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Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Begründungserfordernis; formelle Illegalität; materielle Illegalität; Bestandsschutz für Nutzungen; Lagerplatz; Nutzungsänderung; Ermessen; Verhältnismäßigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 10.05.2012
Aktenzeichen OVG 10 S 42.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § § 146 Abs 4 S 4 VwGO, § § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 BauO BB, § 54 BauO BB, § 55 Abs 10 Nr 4 BauO BB, § 73 Abs 3 BauO BB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller nutzt ein 1.254 m² großes Grundstück im unbeplanten Innenbereich der Stadt … als Lagerfläche u.a. für Baumaschinen, Baumaterialien und Bauschutt für sein gewerbliches Bauunternehmen. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Lager-/Umschlagplatzes auf dem Grundstück untersagt und ein Zwangsgeld angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren der Sache nach sein Begehren erweitert hat und Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 21. November 2011 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes begehrt. Ein solches Begehren hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht verfolgt (und konnte es aus zeitlichen Gründen auch nicht verfolgen). Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80 a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Obliegenheiten des Beschwerdeführers zur Darlegung der Beschwerdegründe und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 19. September 2011 enthaltene Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten und allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu beanstanden.

a. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Begründung der sofortigen Vollziehung enthält schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegungen der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Insbesondere wird in der Begründung ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung angebracht sei, um während der Laufzeit des Rechtsmittelverfahrens die Fortführung der ungenehmigten Nutzung der baulichen Anlage auch im Hinblick auf die Nachahmungsgefahr durch andere Bauinteressenten und zur Verhinderung von unzumutbaren Belästigungen durch den Lageplatz für die anliegenden Bewohner zu erreichen. Soweit der Antragsteller vorbringt, diese Begründung sei offensichtlich rechtsfehlerhaft und erschöpfe sich in denselben Argumenten, mit der die Nutzungsuntersagung begründet worden sei, legt er keine Verletzung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 - OVG 2 S 88.07 - u. vom 21. Dezember 2007 - OVG 2 S 95.07 -; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50 m.w.N.).

b. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Umschlagplatz für das Bauunternehmen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 73 Abs. 3 BbgBO steht. Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt - tatbestandlich - bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 BbgBO, weshalb es grundsätzlich auf die materielle Illegalität, also die Genehmigungsfähigkeit nach materiellen Vorschriften, nicht ankommt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 29. Januar 2008 - OVG 2 S 107.07 - und vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11 - juris Ls. 1; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 73 Rn. 13 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, weil die Nutzung des Lagerplatzes nicht baugenehmigungspflichtig sei und eine Baugenehmigung vorliege, geht dieser Einwand fehl. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Errichtung und Nutzungsänderung eines Lagerplatzes - wie hier - mit mehr als 200 m² Grundfläche als bauliche Anlage einer Baugenehmigung bedarf (vgl. §§ 54, 55 Abs. 10 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO) und der Antragsteller nicht dargetan hat, dass die ausgeübte Nutzung des Grundstücks als Lager- und Umschlagplatz für das Bauunternehmen durch eine Baugenehmigung legalisiert ist. Soweit sich der Antragsteller auf den durch die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) B… eingeholten Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht der DDR vom 28. April 1978 beruft, kann er aus diesem nicht die formelle Legalität der Nutzung des Lagerplatzes herleiten. Prüfgegenstand dieser Entscheidung war nur der Aufbau einer „Metalleichtbauhalle“ auf einem Teil des Grundstücks, nicht aber die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz.

