen Gemeinden G. und Ga. wurden seitens der C.-AG am 7. Juli 1993 eigenständige Übertragungsverträge mit den entsprechenden Regelungen zu Kreditverträgen für Investitionen geschlossen, die der Beklagte auch vorgelegt hat. Der Beklagte hat hierzu – vom Klägervertreter unbestritten – ausgeführt, dass sich die Vertragstexte nicht von dem des in früheren Verfahren vorgelegten Übertragungsvertrages zwischen der C.-AG und der Stadt C. unterscheiden, sondern es sich um gleichlautende, nicht individuell ausgehandelte Verträge zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und der C.-AG handelt. Ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unbestritten hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass die Gemeinden G. und Ga. zum 7. Juli 1993 der L. über die L.- GmbH & CO Beteiligungs-KG beigetreten sind. Damit ist das Anlagevermögen samt der Kreditverbindlichkeiten in die L. eingebracht worden, deren Aufwand sodann – wie dargelegt – von der Stadt C. übernommen worden ist.

Die Gemeinde K. betreffende Aufwendungen sind demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht in die Beitragskalkulation eingestellt worden.

Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt C. bzw. die L. am 30. Juni 1993 durch die C.-AG errichtet wurden, bzw. hinsichtlich der insoweit von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten ist eine ausdrückliche Übernahme wie auch eine objektbezogene Zuordnung des Aufwandes bzw. der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erforderlich. Die Stadt C. bzw. die L. haben die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern – wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt – die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der C.-AG errichteten Anlagen - auch solcher im Bau - und der von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden. Die von der C.-AG errichteten Anlagenteile sind insoweit in Sonderheit keine solchen, für die das vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in diesem Zusammenhang bemühte Urteil des VG Potsdam vom 22. Dezember 2012 (-8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78 ff.) einschlägig wäre. Im Übrigen wäre der Beitragssatz auch bei Herausrechnung des vom Prozessbevollmächtigten der Kläger genannten Betrages der Höhe nach noch gerechtfertigt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger rügt, bei der Kalkulation und satzungsmäßigen Normierung des Beitragssatzes werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Es ist weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder auch nur in Bezug auf das Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 6 KAG erfordern. Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (– 46/11 -, veröff. in juris). Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages, dass der Antragsgegner keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Eine solche Entscheidung war, wie die Kammer in dem zitierten Urteil festgestellt hat (a.a.O., S. 29 des E.A.), nicht geboten.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auch im Übrigen eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes nicht aufzuzeigen vermocht.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).

Die Beitragskalkulation ist auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerberechnung nicht methodisch fehlerhaft. Es verhält sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht so, dass der Beklagte auf die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Schmutzwasserbeseitigung noch die Mehrwertsteuer hinzugesetzt hätte, wozu er mangels Vorliegens einer steuerbaren Leistung nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 270; Schneider in: Hamacher u.a., KAG NW Komm., § 8 Rn. 76; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 19 ff. und 132 d). Vielmehr wurden in der Beitragskalkulation die Anschaffungs- und Herstellungskosten brutto berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Beitragsfähig sind die Bruttoherstellungskosten, also einschließlich der von der Gemeinde – oder hier: von der L. als Drittem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG – an die Bauunternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeiträge (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 14. 1. 1988 – 2 S 3179/85 -, S. 6 ff. des E.A.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 634). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Mehrwertsteuersatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung der einzelnen Anlagenteile, sondern der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation berücksichtigt und auf die Nettokosten aufgeschlagen wurde. Der Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der größte Teil der Zahlungen an die L. auf der Basis der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Aufwandsübernahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG mit dem heute gültigen Mehrwertsteuersatz erfolgte. Frühere Zahlungen zu einem niedrigeren Steuersatz seien vernachlässigbar. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten in Parallelverfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist, aufgemachten Vergleichsberechnung, mit der dieser verdeutlicht hat, dass auch bei der Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung gültigen Mehrwertsteuersätze zur Ermittlung der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege und auf die Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt C. bzw. die L. am 30. Juni 1993 durch die C.-AG errichtet wurden, bzw. hinsichtlich der insoweit von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten ist – wie bereits ausgeführt - eine ausdrückliche Übernahme wie auch eine objektbezogene Zuordnung des Aufwandes bzw. der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erforderlich. Die zitierte Entscheidung des VG Potsdam vom 22. Dezember 2010 (a.a.O.) verhält sich hierzu nicht.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch die Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor 1990 in der Beitragskalkulation. Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Investitionskosten für die Anlagen, die vor dem 3. Januar 1990 entrichtet wurden, sind hiernach gemäß § 18 KAG zu Recht in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden. Eine „objektbezogene Zuordnung“ dieser Verbindlichkeiten ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erforderlich. Die zitierte Entscheidung des VG Potsdam vom 22. Dezember 2010 (a.a.O.) verhält sich hierzu nicht.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Anlagenteile, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 errichtet wurden, lediglich den niedrigeren Zeitwert zum 1. Juli 1993 in die Beitragskalkulation eingestellt hat und nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Berücksichtigung lediglich des Zeitwertes zunächst bezweifelt hat, hält er hieran möglicherweise nicht mehr fest. Jedenfalls verkennt er, dass die Ermittlung auf der Grundlage des Anlagenverzeichnisses der L. erfolgte, die in ihrem Anfangsbestand für solche Anlagen schon nur den Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert hat. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlage ist im Anlagenverzeichnis angegeben, offensichtlich damit Anlagen, die zu DDR-Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht beitragsfähig sind, separiert werden können und da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Diese Anlagen sind auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Insofern sind lediglich die Verbindlichkeiten in die Beitragskalkulation eingeflossen. Warum dies – wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint - im vorliegenden Fall nicht zulässig sein soll, erschließt sich der Kammer nicht und ergibt sich auch nicht aus den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger bemühten Zitaten. Dies gilt umso mehr, als hiermit eine geringere Belastung der Beitragszahler einhergeht als im Falle der Berücksichtigung der – naturgemäß – höheren (vollen) Herstellungskosten für die Investitionen im Zeitraum vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993.

Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 91 ff.). Soweit hiernach dem Beklagten Fehler bei der Flächenberechnung unterlaufen sein mögen, stellt dies die Plausibilität der Beitragskalkulation insgesamt nicht in Frage und enthebt den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht davon, etwaige weitere (angebliche) Fehler substantiiert zu rügen.

Eine fehlende Plausibilität der Beitragskalkulation oder methodische Mängel derselben bzw. eine Aufwandsüberschreitung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch im Übrigen nicht dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür nach der Rechtsauffassung des OVG Berlin - Brandenburg (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Auch der 9. Senat des OVG Berlin - Brandenburg geht davon aus, dass es für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz keine – in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) – gebotene Methodik der Beitragskalkulation sei, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen bzw. die betreffenden Abschreibungserlöse stetig in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühren-/Entgelteinnahmen in anderer Höhe erzielt würden, als zunächst erwartet worden sei. Vielmehr wirke sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG) aus. Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg „widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten“ vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Die vom Prozessbevollmächtigten an dieser Auffassung der Kammer geäußerte Kritik überzeugt nicht. Insbesondere belegen die zitierten Entscheidungen das, wozu sie bemüht werden.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es ist unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahrenund unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 8. November 2012 in einem weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren mitgeteilten Zahlen, ferner mit Blick auf die Aktualisierung der betreffenden Zahlen im Schriftsatz vom 4, Januar 2013 im Verfahren 6 K 1032/12 – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept und dem Vortrag des Beklagten noch deutlich höheren Herstellungsaufwands im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation maßgeblichen Zeitpunkt – nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme. Von einer vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des (bundesrechtlichen) Äquivalenzprinzips oder von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz im Verfahren 6 K 306/12 die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 68.963.810,86 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die – auch in Ansehung der insoweit (erneut) vom Klägervertreter erhobenen Einwände –anzunehmenden Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. August 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 31.510.632,18 Euro (netto) bzw. 37.497.652,29 Euro (Brutto) eingenommen worden seien. Die Zuordnung der Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen sei gemäß den in der Beitragskalkulation verwendeten Verteilungsschlüsseln erfolgt, soweit die Anlagen gemeinsam – zum Beispiel für die Regenwasserentsorgung, die zentrale Schmutzwasser- und dezentrale Schmutzwasserentsorgung – verwendet worden seien. Dies habe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 43.517.456,88 Euro (netto) ergeben. Hiervon seien die Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter abgezogen worden, wobei ein Betrag in Höhe von 12.006.824,70 Euro (netto) ermittelt worden sei. Ferner seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) der Beitragskalkulation, die die AHK der nach dem 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen enthielten, berücksichtigt worden. Soweit Investitionen vor dem 30. Juni 1993 abgeschlossen worden seien, sei in der Beitragskalkulation der Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 als AHK enthalten. Die Herstellungskosten in Höhe der zeitanteiligen Abschreibungen zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 seien dementsprechend nicht in der Beitragskalkulation enthalten. Daher sei auch bei den Gebühren und Entgelten, die den beitragsfähigen Investitionsaufwand beträfen, keine Berechnung der Abschreibungen des Zeitraums 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1993 erfolgt.

Diese Ausführungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. November 2012 in einem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren mit Stand zum 31. Oktober 2012 aktualisiert und die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 70.131.908,80 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die Bindung der Stadt A-Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer auch hier keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. August 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 32.188.663,58 Euro (netto) bzw. 38.304.509,66 Euro (Brutto) eingenommen worden seien, wobei die Ermittlung nach Maßgabe vorstehender Ausführungen erfolgt ist.

