Der Einzelrichter konnte aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die §§ 1, 2 und 11 KAG Bbg in Verbindung mit der Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 22. Januar 2003, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2003.
Formelle Satzungsmängel sind weder gerügt noch bei einer Prüfung von Amts wegen aufgefallen; zu weitergehenden Ermittlungen ins Blaue hinein sieht sich das Gericht insoweit nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54.07 –, juris, Randnr. 7 m.w.N.).
Die Satzung weist auch keine materiellen Fehler auf.
Dies gilt zunächst für den in §§ 4 und 5 der Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG ist Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung der besondere wirtschaftliche Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr geboten wird. Auf dieser Grundlage sieht die Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu Recht vor, dass bei der Beitragsbemessung die Mehreinnahmen zugrunde zu legen sind, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet erwachsen können (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 11 RNr. 113). Zur Konkretisierung dieses Beitragsmaßstabes müssen die Gemeinden unter Beachtung der Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Praktikabilität einen geeigneten Maßstab für die Bemessung der (möglichen) Mehreinnahmen satzungsmäßig festlegen; da es in der Praxis in der Regel unmöglich sein wird, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend zu ermitteln, ist dabei die Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 13. November 1990 – 9 K 11789 –, NVwZ-RR 1992, 40, 42 und vom 13. Dezember 2006 – 9 KN 180/04 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 – 2 L 134798 –, juris; Benedens in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Brandenburg, Stand: März 2008; Lichtenfeld, a.a.O., in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 11 RNr. 112). Diese Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich aus der Multiplikation der Reineinnahmen mit einem Vorteilssatz ergibt; diese Bemessungsmethode ist grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, aaO, S. 42 f.; OVG Schleswig, aaO; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 5 D 11/01- juris; Lichtenfeld, aaO, RNr. 113; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 4 L 19/05 –, Seiten 5 f. des Entscheidungsabdrucks).
Durch den Vorteilssatz wird festgelegt, wie hoch bei den zu beurteilenden natürlichen und juristischen Personen der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Die Festsetzung der Vorteilssätze steht im Ermessen des Satzungsgebers. Grenzen werden ihm aus dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gezogen. Diesem zufolge dürfen nur solche Betriebe und Personen zu einer einheitlich bemessenen Gruppe zusammengezogen werden, die annähernd gleiche Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr haben; auch sind die Vorteilssätze so zu bemessen, dass die Belastung im Verhältnis der Gruppen untereinander den jeweils unterschiedlichen Vorteilen in etwa gerecht wird (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2003, aaO, Randnr. 70 mwN). Dies ist vorliegend in einer umfangreichen Anlage zur Satzung geschehen, in der zahlreiche Vorteilsgruppen gebildet und Vorteilssätze zwischen 3 und 90% bestimmt werden. Konkrete Fehler hierbei sind weder bei der Prüfung von Amts wegen aufgefallen, noch hat die Klägerin insoweit konkrete und substantiierte Rügen erhoben.
Ebenso wenig erweisen sich die Satzungsregelungen zur Ermittlung der Reineinnahmen als fehlerhaft. Die Satzung bestimmt insofern, dass zur Ermittlung der Reineinnahmen in erster Linie der mittlere Reingewinnsatz aus der bei Erlass des Bescheides gültigen Richtsatzsammlung der zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt wird, während bei Fehlen eines Richtsatzes für die betreffende Betriebsart unter weitgehender Anlehnung an die Richtsatzsammlung ein Reingewinnsatz zu schätzen ist. Die Richtsätze der OFD-Richtsatzsammlung sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (vgl. Die amtlichen Steuerrichtsätze für 1998-2003, Ausgabe 2004, Vorbemerkungen A. 1.). Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden, die nach Art und Größe den Betrieben entsprechen, auf die sie angewandt werden sollen. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse. In der zu diesem Problemkreis bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen worden, wenn der Satzungsgeber – wie hier geschehen – bei der Festlegung der für die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe maßgeblichen Gewinnsätze auf diese Mittelsätze der OFD-Richtsatzsammlung abstellt und als Ersatzmaßstab in Fällen, in denen eine Zuordnung zu einer in der Richtsatzsammlung aufgeführten Betriebsart nicht möglich ist, auf den individuellen durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten Jahre abstellt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999, aaO, RNr. 17).
Auch die Regelung über den Beitragssatz begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann sich die Festsetzung des Hebesatzes auf eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation stützen.
Dass die Festsetzung des für die Höhe des Fremdenverkehrsabgabeaufkommens maßgeblichen Hebesatzes durch den Satzungsgeber nur auf der Grundlage einer Kalkulation fehlerfrei erfolgen kann, ergibt sich aus dem Wesen dieser Abgabe. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, dessen legitimierender Grund der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist. Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird. Die Fremdenverkehrsabgabe setzt demgegenüber eine Gegenleistung voraus. Sie wird nach ihrer normativen Ausgestaltung, auf die es für die Abgrenzung entscheidend ankommt, von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen in der Gemeinde aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist mithin das Entgelt für die Aufwendungen (Gegenleistung), die der Gemeinde im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Kurbetriebs oder des Fremdenverkehrs entstehen. Der Beitragscharakter dieser Abgabe ist dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur seit jeher unbestritten (so zur Fremdenverkehrsabgabe in Baden-Württemberg bereits BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 995/75 –, BVerfGE 42, 223; vgl. ferner Driehaus, KAG, Kommentar, § 11 Rdnr. 66 mwN). Geldleistungen, die eine Gemeinde als Ausgleich für besondere Gegenleistungen erhebt, können – anders als Steuern – vom Ortsgesetzgeber nicht nach freiem Ermessen festgelegt werden; sie sind vielmehr zu kalkulieren (vgl. zum Erfordernis einer Kalkulation im Fremdenverkehrsbeitragsrecht auch OVG Lüneburg, Urteile vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 und 9 L 156/89 –, juris). Das Erfordernis einer Kalkulation ergibt sich für die Fremdenverkehrsabgabe – ebenso wie für alle anderen Vorzugslasten – bereits daraus, dass das erstrebte Abgabenaufkommen durch die beitragsfähigen Aufwendungen der Gemeinde in der Höhe begrenzt wird. Ausschließlich die nach den gesetzlichen Vorgaben beitragsfähigen Kosten darf die Gemeinde nämlich zur Ermittlung des Beitragssatzes (Hebesatzes) einstellen (vgl. dazu und zur Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes bei der Fremdenverkehrsabgabe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1997– 2 S 3247/96 –, juris, Randnr. 39-44).
Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ist es allerdings keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kalkulation bzw. den auf ihr beruhenden Beitragssatz, dass diese von dem Satzungsgeber bei der Rechtsetzung in seine Willensbildung aufgenommen worden ist. Dies wird zwar vom OVG Lüneburg und dem VGH Mannheim für das niedersächsische bzw. baden-württembergische Landesrecht gefordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 2 S 3247/96 –, NVwZ-RR 1999, 266 und Urteil vom 4. Dezember 2003 – 2 S 2669/02 – NVwZ-RR 2004, 293, 294; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, aaO, S. 44). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das brandenburgische Kommunalabgabenrecht nicht übertragbar. Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat im Gebührenrecht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss über die Gebührenkalkulation nicht notwendiger Bestandteil des Satzungsgebungsverfahrens sei und in materieller Hinsicht auch ein zunächst nur gegriffener oder nicht genau kalkulierter Gebührensatz gerechtfertigt sein könne, wenn er nach prognostischer Betrachtung zur Zeit des Satzungsbeschlusses nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstieß (Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE – EA S. 21 f; Beschluss vom 27. Mai 2002 – 2 B 180/00 - EA S. 6 f.); diese „Ergebnisrechtsprechung“ wird auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geteilt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3.05 –, juris, Randnr. 23). Ähnlich lassen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15. Mai 1992 – 2 A 2024/89 – NVwZ-RR 1993, 48 f.) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 10. Dezember 1982 – 23 N 81 A.1479 –, BayVBl. 1983, 755, 758) es im (Beitrags-)Recht der dortigen Kommunalabgabengesetze genügen, dass sich die gewählten Beitragssätze als im Ergebnis rechtmäßig erweisen, insbesondere nicht gegen das Verbot der Aufwandsüberschreitung verstoßen. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht ausdrücklich zu Fremdenverkehrsbeiträgen, sondern zu anderen Kommunalabgaben ergangen ist, so liegt es doch nahe, sie auf Fremdenverkehrsbeiträge zu übertragen (ebenso für das dortige Landesrecht: Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 5 D 11/01 –, juris, Randnr. 60; vgl. ferner auch Lichtenfeld, aaO, § 11 RNr. 78).
Die vorliegende Kalkulation erweist sich hiernach als materiellrechtlich beanstandungsfrei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt die Beitragskalkulation lediglich einer Plausibilitätsprüfung (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Randnr. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris, Randnr. 30). Dabei hat das Gericht die Plausibilität der Kalkulation zum einen dahingehend zu überprüfen, ob das beitragsrechtliche Kostenüberdeckungsverbot beachtet ist, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Zum anderen überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragskalkulation im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob dieses Verbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 –, juris, RdNr. 2; OVG Münster, Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 –, juris, RdNr. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris, RdNr. 35). Methodische Fehler der Kalkulation sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch anderweitig ersichtlich. Keine Beanstandungen ergeben sich ferner bezüglich des Detaillierungsgrades der Kalkulation. Diese enthält sowohl Einnahme- wie Ausgabepositionen zwar nur in recht pauschaler Zusammenfassung; eine solche vereinfachte Kalkulation ist jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – das angestrebte Beitragsaufkommen deutlich hinter den veranschlagten Kostenpositionen zurückbleibt; in diesem Falle genügt bereits eine gröbere Darstellung zum Nachweis, dass das Kostenüberdeckungsverbot beachtet ist (vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 A 3746/02 –, juris, Leitsatz 1 und Randnr. 34 mwN). Auch halten die in die Kalkulation eingestellten Ausgabepositionen einer Überprüfung stand (vgl. dazu Beschluss der 4. Kammer vom 4. August 2008 – 4 L 220/06 –, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks). Anlass zu Zweifeln bietet insoweit allein die Berücksichtigung des Stadtbusses in der Kalkulation; dem öffentlichen Personennahverkehr dürfte insoweit die spezifische Verbindung zur Förderung des Fremdenverkehrs fehlen. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die insoweit auf der Ausgabenseite in die Kalkulation eingestellten Beträge bleiben erheblich hinter dem Gesamtdefizit zurück, so dass auch ohne Berücksichtigung dieses Ausgabenpostens eine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots nicht zu besorgen ist.
Hinsichtlich der Anwendung der Satzung auf den Einzelfall, hier also der konkreten Berechnung der Beitragshöhe einschließlich der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der die Klägerin nicht mit konkreten Zahlenmaterial zu ihrem Unternehmen entgegengetreten ist, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weitere Nebenentscheidungen nicht veranlasst.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 383,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).