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Waffenrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 20.09.2016
Aktenzeichen VG 3 K 305/16 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 41 Abs 1 WaffG, § 41 Abs 2 WaffG, § 45 Abs 2 S 1 WaffG, § 46 Abs 1 WaffG, § 46 Abs 4 WaffG, § 4 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2b WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 17. August 2015 widerrief die Polizeidirektion Süd, Stab 4, … in der Ziffer 1 die am 4. September 1996 durch den Polizeipräsidenten in ….. dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … und ordnete deren Einbehaltung an (Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie in der Ziffer 3 und 4 der Verfügung die sofortige Sicherstellung der Erlaubnisdokumente sowie sämtlicher erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, die sich aufgrund der Waffenbesitzkarten in dem Besitz des Klägers befanden, an. Der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurde untersagt. Die Polizeidirektion begründete die Verfügungen mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände sorgfältig verwahre. Hintergrund für diese Prognoseentscheidung sei, dass der Kläger gegenüber der Polizeiinspektion behauptet habe, weder die Exekutive noch die Judikative anzuerkennen, da die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei. Der Kläger verstehe sich daher nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sondern als sogenannter „Reichsdeutscher“, weswegen er auch seinen Personalausweis zerschnitten habe. Im Zusammenhang mit einer Regelüberprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition habe der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie der Polizeibeamten als Amtsträger wiederholt. Da im Falle fehlender Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht sichergestellt sei, dass der Kläger (Waffen-)Gesetze dieses für ihn nicht existenten Staates befolge, sei ein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger nicht mehr gewährleistet. Die Behörde verweist zur Begründung zudem auf eine Verkehrskontrolle im Mai 2015, bei welcher der Kläger schon zum wiederholten Male wegen Fahrens ohne die seit 2014 rechtskräftig entzogene Fahrerlaubnis auffällig geworden sei und die zuständigen Amtsträger in der Folge wegen Amtsanmaßung angezeigt habe. Angesichts dessen, dass sich die Erlaubnisse bereits bei der zuständigen Behörde befänden, sei die verfügte weitere Einbehaltung ausreichend. Die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sei erforderlich, um den Rechtsschein einer Legitimation zu verhindern. Das Waffenverbot sei Konsequenz der bei dem Kläger nicht gegebenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und sei angesichts des Gefahrenpotenzials für Leib und Leben Dritter gegenüber dem Interesse des Klägers als Sportschütze höher zu gewichten.

Mit Schreiben vom 7. September 2015 erhob der Kläger Widerspruch und stellte seine bekannten Ansichten zum Rechtscharakter der Bundesrepublik Deutschland als GmbH und der für diese handelnde Polizeiangestellten als Privatpersonen dar, welche ihm gegenüber Straftaten begangen hätten. Erlassene Gerichtsbeschlüsse würden mangels Einhaltung notwendiger Formalien keine Rechtswirkungen entfalten. Das brandenburgische Polizeigesetz sowie das Waffengesetz seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.

Am 30. November 2015 lehnte das Verwaltungsgericht ….. den Antrag des Klägers gegen den Bescheid vom 17. August 2015 rechtskräftig ab (VG 3 L 660/15).

Mit Bescheid vom 22. Januar 2016, zugestellt am 26. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und stützt sich auf seinen Vortrag im Ausgangsbescheid sowie im Eilverfahren.

Der Kläger hat am 23. Februar 2016 Klage eingereicht. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag zur angeblich fehlenden Legitimation des Beklagten und bestehenden Formverstößen, welche nach seiner Ansicht vorliegend zur Nichtigkeit des Bescheides führten. Weiterhin habe er lediglich Fragen an den Beklagten im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit gestellt und sei kein Reichsbürger. Ferner sei der Beklagte vorliegend nicht zuständig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hiesigen und zum Verfahren VG 3 L 660/15 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 18. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers gemäß § 48 WaffG i.V.m. § 1 Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG) vom 17. Dezember 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 46], S.670) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 09], S.136) zuständig.

1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse genügt den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist die Erlaubnis – ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist, zwingend – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 30. November 2015 – 3 L 660/15 -, durch den es den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Es hält an diesen Ausführungen nach erneuter und nicht nur summarischer Prüfung fest und ergänzt sie.

Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf derjenige, der mit Waffen und Munition umgeht nach den näheren Bestimmungen des Waffengesetzes der Erlaubnis. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch eine Eintragung in die schon vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für den Kläger als Sportschützen gelten darüber hinaus die spezielleren Regelungen in § 14 WaffG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass der An-tragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 - ; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 11 S 64.06 -, jeweils zitiert nach juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2016 – 3 K 1616/14 -). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 -; Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, Rn. 4 jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2016 – 3 K 1616/14 -). Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen bestehen an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers keine Zweifel.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuver-lässigkeit dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waf-fen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegen-stände nicht sorgfältig verwahren.

Die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b – nämlich mit Waffen oder Munition jedenfalls nicht sachgemäß umzugehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig zu verwahren – ist dann gerechtfertigt, wenn der Erlaubnisinhaber die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehnt. In diesem Fall ist nicht gesichert, dass der Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts, für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Konkreterer Verstöße gegen waffenrechtlicher Vorschriften bedarf es dann nicht.

So liegt der Fall hier. Der Kläger, der sich mit dem Duktus seiner Schriftsätze in den Kontext der so genannten „Reichsbürger“-Bewegung stellt, sieht die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung als für sich nicht bindend an, meint vielmehr, nach von der genannten Bewegung oder sogar von ihm selbst aufgestellten Regeln sich verhalten zu können. So reichte er unter dem 28. April 2015 eine Proklamation der Selbstverwaltung ein, wonach er den Organisationsstrukturen der Judikative und der Exekutive der Bundesrepublik den Gehorsam verweigere und gleichzeitig erklärte, nicht Angehöriger einer „Bundesrepublik Deutschland“ zu sein. Ferner merkt der Kläger an, dass er sich fortan unter Selbstverwaltung stelle. Dies hat er dadurch untersetzt, dass - ausweislich des Aktenvermerkes über ein persönliches Gespräch am 11. Mai 2015– er einen Personalausweis des „Deutschen Reichs“ ausgestellt durch die „Exil-Regierung Deutsches Reich“ vom 28. August 2014 vorlegte. Ferner führte er mit dem unter dem 25. Mai 2015 bei dem Beklagten eingereichten Schreiben aus, bei der Durchsetzung von Forderungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften durch Personal der Bundesrepublik Deutschland könne es sich nie um staatliches Recht handeln, sondern nur um Geschäftsangebote, die seiner Zustimmung bedürften und die er ausdrücklich verweigern werde. Dem entspricht, dass der Kläger die Befugnisse der Amtsträger, die im besonderen Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind, nämlich der ihm gegenüber tretenden Polizeibeamten ersichtlich in Frage stellt, die Polizei als Firma bezeichnet, ihr hoheitliche Befugnisse abspricht und vielmehr meint, von ihm ausgedachte Geschäftsbedingungen als maßgebend einführen zu können. Nichts anderes gilt, soweit es sich um Entscheidungen von Gerichten oder aber Gerichtspersonen handelt (vgl. etwa Schreiben vom 7. September 2015 an die „Firma Amtsgericht …“). Dass der Kläger meint, sich außerhalb der Rechtsordnung bewegen zu können, wird schließlich dadurch belegt, dass er ausweislich des Inhalts des angegriffenen Bescheides mehrfach durch das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Fahrerlaubnis aufgefallen ist und zudem gegen die vor Ort handelnden Polizeibeamten mittels Strafanzeige wegen des Verdachts der Amtsanmaßung vorgeht, insbesondere mit der Begründung, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat und die Polizei lediglich eine GmbH sei; auch, dass den handelnden Beamten die Amtsträgereigenschaft fehle. Das Verhalten des Klägers geht somit über eine reine „Sympathiebekundung in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. September 2015 – 2 K 525/14 -, juris) hinaus. Hier sind aufgrund seines strafbewehrten Verhaltens weitere Umstände erkennbar, welche erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue aufkommen lassen und die auch unter Berücksichtigung seiner Meinungsäußerungsfreiheit die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bestätigen.

2. Die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 17. August 2015 unter Ziffer 2 erfassten Verfügung folgt aus § 46 Abs. 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall, dass sich diese bereits bei der zuständigen Behörde befinden, können sie einbehalten werden.