Eine erneute Aktualisierung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013 in dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren 6 K 1032/12 mit Stand zum 31. Dezember 2012 vorgenommen und die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 72.631. 484, 21 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die Bindung der Stadt A-Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer auch hier keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. Dezember 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 32.132.300,07 Euro (netto) bzw. 38.237.437,08 Euro (brutto) eingenommen worden seien. Die Zuordnung der Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen sei wiederum gemäß den in der Beitragskalkulation verwendeten Verteilungsschlüsseln erfolgt, soweit die Anlagen gemeinsam – zum Beispiel für die Regenwasserentsorgung, die zentrale Schmutzwasser- und dezentrale Schmutzwasserentsorgung – verwendet worden seien. Dies habe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 44.303.073,03 Euro (netto) ergeben. Hiervon seien die Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter abgezogen worden, wobei ein Betrag in Höhe von 12.170.772,97 Euro (netto) ermittelt worden sei.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den in der Beitragskalkulation ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125 Euro (netto) bzw. 132.085.388,70 Euro (brutto) höchstens bisherige Einnahmen in Höhe von 93.167.161,51 Euro (netto) bzw. 110.868.922,20 Euro (brutto) gegenüber stehen. Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelveranlagung ist daher bislang weder tatsächlich bereits eingetreten noch mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder auch nur in Kürze zu erwarten. Dies gilt auch mit Blick auf den zwischenzeitlich gegenüber dem aktuellen Ermittlungszeitpunkt zu verzeichnenden Zeitablauf, der eine Aufwandsüberdeckung nicht ernsthaft erwarten lässt.

Soweit noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen ausstehen, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer Aufwandsüberdeckung kommt. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig (noch) nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung nichts Maßgebliches (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot ist nicht daran zu messen, ob bei der Addition der bisherigen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus den über Abschreibungen ermittelten Gebühren und Entgelten und den kalkulierten Beiträgen nach Maßgabe des Beitragssatzes ein Betrag herauskommt, der über den ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt. Insbesondere besteht kein Erfordernis, dass fortlaufend eine mögliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots danach geprüft wird, ob die Addition der jeweiligen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus Gebühren und Entgelten und den zu erwartenden Beiträgen einen Betrag ergibt, der über den beitragsfähigen Herstellungskosten liegt. Was der Einrichtungsträger auf der Grundlage seines Satzungsrechts (kalkulatorisch) an Beiträgen, aber auch – über Abschreibungen – an Gebühren oder Entgelten nach Maßgabe der festgelegten Abgabensätze einnehmen kann, ist für die Beurteilung, ob abgabenübergreifend eine Aufwandsüberschreitung und damit eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt, grundsätzlich unerheblich. Auf die erwarteten Beitragseinnahmen kann auch deswegen nicht abgestellt werden, da – zumal bei einer, wie hier, Globalkalkulation - die tatsächlichen Beitragseinnahmen aufgrund von stets zu besorgenden Beitragsausfällen nicht vorhergesagt werden können und in aller Regel unter den nach der Kalkulation möglichen Beitragseinnahmen liegen werden. Zudem kann erst anhand der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten am Ende der endgültigen Herstellung der Einrichtung ermittelt werden, ob diese durch die Abschreibungserlöse über Gebühren und Entgelte einerseits und die Beitragseinnahmen andererseits überschritten werden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger führte dazu, dass dem Einrichtungsträger eine tatsächliche (abgabenübergreifende) Aufwandsdeckung bereits deshalb versagt bliebe, weil eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung droht, wenn – unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder gar nur der kalkulierten, den Investitionsaufwand betreffenden Gebühren-/Entgelteinnahmen - irgendwann die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden. Dies ist nach Auffassung der Kammer weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten, da der Einrichtungsträger eben noch nicht „auf seine Kosten gekommen“ ist. Schon gar nicht kann – wie bereits oben ausgeführt – ein Erfordernis bestehen, die Beitragssatzkalkulation fortlaufend an die tatsächlich – ggf. auch auf der Grundlage älteren, vor Inkrafttreten der hier maßgeblichen Beitragssatzung Geltung beanspruchenden Gebührensatzungen bzw. Entgeltregelungen – eingenommenen späteren Abschreibungserlöse aus Gebühren und Entgelten, die bei Festlegung des Beitragssatzes noch nicht berücksichtigt werden konnten, anzupassen.

Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Ausführungen des Beklagten seien – was die erwirtschafteten Abschreibungen bzw. Einnahmen über Gebühren bzw. Erlöse betreffe – ungeeignet, eine Beachtung des Aufwandsüberschreitungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung darzutun, verfängt ebenfalls nicht.

Dies gilt zunächst, soweit dieser die Ermittlung der Abschreibungserlöse aus Einnahmen aus Gebühren bzw. Entgelten – auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Mehrwertsteuersatzes - rügt.