Auch der Einwand des Antragstellers, aufgrund des Prüfbescheides aus dem Jahre 1978 genieße er Bestandsschutz in Bezug auf die Nutzung des Lagerplatzes, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann. Bestandsschutz deckt nur die Fortführung einer legal ausgeübten Nutzung. Dabei ist der Antragsteller für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 10 S 43.09 - m.w.N.). Eine Baugenehmigung, welche die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für das Bauunternehmen erlauben würde, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat auch nicht substantiiert dargetan, dass der Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 28. April 1978 für die Errichtung der „Metalleichtbauhalle“ entgegen dem in ihrem Wortlaut zum Ausdruck kommenden anderweitigen Regelungsgehalt auch die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für ein gewerbliches Bauunternehmen umfasste oder dass die Nutzung als Lageplatz sonst wie über einen namhaften Zeitraum materiell legal war. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgeführt, dass selbst wenn man unterstellen würde, dass eine durch die Produktionsgenossenschaft des Handwerks B… ausgeübte Nutzung als Lagerplatz legal gewesen sei, die gegenwärtige Nutzung als Lager- und Umschlagplatz für den Baubetrieb, also ein Bauunternehmen, das als Gewerbebetrieb seiner Art nach zu wesentlichen Störungen der Umgebung führen könne, vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sei (vgl. näher EA S. 3 f.). Diese Bewertung geht von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass der Bestandsschutz nur die Fortführung einer legal ausgeübten Nutzung deckt, nicht aber den Übergang auf eine andere Nutzung, die bodenrechtlich relevant ist und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufwirft. In einem solchen Fall muss die neue Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360, juris Rn. 21). Der Antragsteller setzt sich nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Auch mit seiner eidesstaatlichen Versicherung vom 24. November 2011, wonach sein Baubetrieb das Grundstück unregelmäßig max. eine Stunde am Tag, und zwar früh und abends zum Be- und Entladen von Baumaschinen, Baumaterialien und geringen Mengen von Mischmüll und Bauschutt nutze, und zudem ein Brunnenbauer auf dem Grundstück Rohre lagere, legt er nicht substantiiert dar, dass sich die gegenwärtige Nutzung als Lagerplatz für ein Bauunternehmen mit einer legal ausgeübten Nutzung eines handwerklichen Brunnenbauunternehmens deckt. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erklärung des Antragstellers, er nutze den Lagerplatz täglich nur eine Stunde zum Be- und Entladen, denn die im Verwaltungsvorgang der Bauaufsichtsbehörde enthaltene Aufstellung über die Nutzung des Lagerplatzes über einen längeren Zeitraum weist deutlich längere Nutzungszeiten auf, was in der Sache dafür spricht, dass die neue Nutzung des Lagerplatzes für das Bauunternehmen keine bloße Fortführung der vorher möglicherweise legal ausgeübten Nutzung darstellt.

Mit seinem Einwand, es sei nicht richtig, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO entspreche sowie dass das Verwaltungsgericht diese Umgebung nicht in Augenschein genommen habe, hat der Antragsteller keine für die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung sprechenden Anhaltspunkte dargelegt. Das Vorbringen zielt nämlich auf die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Lagerplatzes für das Bauunternehmen. Hierauf kommt es aber nicht an. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der baulichen Nutzung eine Nutzungsuntersagung. Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung unter anderem dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., juris Ls. 1, Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 13 m.w.N.). Dass dies in Bezug auf die hier ausgeübte Nutzung der Fall ist, legt der Antragsteller aber nicht substantiiert dar. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, die jegliche Prüfung von vornherein entbehrlich machen würde, drängt sich auch nicht auf.

c. Auch die Rüge des Antragstellers, die ausgesprochene „vollständige Nutzungsuntersagung“ sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da es ausreichend sei, den Umschlag des Lagermaterials außerhalb der von ihm angezeigten Geschäftszeiten (7.00 bis 17.00 Uhr) zu untersagen, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann eine nur teilweise Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage geboten sein, insbesondere wenn die vollständige Untersagung der Nutzung zur Erreichung des Zweckes nicht erforderlich oder angemessen ist. Dass hier eine nur teilweise Untersagung der Nutzung des Lagerplatzes durch eine zeitliche Betriebsbeschränkung gerechtfertigt wäre, hat der Antragsteller nicht entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich an dahingehende Vereinbarungen nicht halte, also eine zeitliche Betriebsbeschränkung faktisch nicht zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Störungen und Belästigungen geeignet sei. Mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

Auch mit dem Vorbringen, dass die Existenz des Bauunternehmens bedroht sei, da der genutzte Lagerplatz der einzige des Betriebes sei, zeigt der Antragsteller nicht substantiiert auf, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagung im konkreten Fall hinter dem Suspensivinteresse zurückzustehen hat. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Existenzgefährdung des Bauunternehmens nicht glaubhaft gemacht worden sei und der Antragsteller darüber hinaus nicht dargelegt habe, dass er einen solchen Lagerplatz - zumindest für die Dauer eines Baugenehmigungsverfahrens bzw. das Hauptsacheverfahrens - nicht anderweitig in einem Gewerbegebiet anmieten könne.

Hinsichtlich der im Bescheid vom 19. September 2011 enthaltenden Androhung des Zwangsgeldes hat der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, wonach die Androhung des Zwangsmittels mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§§ 20, 23 VwVG Bbg) im Einklang stehe, auseinandergesetzt. Er hat auch nicht substantiiert dargetan, dass die Entscheidung insofern abzuändern ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5., 1.6.2, 9.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004 S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Zwar setzt der Senat in der Regel den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR fest (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Juli 2010 - OVG 10 N 15.08 -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes aber genügende Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der aus der Nutzungsuntersagung drohende Schaden (vgl. dazu u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. September 2008 - OVG 2 S 70.08 -) vom Auffangstreitwert abweicht, ist eine anderweitige Festsetzung gerechtfertigt. Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht das Interesse des Antragstellers, von der Nutzungsuntersagung des von dem Bauunternehmen gewerblich genutzten Lagerplatzes verschont zu bleiben, entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift mit 20.000 EUR bewertet, wobei der Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).