Unabhängig davon, ob die Regelung zu 2. als Minus zur Verpflichtung zur Rückgabe von § 46 Abs. 1 WaffG gedeckt ist, sind die Erlaubnisse durch die in der Verfügung zu 3. benannte Sicherstellung dem Kläger – wie noch darzustellen ist – rechtmäßig entzogen und insoweit eine neue tatsächliche Gewalt über die Papiere ordnungsgemäß begründet worden. Die Einbehaltung der widerrufenen Waffenbesitzkarten stellt sich vor diesem Hintergrund als eine zulässige Folge des Widerrufs im Sinne des § 46 Abs. 1 WaffG dar. Auch hat der Kläger – soweit ersichtlich – nicht innerhalb der sich aus § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergebenden Monatsfrist einen empfangsbereiten Berechtigten benannt, so dass nicht nur die sichergestellten Waffen oder die Munition eingezogen werden können, sondern auch wegen des Zusammenhangs von Erlaubnis und Waffen, dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung der Verfügung insoweit nicht zur Seite steht.

3. Der Kläger kann mit seinem Begehren ferner hinsichtlich der Anordnungen zu 3. und 4. wonach die genannten Erlaubnisdokumente (Waffenbesitz-Karte Nr. 11218/96-1 und Nr. 11219/96-2) sowie die erlaubnispflichtigen Waffen und die erlaubnispflichtige Munition sofort sichergestellt werden, nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG waren und sind vorliegend erfüllt. Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, insbesondere nach Nr. 1 in den Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2. Ein solches Verbot wurde vorliegend seitens des Beklagten in der Textziffer 5. der angegriffenen Verfügung ausgesprochen.

4. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der in der Ziffer 5 des Bescheides vom 17. August 2015 untersagten Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition als rechtmäßig. Zwar ist der Ausspruch eines Waffenverbots im Einzelfall an weitergehende Voraussetzungen geknüpft nämlich daran, dass dieses zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn aus einer begangenen Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen oder wenn er leichtfertig mit Waffen umgegangen ist; auch wenn der Betroffene Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführung oder Anwendung von Waffen begangen zu werden pflegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, Rn. 4 zu § 41). Jedoch kommt es auf derartige gewaltuntersetzte Taten vorliegend nicht an. Die für den Erlass eines Waffenverbotes maßgebliche Gefahrenschwelle ist nämlich auch dann überschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt ist, dass sich der Inhaber der Erlaubnis oder aber der Waffen inadäquat aggressiv und drohend verhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 11 N 58.08 -, zitiert nach juris). Hier zeigt der Kläger durch die bereits benannten Schreiben, den wiederholten Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und insbesondere durch die Ablehnung der „Rechtsordnung“ der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung einer – ihm genehmen - Rechtsordnung sowie der Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen mit der Folge, dass die beteiligten Personen mit sachfremdem Schriftsätzen überzogen werden, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen Vorschriften anzuerkennen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich der Kläger - letztlich jederzeit - zu einem Verhalten hinreißen lässt, das der von ihm geschaffenen „Rechtsordnung“ entspricht, jedoch mit den auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Vorschriften nicht in Einklang steht. Dies hat der Beklagte – wenngleich sehr allgemein begründet – erkennbar seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anmerkt, die hier maßgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften seien wegen Verletzung des Zitiergebotes nicht an-zuwenden, da nichtig, ist ihm nicht zu folgen. Wenn und soweit durch Regelung im Waffengesetz – etwa durch die Ermächtigung zur Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG – die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums aus Art. 14 GG berührt sein sollte, handelt es sich um eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbe-stimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit von vornherein nicht betroffen. Es gilt nämlich ausschließlich für solche Grundrechtsbeschränkungen (Einschränkungen), zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt hat und eben nicht für Regelungen und deren Ausführungen der im Grundgesetz enthaltenen Rege-lungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen durch den Gesetz-geber (vgl. VG Münster, Urteil vom 31. Mai 2010 – 1 K 1281/08 -, zitiert nach juris).

Soweit schließlich der Kläger darauf Bezug nimmt, dass gerichtliche Entscheidungen oder aber Verfügungen nicht handschriftlich unterzeichnet sind, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).