So hat der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 in den Verfahren 6 K 473/12 und 6 K 560/12 überzeugend dargelegt, dass die Abschreibungserlöse entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zum Stichtag 31. Dezember 2007 ermittelt worden seien. Die genannten Abschreibungen zum 31. August 2012 in Höhe von 43.517.456,88 Euro setzten sich aus 43.062.817,69 Euro (netto) auf Anlagevermögen der zentralen Schmutzwasserentsorgung, das bis zum 31. Dezember 2007 angeschafft worden sei, und 454.639,19 Euro (netto) auf die Anlagenzugänge der zentralen Schmutzwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2008 zusammen. In der Beitragskalkulation seien (Anmerkung der Kammer: Wie bereits oben ausgeführt: zu Recht) überhaupt keine Abschreibungen angeführt. Es ähnele lediglich die Summe der kumulierten (handelsrechtlichen) Abschreibungen auf das Anlagevermögen zum 31. Dezember 2007 (43.528.652,09 Euro) der Summe der anzusetzenden Abschreibungen zum 31. August 2012 (43.517.456,88 Euro). Bei der erstgenannten Zahl handele es sich um die gesamten Abschreibungen auf Anlagevermögen ohne Zuordnung zu den öffentlichen Einrichtungen (zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung sowie Niederschlagswasserbeseitigung). Ausgehend hiervon kommt es – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – in diesem Zusammenhang nicht darauf an, mit welchem Mehrwertsteuersatz die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind. Die Abschreibungen aus Beteiligungsberichten betreffen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht nur die in Rede stehende Einrichtung, sondern auch Anlagen außerhalb der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung der Stadt C. (z.B. TAZV B. oder Gemeine Ko.) sowie Anlagen der dezentralen und der Niederschlagswasserentsorgung sowie der Trinkwasserversorgung. Die gerügten Abschreibungen auf Erneuerungsinvestitionen betreffen nicht beitragsfähigen (Anlagen-)Teile.

Der Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung und zuvor schriftsätzlich – auch in den bereits entschiedenen Verfahren, in denen jeweils der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist - überzeugend vorgetragen, dass er zugunsten der Beitragszahler unterstellt habe, dass die möglichen Erlöse über die die Herstellung der öffentlichen Einrichtung betreffenden Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auch tatsächlich eingenommen worden seien. In der Praxis werde dieser Betrag geringer sein, da zeitweise keine kostendeckenden Gebühren bzw. Entgelte eingenommen worden seien. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgeschlagene Methode, zur Ermittlung der Abschreibungserlöse die einzelnen Gebühren- und Entgeltkalkulationen der Jahre ab 1990 vorzulegen, den darin enthaltenen Investitionsaufwand nachzuweisen und die tatsächlich geflossenen Geldeinnahmen unter Selektierung des beitragsfähigen Aufwandes zu beziffern, würde demgegenüber nicht weiterführen, da diese Methode bestenfalls einen Annäherungswert erreichen würde, der weniger aussagekräftig wäre, als die vom Beklagten angewandte Methode. Denn hier müsste für die Abschreibungen nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Erneuerungsinvestitionen bzw. um solche der erstmaligen Herstellung handelte. Abschreibungen in Form von kalkulatorischen Kosten könnten zudem – nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG – auch auf durch Zuschüsse Dritter finanziertes Anlagevermögen gebildet werden. Das „schlichte Zählen“ des eingenommenen Geldes wäre hier gerade nicht zielführend. Für sich genommen würde es ohnehin ohne Aussagekraft sein, da in den Gebühren/Entgelten nicht nur Investitionsaufwand enthalten ist. Auch sind die buchhalterischen Abschreibungen insoweit höher als die gebührenfähigen Abschreibungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer – trotz der erneut erhobenen Bedenken des Prozessbevollmächtigten der Kläger - gerechtfertigt, die vom Beklagten gelieferten Zahlen als die mit Auflagenbeschluss vom 21. August 2012 in einem Parallelverfahren erfragten – über Abschreibungen erwirtschafteten -Entgelt-/Gebühreneinnahmen zu betrachten. Mehr kann vom Beklagten nicht verlangt werden. Welche Auswirkungen vermeintlich unzulässige Gewinnerzielungen des Beklagten in der Vergangenheit bei der Gebühren-/Entgelterhebung für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung bzw. unzulässigen Doppelerhebung haben sollten, erschließt sich der Kammer unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen gleichfalls nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger vermengt hier Fragen des Vorliegens einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung mit solchen der Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen bei der Gebührenerhebung, insbesondere im Falle der Beteiligung an privaten Kapitalgesellschaften. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Sie rechtfertigen es in Sonderheit nicht, ohne weiteres eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen, da es einen – vom Prozessbevollmächtigten der Kläger sinngemäß formulierten - Grundsatz, dass „rechtswidrige Gewinne wie erhobene Investitionskostenanteile zu behandeln“ seien, nicht gibt. Zudem erschöpfen sich hier die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, auch soweit er angeblich „beweiskräftige Unterlagen“ vorlegt, ebenso wie seine Ausführungen zu den vermeintlichen tatsächlichen Einnahmen aus den Abschreibungen, insbesondere nach Maßgabe der „Beteiligungsberichte“, in bloßen Spekulationen, denen nicht weiter nachzugehen war. Das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil der Beklagte es – wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger rügt – unterlassen hat, „spätestens im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Höhe der in der Vergangenheit eingenommenen Entgelte/Gebühren stimmige und nachvollziehbare Gebühren-/Entgeltkalkulationen aus der maßgeblichen Sicht vorzulegen“. Um der hinreichenden Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe willen muss zwar die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes sowohl nach den rechtlichen als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bzw. des Beginns des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums objektiv feststellbar sein (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 387). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Einhaltung des (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitungsverbots bzw. der betreffende Nachweis zwingend an die Erstellung nachvollziehbarer und stimmiger Gebühren- bzw. Entgeltkalkulationen in der Vergangenheit geknüpft wäre. Es genügt vielmehr, wenn der Einrichtungsträger das Nichtvorliegen einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitung auch mit Blick auf die in der Vergangenheit über Abschreibungen erwirtschafteten Gebühren bzw. Entgelte nachweist. Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend geschehen, indem die (zulässigen) handelsrechtlichen Abschreibungen auf die Abwasseranlagen ermittelt worden sind. Dass in den erhobenen Gebühren bzw. Entgelten den – hier allein relevanten – Herstellungsaufwand betreffende Abschreibungen enthalten gewesen seien, die hiernach nicht hätten erhoben werden dürfen, ist nicht ersichtlich und wird vom Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seine Auffassung, dass weit mehr Investitionskostenanteile in den Gebühren bzw. Entgelten enthalten (gewesen) seien als in Höhe der Abschreibungen, ist bloße Spekulation. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus einer etwaigen „unzulässigen Gewinnerzielung“ bei der Gebühren- bzw. Entgelterhebung. Ohne Relevanz für das Vorliegen einer (abgabenübergreifendenden) Aufwandsüberdeckungen ist schließlich auch ob frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen – wie der Klägervertreter ins Blaue hinein behauptet - unwirksam waren.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch die Nichtberücksichtigung der Erlöse aus Abschreibungen bis 1. Juli 1993. Der Beklagte hat hierzu - auch in den bisherigen Verfahren - zu Recht ausgeführt, dass für die Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden und für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 keine Abschreibungen ermittelt werden mussten, da Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, im Anlagenbestandsverzeichnis der Kalkulation nicht enthalten sind, sondern – wie dargestellt - nur gemäß § 18 KAG die übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt wurden und die L. Anlagen bzw. Anlagenteile aus abgeschlossenen Investitionen, die also zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 bei der C.-AG aktiviert wurden, nur zum Zeitwert übernommen hat. Letztere Anlagen wurden bei der L. auch nur mit dem Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert. Auch die Einstellung in die Beitragskalkulation erfolgte nur zum Zeitwert. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung ist im Anlagenverzeichnis angegeben, offenbar damit Anlagen, die zu DDR- Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten – wie ausgeführt – nicht beitragsfähig sind, separiert werden können. Diese Anlagen sind auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Abschreibungen, die für die vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen angefallen sind, sind dementsprechend schon bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen worden und haben den Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 und damit die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation gemindert (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben). Entsprechend müssen die Abschreibungsanteile der damaligen Entgelte für die Schmutzwasserentsorgung bzw. müssen Abschreibungserlöse nicht berücksichtigt werden. Denn auf Verbindlichkeiten kann man keine Abschreibungen bilden. Selbst wenn man dies täte und fiktiv für die Altanlagen übernommene Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten behandelte, hat der Beklagte – auch mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013 im Verfahren 6 K 1032/12 - überzeugend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot bei weitem nicht vorläge. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen zur Berechnung der Abschreibungserlöse in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Abschreibungserlöse bei der Frage einer möglichen Aufwandsüberschreitung nur mit Blick auf die beitragsfähigen Investitionskosten berücksichtigt werden können bzw. müssen. Es geht darum, ob über die Abschreibungserlöse in den Gebühren bzw. Entgelten und über die Beitragseinnahmen der beitragsfähige Aufwand überschritten wird. Dann kann und darf als Grundlage für die Berechnungen der Abschreibungserlöse aber auch nur der beitragsfähige Aufwand herangezogen werden. Die tatsächlichen Abschreibungen werden dagegen nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG für das am 1. Juli 1990 vorhandene Anlagevermögen der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzierungsgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aufgabenträgern damit zu, Abschreibungen unabhängig davon zu bilden, ob sie die Anlagen unentgeltlich übernommen haben oder nicht. Wollte man die Abschreibungserlöse auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sowie auf später übernommene Verbindlichkeiten beziehen, müsste man auch die gesamten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Vergleichsgröße betrachten und nicht nur den beitragsfähigen Aufwand.

Die klägerische Darstellung zur Nichteinbeziehung sogenannter Neuinvestitionskosten in die Gebühren bzw. Entgelte und deren Auswirkung auf die Beitragskalkulation ist schlicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass es sich insoweit um beitragsfähige „Erneuerungen“ von Anlagenteilen handelt. Daran ändert auch seine ergänzende schriftsätzliche Darstellung nichts.

Soweit schließlich der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hinweist, dass noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen oder den Investitionsaufwand betreffende Gebühren- bzw. Entgelterhebungen ausstünden, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberdeckung im Sinne einer unzulässigen Doppelbelastung kommt. Dies ist dem Gericht ggf. nachzuweisen. Maßgeblich für das Feststellen einer Aufwandsüberschreitung ist demgegenüber grundsätzlich allein, ob der Beklagte durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte für die Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits jetzt mehr eingenommen hat, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden, ggf. ob dies mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder in Kürze der Fall sein wird. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt – wie bereits ausgeführt - demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und Vorliegen einer unzulässigen Doppelerhebung nichts Maßgebliches. Eine Beitrags- wie auch eine Gebühren-/Entgelterhebungspflicht besteht zudem nur bis zur Grenze der Aufwandsüberschreitung. Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger befürchtet, dass möglicherweise – auf Dauer betrachtet – beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann – und ggf. muss – dem nach der Rechtsprechung des OVG Berlin - Brandenburg (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Beschlüsse vom 12. und 13. Januar 2012, jeweils a.a.O.) zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft. Warum dies nicht möglich sein soll, vermag der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger befürchtet, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung künftig – nach Abschluss der Beitragserhebung - wegen der vereinnahmten Beiträge zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, ist es gleichfalls am Beklagten, dies zu verhindern. Zudem wäre dies ein Fehler der Gebühr bzw. des Entgelts und „infizierte“ nicht den Beitrag. Der fehlende Ausgleich bzw. die Nichtberücksichtigung einer gebühren-/entgeltrechtlichen Überdeckung würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris). Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) – oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings – unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung – OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. – und – 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

Schließlich kann auch dem Einwand des Klägervertreters, dass bei Erreichen einer Aufwandsdeckung von den noch nicht veranlagten Beitragspflichtigen keine Beiträge mehr erhoben werden könnten bzw. dürften, während die bereits veranlagten Beitragspflichtigen über Gebühren bzw. Entgelte zusätzlich belastet würden, keine maßgebliche Relevanz beigemessen werden. Zwar verstößt dann, wenn Benutzer durch Beiträge zum Aufwand einer öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, die undifferenzierte Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten von diesen Benutzern im Verhältnis zu den übrigen Benutzern - vorbehaltlich des Eingreifens von Typisierungsgrundsätzen – gegen den Gleichheitssatz (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 49). Sollte dieser – von einer bereits zu verzeichnenden Aufwandsüberdeckung im vom OVG Berlin - Brandenburg (Beschlüsse vom 12. Oktober 2012, a.a.O., S. 2 ff. des E.A. und vom 10. Oktober 2012, a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) entschiedenen Sinne zu unterscheidende - Fall eintreten, kann dem indes in verschiedener Weise – gebühren- bzw. entgeltseitig - Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., Rn. 49 ff.).

Anders als der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des Berlin -Stadt- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde. Das OVG hat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt:

„Für die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung in Bezug auf leitungsgebundene Ver- und Entsorgungsanlagen im Land Brandenburg ist es in Bezug auf den einzelnen Beitragszahler unerheblich, ob und inwieweit dieser bereits über frühere Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes der Anlage beigetragen hat. Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10).

Indessen kann bei der satzungsmäßigen Festlegung des für alle Beitragsfälle geltenden Beitragssatzes die Frage in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Gesamtheit der Grundstückseigentümer bereits über Gebühren- oder Entgelte zu einer Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt (im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren) bei der Ermittlung der gebührenfähigen Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Landesgesetzgeber hat diese Bestimmung im Jahr 1995 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um zu verhindern, dass es im Hinblick auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage zu einer Doppelbelastung der Beitragszahler kommt (vgl. den Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 21. März 1995 zum eigenen Gesetzentwurf, Anlage zum Ausschussprotokoll 2/144 vom 4. April 1995; vgl. weiter die Abgeordnete Dettmann im Plenarprotokoll 2/17, S. 1457 der 2. Lesung vom 22. Juni 1995). Zwar dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage auch in Ansehung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG teilweise über Herstellungsbeiträge und im Übrigen über Benutzungsgebühren gedeckt werde, und zwar indem in die Gebührenkalkulation auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einbezogen werden. Über die Abschreibungen darf aber nicht noch einmal das finanziert werden, was bereits beitragsfinanziert ist (vgl. ausdrücklich Dettmann, a. a. O.). Der Umstand, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung dessen in § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG eine gebührenrechtliche Regelung getroffen hat, geht erkennbar darauf zurück, dass im Normalfall frühzeitig eine Beitragserhebung erfolgt, dass die Summen aller hierbei zu erwartenden Beiträge unter den insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liegen und dass es deshalb zur Vermeidung der genannten Doppelbelastung ausreicht, die nach und nach erfolgende Gebührenerhebung zu begrenzen, was den dortigen Ansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten angeht. Der auf diesen Normalfall hin erfolgte Zuschnitt des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bedeutet indessen nicht, dass der gesetzgeberische Wille unbeachtlich wäre, soweit eine Gemeinde sich abweichend vom Normalfall zunächst für eine reine Gebührenfinanzierung entschieden hat und später doch noch Beiträge einführt. In diesem Fall hat sie ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) vielmehr dahin auszuüben, dass die hinter § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG stehende Intention verwirklicht wird; sie muss den Beitragssatz im Ergebnis so festsetzen, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bereits eingenommenen Gebührenanteilen, die zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen, die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Wenn sie das nicht tut, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Beitragssatzes führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -). Soweit die bisher nur von den Neuanschließern gezahlten Beiträge zuzüglich der von allen Anlagenutzern bereits gezahlten Gebühren die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bereits decken, dürfte es in diesem Falle zwar zulässig sein, zusätzlich auch noch von den Altanschließern Beiträge zu erheben. Deren Höhe dürfte aber auf das begrenzt sein, was an Einnahmen notwendig ist, um über eine teilweise Beitragsrückerstattung an die Neuanschließer letztlich zu einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aller Beitragspflichtigen zu gelangen. Demgegenüber dürfte es unter dem Blickwinkel des Verbots der Doppelbelastung nicht zulässig sein, durch die Heranziehung der Altanschließer noch weitergehende Einnahmen zu erzielen.....“

Diesen Ausführungen lässt sich nichts für das Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitung im Beitragserhebungsgebiet entnehmen.

So ist der vom OVG gebildete „Normalfall“ hier nicht einschlägig und wird in aller Regel im Land Brandenburg auch nicht gegeben sein, so dass es keiner näheren Auseinandersetzung mit der vom OVG vertretenen Auffassung bedarf, dass in diesem die Summe aller „erwarteten“ Beiträge unter den insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liege. Ebenso wenig hat sich der Beklagte zunächst für eine reine Gebührenfinanzierung entschieden und später doch noch Beiträge eingeführt (2. Fallkonstellation) oder bei Vorliegen einer Mischfinanzierung später die Beiträge erhöht (3. Fallkonstellation). Dabei spielt es keine Rolle, ob – wie der Klägervertreter behauptet – frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen unwirksam waren.

Wenn es in den zitierten Entscheidungen weiter heißt, soweit die bisher nur von den Neuanschließern gezahlten (Hervorhebung durch die Kammer) Beiträge zuzüglich der von allen Anlagenutzern bereits über Abschreibungen gezahlten Gebühren bzw. Entgelte die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bereits deckten, dürften von den Altanschließern nur noch in dem Umfang Beiträge erhoben werden, wie es notwendig sei, um über eine teilweise Beitragsrückerstattung an die Neuanschließer letztlich zu einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aller Beitragspflichtigen zu gelangen (4. Fallkonstellation), ist auch eine solche Falllage hier nicht gegeben. Wie dargelegt, decken die bereits über Abschreibungen vereinnahmten Gebühren und Entgelte sowie die – im Übrigen, anders als in dem vom OVG gebildeten Beispielsfall, sowohl von den Neu- als auch von den Altanschließern – gezahlten Beiträge den Aufwand (bei weitem) nicht. Insbesondere geht das OVG ausweislich der von ihm gebrauchten Formulierungen offensichtlich davon aus, dass es im Falle einer – wie hier – von vornherein vom Einrichtungsträger gewählten Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren ohne spätere Beitragserhöhung, bei der nach Jahren auch die Altanschließer in die Beitragserhebung einbezogen werden, auf die gezahlten Gebühren/Entgelte und Beiträge, nicht hingegen auf das veranschlagte Beitrags- oder gar Gebühren-/Entgeltaufkommen ankommt. Dies zu den anderen Fallkonstellationen gemachten Ausführungen gelten hier – wie das OVG selbst klarstellt – nur im Ansatz. Das OVG hält damit offensichtlich an der schon bisher von ihm vertretenen Auffassung fest, wonach eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, nichts zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung Maßgebliches besagt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.). Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger (erneut), auch soweit er erneut der Kammer schriftsätzlich vorgeworfen hat, die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin - Brandenburg falsch interpretiert zu haben. Das gleiche gilt für seinen weiteren Vorwurf, es sei hier kein Fall gegeben, der durch eine Veranlagung der „Altanschließer“ nach abgeschlossener Heranziehung der „Neuanschließer“ gekennzeichnet sei, vielmehr würden sowohl „Neu- als auch Altanschließer“ parallel herangezogen. Das ändert an dem dargestellten Prüfungsmaßstab nichts.

Ob, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, neben den tatsächlich eingenommenen Beiträgen (und ggf. auch Gebühren bzw. Entgelten) jedenfalls auch mögliche diesbezügliche Einnahmen aus bereits erlassenen, aber noch nicht vollzogenen, jedenfalls aber aus noch nicht vollzogenen bestandskräftigen Bescheiden für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung Berücksichtigung finden müssten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Klägervertreter hat nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass es solche Bescheide in einer Größenordnung geben könnte, aufgrund derer unter Berücksichtigung der vom Beklagten genannten Zahlen zu den bisherigen Einnahmen von einer Aufwandsüberschreitung - auch nur in Kürze - auszugehen wäre. Es spricht nichts – auch nicht ansatzweise - dafür, dass sich die aufgrund solcher Bescheide zu realisierenden Forderungen auf eine hier noch in Rede stehende Summe von annähernd 25 Mio. Euro belaufen könnten, wobei – etwa infolge von Insolvenzen - nicht mehr realisierbare Forderungen ohnehin von vornherein außer Betracht bleiben müssten.

Auch die konkrete Veranlagung der Kläger ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin -Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin - Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Kläger durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Kläger, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Kläger vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung mussten die Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollten, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Kläger weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie den Klägern - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung der Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung zu zweifeln, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend gemacht hat, der im Beitragsbescheid angesetzte Vollgeschossmaßstab sei nicht richtig, da das Grundstück der Kläger ebenso wie die nähere Umgebung nur eingeschossig bebaut sei, weshalb auch die Nachbareigentümer nur mit einem Nutzungsfaktor von 1 veranlagt worden seien, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert geblieben, so dass die Kammer mit Blick auf die Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG keine Veranlassung hatte, den Ansatz einer zweigeschossigen Bebauung im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen oder auch nur weiter zu hinterfragen, als dies mit der Beauflagung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 und mit der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2013 geschehen ist.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten, angeblich nur eingeschossigen Bebauung des Grundstücks der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 eine Berechnung vorgelegt, nach der infolge von Dachschrägen und Abseiten im Obergeschoss nur eine Wohnfläche von 25,04 m² mit einer Höhe von mehr als 2,30 m vorhanden sei, so dass die Vorgaben des § 2 Abs. 2 KABS 2008, wonach als Vollgeschoss im Sinne dieser Satzung oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen, gelten, nicht erfüllt seien. Dies genügt nicht, um den Ansatz des Beklagten zu erschüttern. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht insoweit von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Unter „Grundfläche“ im Sinne der - § 2 Abs. 5 BbgBO a.F. entsprechenden – Vorschrift des § 2 Abs. 2 KABS 2008 ist die von der Dachkonstruktion überdeckte Fläche, gemessen von der Außenkante Außenwand zur Außenkante Außenwand zu verstehen. Dies entspricht auch der Berechnungsmetode in § 20 Abs. 3 BauNVO für die Geschossfläche. Zur Grundfläche zählen damit neben Fußbodenflächen und den Flächen der Mauern auch die (gedachten) Flächen in Treppenräumen und im Luftraum darunter liegender Geschosse. Im Verhältnis zu dieser Grundfläche steht die Fläche des Dachgeschosses. Hier wird gemessen von der Oberkante des (fertigen) Fußbodens bis zur Schnittlinie einer im Abstand von 2,30 m parallel zum Fußboden verlaufenden gedachten Linie bis zu den jeweiligen (ebenfalls gedachten) Schnittpunkten mit der Außenkante der Dachhaut. Auf die Wohnfläche kommt es demgegenüber nicht an (vgl. zum Ganzen Jäde in: Jäde u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Komm., § 2 Rn. 71 ff.). Da es die Kläger selbst in der Hand hatten und haben, nachvollziehbare Berechnungen vorzulegen, die substantiierte Erschütterung der Bemessung seitens des Beklagten also in ihrer Sphäre liegt, sieht sich die Kammer zu weiterer Sachaufklärung nicht veranlasst.

Dies gilt auch, soweit sich die Kläger darauf berufen, die – für die Veranlagung eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücks grundsätzlich maßgebliche - Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei nur eingeschossig bebaut. Abgesehen davon, dass es hierauf bei einer – hier, wie ausgeführt, anzunehmenden - zweigeschossigen Bebauung des Grundstücks der Kläger nicht ankommt, da nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich insoweit um einen bauplanungsrechtlichen „Ausreißer“ bzw. einen „Fremdkörper“ handelt, genügt es nicht, wenn die Kläger – wie hier - schlicht eine (ausschließlich) eingeschossige Umgebungsbebauung behaupten. Sie sind vielmehr gehalten, dies näher zu substantiieren, was ihnen ohne weiteres möglich ist. Dies haben sie nicht getan, möglicherweise, wie der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlungen andeutete, um ihre vermeintlich nur mit dem Nutzungsfaktor 1 veranlagten Nachbarn nicht „anzuschwärzen“, so dass ihr diesbezügliches Vorbringen als Behauptung „ins Blaue hinein“ zu werten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).